Eignungskriterien. 1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Krite- rien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein. 2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, techni- sche und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung des Anbieters betreffen. 3 Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind. 4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere öffentli- che Aufträge eines dieser Vereinbarung unterstellten Auftraggebers erhalten hat.
Appears in 2 contracts
Sources: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Eignungskriterien. 1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen Ausschreibungsun- terlagen die Krite- rien Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kriterien Kri- terien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich erforder- lich und überprüfbar sein.
2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, techni- sche technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung des Anbieters betreffen.
3 Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen Ausschreibungsun- terlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere öffentli- che öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung unterstellten Auftraggebers Auf- traggebers erhalten hat.
Appears in 2 contracts
Sources: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Eignungskriterien. 1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen Ausschreibungsun - terlagen die Krite- rien Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kriterien Kri - terien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich erforder- lich und überprüfbar sein.
2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, techni- sche technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung des Anbieters betreffen.
3 Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen Ausschreibungsun - terlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere öffentli- che öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung unterstellten Auftraggebers Auf- traggebers erhalten hat.
Appears in 1 contract
Sources: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Eignungskriterien. 1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Krite- Krite‐ rien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, techni- techni‐ sche und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung des Anbieters betreffen.
3 Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere öffentli- öffentli‐ che Aufträge eines diesem Gesetz / dieser Vereinbarung unterstellten Auftraggebers erhalten erhal‐ ten hat.
Appears in 1 contract
Sources: Bundesgesetz Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Böb)