Fazit. Schliessen ein verkaufswilliger Aktionär und ein Erstkäufer einen Aktienkaufvertrag über vinkulierte, nicht börsenkotierte Namenaktien ab, hat der Vorkaufsberechtige das Recht, das Vorkaufsrecht gegenüber dem verkaufswilligen Aktionär auszuüben und die Aktien selbst zu erwerben. Auch wenn kein wichtiger Grund für die Ablehnung des Vorkaufsberechtigten vorliegt, hat die Gesellschaft gemäss Art. 685b Abs. 1 OR sodann ihrerseits die Möglichkeit, die Übertragung der Aktien an den Vorkaufsberechtigten zu verweigern und dem verkaufswilligen Aktionär ein Angebot zum Kauf der Aktien zum wirklichen Wert zu unterbreiten, sei dies für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten. Will die Gesellschaft dem verkaufswilligen Aktionär anbieten, die Aktien zu kaufen, hat sie bei Kenntnis der dadurch drohenden Verletzung eines Vorkaufsrechtsvertrags nicht nur zu prüfen, ob ihr Entscheid gegen das Gleichbehandlungsgebot oder das Verbot offenbaren Rechtsmissbrauchs verstösst (wie es das Bundesgericht verlangt), sondern auch, ob eine Verletzung zwingender Gesetzesvorschriften oder guter Sitten vorliegt. Der verkaufswillige Aktionär als Vorkaufsverpflichteter hat aufgrund des Vorkaufsrechtsvertrages an sich die Pflicht, das Angebot der Gesellschaft in einem solchen Fall abzulehnen. Nimmt er das Angebot aber trotzdem an, kann der Kaufvertrag zwischen dem verkaufswilligen Aktionär und der Gesellschaft insbesondere wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein. Ob Sittenwidrigkeit vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen, aber zu vermuten, wenn der verkaufswillige Aktionär, die Gesellschaft und der Erstkäufer gezielt und bewusst darauf hinwirken, dass der verkaufswillige Aktionär als Vorkaufsverpflichteter die ihm obliegende Vertragspflicht gegenüber dem Vorkaufsberechtigen umgeht. Erscheint der Aktienkauf durch die Gesellschaft vom Vorkaufsverpflichteten aufgrund der Prüfung im Einzelfall nicht als sittenwidrig, hat der Vorkaufsberechtige nach dem Vollzug des Aktienkaufes durch die Gesellschaft zwar keine Möglichkeit mehr, Aktionär der Gesellschaft zu werden. Der verkaufswillige Aktionär hat aufgrund seiner vertragswidrigen Annahme des Angebots der Gesellschaft dem Vorkaufsberechtigten in der Regel aber Schadenersatz zu leisten oder das stellvertretende Commodum herauszugeben, auch dann, wenn der Kaufvertrag zwischen dem verkaufswilligen Aktionär und dem Erstkäufer eine Suspensiv-Bedingung enthält, dass die Gesellschaft die Zustimmung zur Übertragung der Aktien erteilen muss.46 Als ▇▇▇▇▇ ist daher festzuhalten, dass der gesetzliche Ankaufsmechanismus der Escape Clause gemäss Art. 685b Abs. 1 OR in diversen Fällen keinen Vorrang vor vertraglichen Vorkaufsrechten geniesst und dass die Missachtung vertraglicher Vorkaufsrechte zu Nichtigkeit der Aktienkaufverträge und zu Schadenersatzpflichten führen kann. * ▇▇. ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, Rechtsanwalt, Partner, Bär & Karrer AG, Zürich. 1 BGE 145 III 351. Siehe dazu folgende Entscheidbesprechungen: ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇, Ablehnung eines Aktienerwerbers und Ablehnung des Eintrages im Aktienbuch, in: dRSK, publiziert am 26. September 2019; ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, BGer 4A_623/2018: Stolpersteine bei der Ausübung von Vorkaufsrechten an Aktien – Aktivlegitimation der Erwerberin, escape clause, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, AJP 2019, 1077 ff.; ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ /▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, Körperschaftsrechtliche Grenzen vertraglicher Vorkaufsrechte, in: dRSK, publiziert am 16. Januar 2020; ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇, Aspekte der Vinkulierung von nicht börsenkotierten Namenaktien, Besprechung von BGE 145 III 351 (Urteil 4A_623/2018 des schweizerischen Bundesgerichts vom 31. Juli 2019), GesKR 2020, 140 ff.
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Sources: Aktienkaufvertrag
Fazit. Schliessen Die Swissair-Rechtsprechung im Bereich der Absichtsanfechtung bringt die Banken in eine delikate Lage. Einerseits haben sie jedes Interesse daran, den Schuldner bei ersten Anzeichen von finanziellen Schwierigkeiten aktiv zu begleiten. Andererseits erhöhen sie aber damit das Risiko einer Anfechtungsklage, denn sie bringen sich damit auch in eine privilegierte Informationsstellung, was wiederum auf die Erkennbarkeit des möglichen Konkurses zurückwirkt. Ihre Alternativen sind zudem begrenzt. Zwar hat das Bundesgericht namentlich im ZKB-Entscheid festgehalten, dass ein verkaufswilliger Aktionär und bestehendes Darlehen umgewandelt werden kann in ein Erstkäufer einen Aktienkaufvertrag über vinkulierte, nicht börsenkotierte Namenaktien ab, hat der Vorkaufsberechtige das Rechtsogenanntes „Sanierungsdarlehen“, das Vorkaufsrecht gegenüber seinerseits – weil es die Befreiung des Schuldners aus einer temporären Notlage bezweckt – anfechtungsfest ist. Die Voraussetzungen dafür sind aber derart streng, dass sich diese Fälle in der Praxis kaum je verwirklichen werden.128 Fragt man nach Alternativen, um dem verkaufswilligen Aktionär auszuüben und Risiko der Absichtsanfechtung zu entgehen, so steht die Aktien selbst zu erwerben. Auch wenn kein wichtiger Grund für die Ablehnung Besicherung des Vorkaufsberechtigten vorliegt, hat die Gesellschaft gemäss Art. 685b Abs. 1 OR sodann ihrerseits die Möglichkeit, die Übertragung der Aktien an den Vorkaufsberechtigten zu verweigern und dem verkaufswilligen Aktionär ein Angebot zum Kauf der Aktien zum wirklichen Wert zu unterbreiten, sei dies für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten. Will die Gesellschaft dem verkaufswilligen Aktionär anbieten, die Aktien zu kaufen, hat sie bei Kenntnis der dadurch drohenden Verletzung eines Vorkaufsrechtsvertrags nicht nur zu prüfen, ob ihr Entscheid gegen das Gleichbehandlungsgebot oder das Verbot offenbaren Rechtsmissbrauchs verstösst (wie es das Bundesgericht verlangt), sondern auch, ob eine Verletzung zwingender Gesetzesvorschriften oder guter Sitten vorliegt. Der verkaufswillige Aktionär als Vorkaufsverpflichteter hat aufgrund des Vorkaufsrechtsvertrages an sich die Pflicht, das Angebot der Gesellschaft in einem solchen Fall abzulehnen. Nimmt er das Angebot aber trotzdem an, kann der Kaufvertrag zwischen dem verkaufswilligen Aktionär und der Gesellschaft insbesondere wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein. Ob Sittenwidrigkeit vorliegt, ist Kredits im Einzelfall zu prüfenVordergrund.129 Wird ein Darlehen nur gegen Bestellung einer Sicherheit eingeräumt, aber zu vermutenliegt darin eine vom Recht vorgesehene und daher auch legitime Absicherung der Kreditgeberin.130 Eine Ausnahme besteht nur, wenn der verkaufswillige AktionärSchuldner mit dem Geschäft den Zweck verfolgt hat, über seine letzten Aktiven zum Schaden der Gläubiger zu verfügen, und die Gesellschaft und der Erstkäufer gezielt und bewusst darauf hinwirkenBank dies erkannt hat oder hätte erkennen müssen.131 Selbst die Rückzahlung des gesicherten Darlehens kurz vor dem Konkurs ist vergleichsweise unproblematisch, weil sich die Rechtsprechung auf den Standpunkt stellt, dass der verkaufswillige Aktionär als Vorkaufsverpflichteter die ihm obliegende Vertragspflicht gegenüber dem Vorkaufsberechtigen umgeht. Erscheint der Aktienkauf durch die Gesellschaft vom Vorkaufsverpflichteten aufgrund der Prüfung im Einzelfall nicht als sittenwidrig, hat der Vorkaufsberechtige nach dem Vollzug des Aktienkaufes durch die Gesellschaft zwar keine Möglichkeit mehr, Aktionär der Gesellschaft zu werden. Der verkaufswillige Aktionär hat aufgrund seiner vertragswidrigen Annahme des Angebots der Gesellschaft dem Vorkaufsberechtigten in der Regel aber Schadenersatz zu leisten oder das stellvertretende Commodum herauszugeben, auch jedenfalls dann, wenn mit der Kaufvertrag zwischen dem verkaufswilligen Aktionär Rückzahlung ein gleichwertiges Pfand ausgelöst wird, lediglich Vermögenswerte ausgetauscht werden, ohne dass dies zu einer Verminderung des Vollstreckungssubstrats und dem Erstkäufer eine Suspensiv125 BGer 5A_386/2008 E. 5.2. (LRP); 5A_116/2009 E. 7.1., 7.4. (Dresdner Bank). Diese Erwägung trat bereits im Zuge der mündlichen Urteilsberatung des ZKB-Bedingung enthältEntscheids in Erscheinung, dass sie fand allerdings noch keinen Eingang in die Gesellschaft die Zustimmung zur Übertragung der Aktien erteilen muss.46 Als schriftliche Urteilsbegründung. Vgl. dazu ▇▇▇▇▇ ist daher festzuhalten▇, dass Jusletter vom 20. Oktober 2008, Rz. 17. 126 Im Fall der gesetzliche Ankaufsmechanismus Dresdner Bank hatte die Bank einen langjährigen, jeweils auf drei Monate verlängerten Kredit schrittweise verkürzt, am Schluss nur noch tageweise verlängert und zusätzlich auch noch Sicherheiten verlangt. Vgl. BGer 5A_116/2009 E. 7.4. Im Fall der Escape Clause gemäss ArtLRP Landesbank Rheinland-Pfalz wurde der zuvor regelmässig verlängerte Betriebsmittelrahmenkredit nur noch als Fall-auf-Fall-Entscheidung mit Prolongationen für 1-, 2- oder 3-Monatsfestschreibung im Sinn eines Termingeldkredits gewährt, vgl. 685b AbsBGer 5A_386/2008 E. 5.2. 1 OR 127 Im Einzelnen: Grounding am 2. Oktober 2001, prov. Nachlassstundung am 5. Oktober 2001. ZKB-Fall, BGE 134 III 452, Rückzahlung in diversen Fällen keinen Vorrang drei Tranchen: 42 Tage, 27 Tage, 5 Tage vor vertraglichen Vorkaufsrechten geniesst dem Grounding (21. August, 5. September und dass die Missachtung vertraglicher Vorkaufsrechte zu Nichtigkeit der Aktienkaufverträge 27. September 2001). Landesbank Rheinland-Pfalz, BGer 5A_386/2008, einmalige Rückzahlung: 34 Tage vor Grounding (29. August 2001). Dresdner Bank (heute Commerzbank), BGer 5A_116/2009, einmalige Rückzahlung: 3 Monate und zu Schadenersatzpflichten führen kann2 Tage vor Grounding (29. * ▇▇Juni 2001). ▇▇▇▇▇ 128 Vgl. dazu im Einzelnen EMMENEGGER, Sanierungsdarlehen, S. 169 ff., 181 ff. 129 So auch ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, RechtsanwaltZBJV 146 (2010), PartnerS. 286, Bär & Karrer AG, Zürich292 f. 130 Grundlegend: BGE 53 III 78 S. 79 f. Vgl. 1 auch BGE 145 63 III 351. Siehe dazu folgende Entscheidbesprechungen: ▇▇▇150 E. 3 S. 155 (Bestellung eines Pfandes gegen Erhalt von ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇auf Kredit); BGE 99 III 27 E. 4 S. 34 f. Aus jüngerer Zeit: BGE 134 III 615 E. 4.2.1 S. 618. 131 BGE 53 III 78 S. 79 f. Vgl. auch BGE 134 III 452 E. 3.1. S. 455; 134 III 615 E. 4.2.1. S. 618; 135 III 276 E. 6.1.2 S. 279 f. Weitere Hinweise bei VOGT, Ablehnung GesKR 2009, S. 165 Fn. 8. damit zu einer Gläubigerschädigung führt.132 Ohne die Gläubigerschädigung fällt die An- fechtungsklage dahin, weil die drei Voraussetzungen „Gläubigerschädigung – Schädigungsab- sicht – Erkennbarkeit“ kumulativ erfüllt sein müssen. Problematisch ist dagegen die nachträgliche Besicherung eines Aktienerwerbers bestehenden Kredits, denn hier wird zu einem späteren – und Ablehnung möglicherweise kritischen – Zeitpunkt der Vermögensmasse des Eintrages Schuldners ein Wert entzogen, der allen Konkursgläubigern gleichermassen zustehen sollte. Es liegt also eine Gläubigerschädigung vor, und wenn die anderen beiden Voraussetzungen (Schädigungsabsicht, Erkennbarkeit) gegeben sind, so wird diese Besicherung anfechtbar.133 Der massgebliche Zeitpunkt für die Frage der Gleichzeitigkeit/Nachträglichkeit der Besicherung ist der Zeitpunkt des Verfügungsgeschäfts.134 Darauf werden die übrigen Gläubiger bzw. die Kon- kursverwaltung ein Auge behalten, denn nicht selten wird zwar im AktienbuchZeitpunkt des Kreditvertrags die Hingabe einer Sicherheit vereinbart, in: dRSKaber sie wird nicht vollzogen. Erfolgt der Vollzug erst später, publiziert am 26. September 2019; ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, BGer 4A_623/2018: Stolpersteine bei so wird diese Handlung unter dem Gesichtspunkt der Ausübung von Vorkaufsrechten an Aktien – Aktivlegitimation der Erwerberin, escape clause, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, AJP 2019, 1077 ffGläubigerschädigung anfechtungs- relevant.; ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ /▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, Körperschaftsrechtliche Grenzen vertraglicher Vorkaufsrechte, in: dRSK, publiziert am 16. Januar 2020; ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇, Aspekte der Vinkulierung von nicht börsenkotierten Namenaktien, Besprechung von BGE 145 III 351 (Urteil 4A_623/2018 des schweizerischen Bundesgerichts vom 31. Juli 2019), GesKR 2020, 140 ff.
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Sources: Haftung Der Bank Bei Bauprojekten
Fazit. Schliessen ein verkaufswilliger Aktionär Seit mindestens zehn Jahren wird der Immobilienmarkt zunehmend beherrscht von großen börsennotierten Immobilienunternehmen, Investmentfonds und ein Erstkäufer einen Aktienkaufvertrag über vinkulierteähnlichem. Die Entwicklung im Holstenquartier kann deshalb wirklich nicht überraschen. Durch den Verzicht auf die An- wendung des planungsrechtlichen Instrumentariums, nicht börsenkotierte Namenaktien abdass dieses Projekt vor der Grund- stücksspekulation hätte schützen können, hat wurde es diesem profitorientierten Segment der Vorkaufsberechtige das Recht, das Vorkaufsrecht gegenüber dem verkaufswilligen Aktionär auszuüben und die Aktien selbst zu erwerbenImmobilienwirtschaft ausgeliefert. Auch wenn kein wichtiger Grund für die Ablehnung des Vorkaufsberechtigten vorliegt, hat die Gesellschaft gemäss Art. 685b Abs. 1 OR sodann ihrerseits die MöglichkeitDie Folge ist der mehrfache Grundstücksverkauf in Form sogenannter Share Deals, die Übertragung der Aktien an den Vorkaufsberechtigten zu verweigern und dem verkaufswilligen Aktionär ein Angebot zum Kauf der Aktien zum wirklichen Wert zu unterbreiten, sei dies für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritteneiner mehr als Verdoppelung des Grundstückspreises ge- führt haben. Will die Gesellschaft dem verkaufswilligen Aktionär anbieten, die Aktien zu kaufen, hat sie bei Kenntnis der dadurch drohenden Verletzung eines Vorkaufsrechtsvertrags nicht nur zu prüfen, ob ihr Entscheid gegen das Gleichbehandlungsgebot oder das Verbot offenbaren Rechtsmissbrauchs verstösst (wie es das Bundesgericht verlangt), sondern auch, ob eine Verletzung zwingender Gesetzesvorschriften oder guter Sitten vorliegt. Der verkaufswillige Aktionär als Vorkaufsverpflichteter hat aufgrund des Vorkaufsrechtsvertrages an sich die Pflicht, das Angebot der Gesellschaft in einem solchen Fall abzulehnen. Nimmt er das Angebot aber trotzdem an, kann der Kaufvertrag zwischen dem verkaufswilligen Aktionär und der Gesellschaft insbesondere wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein. Ob Sittenwidrigkeit vorliegt, Die Folge davon ist im Einzelfall zu prüfen, aber zu vermuten, wenn der verkaufswillige Aktionär, die Gesellschaft und der Erstkäufer gezielt und bewusst darauf hinwirkennotwendigerweise, dass der verkaufswillige Aktionär als Vorkaufsverpflichteter die ihm obliegende Vertragspflicht gegenüber dem Vorkaufsberechtigen umgeht. Erscheint der Aktienkauf durch die Gesellschaft vom Vorkaufsverpflichteten aufgrund der Prüfung im Einzelfall das Quartier in einer städtebaulich nicht als sittenwidrigmehr zu vertretenden baulichen Dichte bebaut werden muss, hat der Vorkaufsberechtige nach dem Vollzug damit das Projekt aus Sicht des Aktienkaufes durch die Gesellschaft zwar keine Möglichkeit mehr, Aktionär der Gesellschaft zu werden. Der verkaufswillige Aktionär hat aufgrund seiner vertragswidrigen Annahme des Angebots der Gesellschaft dem Vorkaufsberechtigten in der Regel aber Schadenersatz zu leisten oder das stellvertretende Commodum herauszugeben, auch dann, wenn der Kaufvertrag zwischen dem verkaufswilligen Aktionär und dem Erstkäufer eine Suspensiv-Bedingung enthält, dass die Gesellschaft die Zustimmung zur Übertragung der Aktien erteilen muss.46 Als ▇▇▇▇▇ ist daher festzuhalten, dass der gesetzliche Ankaufsmechanismus der Escape Clause gemäss Art. 685b Abs. 1 OR in diversen Fällen keinen Vorrang vor vertraglichen Vorkaufsrechten geniesst und dass die Missachtung vertraglicher Vorkaufsrechte zu Nichtigkeit der Aktienkaufverträge und zu Schadenersatzpflichten führen kann. * ▇▇. ▇7 ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ – Jacobs; Repräsentativuntersuchung Soziale Erhaltungsverordnung im Hamburger Stadtteil Altona- Nord, Hamburg, Februar 2019 Investors noch rentabel ist. Dabei werden die Orientierungswerte zu den Obergrenzen der Baunutzungsverordnung um mehr als das Dreifache überschritten und Mindestabstände mit der Folge mangelnder Belichtungsverhältnisse unterschritten, sodass das Gebot des Bauge- setzbuches der Herstellung gesunder Wohnverhältnisse nicht mehr eingehalten wird. Der Hinweis auf den vermeintlichen Wohnungsmangel und der sparsame Umgang mit Grund und Boden ist kein hinreichender städtebaulicher Grund, mit dem diese Über- und Unterschrei- tungen der gesetzlichen Vorgaben noch gerechtfertigt werden können. Die Stadt hätte besser daran getan, das Grundstück aufzukaufen und ausschließlich an Bau- gemeinschaften und Genossenschaften zu vergeben, die gewährleisten, dass die Mietwoh- nungen auch nach Wegfall der Sozialbindung noch halbwegs niedrig gehalten werden kön- nen. Und sie hätte durch den Weiterverkauf die planungsbedingte Wertsteigerung des Grundstücks selbst abgeschöpft und es nicht den privaten Grundstückfonds überlassen, die durch den mehrfachen Weiterverkauf offenbar Riesensummen abkassiert haben, ohne dafür eine einzige Wohnung zu bauen. Ich halte es nicht für ausgeschlossen, das ein Bebauungsplan, der durch die Verhandlungen mit dem Investor über einen städtebaulichen Vertrag bis in Detail festgelegt ist, auf alle Fälle was die Zahl der Wohnungen, die Bruttogeschoßflächen und damit verbunden die städtebau- liche Dichte (GFZ) betrifft, nicht mehr den Anforderungen gerecht wird, die an den Prozesses der gerechten und ungebundenen Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Belangen (§1Abs. 7 BauGB) zu stellen sind, wenn in dem Beteiligungsverfahren der öffentlichen Ausle- gung faktisch nicht mehr der geringste Spielraum für Änderungen besteht. ▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ – Stadtplaner Lehrbeauftragter an der HCU ▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ Seite 11 von 12 Zertifizierter Mediator nach §5(2) Mediationsgesetz ▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ Der Adler-Finanzkrimi im Spiegel der Medien Vorwürfe gegen die Adler Group AG Betrug, Rechtsanwalt, Partner, Bär & Karrer AG, Zürich. 1 BGE 145 III 351. Siehe dazu folgende Entscheidbesprechungen: ▇Manipulation und Täuschung der Geldgeber – das wirft der britische Shortseller ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇, Ablehnung eines Aktienerwerbers und Ablehnung des Eintrages im Aktienbuch, in: dRSK, publiziert am 26▇ mit seiner Firma Viceroy Research dem Immobilienkonzern Adler Group vor. September 2019; Zu ▇▇▇▇▇ gehört auch die Consus AG mit Ihrem Projekt Holstenareal. Laut Viceroy wird ▇▇▇▇▇▇▇/▇▇ von Schattenmanagern genutzt, um sich systematisch zu bereichern – allen voran der österreichische Unternehmer ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. Er und sein Kreis von Vertrauten profitiere von den komplexen, BGer 4A_623/2018: Stolpersteine bei intransparenten Transaktionen auf Kosten der Ausübung von Vorkaufsrechten an Aktien – Aktivlegitimation Aktionäre und Anleihegläubiger. Durch Geschäfte mit verbundenen Parteien wolle man den Wert der Erwerberin, escape clause, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, AJP 2019, 1077 ffImmobilien im Bestand künstlich aufblähen.; ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ /▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, Körperschaftsrechtliche Grenzen vertraglicher Vorkaufsrechte, in: dRSK, publiziert am 16. Januar 2020; ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇, Aspekte der Vinkulierung von nicht börsenkotierten Namenaktien, Besprechung von BGE 145 III 351 (Urteil 4A_623/2018 des schweizerischen Bundesgerichts vom 31. Juli 2019), GesKR 2020, 140 ff.
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Sources: Pressemappe
Fazit. Schliessen ein verkaufswilliger Aktionär Der BMV-Ärzte trifft in § 17 keine dahingehende Wertung, dass eine Vertretung bei einer stundenweisen Abwesenheit nicht möglich sei und ein Erstkäufer die Praxis insgesamt geschlossen bleiben müsse. Nach wie vor bleibt es somit einem Vertragsarzt unbenommen, die Praxis in begründeten Einzelfällen zum Beispiel nur für einen Aktienkaufvertrag über vinkuliertehalben Tag zu schließen, nicht börsenkotierte Namenaktien ab, hat wenn er an einer Fortbildung teilnimmt oder aus anderen Gründen Urlaub benötigt. Für diese Zeit kann er selbstver- ständlich auch einen Vertreter bestimmen. Unzulässig bleibt jedoch das sogenannte Timesharing innerhalb der Vorkaufsberechtige das RechtPraxisgemeinschaft, das Vorkaufsrecht gegenüber dem verkaufswilligen Aktionär auszuüben vermutlich auch im vorliegenden Fall betrieben wurde. Hier nehmen sich die einzelnen Ärzte bewusst einzelne freie Tage oder halbe Tage, währenddessen der andere Arzt in der Praxisgemeinschaft als Vertreter eingesetzt wird. Unzuläs- sig ist dies, wenn damit die Intention verfolgt wird, bewusst Klage unzulässig bei Verstoß gegen Schlichtungsklausel Bei Bestehen einer vertraglichen Schlichtungsklausel muss unter Gesellschaftern zunächst der Versuch einer gütlichen Einigung unternommen werden, bevor eine Partei den Klageweg beschreiten kann. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 6. Mai 2014 betont (Az. 5 U 116/13). Vertretungsfälle zu generieren und somit über die Abrechnung der Vertreterpauschale ein zusätzliches Honorar zu erzielen. Ein Verstoß gegen die vertragsärzt- lichen Pflichten kann aber auch darin liegen, wenn damit, wie das SG Marburg herausarbeitet, die üblichen Sprechstundenzeiten nicht gewährleistet werden oder sogar die Mindestanzahl (derzeit 20 Wochen- stunden) nicht erreicht wird. Zutreffend weist das SG Marburg zudem darauf hin, dass es die klare Aufgabe des Arztes sei, den Patienten auf die bestehende Kooperationsform der Praxisgemein- schaft und die Aktien selbst zu erwerbendamit einhergehen- den Beschränkungen hinzuweisen. Auch wenn kein wichtiger Grund für So müsse gegebenenfalls auch die Ablehnung Behandlung des Vorkaufsberechtigten vorliegtPatienten – abge- sehen von Notfällen – abgelehnt und auf die bereits begonnene Behandlung durch den Praxis- gemeinschaftspartner hingewiesen werden. Im Falle einer Vertretungsbehandlung müsse sich der Vertreter auf die notwendige, hat das heißt keinen Aufschub zulassende Behandlung beschränken. Im Anschluss an eine Gesellschafter- versammlung kam es unter den Gesellschaftern zum Streit über die Gesellschaft gemäss ArtWirksamkeit dort gefasster Beschlüs- se. 685b Abs. 1 OR sodann ihrerseits die MöglichkeitDer Vertrag sah vor, dass bei Streitigkeiten und Meinungsverschie- denheiten Vertrauensmänner bestellt werden, die Übertragung sich um Verständigung bemühen. Erst wenn diese binnen zwei Monaten ausbleibt, steht den Parteien laut Vertrag der Aktien an Gerichts- weg offen (§ 13). Vor diesem Hintergrund wurde von den Vorkaufsberechtigten zu verweigern und dem verkaufswilligen Aktionär Klägern zwar ein Angebot zum Kauf Vertrauensmann schriftlich benannt. Ohne das Verfahren abzuwarten, erhoben sie allerdings schon einen Tag später Klage auf Feststellung der Aktien zum wirklichen Wert zu unterbreiten, sei dies für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten. Will die Gesellschaft dem verkaufswilligen Aktionär anbieten, die Aktien zu kaufen, hat sie bei Kenntnis der dadurch drohenden Verletzung eines Vorkaufsrechtsvertrags nicht nur zu prüfen, ob ihr Entscheid gegen das Gleichbehandlungsgebot oder das Verbot offenbaren Rechtsmissbrauchs verstösst (wie es das Bundesgericht verlangt), sondern auch, ob eine Verletzung zwingender Gesetzesvorschriften oder guter Sitten vorliegt. Der verkaufswillige Aktionär als Vorkaufsverpflichteter hat aufgrund des Vorkaufsrechtsvertrages an sich die Pflicht, das Angebot der Gesellschaft in einem solchen Fall abzulehnen. Nimmt er das Angebot aber trotzdem an, kann der Kaufvertrag zwischen dem verkaufswilligen Aktionär und der Gesellschaft insbesondere wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein. Ob Sittenwidrigkeit vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen, aber zu vermuten, wenn der verkaufswillige Aktionär, die Gesellschaft und der Erstkäufer gezielt und bewusst darauf hinwirken, dass der verkaufswillige Aktionär als Vorkaufsverpflichteter die ihm obliegende Vertragspflicht gegenüber dem Vorkaufsberechtigen umgeht. Erscheint der Aktienkauf durch die Gesellschaft vom Vorkaufsverpflichteten aufgrund der Prüfung im Einzelfall nicht als sittenwidrig, hat der Vorkaufsberechtige nach dem Vollzug des Aktienkaufes durch die Gesellschaft zwar keine Möglichkeit mehr, Aktionär der Gesellschaft zu werden. Der verkaufswillige Aktionär hat aufgrund seiner vertragswidrigen Annahme des Angebots der Gesellschaft dem Vorkaufsberechtigten in der Regel aber Schadenersatz zu leisten oder das stellvertretende Commodum herauszugeben, auch dann, wenn der Kaufvertrag zwischen dem verkaufswilligen Aktionär und dem Erstkäufer eine Suspensiv-Bedingung enthält, dass die Gesellschaft die Zustimmung zur Übertragung der Aktien erteilen muss.46 Als ▇▇▇▇▇ ist daher festzuhalten, dass der gesetzliche Ankaufsmechanismus der Escape Clause gemäss Art. 685b Abs. 1 OR in diversen Fällen keinen Vorrang vor vertraglichen Vorkaufsrechten geniesst und dass die Missachtung vertraglicher Vorkaufsrechte zu Nichtigkeit der Aktienkaufverträge und zu Schadenersatzpflichten führen kann. * ▇▇. ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, Rechtsanwalt, Partner, Bär & Karrer AG, Zürich. 1 BGE 145 III 351. Siehe dazu folgende Entscheidbesprechungen: ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇, Ablehnung eines Aktienerwerbers und Ablehnung des Eintrages im Aktienbuch, in: dRSK, publiziert am 26. September 2019; ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, BGer 4A_623/2018: Stolpersteine bei der Ausübung von Vorkaufsrechten an Aktien – Aktivlegitimation der Erwerberin, escape clause, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, AJP 2019, 1077 ffBeschlüsse.; ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ /▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, Körperschaftsrechtliche Grenzen vertraglicher Vorkaufsrechte, in: dRSK, publiziert am 16. Januar 2020; ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇, Aspekte der Vinkulierung von nicht börsenkotierten Namenaktien, Besprechung von BGE 145 III 351 (Urteil 4A_623/2018 des schweizerischen Bundesgerichts vom 31. Juli 2019), GesKR 2020, 140 ff.
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Sources: Delegation Agreement
Fazit. Schliessen Erbfälle mit Auslandsberührung können aus erbschaftsteuer- licher Sicht durchaus tückisch sein. Aus der Perspektive des Erblassers dürfte ein verkaufswilliger Aktionär vordringliches Problem insbesondere in der Erkennbarkeit der besonderen erbschaftsteuerlichen Rele- vanz eines Sachverhaltes liegen: Während etwa ein im Aus- land unternehmerisch tätiger Erblasser – der ohnehin laufend steuerlich beraten sein wird – mit (erbschaft-)steuerspezifi- schen Besonderheiten bei der Vermögensnachfolge rechnen wird, begegnen die vorstehend dargestellten Fallstricke auch Erblassern, die sich – etwa in Anbetracht der Zusammenset- zung ihres (künftigen) Nachlasses – einer steuerlichen Indika- tion schlechterdings nicht bewusst sind. Als Paradebeispiel kann der private Kapitalanleger angeführt werden, der ein Depot oder ein Festgeldkonto bei einem ausländischen Kredit- institut unterhält. Dieser wird sich bei der Anlageentscheidung kaum Gedanken um mögliche erbschaftsteuerliche Folgen machen; in aller Regel zieht er eine mögliche Besteuerung des Kapitals durch den Drittstaat im Falle seines Versterbens über- haupt nicht in Betracht. Gerade diesem Erblasser wird jedoch bereits mit dem Verweis auf die drohende steuerliche „Mehr- belastung“ aufgrund des Auslandsbezuges gedient sein. Da- rüber hinaus ist dem Notar jedoch im Hinblick auf die Kom- plexität der Materie hinsichtlich einer aktiven steuerlichen Beratung bei erkennbarem Auslandsbezug äußerste Zurück- haltung zu empfehlen. Dies gilt nicht nur bezüglich einer stra- tegischen Steuerplanung und ein Erstkäufer einen Aktienkaufvertrag über vinkulierte-gestaltung, nicht börsenkotierte Namenaktien absondern bereits im Hinblick auf Aussagen zu einer zu erwartenden Steuerlast. Selbst der sicherlich übliche, hat der Vorkaufsberechtige das Recht, das Vorkaufsrecht gegenüber dem verkaufswilligen Aktionär auszuüben und die Aktien selbst zu erwerben. Auch wenn kein wichtiger Grund pauschale Verweis auf beste- hende Freibeträge kann – angesichts drohender Anrech- nungsüberhänge – nur für die Ablehnung Besteuerung durch den deut- schen Fiskus gelten.73 72 Zum Ganzen Krawitz/Dornhöfer in FS Herzig, S. 381, 397 ff. auch mit Verweis auf mögliche ertragsteuerliche Folgen des Vorkaufsberechtigten vorliegtWegzugs; Dehmer, hat die Gesellschaft gemäss Art. 685b Abs. 1 OR sodann ihrerseits die Möglichkeit, die Übertragung der Aktien an den Vorkaufsberechtigten zu verweigern und dem verkaufswilligen Aktionär ein Angebot zum Kauf der Aktien zum wirklichen Wert zu unterbreiten, sei dies für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten. Will die Gesellschaft dem verkaufswilligen Aktionär anbieten, die Aktien zu kaufen, hat sie bei Kenntnis der dadurch drohenden Verletzung eines Vorkaufsrechtsvertrags nicht nur zu prüfen, ob ihr Entscheid gegen das Gleichbehandlungsgebot oder das Verbot offenbaren Rechtsmissbrauchs verstösst (wie es das Bundesgericht verlangt), sondern auch, ob eine Verletzung zwingender Gesetzesvorschriften oder guter Sitten vorliegt. Der verkaufswillige Aktionär als Vorkaufsverpflichteter hat aufgrund des Vorkaufsrechtsvertrages an sich die Pflicht, das Angebot der Gesellschaft in einem solchen Fall abzulehnen. Nimmt er das Angebot aber trotzdem an, kann der Kaufvertrag zwischen dem verkaufswilligen Aktionär und der Gesellschaft insbesondere wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein. Ob Sittenwidrigkeit vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen, aber zu vermuten, wenn der verkaufswillige Aktionär, die Gesellschaft und der Erstkäufer gezielt und bewusst darauf hinwirken, dass der verkaufswillige Aktionär als Vorkaufsverpflichteter die ihm obliegende Vertragspflicht gegenüber dem Vorkaufsberechtigen umgeht. Erscheint der Aktienkauf durch die Gesellschaft vom Vorkaufsverpflichteten aufgrund der Prüfung im Einzelfall nicht als sittenwidrig, hat der Vorkaufsberechtige nach dem Vollzug des Aktienkaufes durch die Gesellschaft zwar keine Möglichkeit mehr, Aktionär der Gesellschaft zu werden. Der verkaufswillige Aktionär hat aufgrund seiner vertragswidrigen Annahme des Angebots der Gesellschaft dem Vorkaufsberechtigten in der Regel aber Schadenersatz zu leisten oder das stellvertretende Commodum herauszugeben, auch dann, wenn der Kaufvertrag zwischen dem verkaufswilligen Aktionär und dem Erstkäufer eine Suspensiv-Bedingung enthält, dass die Gesellschaft die Zustimmung zur Übertragung der Aktien erteilen muss.46 Als ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ist daher festzuhalten, dass der gesetzliche Ankaufsmechanismus der Escape Clause gemäss Art454, 457; Troll/Gebel/Jülicher/ Jülicher, ErbStG, § 2 Rdnr. 685b Abs. 1 OR in diversen Fällen keinen Vorrang vor vertraglichen Vorkaufsrechten geniesst und dass die Missachtung vertraglicher Vorkaufsrechte zu Nichtigkeit der Aktienkaufverträge und zu Schadenersatzpflichten führen kann. * ▇▇. 25; ▇▇▇▇▇ ▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, RechtsanwaltZEV 2011, Partner105, Bär & Karrer AG110 f. 73 Entsprechend auch Ley, ZürichFamRZ 2014, 345, 349. 1 BGE 145 III 351. Siehe dazu folgende Entscheidbesprechungen: Aufsätze BUCHBESPRECHUNGEN ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ (Hrsg.): Gesellschaftsrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis
1. Aufl., Ablehnung eines Aktienerwerbers und Ablehnung des Eintrages im Aktienbuch, in: dRSK, publiziert am 26▇. September 2019; ▇▇▇▇ . ▇▇▇▇, 2017. 2432 S., 249 € Rechtsprechung Buchbesprechungen Von Notar Dipl.-Psych. ▇▇▇/. ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, BGer 4A_623/2018: Stolpersteine bei der Ausübung von Vorkaufsrechten an Aktien – Aktivlegitimation der ErwerberinLL.M., escape clause, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, AJP 2019, 1077 ff.; ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ /▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, Körperschaftsrechtliche Grenzen vertraglicher Vorkaufsrechte, in: dRSK, publiziert am 16. Januar 2020; Hof Neu erschienen ist das vom Münchener Notar und früheren DNotI-Geschäftsführer ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇/▇ herausgegebene Handbuch zum „Gesellschaftsrecht in der Notar- und Gestal- tungspraxis“. Auf deutlich über 2000 Seiten haben die aus dem Notariat, der Rechtsanwaltschaft und der Wissenschaft kommenden Autoren in äußerst gelungener Weise alle für den Kautelarjuristen im Alltag relevanten Fragen des Gesellschafts- rechts aufgearbeitet. Das Werk tritt, wie ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇im Vorwort ausführt, Aspekte mit dem Anspruch an, „das nötige Know-how zur Bewältigung der Vinkulierung von allermeisten Gestaltungsaufgaben“ im Ge- sellschaftsrecht zu vermitteln. Um es vorwegzunehmen, dies gelingt den Autoren in hervorragender Weise, indem sie nicht börsenkotierten Namenaktienlediglich die Rechtslage darstellen, Besprechung von BGE 145 III 351 (Urteil 4A_623/2018 des schweizerischen Bundesgerichts vom 31sondern zu unzähligen in der Kautelarpraxis auftretenden Problemen auch Lösungsvor- schläge samt Formulierungsmustern unterbreiten. Juli 2019), GesKR 2020, 140 ffLetztere sind in zeitgemäßer Weise auch über einen Freischaltcode online verfügbar.
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Sources: Bauträgervertrag