Ermittlung des Ausmaßes der Netznutzung Musterklauseln

Ermittlung des Ausmaßes der Netznutzung. 2.2.1. Für das Netzbereitstellungsentgelt sind jene Tarife der SNE- VO anzuwenden, welche für die Netzebene gelten und welche tat- sächlich in Anspruch genommen werden. Mit der Bezahlung des Netzbereitstellungsentgeltes erwirbt der Netzkunde ein entspre- chendes Netznutzungsrecht an der Übergabestelle. Das im Zuge der erstmaligen Herstellung an das Netz oder einer Abänderung der Anschlussanlage bei Erweiterung erworbene Netznutzungsrecht gilt als vertraglich fixierte Mindestleistung, wobei die Mindestleistung in der Netzebene 7 maximal 15 kW beträgt. 2.2.2. Die Ermittlung des zu vereinbarenden Ausmaßes der Netz- nutzung erfolgt: a) bei Anlagen mit Leistungsmessung über den innerhalb des letz- ten Jahres ermittelten Durchschnitt der drei höchsten gemes- senen Monatsspitzen (3-Spitzen-Mittel) Leistungswert; b) für gemessene Anlagen der Netzebene 7 beträgt das Min- destausmaß der Netz-bereitstellung 15 kW, sofern diese nach Inkrafttreten dieser AVB in Betrieb genommen wurden; c) bei Anlagen ohne Leistungsmessung über die Sicherungs- nennstromstärke der Nachzählersicherung in Ampere laut nachstehender Tabelle, sofern diese dem bisher bezahlten Netznutzungsrecht entspricht: Sicherungsnennstromstärke- Netznutzungsrecht 1 x 10 A 1 kW nur für Kleinanlagen 1 x 16 A 2 kW nur für Kleinanlagen 3 x 25 A 4 kW 3 x 35 A 7 kW 3 x 40 A 12 kW 3 x 50 A 20 kW 3 x 63 A 30 kW nur für unterbrechbare Lieferung 3 x 80 A 40 kW nur für unterbrechbare Lieferung 3 x 100 A 50 kW nur für unterbrechbare Lieferung 3 x 125 A 60 kW nur für unterbrechbare Lieferung NBE = Netznutzungsrecht x Netzbereitstellungstarif der Netzebene je kW Die Mindestleistung für Haushalte beträgt 4 kW. 2.2.3. Die Überleitung des vor dem 19.02.1999 je Anlage des Netz- kunden bestehenden Ausmaßes der Netznutzung erfolgt in der Form, dass 30 Leistungseinheiten (LE) 1 kW entsprechen.
Ermittlung des Ausmaßes der Netznutzung. Für das Netzbereitstellungsentgelt sind die Entgelte jener Netzebene anzuwenden, an der die Anlage des Netzkunden angeschlossen ist (Netzanschlusspunkt). Die Engelthöhe ist der Systemnutzungsentgelte-Verordnung zu entnehmen. Mit der Bezahlung des Netzbereitstellungsentgeltes erwirbt der Netzkunde ein entsprechendes Netznutzungsrecht an der Übergabestelle. Dieses erworbene Netznutzungsrecht bein- haltet eine vertraglich fixierte Mindestleistung. Ermittlung des zu vereinbarenden Ausmaßes der Netznutzung in der Netzebene 7: • bei Anlagen mit Leistungsmessung über den innerhalb eines Abrechnungszeitraumes höchsten einviertelstündlich gemessenen Leistungswert oder das Netznutzungsrecht der begrenzenden Absicherung laut nachstehender Tabelle wenn dieses höher ist; • bei Anlagen ohne Leistungsmessung über die begrenzende Vor- oder Nachzählersicherung laut nachstehender Tabelle: bis 1 × 25 4 1 × 32 4,5 1 × 40 5 bis 3 × 13 4 3 × 16 5 3 × 20 6 3 × 25 10 3 × 30 13 3 × 35 16 3 × 40 19 3 × 50 25 3 × 63 33 3 × 80 41 3 × 100 53 3 × 125 66 3 × 160 75 3 × 200 90 Wird bei Erzeugungsanlagen in der Niederspannung die begrenzende Absicherung durch die Höhe der Einspeisung bestimmt, wird die vertraglich fixierte Mindestleistung für die Entnahme (max. 15 kW in der Netzebene 7) nach den tat- sächlich erreichten Leistungswerten festgelegt. Die Mindestleistung auf der Netzebene 7 richtet sich nach obiger Tabelle und beträgt ab einer Absicherung von 3 × 35 A maximal 15 kW (gilt für ab dem 01.01.2009 abgeschlossene Netzzugangsverträge). Bei Erzeugern mit Leistungsmessung erfolgt die Ermittlung des Netzbereitstellungsentgeltes auf Basis der gemessenen Leistungswerte.
Ermittlung des Ausmaßes der Netznutzung. Das im Zuge der erstmaligen Herstellung an das Netz oder einer Abänderung der Anschlussanlage bei Erweiterung erworbene Netznutzungsrecht gilt als vertraglich fixierte Mindestleistung, wobei die Mindestleistung in der Netzebene 7 maximal 15 kW beträgt. Für die Netzebenen 4 bis 6 gelten die Mindestleistungen gemäß Punkt 7.3. Die Ermittlung des zu vereinbarenden Ausmaßes der Netznutzung erfolgt • bei Anlagen mit Leistungsmessung über das festgestellte 12-Monatsmittel; • bei Anlagen ohne Leistungsmessung über die Sicherungsnennstromstärke der Vor- bzw. Nachzählersicherung in Ampere. Das sind: 1 kW für Sicherungsnennstromgröße ≤ 21 A 3 kW für Sicherungsnennstromgröße ≤ 50 A
Ermittlung des Ausmaßes der Netznutzung. Für das Netzbereitstellungsentgelt sind jene Tarife anzuwenden, welche für die Netzebene gelten, an der die Anlage des Netzkunden angeschlossen ist (Netzan- schlusspunkt). Die Tarifhöhe ist der SNT-VO zu ent- nehmen. Mit der Bezahlung des Netzbereitstellungs- entgeltes erwirbt der Netzkunde ein entsprechendes Netznutzungsrecht an der Übergabestelle. Dieses er- worbene Netznutzungsrecht beinhaltet eine vertraglich fixierte Mindestleistung. Die Ermittlung des zu vereinbarenden Ausmaßes der Netznutzung erfolgt: • bei Anlagen mit Leistungsmessung über den inner- halb eines Abrechnungszeitraumes höchsten ein- viertelstündlich gemessenen Leistungswert oder das Netznutzungsrecht der begrenzenden Absiche- rung laut nachstehender Tabelle wenn dieses höher ist; • bei Anlagen ohne Leistungsmessung über die be- grenzende Vor- oder Nachzählersicherung laut nachstehender Tabelle:
Ermittlung des Ausmaßes der Netznutzung. Für das Netzbereitstellungsentgelt sind die Entgelte jener Netzebene anzuwenden, an der die Anlage des Netzkunden angeschlossen ist (Netzanschlusspunkt). Die Engelthöhe ist der Systemnutzungsentgelte- Verordnung zu entnehmen. Mit der Bezahlung des Netzbereitstellungsentgeltes erwirbt der Netzkunde ein entsprechendes Netznutzungsrecht an der Übergabestelle. Dieses erworbene Netznutzungsrecht beinhaltet eine vertraglich fixierte Mindestleistung. Ermittlung des zu vereinbarenden Ausmaßes der Netznutzung in der Netzebene 7: • bei Anlagen mit Leistungsmessung über den innerhalb eines Abrechnungszeitraumes höchsten einviertelstündlich gemessenen Leistungswert oder das Netznutzungsrecht der begrenzenden Absicherung laut nachstehender Tabelle wenn dieses höher ist; • bei Anlagen ohne Leistungsmessung über die begrenzende Vor- oder Nachzählersicherung laut nachstehender Tabelle: Nennstrom (A) Netznutzungs- recht (kW) Wird bei Erzeugungsanlagen in der Niederspannung die begrenzende Absicherung durch die Höhe der Einspeisung bestimmt, wird die vertraglich fixierte Mindestleistung für die Entnahme (max. 15 kW in der Netzebene 7) nach den tatsächlich erreichten Leistungswerten festgelegt. Die Mindestleistung auf der Netzebene 7 richtet sich nach obiger Tabelle und beträgt ab einer Absicherung von 3 x 35 A maximal 15 kW (gilt für ab dem 01.01.2009 abgeschlossene Netzzugangsverträge). Bei Erzeugern mit Leistungsmessung erfolgt die Ermittlung des Netzbereitstellungsentgeltes auf Basis der gemessenen Leistungswerte.