Beförderungen von Haustieren Musterklauseln

Beförderungen von Haustieren. Mit Ausnahme von Hunden und Katzen ist die Mitnahme von Tieren grundsätzlich nicht zulässig. Die Mitnahme von Hunden und Katzen ist zulässig, wenn diese nicht an ansteckenden Krankheiten leiden, wenn pro Tier ein Abteil zur alleinigen Benutzung gebucht und das Tier bei der Buchung angemeldet wurde. Darüber hinaus ist die Mitnahme von Hunden oder Katzen nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Die Mitnahme von Hunden, die nicht in Behältnissen wie Handgepäck untergebracht sind, ist nur zulässig, wenn sie außerhalb des Abteils angeleint und mit einem für sie geeigneten Maulkorb versehen sind. Blindenführ-, Assistenz- und Begleithunde im Sinne von § 228 Abs. 6 Nr. 2 SGB IX sind vom Maulkorbzwang befreit. Die Mitnahme von Katzen ist nur zulässig, wenn diese ungefährlich und in Behältnissen wie Handgepäck untergebracht sind. Die Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass Beeinträchtigungen für Personen und Sachen ausgeschlossen sind. Aus hygienischen Gründen dürfen Tiere die Bett-, Liege- und Sitzplätze nicht benutzen. In Wagen mit Verpflegungseinrichtungen dürfen Tiere – mit Ausnahme von Blindenführ-, Assistenz- und Begleithunden im Sinne von § 228 Abs. 6 Nr. 2 SGB IX – nicht mitgenommen werden. Für die Einhaltung etwaiger behördlicher Auflagen (insbesondere veterinärmedizinische Auflagen im Falle der grenzüberschreitenden Beförderung) ist der Reisende verantwortlich. Es ist zu beachten, dass die Tiere nicht alleine im Abteil gelassen werden dürfen und der Zug während der Fahrt nicht hält. Die MSM Gruppe behält sich vor, zusätzlich zum Fahrkartenpreis für das Tier einen durch das Tier verursachten Schaden beziehungsweise erhöhten Reinigungsaufwand in Höhe von € 50 pro Strecke geltend zu machen.