Common use of Benchmark Clause in Contracts

Benchmark. 1. Zur Bewertung der Leistung im Rahmen der Vermögensverwaltung wird im Vermögensverwaltungs-Bericht neben der Wertentwicklung eine Vergleichsgröße („Benchmark“) angegeben. 2. Als Vergleichsgröße wird die in der Anlage Anlagerichtlinien für die jeweilige Risikoklasse genannte Benchmark festgelegt. Das Erreichen der vereinbarten Benchmark wird nicht garantiert. Die Darstellung erfolgt rein informatorisch zu Zwecken der Berichterstattung. 3. Die Raisin Bank ist berechtigt, die Zusammensetzung der Benchmark zu ändern, soweit eine andere Vergleichsgröße im Hinblick auf die gewählte Anlagestrategie besser geeignet ist. Die Raisin Bank wird dem Kunden dies spätestens 2 Wochen vorher mitteilen.

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Sources: Vorvertragliche Informationen Und Allgemeine Geschäftsbedingungen, Vorvertragliche Informationen Und Allgemeine Geschäftsbedingungen, Vorvertragliche Informationen Und Allgemeine Geschäftsbedingungen