Begriff. Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung sind a) die unvorhergesehene Zerstörung oder die Beschädigung der Technischen Betriebseinrichtung (siehe § 1 Nr. 1 b) sowie der versi- cherten Daten und Programme nach § 1 Nr. 2 a) ; Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entspre- chenden Verhältnis zu kürzen. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch aa) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter,
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Sources: Insurance Agreement
Begriff. Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung sind
a) die unvorhergesehene Zerstörung oder die Beschädigung der Technischen Betriebseinrichtung (siehe § 1 Nr. 1 b) sowie der versi- cherten versicherten Daten und Programme nach § 1 Nr. 2 a) ; ). Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entspre- chenden entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch aa) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter,durch
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Sources: Verbundene Sach Gewerbeversicherung
Begriff. Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung Betriebseinrich- tung sind
a) die unvorhergesehene Zerstörung oder die Beschädigung der Technischen Betriebseinrichtung (siehe § Ziffer 1 Nr. 1 b) sowie der versi- cherten versicherten Daten und Programme nach § Ziffer 1 Nr. 2 a) ; ). Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen Fach- wissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entspre- chenden entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch aa) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter,
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Sources: Allgemeine Bedingungen Für Die Verbundende Sach Ge Werbeversicherung
Begriff. Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung sind
a) die unvorhergesehene Zerstörung oder die Beschädigung der Technischen Betriebseinrichtung (siehe § 1 NrZiff. 1 bc und f) sowie der versi- cherten versicherten Daten und Programme nach § 1 NrZiff. 2 a) ; 2. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen vorherge- sehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entspre- chenden entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch aa) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter, bb) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler,
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Sources: Landwirtschaftliche Gebäude , Inhalts Und Tierversicherung
Begriff. Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung sind
a) die unvorhergesehene Zerstörung oder die Beschädigung der Technischen Betriebseinrichtung (siehe § 1 Nr. 1 b) sowie der versi- cherten versicherten Daten und Programme Pro- gramme nach § 1 Nr. 2 a) ; ). Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entspre- chenden ent- sprechenden Verhältnis zu kürzen. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch aa) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter, bb) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler,
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Sources: Allgemeine Bedingungen Für Die Verbundene Sach Gewerbeversicherung