Dokumente. E.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, spätestens bei Lieferung der Waren alle Dokumente in vervielfältigungsfähiger Form kostenfrei zu übergeben, die der Käufer für eine ordnungs- gemässe Ausfuhr, Einfuhr, Verzollung, Versteuerung, Nutzung, Verarbeitung und Weiter- verkauf benötigt, insbesondere aber nicht ausschliesslich Zoll- und Transportpapiere, Zer- tifikate und –atteste, Prüfprotokolle, Werkzeugnisse, Zeichnungen, Pläne, Bedienungsanweisungen und Reparaturhandbücher. E.2 Auf Aufforderung seitens des Käufers stellt der Verkäufer dem Käufer unverzüglich alle Informationen und Dokumente zur Verfügung, die der Käufer zum Abschluss oder Ände- rung von Transportversicherungen benötigt.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Dokumente. E.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, spätestens bei Lieferung der Waren alle Dokumente Dokumen- te in vervielfältigungsfähiger Form kostenfrei zu übergeben, die der Käufer für eine ordnungs- gemässe ordnungsgemässe Ausfuhr, Einfuhr, Verzollung, Versteuerung, Nutzung, Verarbeitung Verarbei- tung und Weiter- verkauf Weiterverkauf benötigt, insbesondere aber nicht ausschliesslich Zoll- und Transportpapiere, Zer- tifikate Zertifikate und –atteste, Prüfprotokolle, Werkzeugnisse, ZeichnungenZeich- nungen, Pläne, Bedienungsanweisungen und Reparaturhandbücher.
E.2 Auf Aufforderung seitens des Käufers stellt der Verkäufer dem Käufer unverzüglich unverzüg- lich alle Informationen und Dokumente zur Verfügung, die der Käufer zum Abschluss Ab- schluss oder Ände- rung Änderung von Transportversicherungen benötigt.
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Dokumente. E.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, spätestens bei Lieferung der Waren alle Dokumente in vervielfältigungsfähiger Form kostenfrei zu übergeben, die der Käufer für eine ordnungs- gemässe ordnungsgemässe Ausfuhr, Einfuhr, Verzollung, Versteuerung, Nutzung, Verarbeitung und Weiter- verkauf Weiterverkauf benötigt, insbesondere aber nicht ausschliesslich Zoll- und Transportpapiere, Zer- tifikate Zertifikate und –atteste, Prüfprotokolle, Werkzeugnisse, Zeichnungen, Pläne, Bedienungsanweisungen und Reparaturhandbücher.
E.2 Auf Aufforderung seitens des Käufers stellt der Verkäufer dem Käufer unverzüglich alle Informationen und Dokumente zur Verfügung, die der Käufer zum Abschluss oder Ände- rung Änderung von Transportversicherungen benötigt.
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