EUDR Musterklauseln
EUDR. Soweit die Waren der Verordnung (EU) 2023/1115 über Entwaldung und Waldschädi- gung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 („EUDR“) unterliegen, wird ADM sich nach besten Kräften bemühen, sicherzustellen, dass die Waren den einschlägigen Bestimmungen der EUDR entsprechen. Gemäß den Anforderungen der EUDR in Bezug auf die von ADM an den Käufer ge- lieferten Waren wird ADM dem Käufer mit jeder Wa- renlieferung die Referenznummer des Due-Diligence- Statements („DDS“) für die Waren zusammen mit der Erklärung von ADM über die Einhaltung der EUDR („Selbsterklärung“) zur Verfügung stellen. Der Käufer ist verpflichtet, ADM unverzüglich schriftlich zu informieren, sobald er von einem unab- hängigen privaten Auditor und/oder einer staatlichen Behörde und/oder vom Käufer selbst festgestellte Ri- siken der Nichteinhaltung der EUDR durch die Waren erfährt, und ist verpflichtet, mit ADM umfassend zu- sammenzuarbeiten, um die Risiken zu vermindern. Falls die Waren ein mehr als nur geringfügiges Risiko der Nichteinhaltung der EUDR darstellen, kann der Käufer vorbehaltlich Abschnitt 6, Teil 1 dieser Ver- kaufs- und Lieferbedingungen von ADM Abhilfe ver- langen.
EUDR. Der Verkäufer ist verpflichtet, die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1115 über Entwaldung und Waldschädigung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 („EUDR“) und damit zusammenhängende Rechtsvor- schriften einzuhalten. ADM ist berechtigt vom Verkäufer zu verlangen und der Verkäufer ist verpflichtet auf ADM’s Verlangen, bei jeder Lieferung, sofern nichts anderes vereinbart wurde, alle Informationen, vorzugsweise in elektroni- scher Form, einschließlich der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben (a) bis (h) der EUDR aufgeführten Infor- mationen in Bezug auf die vom Verkäufer an ADM gelieferten Waren zur Verfügung zu stellen, um nach- zuweisen, dass die Waren der EUDR entsprechen. Der Verkäufer ist verpflichtet, ein Dokument zu unter- zeichnen und an ADM zu übergeben, in dem die Ein- haltung der EUDR durch den Verkäufer bestätigt wird („Selbsterklärung“), und zwar in der Form, die ADM dem Verkäufer mit der Bestellung übermittelt hat. ADM kann darüber hinaus Dokumente festlegen, die für die Herkunftsländer der Waren relevant sind, um die Due-Diligence-Prüfung gemäß EUDR durchzu- führen. Die Liste wird dem Verkäufer mit der Bestel- lung in Textform übermittelt. Der Verkäufer ist ver- pflichtet, die angeforderten Unterlagen vor der ersten Lieferung aus der Bestellung an ADM zu übergeben. Wenn der Verkäufer verpflichtet ist, das Due-Dili- gence-Statement („DDS“) gemäß den Anforderungen der EUDR zu liefern, muss der Verkäufer ADM die Referenznummer der DDS für jede Lieferung der an ADM gelieferten Waren mitteilen. Auf Verlangen von ADM ist der Verkäufer verpflichtet, ADM weitere Dokumente und Nachweise zur Verfügung zu stellen, um die Einhaltung der EUDR durch die Waren zu be- legen. Der Verkäufer muss ADM sofort schriftlich in- formieren, sobald er von Änderungen an den DDS un- ter den ADM bereitgestellten Referenznummern oder an den damit verbundenen Dokumenten und Nachwei- sen Kenntnis erlangt. Der Verkäufer muss ADM in- nerhalb von 5 Tagen ab dem Datum, an dem er von den Änderungen Kenntnis erlangt hat, die aktualisier- ten Informationen zu diesen DDS und Dokumenten und Nachweisen zur Verfügung stellen. Nach der Überprüfung der vom Verkäufer bereitge- stellten Informationen durch ADM und jederzeit in- nerhalb von fünf Jahren nach der Lieferung, ist ADM berechtigt, zusätzliche Informationen vom Verkäufer anzufordern und/oder die Durchführung unabhängiger Untersuchungen oder Prüfungen beim Verkäufer zu verlangen. Der Verkäufer ist verpfli...
