Common use of Benchmark Clause in Contracts

Benchmark. 3.1 Zur Bewertung der Leistung im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrages sind in den nach Ziffer 6.1 des Vermögensverwaltungsvertrages genannten Berichten neben der Wertentwicklung des verwalteten Kundenportfolios Indizes als Vergleichsgröße (Benchmark) angegeben. 3.2 Als Benchmark gilt ein theoretisches Portfolio aus einer risikoarmen Anlage in europäischen diversifizierte Anleihen mit guter bis sehr guter Bonität, repräsentiert durch einen ETF, und einer risikobehafteten Anlage in global diversifizierte Aktien, ebenfalls repräsentiert durch einen ETF. Die Wertentwicklung wird um Depotgebühren und Transaktionskosten vermindert. Die beiden ETFs werden entsprechend der Allokation des Kundenportfolios gewichtet, so dass sich für jede Anlagestrategie eine aussagekräftige, der jeweiligen Risikoexposition entsprechende Benchmark ergibt. growney kann die Benchmark jederzeit abändern, d.h. die bisherigen Vergleichs-ETFs durch andere aussagekräftige Vergleichs-ETFs zu ersetzen. Die Wertentwicklung der Benchmark berechnet sich wie folgt: Die Tagesrenditen der beiden ETFs werden mit den jeweiligen tagesaktuellen Gewichten multipliziert. Anschließend wird der Portfoliowert anteilig um die angenommenen Depotgebühren und Transaktionskosten vermindert. Die Referenzwährung für die Berechnung der Benchmark ist der Euro. 3.3 Für die einzelnen Anlagestrategien setzt sich die Benchmark derzeit wie folgt zusammen: Anlagestrategie Lyxor Smart Overnight Return ISIN: LU1190417599 Vanguard FTSE All-World ISIN: IE00BK5BQT80 grow20 80,00 % 20,00 % grow30 70,00 % 30,00 % grow50 50,00 % 50,00 % grow70 30,00 % 70,00 % grow100 0,00 % 100,00 % growgreen20 80,00 % 20,00 % growgreen30 70,00 % 30,00 % growgreen50 50,00 % 50,00 % growgreen70 30,00 % 70,00 % growgreen100 0,00 % 100,00 % 3.4 Das Erreichen der vereinbarten Benchmark wird nicht garantiert, die Darstellung erfolgt rein informatorisch zu Zwecken der Berichtserstattung.

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Sources: Vermögensverwaltungsvertrag, Vermögensverwaltungsvertrag, Vermögensverwaltungsvertrag