Common use of Fischerei Clause in Contracts

Fischerei. Vor der Baudurchführung hat der AN mit dem zuständigen Fischereiberechtigten bzw. – ausübungsberechtigten eine Vereinbarung hinsichtlich der Vorgangsweise der Baudurchführung und allfällig daraus resultierender Schadenersatzforderungen zu treffen. Dies betrifft auch alle Maßnahmen für Behelfsbrücken und Lehrgerüste. Dem AG ist mit den Abrechnungsunterlagen eine Bestätigung über die völlige Abgeltung aller derartigen Forderungen vorzulegen. Schadenersatzforderungen, welche im Zuge der Behördenverfahren vorweg bereits festgelegt wurden, werden vom AG getragen, außer es ist in den baulosspezifischen Vertragsbestimmungen eine gesonderte Regelung vorgesehen.

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Sources: Allgemeine Angebotsbestimmungen, Ständige Und Technische Vertragsbestimmungen, Allgemeine Angebotsbestimmungen

Fischerei. Vor der Baudurchführung hat der AN mit dem zuständigen Fischereiberechtigten bzw. – ausübungsberechtigten eine Vereinbarung hinsichtlich der Vorgangsweise der Baudurchführung und allfällig daraus resultierender Schadenersatzforderungen zu treffen. Dies betrifft auch alle Maßnahmen für Behelfsbrücken und Lehrgerüste. Dem AG ist mit den Abrechnungsunterlagen eine Bestätigung über die völlige Abgeltung aller derartigen Forderungen vorzulegen. Schadenersatzforderungen, welche im Zuge der Behördenverfahren vorweg bereits festgelegt wurden, werden vom AG getragen, außer es ist in den baulosspezifischen Vertragsbestimmungen im Vertrag eine gesonderte Regelung vorgesehenvorgesehen (siehe Kapitel 3.1).

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Sources: Allgemeine Angebotsbestimmungen