Bankgeheimnis Musterklauseln

Bankgeheimnis. Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Kunden darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist.
Bankgeheimnis. Die ebase ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Infor- mationen über den Kunden darf die ebase nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die ebase zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist. Die ebase bedient sich bei Druck, Kuvertierung, Versand von Kundenunterlagen und bei weiteren Dienstleistun- gen im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung externer Dienstleister bzw. zu- verlässiger Drittunternehmen. Die ebase wird diese externen Dienstleister bzw. diese zuverlässigen Drittunternehmen vertraglich zur Einhaltung des Bankge- heimnisses verpflichten. Der ebase steht ein jederzeitiges und ungehindertes Überwachungs- und Überprüfungsrecht bzgl. der Einhaltung des Bankgeheim- nisses zu.
Bankgeheimnis. Die Genossenschaft ist zur Verschwiegenheit über alle auf den Sparer bezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Sparer darf die Genossenschaft nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Sparer eingewilligt hat.
Bankgeheimnis. Die USB ist zur Verschwiegenheit über alle anlegerbezogenen Tatsachen und Wertungen ver- pflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Anleger darf die USB nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der An- leger eingewilligt hat.
Bankgeheimnis. NGR Die USB ist zur Verschwiegenheit über alle anlegerbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Anleger darf die USB nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Anleger eingewilligt hat.
Bankgeheimnis. 5.1. Das Bankgeheimnis, das kraft der anwendbaren Gesetze und Verordnungen für Kreditinstitute gilt, findet auf alle Personen Anwendung, die in beliebiger Funktion an der Erbringung von Dienstleistungen des Finanzinstituts beteiligt sind. Demzufolge erteilt das Finanzinstitut Dritten keinerlei Auskünfte in Bezug auf die durch den Kunden durchgeführten Transaktionen.
Bankgeheimnis. CBF ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Kunden darf die CBF nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat. Ausländische Wertpapiere, die ein Kunde von CBF im In- oder Ausland verwahren lässt, unterliegen regelmäßig ausländischen Rechtsordnungen (z. B. hoheitlichen Maßnahmen, Bedingungen von Emittenten, Rechtsvorschriften und Usancen des Verwahrortes und den Geschäftsbedingungen aller bei der Verwahrung und Verwaltung im Ausland eingeschalteten Stellen). Die Rechte und Pflichten der CBF oder des Kunden bestimmen sich daher auch nach den jeweiligen ausländischen Rechtsordnungen, die auch die Offenlegung von kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen (zusammen “Informationen”) vorsieht. Sich daraus ergebende Offenlegungspflichten nimmt CBF nach angemessener Prüfung zum Anlass, die erforderlichen Informationen weiterzugeben; der Kunde willigt hiermit in die Weitergabe vorab ein. CBF erteilt dem Kunden eine Aufstellung (z. B. Disclosure Requirements) der ihr bekannten Offenlegungspflichten. CBF ist berechtigt, kundenbezogene Informationen an mit CBF verbundene Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG oder an Dritte weiterzugeben und durch diese weiterverarbeiten zu lassen, soweit dies für CBF zum Zweck der Durchführung von zwischen CBF und dem Kunden geschlossenen Verträgen erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass CBF direkt oder indirekt EDV-Systeme, Infrastrukturen oder Plattformen, einschließlich z. B. das EDV-System “Creation”, Rechenzentren, Cloud-Dienste verbundener Unternehmen im Sinne von §15 ff. AktG oder Dritter nutzt. CBF wird sicherstellen, dass die Vertraulichkeit der kundenbezogenen Informationen gewahrt bleibt. CBF ist berechtigt, kundenbezogene Informationen an bei der Abwicklung in T2S tätige Zentralbanken, Zentralverwahrer oder Teilnehmer sowie an Aufsichtsbehörden oder mit einem Insolvenzverfahren befasste Stellen weiterzugeben, soweit dies (i) zur Durchführung der an CBF gerichteten Aufträge oder der T2S- Rahmenvereinbarung oder (ii) im Falle eines Insolvenzverfahrens im Sinne der Europäischen Richtlinie 98/26/EG (“Finalitätsrichtlinie”) über das Vermögen des Kunden erforderlich ist (z. B. bei der Weitergabe von Übertragungsaufträgen und Informationen zu deren Finalität).
Bankgeheimnis. Die ING ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankge- heimnis). Informationen über den Kunden darf die ING nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde einge- willigt hat oder die ING zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist.
Bankgeheimnis. Die BKM ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheim- nis). Informationen über den Kunden darf die BKM nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die BKM zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist.
Bankgeheimnis. Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheim- nis). Informationen über den Kunden darf die Bank nur weitergeben, Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank gilt A5 deutsches Recht. Ist der Kunde ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betriebe seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann die Bank diesen Kunden an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Die Bank selbst kann von diesen Kunden nur an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht verklagt werden. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Kunden, die im Ausland eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen vergleichbar sind.