Common use of Endabrechnung Clause in Contracts

Endabrechnung. a. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt dem GKV-Spitzen- verband sowie dem PKV-Verband bis zum 31. Mai des auf das abzu- rechnende Jahr folgenden Jahres eine Jahresendabrechnung vor. Grundlage für die Jahresendabrechnung der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung sind die von den Kassenärztlichen Vereinigungen bis zum 30. April eines jeden Jahres für das vorhergehende Jahr zu lie- fernden Daten. Dies gilt für die Durchführung der Förderung der weite- ren Facharztgruppen entsprechend. Die Endabrechnung findet in ei- nem gemeinsamen Rechnungslauf statt. Die Beträge der Endabrech- nung sind dabei getrennt für die Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin und für die Förderung weiterer Facharztgruppen ge- trennt auszuweisen. Forderungen an den GKV-Spitzenverband sowie an den PKV-Verband werden von diesen innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Jah- resendabrechnung an die Kassenärztliche Bundesvereinigung über- wiesen. Ein Überschuss wird von der Kassenärztlichen Bundesverei- nigung innerhalb von sechs Wochen nach Übermittlung der Jahres- endabrechnung an den GKV-Spitzenverband sowie an den PKV- Verband überwiesen. b. Forderungen bzw. Überschüsse, die aufgrund von gerichtlichen Ent- scheidungen oder Änderungen der Vereinbarung erst nach Durchfüh- rung der Jahresendabrechnung zur Abrechnung gelangen bzw. ent- stehen, können über die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit den entsprechenden Nachweisen bei dem GKV-Spitzenverband und dem PKV-Verband angefordert werden bzw. werden dem GKV-Spitzen- verband sowie dem PKV-Verband überwiesen. c. Nachträge bzw. Berichtigungen aus den Jahren bis einschließlich 30. Juni 2016 können im Rahmen der Endabrechnungen ab dem Jahr 2016 abgewickelt werden.

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Sources: Vereinbarung Zur Förderung Der Weiterbildung, Vereinbarung Zur Förderung Der Weiterbildung

Endabrechnung. a. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt dem GKV-Spitzen- verband Spitzenverband sowie dem PKV-Verband bis zum 31. Mai des auf das abzu- rechnende abzurechnende Jahr folgenden Jahres eine Jahresendabrechnung vor. Grundlage für die Jahresendabrechnung der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung Bundesvereinigung sind die von den Kassenärztlichen Vereinigungen bis zum 30. April eines ei- nes jeden Jahres für das vorhergehende Jahr zu lie- fernden liefernden Daten. Dies gilt für die Durchführung der Förderung der weite- ren weiteren Facharztgruppen entsprechend. Die Endabrechnung findet in ei- nem einem gemeinsamen Rechnungslauf Rech- nungslauf statt. Die Beträge der Endabrech- nung Endabrechnung sind dabei getrennt für die Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin und für die Förderung weiterer Facharztgruppen ge- trennt getrennt auszuweisen. Forderungen an den GKV-Spitzenverband sowie an den PKV-Verband werden von diesen innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Jah- resendabrechnung an die Kassenärztliche Bundesvereinigung über- wiesenüberwie- sen. Ein Überschuss wird von der Kassenärztlichen Bundesverei- nigung Bundesvereinigung innerhalb von sechs Wochen nach Übermittlung der Jahres- endabrechnung Jahresendabrech- nung an den GKV-Spitzenverband sowie an den PKV- PKV-Verband überwiesenüberwie- sen. b. Forderungen bzw. Überschüsse, die aufgrund von gerichtlichen Ent- scheidungen oder Änderungen der Vereinbarung erst nach Durchfüh- rung der Jahresendabrechnung zur Abrechnung gelangen bzw. ent- stehenentste- hen, können über die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit den entsprechenden ent- sprechenden Nachweisen bei dem GKV-Spitzenverband und dem PKV-PKV- Verband angefordert werden bzw. werden dem GKV-Spitzen- verband Spitzenverband sowie dem PKV-Verband überwiesen. c. Nachträge bzw. Berichtigungen aus den Jahren bis einschließlich 30. Juni 2016 können im Rahmen der Endabrechnungen ab dem Jahr 2016 abgewickelt werden.

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Sources: Vereinbarung Zur Förderung Der Weiterbildung