Clearing-Mitgliedschaft Musterklauseln

Clearing-Mitgliedschaft. (1) Die Eurex Clearing AG erhebt nach näherer Maßgabe des jeweils gültigen Preisverzeichnisses für die Erteilung einer General-bzw. Direkt-Clearing-Lizenz ein einmaliges Entgelt sowie ein jährliches durch das General- oder Direkt-Clearing- Mitglied am 31. Januar zahlbares Entgelt. (2) Bei Rücknahme, Widerruf oder Ruhen einer General- oder Direkt-Clearing-Lizenz wird das für das laufende Jahr gezahlte Entgelt nicht erstattet. Wird eine Clearing-Lizenz durch die Rückgabe des Clearing-Mitgliedes beendet, erstattet die Eurex Clearing AG das Entgelt für das laufende Jahr gemäß Ziffer 10 Abs. 2 des Preisverzeichnisses anteilig zurück. (3) Die von einem Link-Clearing-Haus für die Spezial-Clearing-Lizenz zu entrichtenden Entgelte werden in einer zwischen der Eurex Clearing AG und dem Link-Clearing-Haus abzuschließenden Clearing-Link-Vereinbarung geregelt.
Clearing-Mitgliedschaft. (1) Die Eurex Clearing AG erhebt nach näherer Maßgabe des jeweils gültigen Preisverzeichnisses für die Erteilung einer Clearing-Lizenz ein einmaliges jährliches durch das General- oder Direkt- Clearing-Mitglied am 31. Januar zahlbares Entgelt. (2) Bei Rückgabe, Rücknahme, Widerruf oder Ruhen einer General- oder Direkt-Clearing-Lizenz wird das für das laufende Jahr gezahlte Entgelt nicht erstattet. (3) Die von einem Link-Clearing-Haus für die Spezial-Clearing-Lizenz zu entrichtenden Entgelte werden in einer zwischen der Eurex Clearing AG und dem Link-Clearing-Haus abzuschließenden Clearing- Link-Vereinbarung geregelt.