Fischerei Musterklauseln

Fischerei. Die Vertragsparteien prüfen, ob im Fischereisektor für beide Seiten vorteilhafte Bereiche von gemeinsamem Interesse ermittelt werden können. Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Fischerei gebührend Rechnung getragen, einschließlich der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen aus den Vorschriften der internationalen und regionalen Fischereiorganisationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen.
Fischerei. Vor der Baudurchführung hat der AN mit dem zuständigen Fischereiberechtigten bzw. – ausübungsberechtigten eine Vereinbarung hinsichtlich der Vorgangsweise der Baudurchführung und allfällig daraus resultierender Schadenersatzforderungen zu treffen. Dies betrifft auch alle Maßnahmen für Behelfsbrücken und Lehrgerüste. Dem AG ist mit den Abrechnungsunterlagen eine Bestätigung über die völlige Abgeltung aller derartigen Forderungen vorzulegen. Schadenersatzforderungen, welche im Zuge der Behördenverfahren vorweg bereits festgelegt wurden, werden vom AG getragen, außer es ist in den baulosspezifischen Vertragsbestimmungen eine gesonderte Regelung vorgesehen.
Fischerei. Wir unterstützen eine nachhaltige Binnen-, See-, Küsten- und Kutterfischerei, die Bestände erhält, artgerecht ist und den Tierschutz sichert. Wir werden die Rah- menbedingungen für eine nachhaltige Aquakultur verbessern und auf europä- ischer Ebene auf die Erstellung eines Managementplans für Kormorane drängen. Wir treten mit Nachdruck für die Einhaltung des internationalen Walfangverbots ein.
Fischerei. Diese Bestimmungen stehen im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik.
Fischerei. 87 Umfang der Zusammenarbeit
Fischerei. (1) Angesichts der Bedeutung der Fischereipolitik für ihre Beziehungen verpflichten sich die Vertragsparteien zu einer engeren wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit, die gegebenenfalls zum Abschluss von Abkommen und/oder Übereinkünften über die Hochseefischerei führen kann. (2) Ferner weisen die Vertragsparteien auf die Bedeutung hin, die sie der Erfüllung der beiderseitigen Verpflichtungen beimessen, die in der von ihnen am 25. Januar 2001 unterzeichneten Vereinbarung festgelegt sind.
Fischerei. Der \ugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewässern, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft unterliegen, und ihre Nutzung sind den Fischereifahrzeugen vorbe- halten, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft fahren und im Gebiet der Gemeinschaft registriert sind, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Fischerei. 31992 R 3760: Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (ABl. Nr. L 389 vom 31.12.1992, S. 1), zuletzt geändert durch: – 31998 R 1181: Verordnung (EG) Nr. 1181/98 des Rates vom 4.6.1998 (ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 1) Die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 ist auf Malta vorbehaltlich der folgenden spezifischen Bestimmungen anwendbar: Maltas Anteil an den gemeinschaftlichen Fangmöglichkeiten für gewöhnlichen Thunfisch wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit festgelegt, nachdem die Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) infolge des Beitritts Maltas zur Union anerkannt hat, dass Maltas Fangmenge gemäß der ICCAT-Empfehlung 94-11 zu den derzeitigen Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft hinzugezählt wird.
Fischerei. 1. 32002 R 2371: Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59) In Anhang I werden die folgende Teile angefügt: „11. KÜSTENGEWÄSSER KROATIENS (*) Geografisches Gebiet Mitgliedstaat Arten Umfang oder besondere Merk­ male 12 Seemeilen, begrenzt auf das Mee­ resgebiet unter der Hoheit Kroatiens, nördlich des Breitenkreises 45°10' N entlang der westistrischen Küste, ab der Außengrenze der Hoheitsgewässer Kroatiens, wo dieser Breitenkreis auf das Festland der westistrischen Küste trifft (Kap Grgatov rt Funtana) Slowenien Grundfischarten und kleine pelagische Arten, einschließlich Sardinen und Sardellen 100 t für höchstens 25 Fischereifahrzeuge, davon 5 Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen
Fischerei. Das Hoheitsrecht des Kantons über die Fischerei im Stausee bleibt gewahrt. Demgemäss richtet sich die Erteilung von Fischereibewilligungen nach kantona- lem Recht. Auf Kosten der Bundesbahnen ist alljährlich eine zur fischereilichen Bewirt- schaftung erforderliche Anzahl von Jungfischen nach Anordnung der zuständi- gen kantonalen und eidgenössischen Behörden einzusetzen. Wegen Beeinträchtigung der Fischerei durch den Kraftwerkbetrieb können keine Forderungen an die Bundesbahnen gestellt werden. Das Fröschnen im See ist gestattet.