BESTIMMTHEIT Musterklauseln
BESTIMMTHEIT. 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG schließt die zwingende Mitbestimmung der Tatbestände nach § 87 BetrVG nur soweit aus, als eine tarifvertragliche Regelung besteht. Je enger die Tarifvertragsparteien die Öffnung zulassen wollen, desto genauer müssen die Inhalte der Öffnungs- klausel definiert werden. Bei Arbeitszeitregelungen wären Zeitkorridore, Ausgleichszeiträume, Ankündi- gungsfristen, Zeitkonteninhalte, Arbeitstage pro Woche genau zu beschreiben, wenn die Betriebsparteien sich hieran halten sollen. Ansonsten kann das zwingende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats über § 87 BetrVG fortbestehen. Die Bestimmtheit erfordert eine klare Rege- lung, wenn die Betriebsparteien durch eine Betriebs- vereinbarung auch zulasten der Mitarbeiter vom Tarif- vertrag abweichen dürfen. So bedarf die Reduzierung des Arbeitszeitvolumens und des Entgelts eine doppelte Öffnung – für die Betriebsvereinbarung selbst und für die Unterschreitung des Tarifniveaus. Die Betriebsvereinbarungen der Öffnungsklausel gelten nur für die Beschäftigten nach dem BetrVG. Werden Betriebsvereinbarungen aufgrund eines Tarifvertrags abgeschlossen, sind alle Gewerkschaftsmitglieder erfasst. Strittig kann die Bindungswirkung für Nichtgewerk- schaftsmitglieder sein. Bezugnahmeklauseln können hier Klarheit schaffen. Liegen diese nicht vor, ist nach § 88 BetrVG eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, die für alle Mitarbeiter des Geltungsbereichs unmittelbar und zwingend wirkt. Die gleiche Wirkung entsteht durch den Spruch einer Einigungs- oder tariflichen Schlich- tungsstelle. Die Bindungswirkung für Nichtgewerk- schaftsmitglieder sowie das Günstigkeitsprinzip sollten je nach Reichweite des Eingriffs im Einzelfall beachtet werden.
BESTIMMTHEIT. Fraglich ist jedoch, ob diese Einigung hinreichend bestimmt ist. Übergeben werden sollte die gelieferte Computeranlage. Eine gattungsmäßige Bezeichnung ist nur hinreichend bestimmt, wenn aus der Angabe der Gattung das Sicherungsgut hinreichend gekennzeichnet ist und als solcher individuell gemeint ist.17Die Herkunft des Sicherungsgutes gibt zwar kein ausreichendes Individualisierungsmerkmal ab.18Es ist jedoch davon auszugehen, daß die S als Autohändlerin nur eine Computeranlage besitzen wird. Insofern ist die Angabe der Gattung des Sicherungsgutes individuell gemeint und hinreichend bestimmt. Das Sicherungsgut selbst muß aus der Angabe der Gattung jedoch hinreichend gekennzeichnet sein. Eine Computeranlage setzt sich aus mehreren Einzelgeräten zusammen. Welche Einzelgeräte zwingend zu einer “Computeranlage” gehören ist 14 ▇▇▇▇▇▇ / ▇▇▇▇▇▇▇, Rz. 513 15 Quack in MüKo, § 929, ▇▇. ▇▇ ▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇ in WM 1985, 119 (119) 17 Quack in MüKo, § 929, Rz. 80 18 ▇▇▇▇▇▇ / ▇▇▇▇▇▇▇, Rz. 514 jedoch nicht ohne weiteres ersichtlich. Eine Gattung “Computeranlage” ist somit nicht hinreichend gekennzeichnet. Eine hinreichend bestimmte Einigung liegt also bezüglich der Computeranlage nicht vor.
