Beendigung der Versorgung Musterklauseln
Beendigung der Versorgung. Werden über einen Hausanschluss ein oder mehrere Kunden versorgt, so bewirkt die Beendigung des Anschluss- und Versorgungsvertrags mit dem Anschlussnehmer gleichzeitig auch die Beendigung der Wasserlieferung an den Kunden. Entsprechendes gilt, wenn die N-ERGIE vom Eigentümer nicht mehr mit der Wasserlieferung an die Nutzungsberechtigten beauftragt ist.
Beendigung der Versorgung. Hilfsmittel, die Eigentum der KKH sind, dürfen grundsätzlich nicht vom Leistungserbringer zurückgeholt werden. Die Rückholung dieser Hilfsmittel ist vertraglich separat geregelt und erfolgt durch einen externen Dienstleister der KKH. Wird dem Leistungserbringer durch den Versicherten eine Rückholung eines Hilfsmittels an- gezeigt, hat der Leistungserbringer den Versicherten grundsätzlich an die KKH oder auf das Kontaktformular „Rückholung“ auf der KKH-Website verweisen. Sollte es dennoch vorkommen, dass der Leistungserbringer Eigentum der KKH ohne Beauf- tragung durch die KKH vom Versicherten abholt, hat er umgehend den zuständigen Mitarbei- ter bei der KKH per E-Mail darüber zu informieren. Die KKH wird daraufhin ihren Zentrallage- risten mit der Abholung des Hilfsmittels beauftragen.
Beendigung der Versorgung. 1. Das Vertragsverhältnis läuft so lange ununterbrochen weiter, bis es von einer der beiden Parteien mit einer Frist von einem Jahr auf das Ende des Kalendermonats schriftlich gekündigt oder die Versorgung gemäß Ziffer 3 eingestellt wird. Die Kündigung ist erstmalig nach Ablauf eines Jahres zulässig. Außerdem endet das Vertragsverhältnis durch Ursachen, die das Wasserwerk nicht zu vertreten hat, z.B. Krieg, innere Unruhen, Erdbeben, Überschwemmungen, Bodensenkungen, sonstige Fälle höherer Gewalt, durch die der Anschluss oder sonstige Anlagen des Wasserwerkes soweit gebrauchsunfähig werden, dass die Fortsetzung des Vertrages unmöglich wird.
2. Wird der Bezug von Wasser ohne ordnungsgemäße Kündigung eingestellt, so bleibt der Abnehmer zur Zahlung des Verrechnungspreises oder sonstiger fester laufender Beträge sowie für die Erfüllung sämtlicher sonstiger Vertragsverpflichtungen dem Wasserwerk gegenüber bis zur Beendigung des Vertrages verpflichtet.
3. Das Wasserwerk ist berechtigt, den Anschluss eines Grundstückes von den Versorgungsleitungen abzutrennen oder ganz oder zum Teil zu entfernen, wenn seit länger als einem Jahr kein Wasser entnommen wurde. Wird ein Antrag auf Wiederaufnahme der Versorgung gestellt, gelten die Bedingungen für Neuanschlüsse; mit Ausnahme der Bestimmungen über Baukostenzuschüsse (Abschnitt IV), soweit diese bereits einmal entrichtet wurden.
4. Ein Wechsel in der Person des Abnehmers ist dem Wasserwerk unverzüglich mitzuteilen. Wird eine rechtzeitige Mitteilung versäumt, bleibt der Abnehmer, unbeschadet einer Verpflichtung des Rechtsnachfolgers dem Vertrag verpflichtet. Der Abnehmer verpflichtet sich dem Wasserwerk gegenüber, die hinsichtlich der Wasserversorgung seines Grundstückes eingegangenen Verpflichtungen auf seinen Rechtsnachfolger zu übertragen, soweit nicht aus Anlass des Wechsels eine andere Regelung mit dem Wasserwerk getroffen wird.
5. Das Wasserwerk ist berechtigt, die Versorgung nach vorheriger Ankündigung einzustellen, wenn der Abnehmer diesen Wasserversorgungsbedingungen, etwaige besonderen Vertragsbestimmungen oder sonstigen, die Wasserversorgung betreffenden Vorschriften zuwiderhandelt. Als Zuwiderhandlung gelten insbesondere:
a) Zutrittsverweigerung gegenüber den mit gültigem Ausweis versehenen Beauftragten des Wasserwerkes,
b) unbefugte Änderungen an bestehenden Einrichtungen,
c) Beschädigungen der dem Wasserwerk gehörenden Einrichtungen (z.B. Wasserzähler, Siegel),
d) Nichtausführung einer vom Wasserwerk vertrags...
Beendigung der Versorgung. Werden über einen Hausanschluss ein oder mehrere Kunden versorgt, so bewirkt die Beendigung des Anschluss- und Versorgungsvertrages bzw. des Netzanschlussvertrages mit dem Anschlussnehmer gleichzeitig auch die Beendigung des Wärmeliefervertragsverhältnisses mit den Kunden. Entsprechendes gilt, wenn die N-ERGIE vom Eigentümer nicht mehr mit der Wärmelieferung an die Nutzungsberechtigten beauftragt ist.
