Common use of Fahrausweise Clause in Contracts

Fahrausweise. (1) Verkehrsunternehmer die einen Linienverkehr – mit Ausnahme der Sonderfor- men des Linienverkehrs – durchführen, stellen Einzel- oder Sammelfahrausweise aus, die folgende Angaben enthalten: – den Ausgangspunkt und Bestimmungsort sowie gegebenenfalls die Rück- fahrt; – die Gültigkeitsdauer des Fahrausweises; – den Beförderungstarif. (2) Die Fahrausweise nach Absatz 1 sind den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

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Sources: Abkommen Über Den Güter Und Personenverkehr Auf Schiene Und Strasse, Abkommen Über Den Güter Und Personenverkehr Auf Schiene Und Strasse