Fazit. Der Energiecharta-Vertrag • Abkürzung ECT (Energy Charter Treaty) • Ziel: Absicherung von Energieinvestitionen europäischer Konzerne in der ehemaligen Sowjetunion • Enthält Bestimmungen zu Investitionen, Handel und Transit im Energiebereich Die Fälle explodieren 137 Fälle insgesamt bisher 1. Druckmittel & viel Geld RWE & Uniper v Niederlande 2. Hohe Kosten für den Ausstieg aus den Fossilen 3. Regulierungen verhindern Vattenfall v Deutschland (I) Land Hamburg weicht Wasserschutz auf ECT Klagen: Weitere Beispiele • Die Ölfirma Rockhopper verlangt von Italien mindestens 275 Mio US$ für ein Ölförderungsverbot in der Adria • Vattenfall treibt den Preis für den Atomausstieg in die Höhe • Vermillion drohte Frankreich mit einer Klage für die frühzeitige Beendigung der Öl- und Gasförderung ECT v das Klima Mit dem ECT können fossile Konzerne: 1. Horrende Entschädigungssummen vor Schiedsgerichten verlangen (RWE, Uniper Rockhopper) 2. Den Preis für die Energiewende in die Höhe treiben (deutscher Kohleausstieg, Vattenfall II) 3. Klima- und Umweltpolitik verzögern oder verhindern (Vermilion, Vattenfall I) Besonders anfällig: Entscheidungen die auf Grund von Protesten gefällt werden CETA: Übersicht • Freihandelsabkommen zwischen der EU & Canada • Größter Streitpunkt: Investitionsschutz • Wird bereits seit 2017 vorläufig angewendet • Investitionskapitel wird noch nicht angewendet Was ist neu am Investorenschutz in CETA? • Auflistung von Investorenrechten • Verfahren können im Geheimen stattfinden • Briefkastenfirmen können klagen • 3 private Schiedsrichter*innen von den Parteien ausgewählt • Keine Berufungsmöglichkeit • Genauere Bestimmung von Investorenrechten • Verfahren müssen öffentlich sein • Tochterunternehmen können klagen • 3 vorher von der EU & Kanada berufene Schiedsrichter*innen durch Los ausgewählt • Begrenzte Berufungsmöglichkeit ICS – neuer Name für das alte System Das Investment Court System in CETA • enthält sehr weite Bestimmungen zu „Investition“ und „Investor“ • ermöglicht es nur ausländischen Investoren zu klagen • erweitert die Klagemöglichkeiten ausländischer Investoren in erheblichem Umfang • gibt Investoren weitreichende Rechte, wie „faire und gerechte Behandlung“, indirekte Enteignung“ und „berechtigte Erwartungen“ • enthält keine Pflichten für Investoren • erfordert keine Nutzung der nationaler Gerichte • enthält Anreize für Schiedsrichter*innen zu Investoren-freundlichen Urteilen • erlaubt Schiedsrichter*innen nebenher an ISDS Fällen zu arbeiten Klimaklagen unter CETA? Studie: •Prominente ISDS Klagen weiterhin möglich •Vattenfall v. Deutschland •TransCanada v. USA •LonePine v. Kanada •Reformen und Einführung des ICS greifen viel zu kurz Fazit – Investorenschutz in CETA ▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ Professor an der York University und Experte für Investitionsrecht Darstellung und Recherche: ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇, PowerShift Weitere Klageberechtigte Kanadische Finanzinvestoren • Pensionsfonds • Beteiligungsgesellschaften • ...
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Sources: Energiecharta Vertrag
Fazit. Der EnergiechartaPraxis der Abmahnung * Tatsächliche und vermeintliche Verletzer von ImmR/ WettbR werden täglich abgemahnt * Vermeidung der Kosten bei sofortigem Anerkenntnis § 93 ZPO * Kostenersatz gem. §§ 683, 670 BGB seit BGH GRUR 1970, 189 – Fotowettbewerb * § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, § 97a Abs. 3 UrhG - Unterwerfungsvertrag/Unterlassungserklärung * Übliches Element des Abmahnschreibens * Pflicht des Abgemahnten, die Verletzung künftig zu unterlassen * Mit oder ohne Anerkennung einer Rechtspflicht * Konstitutives Schuldversprechen bzw. Schuldaner- kenntnis gem. §§ 780, 781 BGB * Einwendungen aus dem ImmR/WettbR können Unter- lassungsanspruch nicht mehr entgegengehalten werden * Absicherung durch Vertragsstrafe: beziffert oder nach „Hamburger Brauch“ * Vertragsstrafe nur bei Verschulden des Verletzers * Haftung für Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB - Auswirkung auf Unterlassungsanspruch * Erste Verletzung indiziert Wiederholungsgefahr * Abgabe der ernsthaften (weil strafbewehrten) Unter- lassungserklärung lässt Wiederholungsgefahr entfallen → Details folgen * Gericht kann keine einstweilige Verfügung erlassen - Missbräuchliche Abmahnungen * Weite Auslegung des Rechtsbruchtatbestands § 3a UWG durch den BGH, insb. Informationspflichten, aber auch öffentlich-Vertrag • Abkürzung ECT rechtliche Vorschriften, bspw. ElektroG * Bei Verstoß greift § 12 UWG ein * Aber: missbräuchliche Abmahnungen gem. § 8 Abs. 4 UWG sind nicht berechtigt, Kostenersatz scheidet aus * Vergleiche auch § 97a UrhG → anderer Regelungsan- satz, Deckelung der Abmahnkosten - Auswirkung auf Vertragsstrafe? * BGH GRUR 2019, 638 – Kündigung der Unterlassungs- vereinbarung * Bestätigt durch BGH GRUR 2020, 292 – Da Vinci - Auswirkung auf Vertragsstrafe? * BGH GRUR 2019, 638 – Kündigung der Unterlassungs- vereinbarung - Kündigung/Rechtsmissbrauch * Akzessiorität der Vertragsstrafe trotz §§ 780, 781 BGB * Kündigung für die Zukunft gem. § 314 Abs. 1 BGB * Ansprüche für die Vergangenheit steht § 242 BGB (Energy Charter TreatyRechtsmissbrauch) • Zielentgegen * Kritik aus der Literatur: Absicherung Warum soll Einhaltung des UWG rechtsmissbräuchlich sein? (Rieble) * Antwort: BGH verdient Zustimmung! Geschäftsmodell missbräuchlicher Abmahnungen darf nicht über Ver- tragsstrafe fortgesetzt werden. - Kontrolle der Vertragsstrafe * § 343 Abs. 1 BGB: Herabsetzung der Strafe Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. (...) * § 348 HGB: Eine Vertragsstrafe, die von Energieinvestitionen europäischer Konzerne in der ehemaligen Sowjetunion • Enthält Bestimmungen zu Investitionen, Handel und Transit einem Kauf- mann im Energiebereich Die Fälle explodieren 137 Fälle insgesamt bisher
Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 343 des Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden. * Immr/WettbR: abgesehen vom UrhR → B2B * Materialien zu § 348 HGB: - „Es darf angenommen werden, daß ein selbständiger Kaufmann, der sich zu einer Leistung unter Vereinba- rung eines Strafgedinges verpflichtet, die Tragweite seines Versprechens richtig würdigt.“ - Hinweis auf § 138 BGB - BGH GRUR 2009, 181 – Kinderwärmekissen * Klausel: „1. Druckmittel & viel Geld RWE & Uniper v Niederlande
2T erklärt gegenüber E, es bei Meidung ei- ner Vertragsstrafe i.H. von 15.000 DM für jeden einzel- nen Fall der Zuwiderhandlung, also insbesondere für je- des angebotene, verkaufte bzw. Hohe Kosten für den Ausstieg aus den Fossilen
verbreitete Produkt (…), zu unterlassen (…). Hiervon ausgenommen sind noch vorhandene Restanten, die in einem Zeitraum vom 27. 12. 2002 bis 27. 3. Regulierungen verhindern Vattenfall v Deutschland (I) Land Hamburg weicht Wasserschutz 2003 abverkauft werden dürfen.” * Klägerin: 7.000 Wärmekissen → 53,68 Mio. Euro * BGH: Vertragstrafe ist gem. § 242 BGB herabzusetzen auf ECT Klagen: Weitere Beispiele • Die Ölfirma Rockhopper verlangt von Italien mindestens 275 Mio US$ für ein Ölförderungsverbot in der Adria • Vattenfall treibt den Preis für den Atomausstieg in die Höhe • Vermillion drohte Frankreich mit einer Klage für die frühzeitige Beendigung der Öl- und Gasförderung ECT v das Klima Mit dem ECT können fossile Konzerne:
1. Horrende Entschädigungssummen vor Schiedsgerichten verlangen (RWE, Uniper Rockhopper)
2. Den Preis für die Energiewende in die Höhe treiben (deutscher Kohleausstieg, Vattenfall II)
3. Klima- und Umweltpolitik verzögern oder verhindern (Vermilion, Vattenfall I) Besonders anfällig: Entscheidungen die auf Grund von Protesten gefällt werden CETA: Übersicht • Freihandelsabkommen zwischen der EU & Canada • Größter Streitpunkt: Investitionsschutz • Wird bereits seit 2017 vorläufig angewendet • Investitionskapitel wird noch nicht angewendet Was ist neu am Investorenschutz in CETA? • Auflistung von Investorenrechten • Verfahren können im Geheimen stattfinden • Briefkastenfirmen können klagen • 3 private Schiedsrichter*innen von den Parteien ausgewählt • Keine Berufungsmöglichkeit • Genauere Bestimmung von Investorenrechten • Verfahren müssen öffentlich sein • Tochterunternehmen können klagen • 3 vorher von der EU & Kanada berufene Schiedsrichter*innen durch Los ausgewählt • Begrenzte Berufungsmöglichkeit ICS – neuer Name für das alte System Das Investment Court System in CETA • enthält sehr weite Bestimmungen zu „Investition“ und „Investor“ • ermöglicht es nur ausländischen Investoren zu klagen • erweitert die Klagemöglichkeiten ausländischer Investoren in erheblichem Umfang • gibt Investoren weitreichende Rechte, wie „faire und gerechte Behandlung“, indirekte Enteignung“ und „berechtigte Erwartungen“ • enthält keine Pflichten für Investoren • erfordert keine Nutzung der nationaler Gerichte • enthält Anreize für Schiedsrichter*innen zu Investoren-freundlichen Urteilen • erlaubt Schiedsrichter*innen nebenher an ISDS Fällen zu arbeiten Klimaklagen unter CETA? Studie: •Prominente ISDS Klagen weiterhin möglich •Vattenfall v. Deutschland •TransCanada v. USA •LonePine v. Kanada •Reformen und Einführung des ICS greifen viel zu kurz Fazit – Investorenschutz in CETA ▇▇▇.▇▇▇ €. * Nettoumsatz der Beklagten: 48.215,52 Euro - Lösung des BGH ist zweifelhaft * Bedürfnis nach Korrektur grob unverhältnismäßiger Vertragsstrafen ist nachvollziehbar * Herabsetzung auf – immer noch sehr hohe! - Vertrags- strafe setzt aber zweifelhaften Anreiz für exzessive Ver- tragsstrafen * § 242 BGB ist als Ausgangspunkt zweifelhaft, Problem liegt nicht in der Leistungsbewirkung, sondern in der Vereinbarung selbst * Korrektur über § 138 BGB als Ausweg * Vergleich zum Baurecht: Obergrenzen im Rahmen von § 307 BGB → BGHZ 153, 311, 326 - Praxis des Hamburger Brauchs * Bezifferte Vertragsstrafen im ImmR/WettbR: 3.000 – ▇▇.▇▇▇ ▇▇€ pro Verletzungsfall * Häufig wird Vertragsstrafe zunächst nicht beziffert * Vertraglich eingeräumtes Recht des Gläubigers, die Höhe der Vertragsstrafe im Verletzungsfall festzusetzen * Alter Hamburger Brauch, neuer Hamburger Brauch * Vertragsstrafe nach neuem Hamburger Brauch lässt Wiederholungsgefahr entfallen * Verletzer kann auf Angebot einer bezifferten Vertrags- strafe mit Gegenangebot einer unbezifferten Vertrags- strafe reagieren * Einseitiges Vertragsstrafeversprechen genügt für Ernsthaftigkeit, Abbedingung von § 147 Abs. 2 BGB * „Wahlrecht des Verletzers“ - Höhe der Vertragstrafe bei Hamburger Brauch * Obergrenze: mindestens das Doppelte der angemesse- nen Vertragsstrafe * Vereinbarung ohne Obergrenze möglich * OLG Köln: Im Wiederholungsfall muss Untergrenze ge- nannt werden → Ernsthaftigkeit d. Unterlassungserkl. - Überprüfung der Vertragsstrafe * §§ 315 Abs. 3, 319 Abs. 1 BGB * Abbedingung von § 348 HGB unnötig * § 315 Abs. 3 BGB ist wohl strenger als § 343 BGB * Nicht nur Herabsetzung bei Unverhältnismäßigkeit → Neufestsetzung bei fehlerhafter Ermessensausübung - Kriterien für die Überprüfung * Schwere und das Ausmaß der Verletzung * Gefährlichkeit für den Gläubiger * Verschulden des Verletzers * Interesse des Verletzers an weiteren gleichartigen Be- gehungshandlungen (diese sollen durch die Vertrags- strafe ja vermieden werden) * Funktion als pauschalierter Mindestschadensersatz * Betrag darf höher sein als ein Ordnungsgeld im Fall ei- nes Verstoßes gegen eine einstweilige Verfügung * Vielzahl von Einzelakten kann natürliche Handlungs- einheit oder „eine“ Handlung im Sinne der Vertragsstra- fevereinbarung sein → ggf. durch einen entsprechend erhöhten Betrag zu sanktionieren - Stimmt die Anreizstruktur beim neuen Hamburger Brauch noch? * Effizienz der Schadensberechnung durch die Parteien, hier sogar ex post * Mögliche Kontrolle durch das Gericht → Transaktionskosten * Verlangen Gläubiger zu niedrige Beträge, um Überprüfung zu vermeiden/zu überstehen? * Antizipieren Verletzer dies? * Ausreichende Abschreckung durch Hamburger Brauch? * Strategisches Spiel, bei dem der Verletzer im Moment wohl die besseren Karten hat - ▇▇▇▇ Professor an der York University zwischen eV und Experte für Investitionsrecht Darstellung und Recherche: Vertragsstrafe - ▇▇▇▇ zwischen bezifferter/unbezifferter Vertragsstrafe - ▇▇▇▇▇▇▇ der gerichtlichen Überprüfung § 319 Abs. 1 BGB - Gläubiger kann jeweils nur reagieren - Am 10.9.2020 vom BT beschlossen * Änderungen bei… - Aktivlegitimation von Verbänden (jetzt §§ 8a, PowerShift Weitere Klageberechtigte Kanadische Finanzinvestoren • Pensionsfonds • Beteiligungsgesellschaften • ...8b UWG) - Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen (jetzt § 8c UWG, bislang § 8 Abs. 4 UWG) - Ausführliche Regelung zu Abmahnung und Ersatzanspruch (jetzt § 13 UWG, bislang § 12 Abs. 1 UWG) - Ausführliche Regelung der Vertragsstrafe (jetzt § 13a UWG, bislang § 12 Abs. 1 UWG) - Einschränkung des fliegenden Gerichtsstandes (weiterhin § 14 UWG) - Am 10.9.2020 vom BT beschlossen * Änderungen bei… - Aktivlegitimation von Verbänden (jetzt §§ 8a, 8b UWG) - Ausführliche Regelung zu Abmahnung und Ersatzanspruch (jetzt § 13 UWG, bislang § 12 Abs. 1 UWG) § 12 Abs. 1 UWG) - Einschränkung des fliegenden Gerichtsstandes (weiterhin § 14 UWG) § 8c Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen; Haftung
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Sources: Vertragsstrafen Im Immaterialgüter Und Wettbewerbsrecht
Fazit. I. Der Energiecharta-Vertrag Arbeitsvertrag als Visitenkarte des Unternehmens • Abkürzung ECT Instrument der Außendarstellung • Ausdruck der Unternehmenskultur • Auswirkung auf die Formulierung des AV? • Risiken der Individualisierung?
II. Schriftform / NachweisG • grundsätzlich kein Schriftformerfordernis • aber Anspruch des AN aus dem NachweisG • Ausnahmen von der Formfreiheit - Kündigung und Aufhebungsvertrag: Schriftformgebot, § 623 BGB - Befristungsabrede: Schriftform, § 14 Abs. 4 TzBfG • Wenn Schriftform vorgeschrieben, Anforderungen zur Erfüllung dieses Erfordernisses aus § 126 BGB • Urkunde muss durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden (Energy Charter Treaty§ 126 Abs. 1 BGB) • ZielBei einem Vertrag muss die Unterzeichnung beider Parteien grundsätzlich auf derselben Urkunde erfolgen • Nichtbeachtung eines Formerfordernisses: Absicherung von Energieinvestitionen europäischer Konzerne in der ehemaligen Sowjetunion grundsätzlich Nichtigkeit des Vertrags, § 125 BGB 🡪 Empfehlung: immer schriftlichen Arbeitsvertrag schließen! • Enthält Bestimmungen zu Investitionen, Handel und Transit im Energiebereich Die Fälle explodieren 137 Fälle insgesamt bisher
1Weniger ist nicht mehr • Vertragsfreiheit Art. Druckmittel & viel Geld RWE & Uniper v Niederlande
22 Abs. Hohe Kosten für den Ausstieg aus den Fossilen
31 GG • Aber Inhaltskontrolle §§ 305 ff BGB: Spaßverderber AGB • Der Arbeitnehmer ist Verbraucher ! • Vorformulierte Vertragsbedingungen? Dann AGB − ▇. Regulierungen verhindern Vattenfall v Deutschland (I) Land Hamburg weicht Wasserschutz auf ECT Klagen: Weitere Beispiele • Die Ölfirma Rockhopper verlangt von Italien mindestens 275 Mio US$ für ein Ölförderungsverbot in der Adria • Vattenfall treibt den Preis für den Atomausstieg in die Höhe • Vermillion drohte Frankreich mit einer Klage für die frühzeitige Beendigung der Öl- und Gasförderung ECT v das Klima Mit dem ECT können fossile Konzerne:
1▇. Horrende Entschädigungssummen vor Schiedsgerichten verlangen (RWE, Uniper Rockhopper)
2. Den Preis für die Energiewende in die Höhe treiben (deutscher Kohleausstieg, Vattenfall II)
3. Klima- und Umweltpolitik verzögern oder verhindern (Vermilion, Vattenfall I) Besonders anfällig: Entscheidungen die auf Grund von Protesten gefällt werden CETA: Übersicht • Freihandelsabkommen zwischen der EU & Canada • Größter Streitpunkt: Investitionsschutz • Wird bereits seit 2017 vorläufig angewendet • Investitionskapitel wird noch nicht angewendet Was ist neu am Investorenschutz in CETA? • Auflistung von Investorenrechten • Verfahren können im Geheimen stattfinden • Briefkastenfirmen können klagen • 3 private Schiedsrichter*innen von den Parteien ausgewählt • Keine Berufungsmöglichkeit • Genauere Bestimmung von Investorenrechten • Verfahren müssen öffentlich sein • Tochterunternehmen können klagen • 3 vorher von der EU & Kanada berufene Schiedsrichter*innen durch Los ausgewählt • Begrenzte Berufungsmöglichkeit ICS – neuer Name für das alte System Das Investment Court System in CETA • enthält sehr weite Bestimmungen zu „Investition“ und „Investor“ • ermöglicht es nur ausländischen Investoren zu klagen • erweitert die Klagemöglichkeiten ausländischer Investoren in erheblichem Umfang • gibt Investoren weitreichende Rechte, wie „faire und gerechte Behandlung“, indirekte Enteignung“ und „berechtigte Erwartungen“ • enthält keine Pflichten für Investoren • erfordert keine Nutzung der nationaler Gerichte • enthält Anreize für Schiedsrichter*innen zu Investoren-freundlichen Urteilen • erlaubt Schiedsrichter*innen nebenher an ISDS Fällen zu arbeiten Klimaklagen unter CETA? Studie: •Prominente ISDS Klagen weiterhin möglich •Vattenfall v. Deutschland •TransCanada v. USA •LonePine v. Kanada •Reformen und Einführung des ICS greifen viel zu kurz Fazit – Investorenschutz in CETA ▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ Professor gegen Transparenzgebot − z. B. unangemessene Benachteiligung − Unwirksamkeit nur zugunsten des Arbeitnehmers (Einbahnstraße) • blue pencil Test: − kann der unwirksame Teil gestrichen werden, ohne dass der Sinn des anderen Teils beeinträchtigt wird? (z.B. in 2 - stufiger Ausschlussfrist) • Diskriminierungsverbote AGG − EuGH (09/2011): Vergütung nach Alter gestaffelt - Unwirksam - Rechtsfolge: BAG (11/2011): Anpassung nach oben! − Staffelung Urlaub nach Alter (Grenzen 30 und 40 Jahre): - BAG (03/2012) unwirksam! − Aber: Regelung Altersgrenze wirksam, wenn an Regelaltersgrenze geknüpft (BAG 12/2015) - Auslegung als „Erreichen der Regelaltersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung“? 🡪 Gefährlich! − Zulässig! (in Bezug fristlose Kündigung unzulässig / durch Vertragsstrafe absichern?) − Probezeit − Kündigungsschutz von Anfang an? − Berechnung bei Ansprüchen (Sonderzahlung etc.)? − Berücksichtigung bei Kündigungsfristen? − Sozialauswahl? • Probezeit: maximal 6 Monate, − Schriftformerfordernis • Schriftformklausel beachten • Keine vorzeitige Arbeitsaufnahme ohne vorherige Unterschrift! • Befristung mit Sachgrund, § 14 Abs. 1 TzBfG
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. der betriebliche Bedarf an der York University Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und Experte er entsprechend beschäftigt wird oder
8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.“ • Schriftformklausel beachten • Keine vorzeitige Arbeitsaufnahme ohne vorherige Unterschrift! • Befristung mit Sachgrund, § 14 Abs. 1 TzBfG − Keine Höchstdauer − Keine zahlenmäßige Beschränkung der Befristungen − Aber: Dennoch Klagemöglichkeit des AN durch Entfristungsklage − Überprüfung, ob Sachgrund vorliegt − Maßgeblich immer die zuletzt geschlossene Befristungsabrede • Befristung ohne Sachgrund, § 14 Abs. 2 TzBfG
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.“ − Bis zu zwei Jahren − maximal 3 Verlängerungen − Achtung Falle: Änderungen der Vergütung / Arbeitszeit können dabei mitzählen − Achtung Falle: „zuvor“ Beschäftigung sogar bei 8 (!) Jahren • Befristung ohne Sachgrund, § 14 Abs. 2 TzBfG − Achtung Falle: „zuvor“ Beschäftigung 8 (!) Jahre − BAG, Urteil vom 23.01.2019 - 7 AZR 733/16 „Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis von etwa eineinhalb Jahren Dauer bestanden hatte, das eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte.“ − Reaktion auf BVerfG, Urteil vom 06.06.2018 (in NZA 2018, 774) 🡪 Alte Rechtsprechung (Sperrfrist 3 Jahre) nicht länger vertretbar 🡪 Verfassungskonforme Auslegung des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG erforderlich 🡺 Also: Augen auf bei Befristungen! • Tätigkeitbeschreibung und Direktionsrecht − Nachteil: je enger die Beschreibung, umso geringer das Direktionsrecht! − Vorteil: je enger, desto begrenzter ist die Anzahl vergleichbarer AN bei Sozialauswahl! • Aber! LAG Köln 5/2017: wenn nur zur Beschränkung der Sozialauswahl, unwirksam nach § 307 BGB! • Sollte in jedem Vertrag vereinbart werden! − Sonderfall Homeoffice? − Besser in Zusatzvereinbarungen! − noch kein gesetzlicher Anspruch! Weder des AG auf Zuweisung des Homeoffices, noch des AN auf Gewährung des Homeoffices − Technik / Arbeitszeit/ Haftung/ Zugangs-Datenschutz • Versetzung nur eingeschränkt möglich − Mindestankündigungsfrist − Vorliegen sachlicher Gründe − Berücksichtigung der AN-Interessen 🡪 insb. kein finanzieller Nachteil • Grenze AZG! − Pro Woche: höchstens 48 Stunden arbeiten und zwar für Investitionsrecht Darstellung 48 Wochen im Jahr (wegen BUrlG 4 Wochen Mindesturlaub) 🡪 maximale Arbeitszeit von 2.304 Stunden pro Jahr • Aufpassen! Kollision mit MinLoG − Derzeit: 9,19 € brutto (ab 1.1.2020 9.35 brutto) • An- und RechercheAbfahrtszeiten vergütungspflichtig? • Sonderfall Arbeitszeitkonten − Ausgleichszeiträume definieren! − Fälligkeitsproblematik / Ausschlussklauseln • MinLoG beachten: ▇▇▇▇ ▇▇derzeit beträgt der Mindestlohn 9,19 € brutto • Problem Pauschalierung Überstunden / Mehrarbeit • Risiko AGB-Kontrolle: Transparenzgebot − „AN muss erkennen können, wie viele Überstunden er ohne zusätzliche Vergütung leisten muss“ (BAG, 01.09.2010) 🡪 • Bundesurlaubgesetz: 20 Werktage (4 Wochen bei 5 AT) bzw. 24 Werktage bei 6 AT • Unterschied gesetzlicher / vertraglicher Urlaub • Andere Regeln nutzen: − Ein-und Austrittsjahr quotal − Urlaubsverfall bei Krankheit • Gesetzlicher Anspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres • Vertraglicher Anspruch Ablauf des Übertragungszeitraumes 🡺 Vorschlag: • • Ggf. Regelung über Zwölftelung im Ein-und Austrittsjahr • • Achtung: neue Entscheidung ▇▇▇▇, PowerShift Weitere Klageberechtigte Kanadische Finanzinvestoren Urt. v. 06.11.2018 (Az. C-684/16) − Automatischer Verfall der Urlaubsansprüche nur dann, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen − Nur anzunehmen bei Aufforderung durch den Arbeitgeber und Hinweis auf ansonstigen Verfall des nicht genommenen Urlaubs • Pensionsfonds Umsetzung durch BAG, Urt. v. 19.02.2019 (9 AZR 541/15) 🡺 Anforderungen an die Praxis: − Mitteilungen an die Arbeitnehmer in Textform (Beweispflicht) − Ausweisen der restlichen Urlaubstage in der Lohnabrechnung genügt nicht − Rechtzeitig hinweisen 🡪 Problem: vieles wird durch die Rechtsprechung unklar gelassen
1. Beide Parteien sind verpflichtet, alle etwaigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten in Textform geltend zu machen. Die Versäumnis der Frist führt zum Untergang des Anspruchs. Die Frist beginnt, wenn der Anspruch fällig ist und der Anspruchsteller von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sich nicht innerhalb von einem Monat nach Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung der Frist geltend gemacht wird.
3. Die vorstehende Ausschlussfrist findet keine Anwendung auf Ansprüche der Parteien, soweit die Vereinbarung einer solchen Frist im Arbeitsvertrag durch zwingende Regelungen eines Gesetzes, eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung ausgeschlossen ist, insbesondere bei Ansprüchen auf Mindestlohn, bei Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit , bei Ansprüchen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.“
2. Erreichen der Regelaltersrente / dauerhafte Erwerbsunfähigkeitsrente • Beteiligungsgesellschaften − Risiko: Diskriminierung wegen Alters? − EuGH und BAG: Nein! Ziel des Generationenwechsels ist sachliche Rechtfertigung • ...− BAG: Zulässig (15.02.2017) sachlicher Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Vor Ausspruch der Kündigung − Anhörung / Zustimmung des Betriebsrats / der Schwerbehindertenvertretung − Antrag auf Zustimmung durch Fürsorgestelle • Schriftform beachten • Kündigungstermin / „hilfsweise zum “ • Keinen Grund angeben! (Ausnahme: Kündigung eines Ausbildungsvertrags) • Hinweis auf Verpflichtung zur Meldung bei der Arbeitsagentur • Wer kündigt? Vertragsverhältnisse beachten / Originalvollmacht • Kündigungsfrist: Gesetzliche (§ 622 BGB), vertragliche oder kollektivrechtliche Frist • Zugangsproblematik − Übergabe gegen Quittung − Bote (nicht der GF angehörig/Kenntnis von dem Inhalt) − Einwurf-Einschreiben • Allgemeiner Kündigungsschutz (KSchG) • Sonderkündigungsschutz − Mutterschutz − Elternzeit − Schwerbehinderung: 30 % GdB / Gleichstellungsantrag gestellt − Betriebsrat − Datenschutzbeauftragter (Bundesdatenschutzgesetz) • Unkündbare Arbeitnehmer – auf immer und ewig? • Wichtiger Grund • Soziale Auslauffrist • Kündigungsfristen: − Gesetzliche gemäß § 622 BGB - § 622 BGB: Verlängerung der Kündigungsfristen infolge Zeitablauf nur für Kündigung durch den Arbeitgeber! - Deshalb ggf. klarstellen, dass die verlängerte Kündigungsfrist auch für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer gilt! − Vertragliche Frist − Kollektivrechtliche Frist (Betriebsvereinbarung/Tarifvertrag?) • Freistellung unter Anrechnung auf Urlaub und Mehrarbeit − Unterschied unwiderruflich / widerruflich • Falle: Keinen Kündigungsgrund nennen! (Ausnahme: z.B. Kündigung eines Ausbildungsvertrages) „Hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum , hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Unterschrift! (Vertretungsregeln / Originalvollmacht)
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Sources: Arbeitsvertrag