Elementargefahren. 2.1. Sturm; Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung, deren Geschwindigkeit am Versicherungsort mehr als 60 Kilometer je Stunde beträgt. Für die Feststellung der Geschwindigkeit ist im Einzelfall die Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik oder eines anderen befugten meteorologischen Dienstes maß- gebend. 2.2. Hagel; Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern. 2.3. Schneedruck; Schneedruck ist die Kraftwirkung durch na- türlich angesammelte ruhende Schnee- oder Eismassen. 2.4. Felssturz/Steinschlag; Felssturz/Steinschlag ist das natur- bedingte Ablösen und Abstürzen von Gesteinsmassen im Gelände. 2.5. Erdrutsch; Erdrutsch ist das Abgleiten größerer Erd- und Gesteinsmassen natürlichen Ursprungs infolge zu geringer innerer Haftreibung und daraus resultierendem Verlust der Stabilität entlang einer geneigten unterirdischen Gleitfuge. 2.6. Nicht versichert sind, - soweit nichts anderes vereinbart ist - auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses, Schäden durch: - Lawinen oder Lawinenluftdruck, Sturmflut, Hochwasser, Überschwemmung oder Vermurung; - Sog- oder Druckwirkungen von Luft- oder Raumfahrzeugen; - Wasser und dadurch verursachten Rückstau. Schäden durch Schmelz- oder Niederschlagswasser sind aber versichert, wenn das Wasser dadurch in ein Gebäude eindringt, dass feste Baubestandteile oder ordnungsgemäß verschlossene Fenster oder Außentüren durch ein Schade- nereignis beschädigt oder zerstört wurden; - Bewegung von Boden- oder Gesteinsmassen, wenn diese Bewegung durch Bautätigkeiten oder bergmännische Tätig- keiten verursacht wurde; - Bodensenkung; - dauernde Witterungs- oder Umwelteinflüsse.
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Sources: Haushaltsversicherung Standard, Haushaltsversicherung Exklusiv
Elementargefahren. 2.1. Sturm; Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung, deren Geschwindigkeit am Versicherungsort mehr als 60 Kilometer je Stunde beträgt. Für die Feststellung der Geschwindigkeit ist im Einzelfall die Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik oder eines anderen befugten meteorologischen Dienstes maß- gebendmaßgebend.
2.2. Hagel; Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern.
2.3. Schneedruck; Schneedruck ist die Kraftwirkung durch na- türlich natürlich angesammelte ruhende Schnee- oder Eismassen.
2.4. Felssturz/Steinschlag; Felssturz/Steinschlag ist das natur- bedingte naturbedingte Ablösen und Abstürzen von Gesteinsmassen im Gelände.
2.5. Erdrutsch; Erdrutsch ist das Abgleiten größerer Erd- und eine naturbedingte Abwärtsbewegung von Boden- oder Gesteinsmassen natürlichen Ursprungs infolge zu geringer innerer Haftreibung und daraus resultierendem Verlust auf einer unter der Stabilität entlang einer geneigten unterirdischen GleitfugeOberfläche liegenden Gleitbahn.
2.6. Nicht versichert sind, - soweit nichts anderes vereinbart ist - auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses, Schäden durch: - Lawinen oder Lawinenluftdruck, Sturmflut, Hochwasser, Überschwemmung oder Vermurung; - Sog- oder Druckwirkungen von Luft- oder Raumfahrzeugen; - Wasser und dadurch verursachten Rückstau. Schäden durch Schmelz- oder Niederschlagswasser sind aber versichert, wenn das Wasser dadurch in ein Gebäude eindringt, dass feste Baubestandteile oder ordnungsgemäß verschlossene Fenster oder Außentüren durch ein Schade- nereignis Schadenereignis beschädigt oder zerstört wurden; - Bewegung von Boden- oder Gesteinsmassen, wenn diese Bewegung durch Bautätigkeiten oder bergmännische Tätig- keiten Tätigkeiten verursacht wurde; - Bodensenkung; - dauernde Witterungs- oder Umwelteinflüsse.
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Sources: Haushaltsversicherung
Elementargefahren. 2.1. Sturm; Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung, deren Geschwindigkeit am Versicherungsort mehr als 60 Kilometer je Stunde beträgt. Für die Feststellung der Geschwindigkeit Spitzengeschwindigkeiten ist im Einzelfall die Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik oder eines anderen befugten meteorologischen Dienstes maß- gebendmaßgebend.
2.2. Hagel; Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern.
2.3. Schneedruck; Schneedruck ist die Kraftwirkung zu statischen Belastungen führende Gewichtskraft durch na- türlich natürlich angesammelte ruhende Schnee- oder Eismassen.
2.4. Felssturz/Steinschlag; Felssturz/Steinschlag ist das natur- bedingte naturbedingte Ablösen und Abstürzen von Gesteinsmassen im Gelände.
2.5. Erdrutsch; Erdrutsch ist das Abgleiten größerer Erd- und eine naturbedingte Abwärtsbewegung von Boden- oder Gesteinsmassen natürlichen Ursprungs infolge zu geringer innerer Haftreibung und daraus resultierendem Verlust auf einer unter der Stabilität entlang einer geneigten unterirdischen GleitfugeOberfläche liegenden Gleitbahn.
2.6. Nicht versichert sind, - soweit nichts anderes vereinbart ist - auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses, Schäden durch: - Lawinen oder Lawinenluftdruck, Sturmflut, Hochwasser, Überschwemmung oder Vermurung; - Sog- oder Druckwirkungen von Luft- oder Raumfahrzeugen; - Wasser und dadurch verursachten Rückstau. Schäden durch Schmelz- oder Niederschlagswasser sind aber versichert, wenn das Wasser dadurch in ein Gebäude eindringt, dass feste Baubestandteile oder ordnungsgemäß verschlossene Fenster oder Außentüren durch ein Schade- nereignis versichertes Schadensereignis beschädigt oder zerstört wurden;
2.7. Nicht versichert sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadensereignisses, Schäden durch: – Lawinen oder Lawinenluftdruck, Sturmflut, Hochwasser, Überschwemmung oder Vermurung; - – Sog- oder Druckwirkungen von Luft- oder Raumfahrzeugen; – Wasser und dadurch verursachten Rückstau; – Bewegung von Boden- oder Gesteinsmassen, wenn diese Bewegung durch Bautätigkeiten oder bergmännische Tätig- keiten Tätigkeiten verursacht wurde; - – Bodensenkung; - – dauernde Witterungs- oder Umwelteinflüsse.
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Sources: Haushaltsversicherung
Elementargefahren. 2.1. Sturm; Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung, deren Geschwindigkeit am Versicherungsort mehr als 60 Kilometer je Stunde beträgt. Für die Feststellung der Geschwindigkeit ist im Einzelfall die Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik oder eines anderen befugten meteorologischen Dienstes maß- gebend.
2.2. Hagel; Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern.
2.3. Schneedruck; Schneedruck ist die Kraftwirkung durch na- türlich angesammelte ruhende Schnee- oder Eismassen.
2.4. Felssturz/Steinschlag; Felssturz/Steinschlag ist das natur- bedingte Ablösen und Abstürzen von Gesteinsmassen im Gelände.
2.5. Erdrutsch; Erdrutsch ist das Abgleiten größerer Erd- und Gesteinsmassen Ge- steinsmassen natürlichen Ursprungs infolge zu geringer innerer Haftreibung und daraus resultierendem Verlust der Stabilität entlang einer geneigten unterirdischen Gleitfuge.
2.6. Nicht versichert sind, - soweit nichts anderes vereinbart ist - auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses, Schäden durch: - Lawinen oder Lawinenluftdruck, Sturmflut, Hochwasser, Überschwemmung oder Vermurung; - Sog- oder Druckwirkungen von Luft- oder Raumfahrzeugen; - Wasser und dadurch verursachten Rückstau. Schäden durch Schmelz- oder Niederschlagswasser sind aber versichert, wenn das Wasser dadurch in ein Gebäude eindringt, dass feste Baubestandteile oder ordnungsgemäß verschlossene Fenster oder Außentüren durch ein Schade- nereignis beschädigt oder zerstört wurden; - Bewegung von Boden- oder Gesteinsmassen, wenn diese Bewegung durch Bautätigkeiten oder bergmännische Tätig- keiten verursacht wurde; - Bodensenkung; - dauernde Witterungs- oder Umwelteinflüsse.
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