Common use of Ausführung Clause in Contracts

Ausführung. 3.1 Der Auftragnehmer hat auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers ein förmliches Bautagebuch arbeitstäglich zu führen und dem Auftraggeber wöchentlich einzureichen. In diesem Bautagebuch sind sämtliche Angaben zu den an diesem Tage ausgeführten Arbeiten, der Anzahl des eingesetzten Personals mit Angabe der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten, etwaige besondere Vorkommnisse, Störungen und dergleichen festzuhalten. Der Auftraggeber und die Bauleitung sind zur jederzeitigen Einsicht und Kontrolle berechtigt. Das Bautagebuch dient ausschließlich Dokumentationszwecken und ersetzt nicht nach den Vertragsbedingungen und der VOB/B erforderliche schriftliche Anzeigen, die stets gesondert zu versenden sind. 3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Einzelfall und auf Wunsch des Auftraggebers an Besprechungen, die seinen Leistungsteil betreffen, etwa den regelmäßig stattfindenden Baubesprechungen, durch qualifiziertes Personal teilzunehmen. 3.3 Unbeschadet des Weisungsrechts des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine Leistungen mit denen anderer Gewerke zu koordinieren. Der Auftragnehmer hat die anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig und umfassend zu informieren, dass bei der Ausführung keine Störungen auftreten. Soweit der Auftragnehmer bei seinen Koordinierungsbemühungen mit anderen Gewerken nicht zu einvernehmlichen Abstimmungen kommt, hat er den Auftraggeber unverzüglich hierüber zu informieren. 3.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im Leistungsverzeichnis namentlich genannten Materialien, Produkte und Marken zu verwenden, auch dann, wenn diese im Leistungsverzeichnis mit dem Zusatz "oder gleichwertig" angegeben sind. Der Auftragnehmer ist nur dann berechtigt, anstelle dieser Produkte qualitativ gleichwertige Produkte zu verwenden, wenn der Auftraggeber dies schriftlich genehmigt hat. 3.5 Muster und Proben der zur Verwendung vorgesehenen Materialien und Teile sind vom Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers in angemessenem Umfang so frühzeitig zu liefern und zu montieren, dass hierdurch der Baufortschritt nicht gefährdet wird. Die Kosten hierfür und für vom Auftraggeber verlangte Nachweise trägt der Auftragnehmer. Die Genehmigung von bemusterten Materialien entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit hinsichtlich der Qualität und Vertragsgemäßheit dieser Materialien. 3.6 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis oder Prüfzeichen einer anerkannten Prüfanstalt vorgelegt wird. 3.7 Der Auftraggeber kann verlangen, dass Anlieferungen innerhalb bestimmter Zeiten nicht erfolgen dürfen. 3.8 Der Auftraggeber oder seine Bauleitung können für besonders lärmintensive Arbeiten spezielle Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten festlegen, für die keine Zulagen verlangt werden können, soweit dies bei Baumaßnahmen an genutzten / vermieteten Objekten aufgrund der Angaben in der Leistungsbeschreibung bzw. im Leistungsverzeichnis für den Auftragnehmer vorhersehbar war.

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Sources: Construction Contract, Construction Contract

Ausführung. 3.1 Der Auftragnehmer hat auf ausdrückliches Verlangen 8.1. Hoeflon führt die Arbeiten gut, solide und gemäß den Bestimmungen des Auftraggebers ein förmliches Bautagebuch arbeitstäglich zu führen vereinbarten Angebots aus. Die Arbeiten werden, sofern nicht anders vereinbart, an normalen Arbeitstagen und dem Auftraggeber wöchentlich einzureichen. In diesem Bautagebuch sind sämtliche Angaben zu den an diesem Tage ausgeführten Arbeiten, innerhalb der Anzahl des eingesetzten Personals mit Angabe der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten, etwaige besondere Vorkommnisse, Störungen und dergleichen festzuhaltennormalen Arbeitszeiten von Hoeflon durchgeführt. 8.2. Der Auftraggeber gibt Hoeflon die Möglichkeit, die Arbeiten auszuführen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass Hoeflon rechtzeitig über alle von ihm zu erbringenden Genehmigungen (wie z.B. Zulassungen und Befreiungen) und Informationen für die Arbeiten verfügt. 8.3. Der Auftraggeber stellt zeitlich alle Anschlussmöglichkeiten in Bezug auf die für die Arbeiten und deren Prüfung benötigte Energie, Gas, Internet und/oder Wasser zur Verfügung. Die Kosten dafür gehen zu Lasten des Auftraggebers. 8.4. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass von Dritten auszuführende Arbeiten und/oder Lieferungen, die nicht zu den Arbeiten von Hoeflon gehören, rechtzeitig ausgeführt werden und die Bauleitung sind zur jederzeitigen Einsicht und Kontrolle berechtigtDurchführung der Arbeiten dadurch nicht verzögert wird. Das Bautagebuch dient ausschließlich Dokumentationszwecken und ersetzt nicht nach den Vertragsbedingungen und der VOB/B erforderliche schriftliche AnzeigenWenn dennoch eine Verzögerung im Sinne dieses Artikels eintritt, gehen die damit verbundenen Kosten zu Lasten des Auftraggebers. 8.5. Der Auftraggeber trägt das Risiko für Schäden, die stets gesondert zu versenden durch: a. ▇▇▇▇▇▇ oder Mängel an den von ihm ausdrücklich geforderten Konstruktionen und Arbeitsweisen entstanden sind; b. Mängel oder Untauglichkeit von Waren (Materialien oder Hilfsmittel) entstanden sind, die von ihm stammen oder von ihm vorgeschrieben sind oder die von einem vorgeschriebenen Lieferanten bezogen werden müssen, einschließlich der beweglichen oder unbeweglichen Sachen, an denen er die Arbeiten ausführen lässt; c. die Nichtlieferung oder verspätete Lieferung der unter b. genannten Ware entstanden sind; ▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇ oder Lieferungen, die von ihm oder in seinem Auftrag von Dritten ausgeführt werden, entstanden sind; e. Schäden an und Verlust von Materialien, Teilen, Eigentum oder Werkzeugen von Hoeflon ab dem Zeitpunkt, an dem sie an das Werk geliefert werden und während des Zeitraums, in der sie sich dort unter Aufsicht des Auftraggebers außerhalb der normalen Arbeitszeiten befinden, entstanden sind. 3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Einzelfall und auf Wunsch des Auftraggebers an Besprechungen, die seinen Leistungsteil betreffen, etwa den regelmäßig stattfindenden Baubesprechungen, durch qualifiziertes Personal teilzunehmen. 3.3 Unbeschadet des Weisungsrechts des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine Leistungen mit denen anderer Gewerke zu koordinieren8.6. Der Auftragnehmer hat die anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig und umfassend zu informierenWenn sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass von den Arbeiten stammende Waren (wie Materialien und Teile) verunreinigt sind, haftet der Auftraggeber bei der Ausführung keine Störungen auftreten. Soweit der Auftragnehmer bei seinen Koordinierungsbemühungen mit anderen Gewerken nicht zu einvernehmlichen Abstimmungen kommt, hat er den Auftraggeber unverzüglich hierüber zu informierenfür die sich daraus ergebenden Folgen. 3.4 8.7. Änderungen des Vertrages oder der Bedingungen für die Ausführung müssen schriftlich vereinbart werden. Das Fehlen eines schriftlichen Auftrags berührt nicht die Ansprüche von Hoeflon und des Auftraggebers zur Begleichung der Mehr- oder Minderarbeit. In Ermangelung eines schriftlichen Auftrags obliegt der Beweis der Änderung demjenigen, der den Anspruch geltend macht. 8.8. Der Auftragnehmer Auftraggeber hat jederzeit das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. In einem solchen Fall ist er zur Zahlung des folgenden Preises verpflichtet: a. Bei der Lieferung eines Produktes hat Hoeflon im Falle einer vorzeitigen Stornierung das Recht auf 25 % des Rechnungsbetrages des nicht abgeholten Produktes, unbeschadet eines nachweisbaren zusätzlichen Schadens und Verrechnung mit einer möglicherweise bereits geleisteten Anzahlung. b. Im Falle eines Werkvertrages hat Hoeflon Anspruch auf den Vertragspreis, erhöht um die Kosten, die ihm durch die Nichtvollendung entstanden sind, vermindert um die Ersparnisse, die sich im Leistungsverzeichnis namentlich genannten Materialienaus der Kündigung ergeben. c. Bei einem Regiebetrieb wird der vom Auftraggeber geschuldete Preis auf der Grundlage der entstandenen Kosten, Produkte der geleisteten Arbeit und Marken zu verwendendes Gewinns, auch dannden Hoeflon an der gesamten Arbeit gemacht hätte, berechnet. ▇. ▇▇▇▇▇▇▇ schickt dem Auftraggeber eine aufgeschlüsselte Schlussabrechnung dessen, was der Auftraggeber aufgrund der Kündigung schuldet. 8.9. Die Arbeit gilt als abgeschlossen, wenn: a. entweder Hoeflon dem Auftraggeber mitgeteilt hat, dass die Arbeiten abgeschlossen sind und dieser sie genehmigt hat, oder wenn der von Hoeflon ausgestellte Packzettel oder das ausgestellte Transportdokument empfangen und/oder unterschrieben wurde. b. Die Arbeiten gelten als beendet, wenn diese im Leistungsverzeichnis mit 8 Tage verstrichen sind, seitdem Hoeflon dem Zusatz "oder gleichwertig" angegeben Auftraggeber schriftlich per Einschreiben mitgeteilt hat, dass die Arbeiten beendet sind. Der Auftragnehmer ist nur dann berechtigt, anstelle dieser Produkte qualitativ gleichwertige Produkte zu verwenden, wenn und der Auftraggeber dies die Arbeiten nicht innerhalb dieser Frist schriftlich per Einschreiben an Hoeflon genehmigt oder diese angenommen hat. 3.5 Muster und Proben 8.10. Geringfügige Mängel, die innerhalb der zur Verwendung vorgesehenen Materialien und Teile sind vom Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers in angemessenem Umfang so frühzeitig zu liefern und zu montieren, dass hierdurch der Baufortschritt nicht gefährdet wird. Die Kosten hierfür und für vom Auftraggeber verlangte Nachweise trägt der Auftragnehmer. Die Genehmigung von bemusterten Materialien entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit hinsichtlich der Qualität und Vertragsgemäßheit dieser Materialien. 3.6 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis oder Prüfzeichen einer anerkannten Prüfanstalt vorgelegt wird. 3.7 Der Auftraggeber kann verlangen, dass Anlieferungen innerhalb bestimmter Zeiten nicht erfolgen dürfen. 3.8 Der Auftraggeber oder seine Bauleitung können für besonders lärmintensive Arbeiten spezielle Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten festlegen, für die keine Zulagen verlangt Garantiefrist behoben werden können, soweit dies bei Baumaßnahmen an genutzten / vermieteten Objekten aufgrund stellen keinen Grund zur Verweigerung der Angaben in der Leistungsbeschreibung bzwAbnahme dar, sofern sie die mögliche Inbetriebnahme des Werkes nicht beeinträchtigen. 8.11. im Leistungsverzeichnis Durch die Lieferung des Werkes geht das volle Risiko für die Arbeit von Hoeflon auf den Auftragnehmer vorhersehbar warAuftraggeber über.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ausführung. 3.1 4.1 Der Auftragnehmer Vertragspartner hat auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers ein förmliches Bautagebuch arbeitstäglich sich unverzüglich nach Auftragserteilung mit den zuständigen Dienststellen von MAN in Verbindung zu führen setzen, um die beauftragten Leistungen unter Beachtung der Vorgaben gemäß der Bestellung eigenverantwortlich abzustimmen. Hierzu und dem Auftraggeber wöchentlich einzureichenfür die ordnungsgemäße Aus- bzw. In diesem Bautagebuch sind sämtliche Angaben zu den an diesem Tage ausgeführten ArbeitenDurchführung hat sich der Vertragspartner ferner eigenverantwortlich über das Vorhandensein von baulichen und sonstigen Anlagen, der Anzahl des eingesetzten Personals mit Angabe der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten, etwaige besondere Vorkommnisse, Störungen Kabeln und dergleichen festzuhalten. Der Auftraggeber und die Bauleitung sind zur jederzeitigen Einsicht und Kontrolle berechtigt. Das Bautagebuch dient ausschließlich Dokumentationszwecken und ersetzt nicht nach den Vertragsbedingungen und der VOB/B erforderliche schriftliche Anzeigen, die stets gesondert zu versenden sind. 3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Einzelfall und auf Wunsch des Auftraggebers an Besprechungen, die seinen Leistungsteil betreffen, etwa den regelmäßig stattfindenden Baubesprechungen, durch qualifiziertes Personal teilzunehmen. 3.3 Unbeschadet des Weisungsrechts des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine Leistungen mit denen anderer Gewerke zu koordinieren. Der Auftragnehmer hat die anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig und umfassend Leitungen jeder Art zu informieren, seine Aus- bzw. Durchführung an den jeweiligen Bestand anzupassen und den Bestand bei Aus- bzw. Durchführung vor jeglicher Beschädigung zu schützen. Die Aus- bzw. Durchführung sämtlicher Leistungen muss der Vertragspartner ferner mit MAN eigenverantwortlich so abstimmen, dass sie weder den Betrieb von MAN noch den eines Dritten entgegen den Vorgaben der Bestellung und in keinem Fall mehr als unvermeidbar behindert. 4.2 Soweit der Vertragspartner Bedenken gleich welcher Art gegen die vorgesehene Art der Ausführung – auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren – oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer hat, ist er verpflichtet, diese unverzüglich – nach Möglichkeit schon rechtzeitig vor Beginn seiner bzw. der Arbeiten des Dritten – MAN schriftlich mitzuteilen. 4.3 Es ist ausschließlich Sache des Vertragspartners, die vertragsgemäße Aus- bzw. Durchführung der Leistungen unter eigener Verantwortung sicherzustellen. MAN ist jedoch berechtigt, die Aus- bzw. Durchführung der Arbeiten stets durch eigene Beauftragte zu überwachen. Dies enthebt den Vertragspartner nicht von seinen eigenen Verpflichtungen nach dem Vertrag. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur kooperativen Zusammenarbeit mit von MAN Beauftragten. Der Vertragspartner wird alle von ihm nach dem Vertrag gegebenenfalls zu liefernden Pläne, Zeichnungen etc. MAN und von MAN benannten Dritten zur Prüfung vorlegen. MAN steht eine angemessene Prüffrist zu. Auch nach Prüfung und Freigabe von Plänen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen durch MAN oder von MAN beauftragten Personen bleibt die volle Verantwortung für die vertragsgemäße Leistung beim Vertragspartner. Die Prüfung und Freigabe durch MAN und / oder von MAN Beauftragten begründet kein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB. 4.4 Sollten Leistungen an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen erforderlich sein, so obliegt es dem Vertragspartner, auch für diese die zur Aus- bzw. Durchführung ggf. erforderlichen Genehmigungen rechtzeitig zu erwirken. Soweit hierfür bei der Ausführung keine Störungen auftreten. Beantragung eine formale Mitwirkung von MAN notwendig ist, hat der Vertragspartner auch diese rechtzeitig herbeizuführen. 4.5 Soweit der Auftragnehmer Vertragspartner bei seinen Koordinierungsbemühungen der Aus- bzw. Durchführung seiner Leistungen Fahrzeuge einsetzt, obliegen alle Verpflichtungen im Zusammenhang mit anderen Gewerken nicht zu einvernehmlichen Abstimmungen kommt, hat er den Auftraggeber unverzüglich hierüber zu informierendem Verkehr dieser Fahrzeuge dem Vertragspartner. Dies betrifft insbesondere die weitmögliche Vermeidung von Verschmutzungen und Beschädigungen sowie die Beseitigung von unvermeidbaren Verschmutzungen und Schäden auf Kosten des Vertragspartners unter Beachtung der jeweils geltenden Vorschriften und Anweisungen. 3.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet4.6 Die vom Vertragspartner hergestellten Zufahrtswege, die im Leistungsverzeichnis namentlich genannten Materialien, Produkte und Marken zu verwenden, auch dann, wenn diese im Leistungsverzeichnis mit dem Zusatz "oder gleichwertig" angegeben sindEinrichtungen usw. Der Auftragnehmer ist nur dann berechtigt, anstelle dieser Produkte qualitativ gleichwertige Produkte zu verwenden, wenn der Auftraggeber dies schriftlich genehmigt hat. 3.5 Muster und Proben der zur Verwendung vorgesehenen Materialien und Teile sind vom Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers in angemessenem Umfang so frühzeitig auch anderen Unternehmen zur Mitbenutzung, ggf. entgeltlich, zu liefern und zu montieren, dass hierdurch der Baufortschritt nicht gefährdet wird. Die Kosten hierfür und für vom Auftraggeber verlangte Nachweise trägt der Auftragnehmer. Die Genehmigung von bemusterten Materialien entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit hinsichtlich der Qualität und Vertragsgemäßheit dieser Materialienüberlassen. 3.6 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis oder Prüfzeichen einer anerkannten Prüfanstalt vorgelegt wird. 3.7 Der Auftraggeber kann verlangen, dass Anlieferungen innerhalb bestimmter Zeiten nicht erfolgen dürfen. 3.8 Der Auftraggeber oder seine Bauleitung können für besonders lärmintensive Arbeiten spezielle Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten festlegen, für die keine Zulagen verlangt werden können, soweit dies bei Baumaßnahmen an genutzten / vermieteten Objekten aufgrund der Angaben in der Leistungsbeschreibung bzw. im Leistungsverzeichnis für den Auftragnehmer vorhersehbar war.

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Sources: Einkaufsbedingungen

Ausführung. 3.1 2.1 Der Auftragnehmer hat AN ist verpflichtet, für die gesamte Dauer seiner Tätigkeit auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers ein förmliches Bautagebuch arbeitstäglich zu führen der Baustelle eine der Art und dem Auftraggeber wöchentlich einzureichenUmfang des Bauvorhabens entsprechende, ausreichend sachverständige technische Aufsicht zu stellen, die dem AG bei Ausführungsbe- ginn namentlich benannt wird und mit allen erforderlichen Voll- machten ausgestattet sein muss. In diesem Bautagebuch sind sämtliche Angaben Diese muss die deutsche Sprache fließend in Wort und Schrift beherrschen. 2.2 Soweit der AN für die Ausführung der ihm übertragenen Leistungen öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnis- se benötigt, hat er diese selbst und auf eigene Kosten zu be- schaffen. 2.3 Der AN nimmt und prüft alle Maße, die für die Herstel- lung von zum Einbau bestimmten Bauteilen notwendig sind, eigenverantwortlich und weist den an diesem Tage ausgeführten ArbeitenAG unverzüglich auf etwaige Maßdifferenzen hin. Die Prüfung wird nicht besonders vergütet und ist in die Einheitspreise einzurechnen. 2.4 Glaubt der AN, der Anzahl des eingesetzten Personals mit Angabe der tatsächlich geleisteten Arbeitszeitendass seine Fachkenntnisse nicht ausrei- chen, etwaige besondere Vorkommnisse, Störungen und dergleichen festzuhaltenum vorstehende oder eine nach § 4 Abs. Der Auftraggeber und die Bauleitung sind zur jederzeitigen Einsicht und Kontrolle berechtigt. Das Bautagebuch dient ausschließlich Dokumentationszwecken und ersetzt nicht nach den Vertragsbedingungen und der 3 VOB/B erforderliche schriftliche Anzeigen, die stets gesondert zu versenden sind. 3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Einzelfall und auf Wunsch des Auftraggebers an Besprechungen, die seinen Leistungsteil betreffen, etwa den regelmäßig stattfindenden Baubesprechungen, durch qualifiziertes Personal teilzunehmen. 3.3 Unbeschadet des Weisungsrechts des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine Leistungen mit denen anderer Gewerke zu koordinieren. Der Auftragnehmer hat die anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig und umfassend zu informieren, dass bei der Ausführung keine Störungen auftreten. Soweit der Auftragnehmer bei seinen Koordinierungsbemühungen mit anderen Gewerken nicht zu einvernehmlichen Abstimmungen kommterfor- derliche Prüfung vorzunehmen, hat er den Auftraggeber unverzüglich hierüber zu informierenAG schriftlich darauf hinzuweisen. 3.4 2.5 Der Auftragnehmer AN führt die Leistung selbst aus. Die Beauftragung von Dritten ist dem AN nur mit vorheriger ausdrücklicher, schrift- licher Zustimmung durch den AG gestattet. Der AG darf die Zustimmung nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund verwei- gern. 2.6 Einen Anspruch auf die Zurverfügungstellung bestimm- ter Lager- und Arbeitsplätze hat der AN nicht. Er ist ohne be- sondere Vergütung verpflichtet, seinen Arbeitsbereich täglich, insbesondere nach Fertigstellung seiner Leistung, aufzuräumen und zu reinigen. Verpackungsreste und andere Abfälle des eigenen Gewerks hat der AN täglich zu entsorgen. Ein bauseiti- ger Container wird nicht gestellt. 2.7 Kommt der AN der Pflicht zur Beseitigung eines Man- gels während der Ausführung nicht nach und hat ihm der AG eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt, kann der AG nach Ablauf der Frist anstelle der Entziehung des Auftrages oder eines Teiles des Auftrages nach seiner ▇▇▇▇ auch gem. § 637 BGB die im Leistungsverzeichnis namentlich genannten Materialien, Produkte und Marken zu verwenden, auch dann, wenn diese im Leistungsverzeichnis mit dem Zusatz "oder gleichwertig" angegeben sind. Der Auftragnehmer ist nur dann berechtigt, anstelle dieser Produkte qualitativ gleichwertige Produkte zu verwendenMängel auf Kosten des AN beseitigen lassen, wenn der Auftraggeber dies schriftlich genehmigt AN die Mängelbeseitigung nicht zu Recht verweigert hat. 3.5 Muster und Proben der zur Verwendung vorgesehenen Materialien und Teile sind vom Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers in angemessenem Umfang so frühzeitig zu liefern und zu montieren, dass hierdurch der Baufortschritt nicht gefährdet wird. Die Kosten hierfür und für vom Auftraggeber verlangte Nachweise trägt der Auftragnehmer. Die Genehmigung von bemusterten Materialien entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit hinsichtlich der Qualität und Vertragsgemäßheit dieser Materialien. 3.6 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis oder Prüfzeichen einer anerkannten Prüfanstalt vorgelegt wird. 3.7 Der Auftraggeber kann verlangen, dass Anlieferungen innerhalb bestimmter Zeiten nicht erfolgen dürfen. 3.8 Der Auftraggeber oder seine Bauleitung können für besonders lärmintensive Arbeiten spezielle Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten festlegen, für die keine Zulagen verlangt werden können, soweit dies bei Baumaßnahmen an genutzten / vermieteten Objekten aufgrund der Angaben in der Leistungsbeschreibung bzw. im Leistungsverzeichnis für den Auftragnehmer vorhersehbar war.

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Sources: Construction Contract

Ausführung. 3.1 Der Auftragnehmer hat auf ausdrückliches Verlangen (1) Alle zur Ausführung des Auftraggebers ein förmliches Bautagebuch arbeitstäglich zu führen Auftrages erforderlichen Geräte, Werkzeuge, Hilfs- und dem Auftraggeber wöchentlich einzureichen. In diesem Bautagebuch Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie die Berufskleidung einschließlich der erforderlichen Schutzausrüs- tung sind sämtliche Angaben zu den an diesem Tage ausgeführten Arbeitenvom AN ohne Berechnung bereitzustel- len, der Anzahl des eingesetzten Personals mit Angabe der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten, etwaige besondere Vorkommnisse, Störungen und dergleichen festzuhalten. Der Auftraggeber und die Bauleitung sind zur jederzeitigen Einsicht und Kontrolle berechtigt. Das Bautagebuch dient ausschließlich Dokumentationszwecken und ersetzt nicht nach den Vertragsbedingungen und der VOB/B erforderliche schriftliche Anzeigen, die stets gesondert zu versenden sind. 3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtetes sei denn, im Einzelfall und auf Wunsch des Auftraggebers an Besprechungen, die seinen Leistungsteil betreffen, etwa den regelmäßig stattfindenden Baubesprechungen, durch qualifiziertes Personal teilzunehmenBestellschreiben ist Gegen- teiliges ausdrücklich festgehalten. 3.3 Unbeschadet (2) Alle vom AG zur Verfügung gestellten Gegen- stände dürfen nur für die Vertragsdurchführung verwendet werden. Sie sind anschließend un- verzüglich unversehrt zurückzugeben. Übermä- ßige Abnutzungen oder Beschädigungen ge- hen zu Lasten des Weisungsrechts AN. (3) Ausführungsunterlagen des Auftraggebers ist AN nimmt der Auftragnehmer verpflichtetAG lediglich zur Einsicht entgegen. Durch Ab- zeichnung solcher Unterlagen bestätigt der AG lediglich die Kenntnisnahme von diesen Unter- lagen; er übernimmt dadurch keinerlei Verant- wortung für Konstruktion, seine Leistungen mit denen anderer Gewerke zu koordinierenAusführung und Män- gelfreiheit. Änderungsvorschläge, Hinweise und Beanstandungen des AG entbinden den AN nicht von seiner alleinigen Verantwortung zur Herbeiführung des vertraglich geschuldeten Erfolgs. Der Auftragnehmer hat die anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig AG ist berechtigt, dem AN Weisun- gen zur Sicherstellung der Erreichung des Ver- tragszwecks und umfassend einer mangelfreien Erfüllung zu informieren, dass bei erteilen. Bei Anweisungen haftet der Ausführung keine Störungen auftreten. Soweit der Auftragnehmer bei seinen Koordinierungsbemühungen mit anderen Gewerken nicht zu einvernehmlichen Abstimmungen kommt, hat er den Auftraggeber unverzüglich hierüber zu informieren. 3.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die AG im Leistungsverzeichnis namentlich genannten Materialien, Produkte und Marken zu verwenden, auch Sinne von § 645 BGB nur dann, wenn diese im Leistungsverzeichnis mit dem Zusatz "oder gleichwertig" angegeben sind. Der Auftragnehmer ist nur dann berechtigt, anstelle dieser Produkte qualitativ gleichwertige Produkte zu verwenden, wenn der Auftraggeber dies AN umgehend Bedenken schriftlich genehmigt erhoben und begründet hat. 3.5 Muster (4) Alle Gegenstände, die auf das Werksgelände des AG gebracht werden, unterliegen der Werkskontrolle und Proben müssen vom AN zuvor mit seinem Namen oder Firmenzeichen gekenn- zeichnet werden. Beim An- und Abtransport ist dem Werkschutz eine schriftliche Aufstellung dieser Gegenstände zur Abzeichnung vorzule- gen und bei ihm zu hinterlegen. Waggons und andere Transportmittel werden nur während der Bürostunden abgefertigt. (5) Der AG behält sich, unbeschadet der Verpflich- tungen des AN, das Recht vor, die Ausführung der Leistungen auf der Baustelle oder beim AN und seinen Sublieferanten zu überprüfen, ge- gen nicht sachgemäße Ausführung Einspruch zu erheben und fehlerhafte Teile zu verwerfen. Dem AG ist zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistungen oder Teile von ihnen hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert wer- den, innerhalb der Geschäfts- oder Betriebs- stunden Zutritt zu gewähren. Auf Wunsch sind dem AG die Ausführungsunterlagen zur Verwendung vorgesehenen Materialien Ein- sicht vorzulegen und Teile die erforderlichen Aus- künfte zu erteilen. Auf Preisgabe von Fabrikati- ons- oder Geschäftsgeheimnissen des AN hat der AG keinen Anspruch. Bei Verdacht eines Mangels oder Schadens im Zusammenhang mit Zulieferteilen der vertragsgegenständlichen Leistung oder Nachauftragnehmerleistungen ist der AN verpflichtet, dem AG auf Verlangen Aus- kunft über den Zulieferer, Zwischenhändler oder Nachauftragnehmer zu erteilen sowie alle zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen diese erforderlichen Angaben zu machen. Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäfts- geheimnissen sind vom Auftragnehmer AG vertraulich zu be- handeln (6) Der AN hat einen bevollmächtigten Beauftragten zu benennen. Dessen Auswechselung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden kann. (7) Aus wichtigem Grund (z. B. schwerwiegender Verstoß gegen Arbeitssicherheitsregelungen) kann der AG bestimmten für den AN tätigen Per- sonen den Zutritt zu seinem Werk verwehren. (8) Für alle zur Ausführung der Leistung auf Verlangen das Werksgelände des Auftraggebers in angemessenem Umfang so frühzeitig zu liefern und zu montieren, dass hierdurch der Baufortschritt nicht gefährdet wird. Die Kosten hierfür und für AG gebrachten oder dem AN vom Auftraggeber verlangte Nachweise AG übergebenen Gegenstände trägt der AuftragnehmerAN die volle Verantwortung und Gefahr hinsichtlich aller Risiken (z. ▇. Die Genehmigung von bemusterten Materialien entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit hinsichtlich der Qualität und Vertragsgemäßheit dieser Materialien▇▇▇▇▇▇▇▇▇, Brand). 3.6 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung9) der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als erfülltSoweit in Vertragsunterlagen eine Vorlage von Unterlagen gefordert ist, wenn ein gültiges Prüfzeugnis beinhaltet dies die Über- gabe einer zum Verbleib beim AG bestimmten Fassung oder Prüfzeichen einer anerkannten Prüfanstalt vorgelegt wirdAusfertigung derselben. 3.7 Der Auftraggeber kann verlangen, dass Anlieferungen innerhalb bestimmter Zeiten nicht erfolgen dürfen. 3.8 Der Auftraggeber oder seine Bauleitung können für besonders lärmintensive Arbeiten spezielle Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten festlegen, für die keine Zulagen verlangt werden können, soweit dies bei Baumaßnahmen an genutzten / vermieteten Objekten aufgrund der Angaben in der Leistungsbeschreibung bzw. im Leistungsverzeichnis für den Auftragnehmer vorhersehbar war.

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Sources: Einkaufsbedingungen Für Dienstleistungen

Ausführung. 3.1 5.1 Der Auftragnehmer hat auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers ein förmliches Bautagebuch arbeitstäglich zu führen die Leistungen vertragsgemäß auszuführen; dabei hat er außer den gesetzlichen Bestimmungen und den behördlichen Anordnungen die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. 5.2 Der Auftragnehmer hat die Leistung unter seiner Verantwortung und in der Regel im Rahmen seines Unternehmens auszuführen. Werden aber Teile der Leistung nach dem Vertrag oder üblicherweise von Subunternehmern ausgeführt, hat der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber wöchentlich einzureichen. In diesem Bautagebuch sind sämtliche Angaben zu den an diesem Tage ausgeführten Arbeiten, der Anzahl des eingesetzten Personals mit Angabe der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten, etwaige besondere Vorkommnisse, Störungen und dergleichen festzuhaltenrechtzeitig bekannt zugeben. Der Auftraggeber und kann Subunternehmer aus triftigen Gründen ablehnen; dies hat er dem Auftragnehmer recht- zeitig bekannt zugeben. 5.3 Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen Weisungen und/oder Beistellungen (Stoffe, Materialien, Gegenstände) oder gegen Leistungen anderer Unternehmer, so muss er diese Bedenken dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitteilen. Innerhalb einer zumutbaren Frist hat der Auftragnehmer nach Möglichkeit Verbesserungsvorschläge zu machen. Der Auftraggeber hat seine Entscheidung zu den Bedenken rechtzeitig bekannt zugeben. Unterlässt der Auftragnehmer die Bauleitung sind zur jederzeitigen Einsicht und Kontrolle berechtigtMitteilung oder trifft der Auftraggeber keine Entscheidung, so haftet jeder für seine Unterlassung. 5.4 Der Auftragnehmer hat sich vor Inangriffnahme seiner Leistungen vom ordnungsgemäßen Zustand etwa bereits fertiggestellter Leistungen unter Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt zu überzeugen. Das Bautagebuch dient ausschließlich Dokumentationszwecken und ersetzt nicht nach den Vertragsbedingungen und der VOB/B erforderliche schriftliche AnzeigenErkennbare Mängel, die stets gesondert zu versenden sind. 3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtetseiner Meinung nach die geforderten Eigenschaften der von ihm auszuführenden Leistungen ungünstig beeinflussen könnten, im Einzelfall sind vor Arbeitsbeginn dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen. Trägt der Auftraggeber den begründeten Bedenken nicht Rechnung und auf Wunsch des Auftraggebers an Besprechungentreten Schäden auf, die seinen Leistungsteil betreffenauf die aufgezeigten Mängel zurückzuführen sind, etwa den regelmäßig stattfindenden Baubesprechungen, durch qualifiziertes Personal teilzunehmen. 3.3 Unbeschadet des Weisungsrechts des Auftraggebers so ist der Auftragnehmer verpflichtetfür diese Schäden von seiner Haftung befreit. 5.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, seine Leistungen mit denen anderer Gewerke am Erfüllungsort die vertragsgemäße Ausführung der Leistung sowie die Lagerung der Stoffe, Materialien und Gegenstände zu koordinierenüberprüfen. Der Auftragnehmer hat die anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig und umfassend dafür zu informierensorgen, dass dies auch hinsichtlich seiner Subunternehmer ermöglicht wird. 5.6 Der Auftragnehmer hat die Ausführungsunterlagen auf Verlangen dem Auftraggeber zur Einsicht vorzulegen, insoweit hierdurch keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Dem Auftraggeber dennoch bekannt gewordene Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse sind vertraulich zu behandeln. 5.7 Der Auftraggeber hat Bedenken gegen die vorgelegten Ausführungsunterlagen und bei der Ausführung keine Störungen auftreten. Soweit der Überprüfung wahrgenommener Mängel dem Auftragnehmer bei seinen Koordinierungsbemühungen mit anderen Gewerken nicht zu einvernehmlichen Abstimmungen kommt, hat er den Auftraggeber unverzüglich hierüber zu informieren. 3.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im Leistungsverzeichnis namentlich genannten Materialien, Produkte und Marken zu verwenden, auch dann, wenn diese im Leistungsverzeichnis mit dem Zusatz "oder gleichwertig" angegeben sindin geeigneter Form mitzu-teilen. Der Auftragnehmer ist nur dann berechtigt, anstelle dieser Produkte qualitativ gleichwertige Produkte zu verwenden, wenn wird durch die Überwachungstätigkeit des Auftraggebers nicht der Auftraggeber dies schriftlich genehmigt hatVerantwortung für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung gemäß Punkt 5.1 enthoben. 3.5 Muster und Proben der zur Verwendung vorgesehenen Materialien und Teile sind vom Auftragnehmer auf Verlangen 5.8 Ist eine Überprüfung von Leistungen im Betrieb des Auftraggebers in angemessenem Umfang Auf- tragnehmers oder seiner Subunternehmer vereinbart, so frühzeitig zu liefern und zu montierenist sie vorher anzumelden, es sei denn, dass hierdurch die Art der Baufortschritt Leistung eine unvermutete Oberprüfung erforderlich macht. 5.9 Vorkommnisse am Erfüllungsort, welche die Ausführung der Leistung wesentlich beeinflussen können, sowie Feststellungen. die zu einem späteren Zeitpunkt nicht gefährdet wirdoder nicht mehr zielführend vorgenommen werden können, sind schriftlich festzuhalten. Von einem Vertragspartner allein vorgenommene derartige Aufzeichnungen sind dem anderen umgehend zur Kenntnis zu bringen. 5.10 Vor Beginn der Arbeiten ist hinsichtlich der Arbeitszeit und des Aufenthaltes auf der Baustelle mit dem Auftraggeber das Einvernehmen herzustellen. Die Kosten hierfür Arbeitskräfte des Auftragnehmers sind von diesem zu unterweisen, dass sie sich nur an jenen Betriebsstätten und für Anlageteilen aufhalten dürfen, die ihnen vom Auftraggeber verlangte Nachweise trägt zugewiesen werden. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden. die aus der Auftragnehmer. Die Genehmigung von bemusterten Materialien entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit hinsichtlich der Qualität und Vertragsgemäßheit Außerachtlassung dieser MaterialienBestimmung entstehen. 3.6 5.11 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Nachweis bei Durchführung aller Arbeiten sowohl mit der Überwachung (Güteüberwachung) der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend örtlichen Leitung des Betriebes, in dessen Bereich sich die Baustelle für den betreffenden DIN-Normen Auftrag befindet, als auch mit den den Auftrag ausschreibenden und überwachenden Stellen des Auftraggebers stets das Einvernehmen zu erbringenpflegen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe Über diese Stellen ist auch mit anderen Auftragnehmern, die an derselben Baustelle arbeiten oder deren Leistungen im Zusammenhang mit der Leistung des Auftragnehmers stehen, stets das Einvernehmen herzustellen. 5.12 Der Auftragnehmer hat nur dann Anspruch auf die Benützung der Einrichtungen und Bauteile als erfülltMontagebehelfe des Auftraggebers, wenn ein gültiges Prüfzeugnis oder Prüfzeichen einer anerkannten Prüfanstalt vorgelegt wird. 3.7 Der dies schriftlich vereinbart worden ist; die Benützung erfolgt ausschließlich unter Verantwortung und auf Gefahr des Auftragnehmers. Die Beistellung von Hilfskräften durch den Auftraggeber kann verlangen, dass Anlieferungen innerhalb bestimmter Zeiten nicht erfolgen dürfen. 3.8 Der Auftraggeber oder seine Bauleitung können für besonders lärmintensive Arbeiten spezielle Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten festlegen, für die keine Zulagen verlangt werden können, soweit dies bei Baumaßnahmen an genutzten / vermieteten Objekten aufgrund der Angaben in der Leistungsbeschreibung bzw. erfolgt ebenfalls nur im Leistungsverzeichnis für den Auftragnehmer vorhersehbar warFalle schriftlicher Vereinbarung.

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Sources: General Terms and Conditions for Services in the Electrical and Electronics Industry

Ausführung. 3.1 Alle Ausführungsunterlagen (Daten, Pläne, Beschreibungen, Zeichnungen, Muster usw.), die der Auftragnehmer von der TRIGIS kostenlos erhalten hat, bleiben Eigentum der TRIGIS, sind vertraulich zu behandeln und der TRIGIS nach Ausführung der Leistung vollständig zurückzugeben. Die von der TRIGIS zur Verfügung gestellten Ausführungsunterlagen sind vom Auftragnehmer im Rahmen seiner ordnungsgemäßen Vertragserfüllung auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Vor Arbeitsbeginn hat der Auftragnehmer die TRIGIS auf erkannte oder vermutete Mängel ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Hat der Auftragnehmer hinsichtlich der geplanten Ausführung der Leistung, hinsichtlich der Art und Güte der von der TRIGIS bereitgestellten Daten, Unterlagen und Ausführungsdokumente oder hinsichtlich der Mängelfreiheit von Leistungen anderer Unternehmen Bedenken, zeigt er der TRIGIS diese unverzüglich – möglichst schon vor Beginn der Arbeiten – schriftlich an. Vom Auftragnehmer gelieferte Ausführungsunterlagen (insbesondere Werkzeichnungen) gehen ohne besondere Vergütung in das Eigentum der TRIGIS über, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die TRIGIS hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung zu überprüfen. Ihr ist auf Verlangen Zutritt zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen zu gewähren, in denen die vertragliche Leistung oder deren Teile hergestellt oder die hierfür bestimmten Technischen Einrichtungen, Daten, Pläne und Dokumente aufbewahrt werden. Auf Verlangen sind Daten, Werkszeichnungen und sonstige Ausführungsunterlagen des Auftragnehmers sowie die Ergebnisse von Güteprüfungen zur Einsicht vorzulegen und diesbezüglich Auskünfte zu erteilen. Auskünfte und Unterlagen, die der Geheimhaltung unterliegen, behandelt die TRIGIS vertraulich. Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung des Vertrages allein verantwortlich. Bedient er sich in diesem Zusammenhang eines Bevollmächtigten, so ist dieser der TRIGIS vor Beginn der Arbeiten zu benennen. Bei Gefahr im Verzug kann die TRIGIS alle notwendigen Maßnahmen selbst vornehmen. Beabsichtigt der Auftragnehmer, die Vertragserfüllung durch Dritte vornehmen zu lassen oder mit Dritten zu bewirken, muss er vorher die schriftliche Zustimmung der TRIGIS einholen. Der Auftragnehmer hat auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers ein förmliches Bautagebuch arbeitstäglich zu führen zur Durchführung der Arbeiten rechtzeitig und dem Auftraggeber wöchentlich einzureichen. In diesem Bautagebuch sind sämtliche Angaben zu den an diesem Tage ausgeführten Arbeiten, der Anzahl des eingesetzten Personals mit Angabe der tatsächlich geleisteten Arbeitszeitenkostenfrei alle erforderlichen Zustimmungen/Genehmigungen einzuholen, etwaige besondere VorkommnisseAnzeigepflichten zu beachten und rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeiten die Grundstückseigentümer oder –besitzer sowie ggf. die zuständigen Behörden vom Betreten der Grundstücke/Arbeitsstellen in Kenntnis zu setzen. Beigestellte Daten, Störungen und dergleichen festzuhaltenPläne, Ausführungsdokumente der TRIGIS bleiben auch nach der Übergabe deren Eigentum. Der Auftraggeber Auftragnehmer ist mit der Übernahme der beigestellten o.g. Materialien für diese verantwortlich. Ohne Zustimmung der TRIGIS dürfen sie nicht verändert oder verarbeitet, vervielfältigt oder veröffentlicht werden. Von der TRIGIS beigestellte Daten, Pläne, Ausführungsdokumente sind bei der Übernahme und die Bauleitung bei der Weiterverwendung auf erkennbare Mängel zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind zur jederzeitigen Einsicht der TRIGIS unverzüglich schriftlich zu melden. Anderenfalls können diese Mängel nicht mehr geltend gemacht und Kontrolle berechtigtdamit verbundene Folgen bei den Ausführungen nicht mehr entschuldigt werden. Das Bautagebuch dient ausschließlich Dokumentationszwecken und ersetzt nicht nach den Vertragsbedingungen und der VOB/B erforderliche schriftliche Anzeigen, die stets gesondert zu versenden sind. 3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Einzelfall auf eigene Kosten den Arbeitsort/Projekteinsatzort/Baustelle in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten, sie aufzuräumen und auf Wunsch des Auftraggebers an Besprechungen, die seinen Leistungsteil betreffen, etwa den regelmäßig stattfindenden Baubesprechungen, durch qualifiziertes Personal teilzunehmen. 3.3 Unbeschadet des Weisungsrechts des Auftraggebers ist zu säubern. Nach Beendigung der Arbeiten hat der Auftragnehmer verpflichtet, seine Leistungen mit denen anderer Gewerke den Arbeitsort/Projekteinsatzort/Baustelle selbst zu koordinierenräumen und in einen ordentlichen Zustand zu versetzen. Der Auftragnehmer hat die anderen am Bau Beteiligten verpflichtet sich, alle Arbeiten so rechtzeitig und umfassend zu informierensorgfältig auszuführen, dass bei Schäden an Gebäuden, Wegen usw. vermieden bzw. auf das geringstmögliche Maß beschränkt werden. Zeigt sich schon während der Ausführung keine Störungen auftreten. Soweit Ausführung, dass die Leistung des Auftragnehmers nicht vertragsmäßig ist, hat der Auftragnehmer bei seinen Koordinierungsbemühungen mit anderen Gewerken nicht die vereinbarte Leistung neu zu einvernehmlichen Abstimmungen kommterbringen. Etwaige, sich daraus ergebende Schäden hat der Auftragnehmer zu ersetzen, sofern er den Auftraggeber unverzüglich hierüber sie zu informieren. 3.4 Der vertreten hat. Erfüllt der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im Leistungsverzeichnis namentlich genannten Materialienobliegende Lieferung oder Leistung nicht, Produkte und Marken zu verwenden, auch dann, wenn diese im Leistungsverzeichnis mit dem Zusatz "oder gleichwertig" angegeben sindübt die TRIGIS die ihr zustehenden Rechte aus. Der Auftragnehmer Darüber hinaus ist nur dann sie berechtigt, anstelle dieser Produkte qualitativ gleichwertige Produkte bis zur Ersatzvornahme erbrachte Lieferungen und Leistungen unentgeltlich weiter zu verwenden, wenn der Auftraggeber dies schriftlich genehmigt hatbenutzen. 3.5 Muster und Proben der zur Verwendung vorgesehenen Materialien und Teile sind vom Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers in angemessenem Umfang so frühzeitig zu liefern und zu montieren, dass hierdurch der Baufortschritt nicht gefährdet wird. Die Kosten hierfür und für vom Auftraggeber verlangte Nachweise trägt der Auftragnehmer. Die Genehmigung von bemusterten Materialien entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit hinsichtlich der Qualität und Vertragsgemäßheit dieser Materialien. 3.6 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis oder Prüfzeichen einer anerkannten Prüfanstalt vorgelegt wird. 3.7 Der Auftraggeber kann verlangen, dass Anlieferungen innerhalb bestimmter Zeiten nicht erfolgen dürfen. 3.8 Der Auftraggeber oder seine Bauleitung können für besonders lärmintensive Arbeiten spezielle Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten festlegen, für die keine Zulagen verlangt werden können, soweit dies bei Baumaßnahmen an genutzten / vermieteten Objekten aufgrund der Angaben in der Leistungsbeschreibung bzw. im Leistungsverzeichnis für den Auftragnehmer vorhersehbar war.

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Sources: Allgemeine Liefer Und Leistungsbedingungen (Alb)

Ausführung. 3.1 Der Auftragnehmer hat auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers ein förmliches Bautagebuch arbeitstäglich zu führen und dem Auftraggeber wöchentlich einzureichen. In diesem Bautagebuch sind sämtliche Angaben zu den an diesem Tage ausgeführten Arbeiten, der Anzahl des eingesetzten Personals mit Angabe der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten, etwaige besondere Vorkommnisse, Störungen und dergleichen festzuhalten. Der Auftraggeber und die Bauleitung sind zur jederzeitigen Einsicht und Kontrolle berechtigt. Das Bautagebuch dient ausschließlich Dokumentationszwecken und ersetzt nicht nach den Vertragsbedingungen und der VOB/B erforderliche schriftliche Anzeigen, die stets gesondert zu versenden sind. 3.2 5.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Durchführung und Abwicklung des Vertrages die maßgeblichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik, insbesondere zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, sowie die bau-, gewerbe- und verkehrsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Aufsichts- und Verkehrs- sicherungspflichten auf Baustellen und sonstigen Arbeitsstellen) einzuhalten; dies gilt auch für die jeweils geltenden Umweltschutz- und Entsorgungsvor- schriften. Die Leistungen müssen im Einzelfall Zeitpunkt der Abnahme den vereinbarten Bestimmungen und auf Wunsch des Auftraggebers an Besprechungenden jeweils gültigen Gesetzen, die seinen Leistungsteil betreffen, etwa den regelmäßig stattfindenden Baubesprechungen, durch qualifiziertes Personal teilzunehmenVerordnungen und Vor- schriften entsprechen. 3.3 Unbeschadet des Weisungsrechts des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine Leistungen mit denen anderer Gewerke zu koordinieren. Der Auftragnehmer hat die anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig und umfassend zu informieren, dass bei der Ausführung keine Störungen auftreten. Soweit der Auftragnehmer bei seinen Koordinierungsbemühungen mit anderen Gewerken nicht zu einvernehmlichen Abstimmungen kommt, hat er den Auftraggeber unverzüglich hierüber zu informieren. 3.4 5.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die einen während der Ausführungszeit ständig an dem Ausführungsort anwesenden, verantwortlichen, der deutschen Spra- che mächtigen Vertreter zu benennen und zur Verfügung zu stellen, der vom Auftragnehmer bevollmächtigt und verpflichtet ist, auf Verlangen des Auftrag- gebers an Baubesprechungen teilzunehmen und verbindliche Anweisungen des Auftraggebers entgegenzunehmen. 5.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, keine Leiharbeiter im Leistungsverzeichnis namentlich genannten MaterialienSinne des AÜG und / oder keine Mitarbeiter aus Drittländern einzusetzen, Produkte und Marken zu verwenden, auch dann, wenn diese die nicht im Leistungsverzeichnis mit dem Zusatz "Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und / oder gleichwertig" angegeben eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind. Der Auftragnehmer gestattet dem Auftraggeber oder einem von die- sem Bevollmächtigten, die Kontrollen durchzuführen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die vom Auftragnehmer eingesetzten Arbeitnehmer im Be- sitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind und/oder keine Leiharbeiter im Sinne des AÜG darstellen. 5.4 Zur Erfüllung der eingegangenen vertragsmäßigen Verpflichtungen ist nur dann der Einsatz von Nachunternehmern und sonstiger Dritter, die nicht Arbeitnehmer des Auftragnehmers sind, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht zulässig. Bei Zustimmung hat der Auftragnehmer vorab mitzuteilen, welche Subunternehmer er für die Leistungserbringung einzusetzen beabsichtigt. Der Auftragnehmer bleibt dem Auftraggeber gegenüber trotz einer von diesem erteilten Genehmigung für die Vertragserfüllung voll verantwortlich. Subun- ternehmer gelten dem Auftraggeber gegenüber als Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 BGB. Bei genehmigtem Einsatz von Nachunternehmern gelten ebenfalls die Bedingungen des Punktes 5.2. 5.5 Sollte der Auftragnehmer gegen eine oder mehrere der vorstehenden Verpflichtungen verstoßen, ist der Auftraggeber berechtigt, anstelle dieser Produkte qualitativ gleichwertige Produkte ihm eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen mit der Ankündigung, dass nach fruchtlosem Fristablauf der Auftrag entzogen werde, zu setzen. Sollte diese angemessene Nachfrist fruchtlos verstreichen, ist der Auftraggeber berechtigt, dem Auftragnehmer den Auftrag fristlos zu entziehen. Die Rege- lungen in § 8 Nr. 3, 5, 6 VOB/B gelten in diesem Fall entsprechend. Weitere Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. 5.6 Der Auftragnehmer ist für die für seine Leistungen erforderlichen Energieanschlüsse (z. B. Bauwasser und Baustrom usw.) selbst verantwortlich. Etwaige auf der Baustelle vorhandene, ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Anschluss-Stellen kann er unentgeltlich nutzen. Die Verbrauchskosten sowie die Kosten etwa erforderlicher Verbrauchsmesseinrichtungen / Zähler trägt der Auftragnehmer. 5.7 Für die im Rahmen der Arbeiten anfallenden Abfälle ist der Auftragnehmer als Abfallerzeuger verantwortlich. Er muss daher die anfallenden Abfälle ent- sprechend den gesetzlichen Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG), der Abfallverzeichnis-Verordnung, der Bestimmungs- verordnung überwachungsbedürftiger Abfälle zur Verwertung, der Nachweisverordnung sowie der Landesabfallgesetze und Satzungen der Kommunen jeweils in ihren gültigen Fassungen ordnungsgemäß entsorgen. Insbesondere ist der Auftragnehmer als Abfallerzeuger verpflichtet: - verwertbare Abfälle getrennt von nicht verwertbaren Abfällen zu erfassen, - Abfälle ordnungsgemäß zu deklarieren, - soweit gesetzlich gefordert, gem. §§ 41 – 47 KrW-/AbfG Entsorgungsnachweise/ vereinfachte Nachweise zu führen bzw. Sammelentsorgungsnach- weise/vereinfachte Sammelnachweise eines Einsammlers/Beförderers zu nutzen, - soweit gesetzlich gefordert, den Nachweis über die durchgeführte Entsorgung mittels Begleit- bzw. Übernahmeschein zu führen, - soweit gesetzlich gefordert, im Besitz einer gültigen Transportgenehmigung gem. § 49 KrW-/AbfG zu sein, - Abfälle ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten bzw. gemeinwohlverträglich zu beseitigen, - die Bilanzpflicht gemäß § 20 KrW-/AbfG zu erfüllen. Bei der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger und überwachungsbedürftiger Abfälle erhält der Auftraggeber vom Auftragnehmer vor Auftrags- vergabe – spätestens vor Abtransport der Abfälle - Kopien der gültigen Nachweise (Entsorgungsnachweis/ Sammelentsorgungsnachweis/vereinfachter Nach- weis/vereinfachter Sammelnachweis). Abfallmenge und Verbleib überwachungsbedürftiger Abfälle dokumentiert der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei Rechnungslegung – spätestens nach Ab- schluss der Entsorgungsmaßnahme - anhand von Kopien vollständig ausgefüllter Übernahmescheine bzw. Begleitscheine. Darüber hinaus sind der Auftraggeber und der Leistungsempfänger jederzeit berechtigt, die Erfüllung der genannten Pflichten des Auftragnehmers – insbe- sondere durch Kontrolle des Entsorgungs-/ Sammelentsorgungsnachweises und der Begleit-/ Übernahmescheine – zu überprüfen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter / Behörden frei, die im Zusammenhang mit vorstehend genannten Abfällen des Auftragnehmers gegen den Auf- traggeber geltend gemacht werden. 5.8 Bei Arbeiten im Bereich von bewohnten Mietwohnungen sind die Arbeiten mit entsprechender Umsicht und Rücksichtnahme auszuführen. Eventuelle Schäden und anfallende Kosten durch Ersatzmaßnahmen, Mietminderungen, Schadenersatzansprüche u. ä. gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer obliegt die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere auch im Hinblick auf Lärmbelästigung / Verschmut- zung im unmittelbaren Umfeld des Wohngebietes / der Nachbarschaft. Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, ausreichende Lärmschutzmaßnah- men zum Schutz der betroffenen Mieter / Nachbarn vorzusehen und deren Einhaltung nachweisbar zu überwachen (Lärmminderungskonzept). Kommt der Auftragnehmer den Verpflichtungen nach Ziffer 5.7 und 5.8 schuldhaft nicht nach, kann der Auftraggeber/die Bauleitung dem Auftragnehmer ei- ne angemessene Frist dafür setzen und nach Ablauf der Frist die Arbeiten/Abfallentsorgung auf Kosten des Auftragnehmers durchführen lassen. Weiterge- hende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. 5.9 Der Auftragnehmer hat Baustoffe zu verwenden, die der Güteüberwachung nach der jeweiligen Landesbauordnung unterliegen. Andere Baustoffe dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers verwendet werden. Der Auftraggeber wird seine Zustimmung erteilen, wenn der Auftraggeber dies schriftlich genehmigt hat. 3.5 Muster und Proben der zur Verwendung vorgesehenen Materialien und Teile sind vom Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers in angemessenem Umfang so frühzeitig zu liefern und zu montierennachweist, dass hierdurch die entsprechenden Baustoffe den anerkannten Regeln der Baufortschritt nicht gefährdet wirdTechnik entsprechen und den der Güteüberwachung nach der jeweiligen Landes- bauordnung unterliegenden Baustoffen gleichwertig sind. Die Kosten hierfür und vorstehende Regelung gilt entsprechend für vom Auftraggeber verlangte Nachweise trägt der Auftragnehmer. Die Genehmigung von bemusterten Materialien entbindet Baustoffe, die in Widerspruch zu den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit hinsichtlich der Qualität und Vertragsgemäßheit dieser MaterialienRegelungen des Leistungsverzeichnisses stehen. 3.6 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis oder Prüfzeichen einer anerkannten Prüfanstalt vorgelegt wird. 3.7 Der Auftraggeber kann verlangen, dass Anlieferungen innerhalb bestimmter Zeiten nicht erfolgen dürfen. 3.8 Der Auftraggeber oder seine Bauleitung können für besonders lärmintensive Arbeiten spezielle Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten festlegen, für die keine Zulagen verlangt werden können, soweit dies bei Baumaßnahmen an genutzten / vermieteten Objekten aufgrund der Angaben in der Leistungsbeschreibung bzw. im Leistungsverzeichnis für den Auftragnehmer vorhersehbar war.

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Sources: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Bauleistungen

Ausführung. 3.1 6.1 Der Auftragnehmer AN verpflichtet sich, alle Arbeiten sach- und fachgerecht nach den Plänen und Angaben des AGs oder dessen Bevollmächtigten, des Bauherrn und dessen Bevollmächtigten dem Stand der Technik, sowie allen behördlichen und gesetzlichen Vorschriften entsprechend, auszuführen. 6.2 Hat der AN Bedenken gegen die Vorarbeiten, den Untergrund und die beigestellten Materialien, so hat er sie dem AG bzw. dessen Bevollmächtigten unter Angabe der Gründe so rechtzeitig, spätestens aber 14 Tage vor Beginn der Ausführung des Auftrages schriftlich mitzuteilen, dass durch die Prüfung seiner Bedenken keine Terminverzögerung eintritt; unterbleibt dies, so übernimmt der AN die volle Verantwortung für die Ausführung. Darüber hinausgehende, in den technischen Vorbemerkungen enthaltene Prüf- und Überwachungsverpflichtungen des AN bleiben unberührt. 6.3 Jeder AN hat zeitgerecht vor seiner Arbeitsausführung Naturmaße zu nehmen, die ihm zur Verfügung gestellten Pläne zu prüfen, die Vorleistungen der anderen Professionisten zu prüfen und zwar so rechtzeitig, dass erforderliche Änderungen und Verbesserungen der Vorleistungen noch vor dem geplanten Arbeitsbeginn durchgeführt werden können, sodass also der AN zu vorgesehenem Termin beginnen kann. Das gleiche gilt für Herstellungen und Lieferungen durch den AG. Allenfalls fehlende Pläne, Vorgaben und sonst notwendige Unterlagen sind vom AN zeitgerecht nachweislich anzufordern. 6.4 Allfällige Ausführungszeichnungen des AN sind zeitgerecht in der erforderlichen Anzahl zur Freigabe vorzulegen. Dem AG muss dabei eine Prüffrist von 2 Wochen bleiben. 6.5 Wird eine Überschreitung der in den einzelnen Positionen angegebenen Massen und damit der Auftragssumme erkennbar, hat der AN dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die nachweislich erforderliche Erhöhung der Auftragssumme zu beantragen. Erfolgt eine solche Mitteilung nicht, werden max. die im LV enthaltenen Massen der jeweiligen Position vergütet. 4 Leistungen, die im Zuge der Ausführung zusätzlich notwendig und vom AG schriftlich angeordnet werden, müssen ausgeführt werden und werden auf ausdrückliches Basis der Preisermittlung des Hauptanbotes vergütet. Zusätzliche Leistungen sind durch verstärkten Personal- und Geräteeinsatz im Rahmen der vereinbarten Fertigstellungstermine ohne Anspruch auf Forcierungs- oder sonstige Mehrkosten zu erbringen. 6.6 Der AN ist verpflichtet, Güteprüfungen, die durch die einschlägigen Gesetze, ortsüblichen Normen und in behördlichen Bewilligungen, Auflagen und Vorschriften gefordert werden, selbständig durchzuführen und die Prüfergebnisse dem AG unaufgefordert vorzulegen. Der AG ist berechtigt, darüber hinausgehende Güteprüfungen der Stoffe oder Bauteile ausdrücklich zu verlangen. Die Kosten für die Güteprüfung trägt der AN. 6.7 Regieleistungen und zusätzliche Leistungen werden nur bei schriftlicher Auftragserteilung durch den AG anerkannt und vergütet. Sollte sich bei der Schlussrechnungsprüfung herausstellen, dass Regieleistungen oder Zusatzleistungen im vertraglichen Leistungsumfang bereits enthalten sind, so werden diese nicht vergütet; falls sie bereits bezahlt sind, werden sie bei der Schlussrechnungssumme in Abzug gebracht. 6.8 Für den Fall einer Regie-Auftragserteilung ist der AN verpflichtet, täglich gesonderte Regieberichte zu führen und diese vom AG täglich bestätigen zu lassen. Eintragungen von Regieleistungen in das Baubuch ersetzen die gesondert zu führenden Regieberichte nicht und sind grundsätzlich gegenstandslos, auch wenn die Baubuchsberichte von der Bauleitung gegengezeichnet sind. Nicht gegengezeichnete Regieberichte werden abrechnungsmäßig nicht berücksichtigt; diese Arbeiten gelten als nicht ausgeführt. 6.9 Der AN ist im Falle von Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ihm ein zusätzliches Entgelt zusteht, oder ob Beträge zur Zahlung fällig sind, nicht berechtigt, die Leistungserbringung einzustellen oder zu unterbrechen. 6.10 Der AN hat bei Abschluss des Vertrages einen Ansprechpartner zu benennen, sowie einen Vertreter desselben. Dieser Ansprechpartner muss für das Unternehmen des AN auf der Baustelle und im Zusammenhang mit diesem Auftrag vertretungsbefugt sein und muss für den AG während der üblichen Geschäftszeiten jederzeit erreichbar sein. Versucht der AG seinen Ansprechpartner zu erreichen, muss sich dieser oder sein Stellvertreter spätestens innerhalb eines Werktages mit dem AG in Verbindung setzen. Für den Fall, dass der AN gegen diese Verpflichtung verstößt, gilt für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe von € 500,00 als vereinbart. 6.11 Der AG hat die Möglichkeit, vom AN zu verlangen, dass dieser einzelne Mitarbeiter gegen andere austauscht, sofern diese sich ungehörig verhalten. Kosten des AG für Mehraufwendungen der örtlichen Bauaufsicht infolge ungeeigneten Personals des AN oder ungenügender Betreuung der Baustelle durch den AN gehen zu Lasten des AN. 6.12 Die gänzliche oder teilweise Weitergabe des Auftrages ist nur mit schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. 6.13 Der AN ist zum technischen Schulterschluss mit anderen Auftragnehmern auf der Baustelle verpflichtet. Er hat daher seine Leistungen ohne Anspruch auf Mehrkosten mit den anderen auf der Baustelle tätigen Unternehmern abzustimmen und auszuführen, sodass das Projekt reibungslos abgewickelt werden kann. 6.14 Der AN hat die erforderlichen Schlitze und Aussparungen, Durchbrüche für Leitungsführungen und Angaben für sonstige Montagebehelfe planlich zu erfassen, die Angaben auf deren Richtigkeit zu überprüfen und auszuführen. Sollte der AN diese Aufgaben nicht vollständig oder nicht richtig erfüllt haben und dadurch nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen notwendig werden, so gehen die dadurch verursachten Kosten zu Lasten des AN. 6.15 Der AN ist verpflichtet, Muster in ausreichendem Umfang kostenlos zu liefern, anzufertigen, zu montieren und wieder zu entfernen. Dies ohne Anspruch auf gesonderte Vergütung. Muster sind dem AG zeitgerecht vor Ausführung zur Genehmigung vorzulegen. 6.16 Gerüstungen des AN sind auf Verlangen dem AG und anderen Unternehmern während des Einsatzes für die eigene Leistung des AN kostenlos beizustellen. Nach Abschluss seiner Leistungen ist der AN verpflichtet, solche Gerüstungen dem AG über Aufforderung gegen Kostenersatz weiter zur Verfügung zu stellen. Der AN hat dem AG den beabsichtigten Abbau des Gerüsts rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. 6.17 Bei den Baubesprechungen des Bauherrn oder Auftraggebers ein förmliches Bautagebuch arbeitstäglich des AG ist der AN zur Teilnahme ohne zeitliche Beschränkung und ohne gesonderte Vergütung verpflichtet. 5 6.18 Der AN ist verpflichtet, Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber AG mindestens einmal wöchentlich einzureichennachweislich zu übergeben. In diesem Bautagebuch sind sämtliche Angaben zu Aus nicht widersprochenen Eintragungen des AN durch den an diesem Tage ausgeführten Arbeiten, der Anzahl AG kann keine Zustimmung des eingesetzten Personals mit Angabe der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten, etwaige besondere Vorkommnisse, Störungen und dergleichen festzuhalten. Der Auftraggeber und die Bauleitung sind zur jederzeitigen Einsicht und Kontrolle berechtigt. Das Bautagebuch dient ausschließlich Dokumentationszwecken und ersetzt nicht nach den Vertragsbedingungen und der VOB/B erforderliche schriftliche Anzeigen, die stets gesondert zu versenden sindAG abgeleitet werden. 3.2 6.19 Der Auftragnehmer AN ist verpflichtet, im Einzelfall dem AG alle notwendigen Bestandsdokumentationen, Bedienungsanleitungen, Wartungshinweise und auf Wunsch des Auftraggebers an Besprechungensonstigen Unterlagen in ausreichender Anzahl, die seinen Leistungsteil betreffenüber Aufforderung auch wiederholt, etwa den regelmäßig stattfindenden Baubesprechungen, durch qualifiziertes Personal teilzunehmenzu übergeben. 3.3 Unbeschadet des Weisungsrechts des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine Leistungen mit denen anderer Gewerke zu koordinieren. Der Auftragnehmer hat die anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig und umfassend zu informieren, dass bei der Ausführung keine Störungen auftreten. Soweit der Auftragnehmer bei seinen Koordinierungsbemühungen mit anderen Gewerken nicht zu einvernehmlichen Abstimmungen kommt, hat er den Auftraggeber unverzüglich hierüber zu informieren. 3.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im Leistungsverzeichnis namentlich genannten Materialien, Produkte und Marken zu verwenden, auch dann, wenn diese im Leistungsverzeichnis mit dem Zusatz "oder gleichwertig" angegeben sind. Der Auftragnehmer ist nur dann berechtigt, anstelle dieser Produkte qualitativ gleichwertige Produkte zu verwenden, wenn der Auftraggeber dies schriftlich genehmigt hat. 3.5 Muster und Proben der zur Verwendung vorgesehenen Materialien und Teile sind vom Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers in angemessenem Umfang so frühzeitig zu liefern und zu montieren, dass hierdurch der Baufortschritt nicht gefährdet wird. Die Kosten hierfür und für vom Auftraggeber verlangte Nachweise trägt der Auftragnehmer. Die Genehmigung von bemusterten Materialien entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit hinsichtlich der Qualität und Vertragsgemäßheit dieser Materialien. 3.6 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis oder Prüfzeichen einer anerkannten Prüfanstalt vorgelegt wird. 3.7 Der Auftraggeber kann verlangen, dass Anlieferungen innerhalb bestimmter Zeiten nicht erfolgen dürfen. 3.8 Der Auftraggeber oder seine Bauleitung können für besonders lärmintensive Arbeiten spezielle Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten festlegen, für die keine Zulagen verlangt werden können, soweit dies bei Baumaßnahmen an genutzten / vermieteten Objekten aufgrund der Angaben in der Leistungsbeschreibung bzw. im Leistungsverzeichnis für den Auftragnehmer vorhersehbar war.

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Sources: General Terms and Conditions for Subcontractors and Suppliers

Ausführung. 3.1 Der Auftragnehmer hat auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers ein förmliches Bautagebuch arbeitstäglich zu führen und dem Auftraggeber wöchentlich einzureichen. In diesem Bautagebuch sind sämtliche Angaben zu den an diesem Tage ausgeführten Arbeiten, der Anzahl des eingesetzten Personals mit Angabe der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten, etwaige besondere Vorkommnisse, Störungen und dergleichen festzuhalten. Der Auftraggeber und die Bauleitung sind zur jederzeitigen Einsicht und Kontrolle berechtigt. Das Bautagebuch dient ausschließlich Dokumentationszwecken und ersetzt nicht nach den Vertragsbedingungen und der VOB/B erforderliche schriftliche Anzeigen, die stets gesondert zu versenden sind. 3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Einzelfall und auf Wunsch des Auftraggebers an Besprechungen, die seinen Leistungsteil betreffen, etwa den regelmäßig stattfindenden Baubesprechungen, durch qualifiziertes Personal teilzunehmen. 3.3 Unbeschadet des Weisungsrechts des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine Leistungen mit denen anderer Gewerke zu koordinieren. 7.1 Der Auftragnehmer hat die anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig und umfassend zu informieren, dass bei Leistung unter eigener Verant- wortung nach der Ausführung keine Störungen auftretenBestellung auszuführen. Soweit der Auftragnehmer bei seinen Koordinierungsbemühungen mit anderen Gewerken nicht zu einvernehmlichen Abstimmungen kommt, Dabei hat er den Auftraggeber unverzüglich hierüber die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu informierenbeachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen. 3.4 7.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtetfür die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die im Leistungsverzeichnis namentlich genannten MaterialienVereinbarungen und Maß- nahmen zu treffen, Produkte und Marken die sein Verhältnis zu verwenden, auch dann, wenn diese im Leistungsverzeichnis mit dem Zusatz "oder gleichwertig" angegeben sind. Der Auftragnehmer ist nur dann berechtigt, anstelle dieser Produkte qualitativ gleichwertige Produkte zu verwenden, wenn der Auftraggeber dies schriftlich genehmigt hatden Arbeitnehmern regeln. 3.5 Muster 7.3 Der Besteller hat das Recht, die vertragsgemäße Ausfüh- rung der Leistung zu überwachen. Hierzu hat er Zutritt zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Proben der zur Verwendung vorgesehenen Materialien und Lagerräumen, wo die vertragli- che Leistung oder Teile sind vom Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers in angemessenem Umfang so frühzeitig zu liefern und zu montieren, dass hierdurch der Baufortschritt nicht gefährdet wird. Die Kosten von ihr hergestellt oder die hierfür und für vom Auftraggeber verlangte Nachweise trägt der Auftragnehmer. Die Genehmigung von bemusterten Materialien entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit hinsichtlich der Qualität und Vertragsgemäßheit dieser Materialien. 3.6 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der zu liefernden be- stimmten Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen gelagert werden. Auf Verlangen sind ihm die Werkzeichnungen oder andere Ausführungsunter- lagen sowie die Ergebnisse von Güteprüfungen zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als erfüllterteilen, wenn ein gültiges Prüfzeugnis oder Prüfzeichen einer anerkannten Prüfanstalt vorgelegt wirdhierdurch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Als Geschäftsgeheimnis bezeichnete Auskünfte und Unterlagen hat er vertraulich zu behandeln. 3.7 7.4 Der Auftraggeber kann verlangenBesteller ist befugt, dass Anlieferungen innerhalb bestimmter Zeiten nicht erfolgen dürfen. 3.8 Der Auftraggeber unter Wahrung der dem Auftrag- nehmer zustehenden Leitung (Ziffern 7.1, 7.2) Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung not- wendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur dem Auftragnehmer oder seine Bauleitung können für besonders lärmintensive Arbeiten spezielle Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten festlegen, seinem für die keine Zulagen verlangt werden könnenLeitung der Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen, soweit dies bei Baumaßnahmen an genutzten / vermieteten Objekten aufgrund der Angaben in der Leistungsbeschreibung bzw. außer wenn Gefahr im Leistungsverzeichnis Verzug ist. Dem Besteller ist mitzuteilen, wer jeweils als Vertreter des Auftragnehmers für den Auftragnehmer vorhersehbar wardie Leitung der Ausführung bestellt ist.

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Sources: Order Confirmation and Terms of Purchase

Ausführung. 3.1 Der Auftragnehmer hat auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers ein förmliches Bautagebuch arbeitstäglich die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der Anlagen erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist während der Leistungserbringung aufrecht zu führen und dem Auftraggeber wöchentlich einzureichen. In diesem Bautagebuch sind sämtliche Angaben zu den an diesem Tage ausgeführten Arbeitenerhalten, der Anzahl des eingesetzten Personals mit Angabe der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten, etwaige besondere Vorkommnisse, Störungen und dergleichen festzuhalten. Der Auftraggeber und die Bauleitung sind zur jederzeitigen Einsicht und Kontrolle berechtigt. Das Bautagebuch dient ausschließlich Dokumentationszwecken und ersetzt nicht nach den Vertragsbedingungen und der VOB/B erforderliche schriftliche Anzeigen, die stets gesondert zu versenden sindsoweit dies möglich ist. 3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtetverpflichtet sich, im Einzelfall und auf Wunsch zur Erfüllung des Auftraggebers an BesprechungenVertrages nur Fachkräfte einzusetzen, die seinen Leistungsteil betreffensämtliche anfallenden Arbeiten an den Anlagen fachgerecht unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik, etwa den regelmäßig stattfindenden Baubesprechungender gesetzlichen Bestimmungen und Schutzvorschriften, durch qualifiziertes Personal teilzunehmeninsbesondere der Unfallverhütungsvorschriften ausführen. Er sorgt für die Unterweisung und Beaufsichtigung seiner Fachkräfte. 3.3 Unbeschadet Alle zur Ausführung des Weisungsrechts des Auftraggebers ist Auftrages erforderlichen Geräte, Werkzeuge, Hilfsmittel (z.B. Messgeräte und Werkzeuge), Hilfsstoffe (z.B. Schmier- und Reinigungsmittel) sowie die Berufskleidung einschließlich der erforderlichen Schutzausrüstung sind vom Auftragnehmer bereitzustellen. 3.4 Die vom Auftraggeber gemachten Angaben sind vom Auftragnehmer in eigener Verantwortung zu überprüfen. Maßaufnahmen sowie Zeichnungskontrollen hinsichtlich Übereinstimmung mit den vorhandenen Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden, die zur Ausführung der Instandhaltung erforderlich sind, nimmt der Auftragnehmer verpflichtet, seine Leistungen mit denen anderer Gewerke zu koordinierenselbst und auf eigene Verantwortung vor. Der Auftragnehmer wird die Instandhaltungsmaßnahmen vor Beginn der Arbeiten mit dem zuständigen technischen Ansprechpartner des Auftraggebers abstimmen; die Gesamtverantwortung des Auftragnehmers bleibt unberührt. 3.5 Bei Arbeiten im Werksbereich des Auftraggebers hat die anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig und umfassend zu informieren, dass bei der Ausführung keine Störungen auftreten. Soweit der Auftragnehmer bei seinen Koordinierungsbemühungen etwaige Sicherheitsvorschriften des Auftraggebers einzuhalten. 3.6 Arbeiten, die im Werksbereich des Auftraggebers auszuführen sind, dürfen dessen Betrieb und Dritte nicht mehr als unvermeidlich behindern. Der Ablauf der Arbeiten ist mit anderen Gewerken nicht zu einvernehmlichen Abstimmungen kommtdem Auftraggeber rechtzeitig abzustimmen. 3.7 Erkennt oder vermutet der Auftragnehmer Mängel oder Schäden, die die Betriebsbereitschaft oder Sicherheit der Anlage gefährden können, hat er den Auftraggeber unverzüglich hierüber zu informieren. 3.4 3.8 Bei der Durchführung von Arbeiten obliegt dem Auftragnehmer eine besondere Sorgfaltspflicht im Hinblick auf umweltgefährdende Stoffe. Falls der Auftragnehmer bei der Durchführung der Arbeiten Schadstoffe freisetzt, Schadstoffe findet oder das Vorhandensein solcher Stoffe vermutet, hat er den Auftraggeber sofort zu unterrichten. 3.9 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, hat die von ihm ausgeführten Leistungen zu dokumentieren und die im Leistungsverzeichnis namentlich genannten Materialien, Produkte und Marken zu verwendenRahmen der Leistungserbringung getroffenen Feststellungen über den Zustand der Anlage, auch dannüber etwaige in absehbarer Zeit notwendig werdende Instandsetzungsarbeiten, in einem Arbeitsbericht anzugeben. 3.10 Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden Leitung Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistungen notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur dem Auftragnehmer oder seinem für die Leitung der Ausführung bestellten Projektleiter zu erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers für unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu machen, die Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn diese im Leistungsverzeichnis mit dem Zusatz "nicht gesetzliche oder gleichwertig" angegeben sind. Der Auftragnehmer ist nur dann berechtigt, anstelle dieser Produkte qualitativ gleichwertige Produkte zu verwenden, wenn der Auftraggeber dies schriftlich genehmigt hatbehördliche Bestimmungen entgegenstehen. 3.5 Muster und Proben der zur Verwendung vorgesehenen Materialien und Teile sind vom Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers in angemessenem Umfang so frühzeitig zu liefern und zu montieren, dass hierdurch der Baufortschritt nicht gefährdet wird. Die Kosten hierfür und für vom Auftraggeber verlangte Nachweise trägt der Auftragnehmer. Die Genehmigung von bemusterten Materialien entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit hinsichtlich der Qualität und Vertragsgemäßheit dieser Materialien. 3.6 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis oder Prüfzeichen einer anerkannten Prüfanstalt vorgelegt wird. 3.7 Der Auftraggeber kann verlangen, dass Anlieferungen innerhalb bestimmter Zeiten nicht erfolgen dürfen. 3.8 Der Auftraggeber oder seine Bauleitung können für besonders lärmintensive Arbeiten spezielle Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten festlegen, für die keine Zulagen verlangt werden können, soweit dies bei Baumaßnahmen an genutzten / vermieteten Objekten aufgrund der Angaben in der Leistungsbeschreibung bzw. im Leistungsverzeichnis für den Auftragnehmer vorhersehbar war.

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Sources: Einkaufsbedingungen

Ausführung. 3.1 2.1. Die gesamte Projektabwicklung und der Schriftverkehr erfolgen in deutscher Sprache. 2.2. Der Auftragnehmer hat auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers ein förmliches Bautagebuch arbeitstäglich zu führen und wird einen entscheidungsbefugten Koordinator in seinem Hause benennen, der gegenüber dem Auftraggeber wöchentlich einzureichenals Ansprechstelle für die gesamte Auftragsabwicklung fungiert Dieser soll auch für Anschlussaufträge zuständig sein, die mit dem Objekt des Ursprungsauftrags im Zusammenhang stehen. Des Weiteren hat der Auftragnehmer eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu benennen, die auch die sicher- heitstechnische Koordination mit den Subunternehmern sowie die Koordination der Subunternehmer untereinander zu bewirken hat. Diese Fachkraft ist zudem der Ansprechpartner für einen evtl. bestellten Koordinator gem. STEAG Betriebsordnung für Bau-, Instandhaltungs- und Montagearbeiten. 2.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vor Montagebeginn die vom Auftraggeber oder Dritten erbrachten Vorleistungen zu prüfen, ob die für seine ordnungsgemäße Montage erfor- derlichen Voraussetzungen gegeben sind. Etwaige Einwän- de sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Mit Auf- nahme der Arbeiten erkennt der Auftragnehmer die ord- nungsgemäße Ausführung der Vorleistungen an. Nachträg- liche Einwendungen werden nur berücksichtigt, wenn der Auftragnehmer vor Aufnahme der Arbeiten auf den Mangel der Vorleistung schriftlich hingewiesen hatte oder wenn er den Mangel auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennen konnte. In diesem Bautagebuch sind sämtliche Angaben zu den an diesem Tage ausgeführten Arbeiten, Fall hat der Anzahl Auftragnehmer einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung sowie die Anpassung des eingesetzten Personals mit Angabe der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten, etwaige besondere Vorkommnisse, Störungen und dergleichen festzuhalten. Der Auftraggeber und die Bauleitung sind zur jederzeitigen Einsicht und Kontrolle berechtigt. Das Bautagebuch dient ausschließlich Dokumentationszwecken und ersetzt nicht nach den Vertragsbedingungen und der VOB/B erforderliche schriftliche Anzeigen, die stets gesondert zu versenden sindTerminplanes gemäß nachfolgender Ziffer 6. 3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Einzelfall und auf Wunsch des Auftraggebers an Besprechungen, die seinen Leistungsteil betreffen, etwa den regelmäßig stattfindenden Baubesprechungen, durch qualifiziertes Personal teilzunehmen. 3.3 Unbeschadet des Weisungsrechts des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine Leistungen mit denen anderer Gewerke zu koordinieren2.4. Der Auftragnehmer hat rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten einen sachverständigen, verantwortlichen Bauleiter sowie dessen Vertreter zu benennen. Diese haben die anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig und umfassend zu informieren, dass Projekt-/ Bauleitung des Auftraggebers bei der Koordinierung zu unterstützen. Während der Arbeitszeit muss der Bauleiter oder sein Vertreter jederzeit auf der Baustelle erreichbar sein. Ein Austausch der verantwortlichen Bauleiters sowie dessen Stellvertreters ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Die vom Auftragnehmer für die Ausführung keine Störungen auftreten. Soweit der Auftragnehmer bei seinen Koordinierungsbemühungen mit anderen Gewerken nicht zu einvernehmlichen Abstimmungen kommt, hat er Leistungen gestellten Personen müssen über die notwendigen Erfahrungen verfügen und sind für den Auftraggeber unverzüglich hierüber zu informieren. 3.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtetsicheren Betrieb der Baustelle, die im Leistungsverzeichnis namentlich genannten MaterialienTauglichkeit der Geräte, Produkte die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, die Durchführung der Arbeiten und Marken zu verwenden, auch dann, wenn diese im Leistungsverzeichnis mit dem Zusatz "die Beachtung aller bestehenden Vorschriften voll verantwortlich. Nach Ansicht des Auftraggebers ungeeignetes oder gleichwertig" angegeben sind. Der Auftragnehmer ist nur dann berechtigt, anstelle dieser Produkte qualitativ gleichwertige Produkte zu verwenden, wenn die Anordnungen der Auftraggeber dies schriftlich genehmigt hat. 3.5 Muster und Proben Projekt-/ Bauleitung nicht befolgendes Personal hat der zur Verwendung vorgesehenen Materialien und Teile sind vom Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers in angemessenem Umfang so frühzeitig sofort von der Baustelle abzuziehen und qualifizierten Ersatz zu liefern und zu montieren, dass hierdurch der Baufortschritt nicht gefährdet wird. Die Kosten hierfür und für vom Auftraggeber verlangte Nachweise trägt der Auftragnehmer. Die Genehmigung von bemusterten Materialien entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit hinsichtlich der Qualität und Vertragsgemäßheit dieser Materialienstellen. 3.6 2.5. Der Auftragnehmer und sein Personal haben den Anordnungen der Projekt-/Bauleitung des Auftraggebers Folge zu leisten. Hält der Auftragnehmer Anordnungen für unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er seine Beden- ken schriftlich gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen, die Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen, über die der Auftraggeber ausreichend zu unterrichten ist. Der Auftragnehmer hat auf eigene Kosten die für die Ausführung der Arbeiten geltenden gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften einzuhalten. Insbesondere beim Einsatz von ausländischen Arbeitskräften steht der Auftragnehmer dafür ein, dass deren Beschäftigung den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland entspricht. 2.6. Ergebnisse von Besprechungen und Bau- stellenbegehungen sind vom Auftragnehmer schriftlich festzuhalten. Die Protokolle sind am Ende der Sitzung gemeinsam zu unterschreiben. Der Auftraggeber behält sich vor, im Einzelfall das Protokoll selbst zu erstellen. 2.7. Der Projektleitung/Bauleitung des Auftraggebers sind Tagesberichte nach besonderem Formblatt des Auftragge- bers, spätestens am folgenden Werktag, einzureichen. Die Tagesberichte müssen mindestens Angaben enthalten über Anzahl und Qualifikation der eingesetzten Arbeitskräfte getrennt nach Eigen- und Fremdpersonal, Arbeitszeit, Wetter, Temperatur, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, Art und Örtlichkeit der ausgeführten Arbeiten, Anordnungen des Auftraggebers, Abnahmen, Prüfungen, Unfälle und alle sonst wichtigen Vorkommnisse, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages oder für behördliche Ermittlungen von Bedeutung sein können. 2.8. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die tägliche Arbeitszeit, die Anzahl und Qualifikationen der Arbeitskräfte mit der Projekt-/Bauleitung des Auftraggebers abzustimmen. 2.9. Die Arbeiten finden unter Bedingungen statt, wie sie beim Bau, bei Erweiterungen, Reparaturen von Kraftwerks-, Industrie- oder Fernwärmeanlagen üblich sind, ggf. unter Berücksichtigung des laufenden Betriebes. Hierbei sind insbesondere die Gleichzeitigkeit verschiedener Arbeiten und die Belange anderer Unternehmen zu beachten. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass der Betrieb des Auftraggebers nicht beeinträchtigt wird; das Betreten von Betriebsanlagen und Betriebsräumen ist nur mit vorheriger Zustimmung der Betriebsleitung gestattet. Der Auftragnehmer hat den zuständigen Projekt-/Bauleiter des Auftraggebers rechtzeitig vor Ausführung von allen wichtigen Arbeiten in Kenntnis zu setzen. 2.10. Der Baustelleneinrichtungsplan einschließlich der benötigten Flächen und Raumansprüche, aufgeschlüsselt nach Baubuden, Werkstätten, Materiallagerung u.a., ist dem Auftraggeber unverzüglich nach Vertrags- unterzeichnung einzureichen. Baustelleneinrichtungen, Maschinen, Geräte, Gerüste, Materialien, Bauteile usw. kann der Auftragnehmer nur im Einverständnis des Auftrag- gebers oder ggf. mit Zustimmung der zuständigen Baubehörde aufstellen bzw. lagern. Er ist gehalten, sie auf Verlangen umzulagern, insbesondere wenn sie den ▇▇▇▇▇▇▇▇ der Arbeiten stören. Nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung des Auftraggebers, dass die in Anspruch zu nehmenden Flächen dem Auftragnehmer während der gesamten Bauzeit zur Verfügung stehen, erfolgt für die durch die Verlagerung entstandenen Kosten eine gesonderte Vergütung gemäß nachfolgender Ziffer 6. Reduzierungen oder Änderungen des gemeldeten Bedarfs und Änderungen der Entfernungen (z.B. zwischen Baustelleneinrichtung und Montageplatz) durch den Auftraggeber berechtigen nicht zu Mehrforderungen oder Terminanpassungen. 2.11. Für Bauten, Bauteile, Anpflanzungen, Kabel, Leitungen, Kanäle, Gitterroste und sonstige Anlagen oder Einrichtungen, die durch seine Arbeiten betroffen werden, trägt der Auftragnehmer hinsichtlich deren Erhaltung die Verantwortung und trifft die notwendigen Schutz- maßnahmen; bei Beendigung der Arbeiten ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Beschädigungen sind vom Auftragnehmer nach Abstimmung mit dem Auftraggeber unverzüglich zu beheben. 2.12. Soweit es erforderlich ist, auf dem Baustellengelände zur Durchführung der Leistungen besondere Baustraßen und Fahrwege, auch von und zu Deponien, herzustellen, hat dies durch den Auftragnehmer in Abstimmung mit der Projekt-/Bauleitung des Auftraggebers zu geschehen. 2.13. Dem Auftragnehmer obliegt die Verkehrssicherungspflicht für alle Gefahren, die sich aus den vorzunehmenden Arbeiten ergeben oder mit diesen in Zusammenhang stehen. Die durch die Arbeiten erforderlichen Straßenver- kehrsmaßnahmen sind nach der Straßenverkehrsordnung, im öffentlichen Verkehrsraum in Abstimmung mit dem Straßenverkehrsamt und ggf. der Polizei zu treffen, während der Bauzeit zu unterhalten und nach deren Beendigung zu entfernen. 2.14. Die Baustelle, die Arbeitsplätze und die Baustelleneinrichtungen, einschl. der sanitären Anlagen sind täglich ordnungsgemäß zu reinigen. Insbesondere sind alle Abfälle, Restmaterialien usw. von der Baustelle umweltverträglich zu entfernen und ggf. ist durch den Auftragnehmer der Nachweis ordnungsgemäßer Entsorgung zu führen. Bei Beendigung der Überwachung (Güteüberwachung) Arbeiten ist die Baustelle der Projekt-/Bauleitung des Auftraggebers ordnungsgemäß zu liefernden Stoffe übergeben. Bei Nichtbefolgung trotz Mahnung und Bauteile entsprechend Fristsetzung kann der Auftraggeber die vorgenannten Maßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers durchführen lassen. 2.15. Bauschilder dürfen nur mit Einwilligung des Auftraggebers aufgestellt werden. 2.16. Soweit der Auftraggeber im Einzelfall auf Wunsch Geräte zur Verfügung stellt, hat der Auftragnehmer diese vor jeder Inbetriebnahme sorgfältig auf ihre Gebrauchsfähigkeit und Tauglichkeit zu überprüfen. Soweit er diese Prüfungspflicht verletzt, trifft ihn die Verantwortung für die Gefahren der Benutzung. 2.17. Vor Beginn der Arbeiten sind dem Auftraggeber die statischen Berechnungen, die Konstruktionspläne, die Werkstattzeichnungen und die Ausführungszeichnungen zur Genehmigung so rechtzeitig einzureichen, dass dem Auftraggeber eine angemessene Frist für die Prüfung verbleibt und notwendige Änderungen noch berücksichtigt werden können. Die technische Bearbeitung ist auf die Ausführungstermine abzustimmen. Die technische Bearbeitung muss so erfolgen, dass die Konstruktionen für den betreffenden DIN-Normen Auftraggeber wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Planerische Vorgaben des Auftraggebers sind dabei zu erbringenberücksichtigen. 2.18. Diese Forderung Die Prüfung der eingereichten Unterlagen erfolgt durch den Auftraggeber mit Ausnahme der statischen Unterlagen, deren Prüfung durch das zuständige Bauaufsichtsamt oder einen behördlich zugelassenen Prüfingenieur vorgenommen wird. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass alle vom Prüfingenieur vorgenommenen Änderungen berücksichtigt werden. Die Änderungen der entsprechenden Zeichnungen/Pläne, Berechnungen usw. sowie die Neuanfertigung von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ hat der Auftragnehmer unentgeltlich durchzuführen. Das gleiche gilt für Änderungen durch den Auftraggeber, sofern der Auftragnehmer sich nicht genormte Stoffe und Bauteile als erfülltdarauf berufen kann, wenn ein gültiges Prüfzeugnis oder Prüfzeichen einer anerkannten Prüfanstalt vorgelegt wirddass die Änderungen weder erforderlich noch sachdienlich sind. Die genehmigten Zeichnungen / Pläne müssen der Projekt-/ Bauleitung des Auftraggebers vor Beginn der Arbeiten vorliegen. 3.7 Der Auftraggeber kann verlangen, dass Anlieferungen innerhalb bestimmter Zeiten 2.19. Die Festlegung der beiden Hauptachsen und eines Höhenfestpunktes erfolgen durch den Auftraggeber. Die weitere Vermessung ist ▇▇▇▇▇ des Auftragnehmers. Vermessungspunkte und Grenzsteine dürfen nicht erfolgen dürfenentfernt werden. 3.8 Der Auftraggeber oder seine Bauleitung können für besonders lärmintensive Arbeiten spezielle Arbeitszeiten außerhalb 2.20. Bei Bauwerken gelten die Maßtoleranzen der üblichen Arbeitszeiten festlegenEN-, für die keine Zulagen verlangt werden können, soweit dies bei Baumaßnahmen an genutzten / vermieteten Objekten aufgrund der Angaben in der Leistungsbeschreibung DIN- bzw. im Leistungsverzeichnis für den Auftragnehmer vorhersehbar warAGI-Blätter als Mindestanforderung.

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Sources: Service Agreement

Ausführung. 3.1 Der Auftragnehmer hat auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers ein förmliches Bautagebuch arbeitstäglich zu führen 4.1 Die Leistungen müssen den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, dem neuesten Stand der Technik und dem Auftraggeber wöchentlich einzureichenGrundsatz der größtmöglichen Wirtschaftlichkeit im Sinne einer wirtschaftlich sinnvollen und zweckmäßigen Nutzung, auch hinsichtlich der späteren Unterhalts- und Betriebskosten, entsprechen. In diesem Bautagebuch DIN-Normen sind sämtliche Angaben als Mindestanforderungen zu den an diesem Tage ausgeführten Arbeitenbeachten, wenn nicht im Einzelfall demgegenüber erhöhte Anforderungen vereinbart oder insoweit vorgegeben werden, insbesondere wenn die DIN-Normen und technischen Richtlinien, insbesondere der Anzahl des eingesetzten Personals mit Angabe Materialhersteller (noch) nicht dem neuesten Stand der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten, etwaige besondere Vorkommnisse, Störungen Technik und dergleichen festzuhaltenWissenschaft entsprechen. Der Auftraggeber und die Bauleitung sind zur jederzeitigen Einsicht und Kontrolle berechtigt. Das Bautagebuch dient ausschließlich Dokumentationszwecken und ersetzt nicht nach den Vertragsbedingungen und der VOB/B erforderliche schriftliche AnzeigenSollten Regelwerke in Überarbeitung sein oder irgendwelche Unklarheiten vorliegen, die stets gesondert von Einfluss auf die Leistungserfordernisse des AN sein können, ist er verpflichtet, hierüber den AG unverzüglich schriftlich zu versenden sindinformieren. Unbeschadet dieser Informationspflicht sind für die Leistungen des AN die im Zeitpunkt der Abnahme geltenden DIN-Vorschriften oder die im Einzelfall vereinbarten bzw. vorgegebenen erhöhten Anforderungen maßgebend. 3.2 4.2 Der Auftragnehmer AG ist verpflichtetberechtigt, im Einzelfall den AN in Fragen, die dessen Leistungsbereich betreffen, zu Besprechungen mit dem Bauherrn hinzuzuziehen. Unmittelbare Verhandlungen und Vereinbarungen des AN mit dem Bauherr sind unzulässig. 4.3 Der AN hat auf Wunsch Verlangen nachzuweisen, dass die Qualität der von ihm verwendeten Stoffe und seiner Leistungen den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Qualitätsprüfungen sind nach den DIN-Vorschriften durchzuführen. 1. Sofern ein Einsatz an einer sicherheitsempfindlichen Stelle des Auftraggebers an Besprechungengegeben ist, hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass nur Mitarbeiter eingesetzt werden, die seinen Leistungsteil betreffenin einem dem Bau-Vertragsbedingungen für GU-Leistungen (BVB-GU) Seite 9/33 Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes entsprechenden Verfahren sicherheitsüberprüft sind. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft von Stoffen und Bauteilen, etwa den regelmäßig stattfindenden Baubesprechungenfür die allgemeingültige Prüfungsverfahren bestehen, und über die Zulässigkeit der bei der Prüfung verwendeten Maschinen oder angewendeten Prüfungsverfahren, kann jede Vertragspartei nach vorheriger Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die (material-)technische Untersuchung durch qualifiziertes Personal teilzunehmeneine staatliche oder staatlich anerkannte Materialprüfungsstelle vornehmen lassen; deren Feststellungen sind verbindlich. Die Kosten trägt die unterliegende Vertragspartei. 3.3 Unbeschadet 4.4 Der AN haftet dafür, dass seine Leistungen sämtliche behördlichen Genehmigungen und Auflagen berücksichtigen. Soweit keine schriftlichen Bescheide ergehen, hat der AN unverzüglich für eine Protokollierung der Vorgänge zu sorgen und dem AG das Protokoll mit einem schriftlichen Bericht zur Verfügung zu stellen. Der AN hat auch die dem AG obliegenden und ihm bekannten oder bekannt gegebenen Anzeige-, Mitteilungs- und Vorlagefristen gegenüber Behörden und öffentlich-rechtlichen Institutionen zu beachten und zu erfüllen. 4.5 Der AN ist verpflichtet, sich vor Beginn der Arbeiten über die Lage der geplanten Baumaßnahme, über die städtebauliche Situation, über die Örtlichkeiten der Baustelle (einschließlich Grundstückszufahrt) und über den Zustand des Weisungsrechts Baugrundstücks sowie der Nachbargrundstücke und der umliegenden Bebauung ausreichend zu informieren und sämtliche Umstände, die für die Ausführung seiner Leistungen von Bedeutung sein können, zu ermitteln. Ihm wird empfohlen, vor Baubeginn den vorgefundenen Zustand des Auftraggebers zu bebauenden Grundstückes und dessen Umfeld in einem Beweissicherungsgutachten feststellen zu lassen. Dieses Gutachten ist von einem öffentlich-bestellten und vereidigten Bausachverständigen, der dem AG vor der Beauftragung namentlich zu benennen ist, zu erstellen. Dem AG ist das Gutachten in Fotokopie zu übergeben. Der AN ist verpflichtet, sich über Lage und Verlauf von Versorgungsleitungen zu vergewissern. Der AN übernimmt alle sich ergebenden Risiken in Bezug auf Gründung, in Bezug auf Boden- und Grundwasserverhältnisse jedoch nur auf der Grundlage vorliegender oder bis zum Vertragsabschluss erstellter Unterlagen, insbesondere von (Boden-)Gutachten und umwelttechnischen Untersuchungen. Bau-Vertragsbedingungen für GU-Leistungen (BVB-GU) Seite 10/33 Hat der AN den AG über die erkennbare Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Unterlagen (insbesondere Bodengutachten oder umwelttechnische Untersuchungen) unter Verletzung seiner diesbezüglichen Prüfungs- und Hinweispflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert, trägt er insoweit sämtliche Risiken (einschl. Baugrundrisiko). 4.6 Sollten die tatsächlichen Bodenverhältnisse von den Feststellungen der vertragsgegenständlichen Unterlagen (insbesondere Bodengutachten und/oder umwelttechnischen Untersuchungen) abweichen und konnte der AN dies trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkennen, so vereinbaren die Vertragsparteien hinsichtlich einer etwaigen daraus resultierenden Ausführungsverlängerung Folgendes: Kontaminationsbedingte Verzögerungen der Bauausführung bis zu einer Dauer von insgesamt zwei Wochen führen nicht zu einer Verschiebung der gemäß Ziff. 6.1 vereinbarten Termine. Ergeben sich kontaminationsbedingte Verzögerungen der Bauausführung von insgesamt mehr als zwei Wochen, verschiebt sich der Gesamtfertigstellungstermin um den Zeitraum, der der Verzögerung um mehr als zwei Wochen entspricht, höchstens jedoch um vier Wochen. Liegen kontaminationsbedingte Verzögerungen der Bauausführung vor, die zu einer Verschiebung des Gesamtfertigstellungstermins um mehr als sechs Wochen führen würden, werden die Vertragsparteien einen neuen Gesamtfertigstellungstermin vereinbaren. 4.7 Der AN hat zur Sicherung der Baustelle alle im Zusammenhang mit seinen vertraglichen Leistungen nach den gesetzlichen, gewerberechtlichen und polizeilichen Vorschriften sowie den Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er hat insbesondere seine auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte zu verpflichten, die von den zuständigen Berufsgenossenschaften vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstungen (z. B. Schutzhelme, Sicherheitsschuhe) auf der Baustelle zu tragen. Schutzausrüstungen hat der AN in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Arbeitskräfte des AN, die ihrer Verpflichtung zum Tragen der Schutzausrüstungen nicht nachkommen, können vom AG von der Baustelle verwiesen werden. 4.8 Der AN ist verpflichtet, auf Anforderung des AG durch Vorlage entsprechender Beitragserfüllungs- bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigungen die Erfüllung seiner laufenden Verpflichtungen gegenüber Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden nachzuweisen. Er muss die gewerberechtlichen Bau-Vertragsbedingungen für GU-Leistungen (BVB-GU) Seite 11/33 Voraussetzungen erfüllen und sicherstellen, dass alle von ihm oder seinen Nachunternehmers auf der Baustelle einsetzten Beschäftigten den Sozialversicherungsnachweis und die Arbeitserlaubnis ständig mit sich führen. 4.9 Der AN darf die beauftragten Leistungen nicht als ▇▇▇▇▇▇ übertragen. Der AN ist verpflichtet, bei etwaiger Weiterübertragung von Teilleistungen an nachweislich fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Nachunternehmer die vorherige schriftliche Zustimmung des AG einzuholen und die Bedingungen, die zwischen ihm und dem AG vereinbart sind, auch dem jeweiligen Nachunternehmervertrag - soweit einschlägig – zu Grunde zu legen. Der AG darf der Beauftragung widersprechen, sofern begründete Zweifel hinsichtlich der in diesem Absatz genannten Voraussetzungen bestehen. Wird ohne Vorliegen einer schriftlichen Zustimmung des AG eine Leistung an Nachunternehmer übertragen, ist der Auftragnehmer verpflichtetAG berechtigt, seine Leistungen nach ergebnislosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist zur Wiederherstellung des Vertragszustandes gemäß § 8 Nr. 3 VOB/B mit denen anderer Gewerke sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund zu koordinierenkündigen. Der Auftragnehmer AN hat die anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig und umfassend von ihm beauftragten Nachunternehmer zu informierenverpflichten, vor einer etwaigen beabsichtigten Weitergabe von Nachunternehmerleistungen die vorherige schriftliche Zustimmung des AG einzuholen. Der AN steht für einen etwaigen Verstoß dagegen ein. 4.10 Der AN hat sicherzustellen, dass bei er und gegebenenfalls von ihm mit Zu- stimmung des AG beauftragte Nachunternehmer ausschließlich Mitarbeiter aus Ländern der Ausführung keine Störungen auftreten. Soweit der Auftragnehmer bei seinen Koordinierungsbemühungen mit anderen Gewerken nicht zu einvernehmlichen Abstimmungen kommt, hat er den Auftraggeber unverzüglich hierüber zu informieren. 3.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtetEuropäischen Union einsetzt oder nur solche Mitarbeiter aus Nicht-EU-Ländern, die im Leistungsverzeichnis namentlich genannten MaterialienBesitz einer gültigen Arbeitserlaubnis sind. Er hat zudem sicherzustellen dass eine jederzeit vorhandene Vertretung durch deutschsprachige Vorarbeiter gegeben ist. Die Arbeitserlaubnisse sind dem AG vorzulegen. Liegt keine gültige Arbeitserlaubnis vor oder erlischt eine bestehende Arbeitserlaubnis infolge Befristung, Produkte so sind die betroffenen Ar- beitskräfte unverzüglich von der Baustelle zu entfernen und Marken durch andere Arbeitskräfte zu verwenden, auch dann, wenn diese ersetzen. Zur Verhinderung illegaler Beschäftigung und zur Einhaltung des Verbotes der Arbeitnehmerüberlassung im Leistungsverzeichnis mit Baugewerbe (§ 1 b AÜG) ist es dem Zusatz "oder gleichwertig" angegeben sindAN untersagt, Leiharbeitskräfte zu beschäftigen und auf der Baustelle einzusetzen. Im Falle einer Zuwiderhandlung ist der AG berechtigt, neben seinem Anspruch auf Ersatz aller ihm hierdurch entstandenen Schäden, den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Auftragnehmer ist nur dann berechtigt, anstelle dieser Produkte qualitativ gleichwertige Produkte zu verwendenAN hat diese Verpflichtungen an seine Nachunternehmer voll- umfänglich weiterzugeben. Vorstehendes gilt auch, wenn der Auftraggeber dies schriftlich genehmigt hat. 3.5 Muster AN gegen das Gesetz zum Verbot der Schwarzarbeit verstößt. Der AN ist verpflichtet, den AG von allen Ansprüchen freizustellen, die aus der Nichtbeachtung dieser Bau-Vertragsbedingungen für GU-Leistungen (BVB-GU) Seite 12/33 Verpflichtungen resultieren. Unbeschadet etwaiger Kündigungsrechte hat der AN bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtung zur Führung von Sozialversicherungsausweisen der des Einsatzes ausländischer Arbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis oder sonstigen Verstößen gegen das Schwarzarbeitergesetz gewerberechtlicher Vorschriften der AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 750,- Euro für jeden Einzelfall (einzelner Arbeitnehmer) zu zahlen. Der AN ist verpflichtet, in den Verträgen mit allen seinen Nachunternehmern eine Bestimmung aufzunehmen, die den AG berechtigt, auf sein Verlangen hin in die vertraglichen Rechte und Proben der zur Verwendung vorgesehenen Materialien und Teile sind vom Auftragnehmer Pflichten gegenüber dem Nachunternehmer einzutreten. Der AN verpflichtet sich, dem AG die Einhaltung dieser Bestimmung auf Verlangen des Auftraggebers in angemessenem Umfang so frühzeitig zu liefern und zu montierennachzuweisen. Der AN erklärt, dass hierdurch er allen Verpflichtungen zur Einhaltung der Baufortschritt nicht gefährdet wird. Die Kosten hierfür Regelung des Arbeitnehmerentsendegesetzes uneingeschränkt nachkommt, insbesondere versichert der AN das Mindestentgelt an seine Arbeitnehmer und für vom Auftraggeber verlangte Nachweise trägt der Auftragnehmer. Die Genehmigung von bemusterten Materialien entbindet die Beiträge an die Sozialkassen nach den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit hinsichtlich der Qualität einschlägigen Tarifverträgen zu zahlen und Vertragsgemäßheit dieser Materialien. 3.6 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der darauf zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis oder Prüfzeichen einer anerkannten Prüfanstalt vorgelegt wird. 3.7 Der Auftraggeber kann verlangenachten, dass Anlieferungen innerhalb bestimmter Zeiten nicht erfolgen dürfen. 3.8 diese Verpflichtungen auch die von ihm beauftragten Nachunternehmer erfüllen. Der Auftraggeber oder seine Bauleitung können für besonders lärmintensive Arbeiten spezielle Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten festlegenAN stellt den AG von etwaigen Ansprüchen von Behörden, für Sozialversicherungsträgern, Berufsgenossenschaften, berufsständigen Vereinigungen und Verbänden frei, die keine Zulagen verlangt werden können, soweit dies bei Baumaßnahmen an genutzten / vermieteten Objekten aufgrund der Angaben in der Leistungsbeschreibung bzw. im Leistungsverzeichnis für den Auftragnehmer vorhersehbar warZusammenhang mit der Nichteinhaltung der Verpflichtungen des AN oder der von diesem beauftragten Nachunternehmer nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz gegenüber dem AG geltend gemacht werden.

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Sources: Bau Vertragsbedingungen Für Gu Leistungen

Ausführung. 3.1 9.1 Der Auftragnehmer AN hat auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers ein förmliches Bautagebuch arbeitstäglich zu führen sämtliche Vorbereitungs-, Zusatz- und dem Auftraggeber wöchentlich einzureichen. In diesem Bautagebuch sind sämtliche Angaben zu den an diesem Tage ausgeführten ArbeitenNebenleistungen, der Anzahl des eingesetzten Personals mit Angabe der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten, etwaige besondere Vorkommnisse, Störungen und dergleichen festzuhalten. Der Auftraggeber und die Bauleitung sind zur jederzeitigen Einsicht und Kontrolle berechtigt. Das Bautagebuch dient ausschließlich Dokumentationszwecken und ersetzt nicht einschließlich erforderlicher besonderer Leistungen nach den Vertragsbedingungen und der VOB/B erforderliche schriftliche AnzeigenC oder DIN-Normen, zu erbringen, die stets gesondert zu versenden erforderlich sind, um das vertraglich vereinbarte Werk funktionsfähig und mangelfrei, insbesondere nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen. Der AN hat auf Verlangen des AG nachzuweisen, dass die Qualität der von ihm verwendeten Stoffe und seiner Leistungen den vertraglichen Anforderungen entspricht. 3.2 9.2 Der Auftragnehmer AN ist verpflichtet, an Baubesprechungen – je nach Erfordernis – teilzunehmen. Diese Leistung ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. 9.3 Der AN hat sicherzustellen, dass mit den Arbeitnehmern jederzeit problemlos eine Verständigung in deutscher Sprache möglich ist. Dies gilt auch für den Fall, dass der AN Nachunternehmer einsetzt 9.4 Der AN darf die beauftragten Leistungen nicht als Ganzes an Dritte übertragen. Eine Weiterübertragung von Teilleistungen ist ausschließlich mit Zustimmung des AG an nachweislich fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Nachunternehmer gestattet. Der AG darf seine Zustimmung zur Beauftragung von Nachunternehmern verweigern, sofern begründete Zweifel hinsichtlich der in diesem Absatz genannten Voraussetzungen bestehen. Überträgt der AN schuldhaft und ohne Vorliegen einer schriftlichen Zustimmung des AG eine Leistung an einen Nachunternehmer, ist der AG berechtigt, nach ergebnislosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. 9.5 Der AN ist verpflichtet und stellt sicher, dass im Einzelfall und auf Wunsch Falle der Übertragung von Leistungen an Nachunternehmer sämtliche Vereinbarungen mit dem AG – soweit einschlägig – Gegenstand des Auftraggebers an Besprechungen, die seinen Leistungsteil betreffen, etwa den regelmäßig stattfindenden Baubesprechungen, durch qualifiziertes Personal teilzunehmen. 3.3 Unbeschadet des Weisungsrechts des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine Leistungen mit denen anderer Gewerke zu koordinierenNachunternehmervertrages werden. Der Auftragnehmer AN hat die anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig von ihm beauftragten Nachunternehmer seinerseits zu verpflichten, vor einer etwaigen beabsichtigten Weitergabe von Nachunternehmerleistungen die vorherige schriftliche Zustimmung des AG einzuholen. Der AN haftet für einen etwaigen Verstoß dagegen. Direkte Absprachen über zusätzliche oder geänderte Leistungen zwischen dem AN und umfassend zu informieren, dass bei der Ausführung keine Störungen auftretendem AG des AG oder sonstigen Dritten (z.B. Nutzer) sind unzulässig. Soweit der Auftragnehmer bei seinen Koordinierungsbemühungen mit anderen Gewerken nicht zu einvernehmlichen Abstimmungen kommt, hat er den Auftraggeber unverzüglich hierüber zu informieren. 3.4 Der Auftragnehmer AN ist verpflichtet, in den Verträgen mit allen seinen Nachunternehmern eine Bestimmung aufzunehmen, die den AG berechtigt, auf sein Verlangen hin in die vertraglichen Rechte und Pflichten gegenüber den Nachunternehmern einzutreten. Der AN verpflichtet sich, dem AG die Einhaltung dieser Bestimmung auf Verlangen nachzuweisen. 9.6 Der AN sichert zu, dass er und seine Nachunternehmer ausschließlich Mitarbeiter mit ordnungsgemäßen Arbeitspapieren beschäftigen. Der AN verpflichtet sich, ▇▇▇▇▇▇ der Arbeitspapiere (Sozialversicherungsausweis, Arbeitserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis) ständig bereitzuhalten. Spätestens zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Arbeitspapiere verpflichtet sich der AN, umgehend und unaufgefordert gültige Arbeitspapiere nachzureichen. Der AG hat das Recht, das Vorliegen der Arbeitspapiere jederzeit zu überprüfen. Der AN ist verpflichtet, auf Anforderung des AG durch Vorlage entsprechender Beitragserfüllungs- bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigungen die Erfüllung seiner laufenden Verpflichtungen gegenüber Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden nachzuweisen. Unter anderem sind vorzulegen: ▪ aktueller Auszug aus dem Handelsregister ▪ Präqualifikationsbescheinigung der Sozialversicherungsträger ▪ qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft (Unfallversicherung) ▪ Unbedenklichkeitsbescheinigung(en) der Krankenkasse(n) ▪ Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialkassen (ZVK/SOKA-Bau) ▪ Unbedenklichkeitsbescheinigung/Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes 9.7 Der AN sichert zu, dass die durch ihn und seine Nachunternehmer beschäftigten Mitarbeiter mindestens den jeweiligen derzeit geltenden gesetzlichen Mindestlohn erhalten. Der AN verpflichtet sich, von ihm im Leistungsverzeichnis namentlich Rahmen der Vertragsbeziehungen mit dem AG eingesetzte Nachunternehmer oder deren Nachunternehmer vertraglich zu verpflichten, ihren Beschäftigten, die in den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetztes fallen, mindestens den derzeit geltenden gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen und dem AG die genannten MaterialienInformationen und Nachweise zur Einhaltung der Mindestlohnzahlungen auf Anforderung zu erteilen und als Gesamtschuldner den AG von der Haftung auf den Mindestlohn freizustellen, Produkte sofern Nachunternehmer oder deren Nachunternehmer den gesetzlichen Mindestlohn ihren Beschäftigten, die in den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetz fallen, nicht zahlen. 9.8 Für die einzelnen vom AN oder von dessen Nachunternehmern eingesetzten Mitarbeiter werden vom AN die täglichen Arbeitszeiten (Beginn, Ende und Marken Dauer) festgehalten und diese Unterlagen aufbewahrt. Dem AG werden Kopien der Nachweise der täglichen Arbeitszeiten innerhalb einer Woche durch den AN überlassen. Der AG ist berechtigt, hierzu jederzeit zusätzlich aktuelle Nachweise (z.B. anonymisierte Lohnabrechnungen und Mitarbeiterlisten) vom AN zu verwendenverlangen. Für den Fall, dass Nachunternehmer oder nach diesen weitere Nachunternehmer eingesetzt werden, ist der AG berechtigt, jederzeit aktuelle Nachweise auch dannvon diesen zu verlangen. 9.9 Wird der AN von Dritten, wenn diese beispielsweise der zuständigen Einzugsstelle, der Berufsgenossenschaft, dem Finanzamt oder einer sonstigen Behörde wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnsteuer oder Ansprüchen im Leistungsverzeichnis Zusammenhang mit dem Zusatz "oder gleichwertig" angegeben sind. Der Auftragnehmer der Zahlung des Mindestlohns in Anspruch genommen, ist nur dann der AG berechtigt, anstelle dieser Produkte qualitativ gleichwertige Produkte die dem AG geschuldete Vergütung, unabhängig davon, welchen Abrechnungszeitraum dies betrifft, um den Inanspruchnahmebetrag zu verwendenkürzen. Erfüllt der AN die vorgenannten Verpflichtungen nicht innerhalb einer vom AG gesetzten angemessenen Frist, wenn so ist der Auftraggeber dies schriftlich genehmigt hatAG berechtigt, fällige Zahlungen an den AN in Höhe des Doppelten der der AG voraussichtlich treffenden Schäden einzubehalten und den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. 3.5 Muster und Proben der zur Verwendung vorgesehenen Materialien und Teile sind vom Auftragnehmer auf Verlangen 9.10 Der AN ist verpflichtet, den AG von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus etwaigen Verstößen des Auftraggebers in angemessenem Umfang so frühzeitig zu liefern und zu montieren, dass hierdurch der Baufortschritt nicht gefährdet wird. Die Kosten hierfür und für vom Auftraggeber verlangte Nachweise trägt der Auftragnehmer. Die Genehmigung von bemusterten Materialien entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit hinsichtlich der Qualität und Vertragsgemäßheit dieser MaterialienAN gegen die vorgenannten Verpflichtungen resultieren. 3.6 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis oder Prüfzeichen einer anerkannten Prüfanstalt vorgelegt wird. 3.7 Der Auftraggeber kann verlangen, dass Anlieferungen innerhalb bestimmter Zeiten nicht erfolgen dürfen. 3.8 Der Auftraggeber oder seine Bauleitung können für besonders lärmintensive Arbeiten spezielle Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten festlegen, für die keine Zulagen verlangt werden können, soweit dies bei Baumaßnahmen an genutzten / vermieteten Objekten aufgrund der Angaben in der Leistungsbeschreibung bzw. im Leistungsverzeichnis für den Auftragnehmer vorhersehbar war.

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Sources: Bauvertrag

Ausführung. 3.1 (a) Der Auftragnehmer AN hat auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers ein förmliches Bautagebuch arbeitstäglich zu führen und dem Auftraggeber wöchentlich einzureichen. In diesem Bautagebuch sind sämtliche Angaben zu den an diesem Tage ausgeführten Arbeiten, der Anzahl des eingesetzten Personals mit Angabe der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten, etwaige besondere Vorkommnisse, Störungen und dergleichen festzuhalten. Der Auftraggeber und die Bauleitung sind zur jederzeitigen Einsicht und Kontrolle berechtigt. Das Bautagebuch dient ausschließlich Dokumentationszwecken und ersetzt nicht nach den Vertragsbedingungen und der VOB/B erforderliche schriftliche Anzeigen, die stets gesondert zu versenden sind. 3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Einzelfall und auf Wunsch des Auftraggebers an Besprechungen, die seinen Leistungsteil betreffen, etwa den regelmäßig stattfindenden Baubesprechungen, durch qualifiziertes Personal teilzunehmen. 3.3 Unbeschadet des Weisungsrechts des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine Leistungen mit denen anderer Gewerke auf der Grundlage der Angaben des ausführenden Unternehmers zur Arbeitsstelle sowie den Vorgaben der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle in eigener Verantwortung zu koordinierenplanen, vorzubereiten und durchzuführen. Der Auftragnehmer hat die anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig und umfassend zu informieren, dass Er darf bei der Ausführung von Sicherungsleistungen und Leistungen von Bahnübergangsposten (BüP) nur eigene Mitar- beiter (d. h. auch keine Störungen auftreten. Soweit der Auftragnehmer bei seinen Koordinierungsbemühungen mit anderen Gewerken nicht zu einvernehmlichen Abstimmungen kommt, hat er den Auftraggeber unverzüglich hierüber zu informierenLeiharbeitnehmer) einsetzen. 3.4 (b) Der Auftragnehmer Einsatz von Nachunternehmern ist verpflichtetbei Sicherungsleistungen und Leistungen von Bahnübergangsposten grundsätzlich nicht zugelassen. (c) In begründeten Ausnahmefällen darf hiervon abgewichen werden, wenn die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle in jedem Einzelfall ausdrücklich und schriftlich ihre vorherige Zustimmung erteilt hat und die für den Abschluss des Vertrages zustän- dige Stelle (Organisationseinheit Beschaffung Infrastruktur des Produktbereichs in der Region) nachrichtlich zeitgleich schriftlich informiert wird, die Sicherheitsinteressen nicht beeinträchtigt werden und der betreffende Nachunternehmer nach dem Präqualifikationssystem der DB AG präqualifiziert ist. (d) Der AN muss sicherstellen, dass der/die Nachunternehmer die vertraglich vereinbarten Eigenschaften haben und die ver- traglich vereinbarten Voraussetzungen erfüllen. (e) Der AN muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weiter vergibt, es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt. Der AG hat die Möglichkeit, auch ohne Angabe von Gründen die Zustimmung zu verweigern. (f) Soll die Leistung durch eine Arbeitsgemeinschaft von Unternehmen erbracht werden, so gilt die besondere Vereinbarung im Vertrag oder der Rahmenvereinbarung. Der AN muss sicherstellen, dass seine Nachunternehmer in die Baustellenunterla- gen eingewiesen sind und die Einweisungsunterlagen an seine Nachunternehmer weitergegeben werden. (g) Der AN hat auf Verlangen der Sicherungsüberwachung des AG mit dem Sicherungsplan einen tagesaktuellen Einsatzplan für die Sicherungspersonal vorzulegen. Sonstige bauaffine Dienstleistungen sind eigenverantwortlich vom AN in den ge- samten Bauablauf zu integrieren. (h) Die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle bzw. die in ihrem Auftrage tätige Sicherungsüberwachung ist befugt, unter Wah- rung der dem AN obliegenden Leitung Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Sicherungsleistung notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur dem AN oder seinem für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen außer bei unmittelbar drohender Gefahr. Die Anordnungen sind unverzüglich zu befolgen. (i) Bei Einsatz von Bahnübergangsposten ist die stichprobenhafte Überprüfung der Leistungserbringung, unter Einbeziehung der eingesetzten Personen des AN, durch den AG stets und unangemeldet möglich. Ist kein Leiter des AN anwesend, kann sich der AG auch an die eingesetzten Personen des AN wenden. (j) Als Sicherungsaufsichten und Sicherungsposten dürfen nur Personen eingesetzt werden, die im Leistungsverzeichnis namentlich genannten MaterialienBefähigungsausweis - Stammdatenblatt- gemäß § 6 ihre Einwilligung für die Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten (Daten- schutzklausel) mit Unterschrift erteilt haben. Analog gilt dies für vergleichbare Systeme für Bahnübergangsposten. (k) Der AN ist verpflichtet, Produkte und Marken zu verwenden, auch danndem AG schriftlich den Leistungsstand anzuzeigen, wenn diese im Leistungsverzeichnis mit dem Zusatz "oder gleichwertig" angegeben sind. Der Auftragnehmer ist nur dann berechtigt, anstelle dieser Produkte qualitativ gleichwertige Produkte zu verwenden, wenn der Auftraggeber dies schriftlich genehmigt er 80 % seiner Leistungen erbracht hat. 3.5 Muster und Proben der zur Verwendung vorgesehenen Materialien und Teile sind vom Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers in angemessenem Umfang so frühzeitig zu liefern und zu montieren, dass hierdurch der Baufortschritt nicht gefährdet wird. Die Kosten hierfür und für vom Auftraggeber verlangte Nachweise trägt der Auftragnehmer. Die Genehmigung von bemusterten Materialien entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit hinsichtlich der Qualität und Vertragsgemäßheit dieser Materialien. 3.6 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis oder Prüfzeichen einer anerkannten Prüfanstalt vorgelegt wird. 3.7 Der Auftraggeber kann verlangen, dass Anlieferungen innerhalb bestimmter Zeiten nicht erfolgen dürfen. 3.8 Der Auftraggeber oder seine Bauleitung können für besonders lärmintensive Arbeiten spezielle Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten festlegen, für die keine Zulagen verlangt werden können, soweit dies bei Baumaßnahmen an genutzten / vermieteten Objekten aufgrund der Angaben in der Leistungsbeschreibung bzw. im Leistungsverzeichnis für den Auftragnehmer vorhersehbar war.

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Sources: Allgemeine Vertragsbedingungen

Ausführung. 3.1 Der Auftragnehmer hat auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers ein förmliches Bautagebuch arbeitstäglich zu führen und dem Auftraggeber wöchentlich einzureichen. In diesem Bautagebuch sind sämtliche Angaben zu den an diesem Tage ausgeführten Arbeiten, der Anzahl des eingesetzten Personals mit Angabe der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten, etwaige besondere Vorkommnisse, Störungen und dergleichen festzuhalten. Der Auftraggeber und die Bauleitung sind zur jederzeitigen Einsicht und Kontrolle berechtigt. Das Bautagebuch dient ausschließlich Dokumentationszwecken und ersetzt nicht nach den Vertragsbedingungen und der VOB/B erforderliche schriftliche Anzeigen, die stets gesondert zu versenden sind. 3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Einzelfall und auf Wunsch des Auftraggebers an Besprechungen, die seinen Leistungsteil betreffen, etwa den regelmäßig stattfindenden Baubesprechungen, durch qualifiziertes Personal teilzunehmen. 3.3 Unbeschadet des Weisungsrechts des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine Leistungen mit denen anderer Gewerke zu koordinieren. Der Auftragnehmer hat die anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig und umfassend zu informieren, dass bei der Ausführung keine Störungen auftreten. Soweit der Auftragnehmer bei seinen Koordinierungsbemühungen mit anderen Gewerken nicht zu einvernehmlichen Abstimmungen kommt, hat er den Auftraggeber unverzüglich hierüber zu informieren. 3.4 5.01 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Baustelle mit einer ausreichenden Zahl von Arbeitskräften zu beset- zen. Während der Ausführungszeit darf der verantwort- liche Polier oder Vorarbeiter ohne Zustimmung der Bau- führung nicht gewechselt werden. Akkordarbeitern können jederzeit untersagt werden, wenn nach Ermes- sen der Bauleitung eine einwandfreie Ausführung nicht erwartet werden kann. Hierfür sind Ersatzforderungen des Auftragnehmers ausgeschlossen. Um einen rei- bungslosen ▇▇▇▇▇▇▇▇ der Arbeiten zu gewährleisten, sind sämtliche Leistungen in engstem Einvernehmen mit der Bauleitung und den am Bau beschäftigten Hand- werkern durchzuführen. 5.02 Die Einrichtung der Baustelle und die Lagerung der Baustoffe hat im Leistungsverzeichnis namentlich genannten Materialien, Produkte und Marken zu verwenden, auch dann, wenn diese im Leistungsverzeichnis Einvernehmen mit dem Zusatz "oder gleichwertig" angegeben sindEVM Berlin eG. (Bauleitung) zu erfolgen. Ein Baustelleneinrichtungsplan ist vor Beginn zur Genehmigung vorzulegen. Die Kosten für Versorgungsanschlüsse (Strom, Wasser und dergl.) hat der Auftragnehmer zu tragen. Ebenso Strom- und Wasserverbrauch usw. Die Kosten, die durch Lagerung und Sicherung von Material entstehen, gehen ebenso wie etwaige Gebühren zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist nur dann berechtigtverpflichtet, anstelle allen im Bau be- schäftigten Unternehmern die Mitbenutzung der von ihm erstellten Gerüste, Aufzugsvorrichtung, Versor- gungsanschlüsse und sonstigen Baustelleneinrichtungen zuzugestehen, soweit sie an der Baustelle vorhanden sind und vom Auftragnehmer selbst momentan nicht benötigt werden. Die Vergütung hat er mit den ande- ren Unternehmen zu regeln. Der Auftraggeber haftet subsidiär für die Erfüllung. Den Zeitpunkt der Wegnahme der Hilfsmittel bestimmt die Bauleitung im Einvernehmen mit dem Unternehmer. 5.03 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Baustelle von seinem Bauschutt und Materialabfall und sonstigen Verunreinigungen nach Abschluss seiner jeweiligen Ar- beiten sorgfältig zu reinigen. Die Durchführung dieser Produkte qualitativ gleichwertige Produkte Vertragsleistung liegt nicht im Ermessen des Auftrag- nehmers, er darf sie nicht verzögern. In Zweifelsfällen kann er sich nicht darauf berufen, dass die Verunreini- gungen von anderen Unternehmern herrührt. Unterlässt er diese Arbeiten, so können sie nach Fristsetzung auf seine Kosten durchgeführt werden. 5.04 Entstehen durch Ungenauigkeiten in der Ausführung Mehrleistungen, gehen diese zu Lasten des die Mehrleis- tungen verursachenden Unternehmers. 5.05 Im Leistungsverzeichnis festgelegte Fabrikate und Mate- rialien sind grundsätzlich zu verwenden, wenn . In Ausnahme- fällen kann mit schriftlicher Genehmigung des Auftrag- gebers Gleichwertiges verwendet werden. Im Zweifels- fall entscheidet der Bauherr. Für alle einzubauenden Materialien und Gegenstände hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber dies schriftlich genehmigt hatauf Anordnung nach Auftragsertei- lung rechtzeitig Proben bzw. Musterstücke unentgeltlich vorzulegen. 3.5 Muster 5.06 Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgese- hene Art der Ausführung, gegen Werkstoffe oder die Vorarbeiten anderer Unternehmen, so hat dieser sie dem EVM Berlin eG. schriftlich zu begründen und Proben dem Angebot beizulegen . Unterbleibt dies, so übernimmt der zur Verwendung vorgesehenen Materialien und Teile Auftragnehmer die volle Verantwortung für die Ausführung. Treten Beden- ken vorgenannter Art während der Durchführung der Arbeiten auf, so sind vom Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers diese nicht nur schriftlich mitzutei- len, sondern die in angemessenem Umfang so frühzeitig zu liefern und zu montieren, dass hierdurch der Baufortschritt nicht gefährdet wird. Die Kosten hierfür und für vom Auftraggeber verlangte Nachweise trägt der Auftragnehmer. Die Genehmigung von bemusterten Materialien entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit hinsichtlich der Qualität und Vertragsgemäßheit dieser Materialien. 3.6 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis oder Prüfzeichen einer anerkannten Prüfanstalt vorgelegt Frage kommenden Arbeiten sind so- fort einzustellen bis eine Einigung über die Weiterfüh- rung erzielt wird. 3.7 5.07 Die Zustimmung zur Einschaltung eines Subunterneh- mers ist schriftlich vom Auftraggeber einzuholen. Auch dann, wenn dieser seine Zustimmung zu Weitergabe er- teilt hat, erwirbt der Subunternehmer ihm gegenüber keine Rechte. Der Auftraggeber kann verlangen, dass Anlieferungen innerhalb bestimmter Zeiten nicht erfolgen dürfenAuftragnehmer haftet dem Bauherrn auch für die Leistungen des Subunternehmers. 3.8 5.08 Vom Rohbauunternehmer ist ein Bautagebuch mit Durchschlag mit Eintragung über Beschäftigtenzahl ge- trennt nach Tarifgruppen, Art der an diesem Tage aus- geführten Arbeiten, Einträge der Baustellenbesuche und evtl. besonderer Vorkommnisse zu führen. Eine Fer- tigung ist unaufgefordert der Bauleitung zu übergeben. 5.09 Der Auftraggeber oder seine Bauleitung können für besonders lärmintensive Arbeiten spezielle Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten festlegen, Auftragnehmer ist für die keine Zulagen verlangt werden könnenSicherung der Baustoffe, soweit dies bei Baumaßnahmen an genutzten / vermieteten Objekten aufgrund Leistungen und der Angaben in ihm bauseits gestellten Baustelle und Bauteile hinsichtlich Beschädigung oder Diebstahl bis zur Abnahme verantwortlich. Werden Baustoffe oder Einbauteile bauseits geliefert, so hat der Leistungsbeschreibung bzwweiterverarbeitende Auftragnehmer sie gegen angemessene Vergütung abzuladen. im Leistungsverzeichnis für den Ferner ist er zur Verwahrung, Bestätigung der vertragsgemäßen Liefe- rung und zum späteren Transport zur Verwendungsstelle verpflichtet. Der Auftragnehmer vorhersehbar warhaftet ab Übernahme dieser Gegenstände.

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Sources: General Terms and Conditions

Ausführung. 3.1 Der Für die Mittel und Verfahren zur Ausführung der Bauleistungen ist der Auftragnehmer hat auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers ein förmliches Bautagebuch arbeitstäglich zu führen und dem Auftraggeber wöchentlich einzureichenverant- wortlich. In diesem Bautagebuch sind sämtliche Angaben zu den an diesem Tage ausgeführten Arbeiten, der Anzahl des eingesetzten Personals mit Angabe der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten, etwaige besondere Vorkommnisse, Störungen und dergleichen festzuhalten. Der Auftraggeber und die Bauleitung sind zur jederzeitigen Einsicht und Kontrolle berechtigt. Das Bautagebuch dient ausschließlich Dokumentationszwecken und ersetzt nicht nach den Vertragsbedingungen und der VOB/B erforderliche schriftliche Anzeigen, die stets gesondert zu versenden sind. 3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Einzelfall mit anderen auf der Baustelle eingesetzten Unter- nehmen reibungslos zusammenzuarbeiten. Dabei hat die Einteilung der Arbeit so zu erfolgen, dass Wartezeiten anderer Unternehmen vermieden werden. Über die einzelnen Arbeitstage hat der Auftragnehmer Tagesberichte aufzustellen. Da zur Ver- gütung unvermeidbarer Warte- oder Stillstands- Zeiten die Tagesberichte herangezogen wer- den, ist die wöchentliche unaufgeforderte Übergabe dieser Berichte an den AG zwingend er- forderlich. Bei Nichtbeachtung dieser Vorgabe gelten bei der Vergütung von unvermeidbaren Warte- oder Stillstands- Zeiten die vom AG gemachten Angaben bezüglich Maschinen- und auf Wunsch des Auftraggebers an BesprechungenPersonaleinsatz. Die Tagesberichte müssen alle Angaben enthalten, die seinen Leistungsteil betreffenfür die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können, etwa insbesondere über Wetter, Tem- peraturen, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, Zahl und Art der ein- gesetzten Großgeräte, Art, Umfang und Ort der geleisteten Arbeiten mit den regelmäßig stattfindenden Baubesprechungenwesentlichen An- gaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges), durch qualifiziertes Personal teilzunehmen. 3.3 Unbeschadet des Weisungsrechts des Auftraggebers ist Behin- derung und Unterbrechung der Auftragnehmer verpflichtetAusführung, seine Leistungen mit denen anderer Gewerke zu koordinierenArbeitseinstellung, Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse. Bei Behinderung und Unterbrechung der Ausführung sowie Arbeitseinstellung sind auch die Gründe hierfür anzugeben. Der Auftragnehmer hat kann die anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig und umfassend zu informieren, dass bei der Ausführung keine Störungen auftreten. Soweit der Auftragnehmer bei seinen Koordinierungsbemühungen ihm übertragenen Leistungen nur mit anderen Gewerken nicht zu einvernehmlichen Abstimmungen kommt, hat er den Auftraggeber unverzüglich hierüber zu informieren. 3.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im Leistungsverzeichnis namentlich genannten Materialien, Produkte und Marken zu verwenden, auch dann, wenn diese im Leistungsverzeichnis mit dem Zusatz "oder gleichwertig" angegeben sindschriftlicher Zustimmung des Auftraggebers durch Nachunternehmer ausführen lassen. Der Auftragnehmer ist nur dann berechtigtmuss sicherstel- len, anstelle dieser Produkte qualitativ gleichwertige Produkte zu verwendendass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weiter vergibt, wenn es sei denn, der Auftraggeber dies hat vorher schriftlich genehmigt hat. 3.5 Muster und Proben der zur Verwendung vorgesehenen Materialien und Teile sind vom Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers in angemessenem Umfang so frühzeitig zu liefern und zu montieren, dass hierdurch der Baufortschritt nicht gefährdet wirdzugestimmt. Die Kosten hierfür und für vom Auftraggeber verlangte Nachweise trägt der Haftung bleibt in jedem Fall beim Auftragnehmer. Die Genehmigung von bemusterten Materialien entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit hinsichtlich der Qualität und Vertragsgemäßheit dieser Materialien. 3.6 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis oder Prüfzeichen einer anerkannten Prüfanstalt vorgelegt wird. 3.7 Der Auftraggeber kann verlangen, dass Anlieferungen innerhalb bestimmter Zeiten nicht erfolgen dürfen. 3.8 Der Auftraggeber oder seine Bauleitung können für besonders lärmintensive Arbeiten spezielle Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten festlegen, für die keine Zulagen verlangt werden können, soweit dies bei Baumaßnahmen an genutzten / vermieteten Objekten aufgrund der Angaben in der Leistungsbeschreibung bzw. im Leistungsverzeichnis für den Auftragnehmer vorhersehbar war.

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Sources: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Tiefbau Und Montagearbeiten

Ausführung. 3.1 Der Auftragnehmer hat auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers ein förmliches Bautagebuch arbeitstäglich zu führen und dem Auftraggeber wöchentlich einzureichen. In diesem Bautagebuch sind sämtliche Angaben zu den an diesem Tage ausgeführten Arbeiten, der Anzahl des eingesetzten Personals mit Angabe der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten, etwaige besondere Vorkommnisse, Störungen und dergleichen festzuhalten1. Der Auftraggeber und AN hat die Bauleitung sind zur jederzeitigen Einsicht und Kontrolle berechtigtLeistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Das Bautagebuch dient ausschließlich Dokumentationszwecken und ersetzt nicht nach den Vertragsbedingungen und Dabei hat er die anerkannten Regeln der VOB/B erforderliche schriftliche AnzeigenTechnik, die stets gesondert jeweiligen gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie die betrieblichen Regeln und Anordnungen des AG, insbesondere die Fremdfirmenrichtlinie (Anlage 2), zu versenden sindbeachten. 3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Einzelfall und auf Wunsch des Auftraggebers an Besprechungen, die seinen Leistungsteil betreffen, etwa den regelmäßig stattfindenden Baubesprechungen, durch qualifiziertes Personal teilzunehmen. 3.3 Unbeschadet des Weisungsrechts des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine Leistungen mit denen anderer Gewerke zu koordinieren2. Der Auftragnehmer AN hat die anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig und umfassend dafür Sorge zu informierentragen, dass bei der Ausführung keine Störungen auftreten. Soweit der Auftragnehmer bei seinen Koordinierungsbemühungen mit anderen Gewerken nicht von ihm zu einvernehmlichen Abstimmungen kommt, hat er den Auftraggeber unverzüglich hierüber zu informieren. 3.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im Leistungsverzeichnis namentlich genannten Materialien, Produkte und Marken zu verwenden, auch dann, wenn diese im Leistungsverzeichnis mit dem Zusatz "oder gleichwertig" angegeben sind. Der Auftragnehmer ist nur dann berechtigt, anstelle dieser Produkte qualitativ gleichwertige Produkte zu verwenden, wenn der Auftraggeber dies schriftlich genehmigt hat. 3.5 Muster und Proben der zur Verwendung vorgesehenen Materialien und Teile sind vom Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers in angemessenem Umfang so frühzeitig zu liefern liefernde und zu montieren, dass hierdurch der Baufortschritt nicht gefährdet wird. Die Kosten hierfür und für vom Auftraggeber verlangte Nachweise trägt der Auftragnehmer. Die Genehmigung von bemusterten Materialien entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit hinsichtlich der Qualität und Vertragsgemäßheit dieser Materialien. 3.6 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis oder Prüfzeichen einer anerkannten Prüfanstalt vorgelegt wird. 3.7 Der Auftraggeber kann verlangen, dass Anlieferungen innerhalb bestimmter Zeiten nicht erfolgen dürfen. 3.8 Der Auftraggeber oder seine Bauleitung können für besonders lärmintensive Arbeiten spezielle Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten festlegen, für die keine Zulagen verlangt werden können, soweit dies bei Baumaßnahmen an genutzten / vermieteten Objekten aufgrund der Angaben in der Leistungsbeschreibung montierende bzw. im Leistungsverzeichnis Rahmen seiner Leistungen zu bearbeitende oder zu benutzende Anlagen nicht mehr Energie verbrauchen, als zu ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist. Für die Ausführung von Anlagen sind möglichst energieeffiziente Antriebe, Motoren, und andere aktive Komponenten zu verwenden. Der Gesamtenergiebedarf der Anlage darf nicht mehr als der einer vergleichbaren Referenzanlage gleicher Bauart und Größe/Leistung betragen. 3. Muss der AN bestehende Anlagen, Einrichtungen oder ähnliches wegen der Ausführung der Leistungen vorübergehend oder endgültig ändern oder beseitigen, so hat er zuvor die schriftliche Zustimmung des AG einzuholen. Gleiches gilt für Anlagen, Einrichtungen oder ähnliches Dritter. Soweit nichts anderes vereinbart ist, holt der AG die Zustimmung des Dritten ein. 4. Von dem AG gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung gestellte Lager- und Arbeitsplätze, Zufahrtswege und Anschlüsse sind vom AN nach Abschluss seiner Arbeiten dem früheren Zustand entsprechend wiederherzustellen, sofern nichts anderes vereinbart ist. 5. Der AN hat die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen, z.B. Lärm und Abfall auf das unvermeidliche Maß einzuschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen solcher Beeinträchtigungen hat der AN dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 6. Der AN hat bei Aufträgen von mehr als 6 Werktagen Bautagesberichte arbeitstäglich zu führen. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung von Bedeutung sein können, mindestens jedoch a) Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte und der eingesetzten Großgeräte, b) Zu- und Abgang von Hauptbaustoffen und Großgeräten nach Menge, Zeit und Lieferanten, c) Art, Umfang und Ort der geleisteten Arbeiten mit den Auftragnehmer vorhersehbar warwesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierungszeiten und dergleichen), d) Gründe für Abweichungen oder für die Änderung von bisher vorgesehenen Leistungen oder Zusätze dazu, e) die Weisungen oder Anordnungen des AG und seiner Architekten/Planer oder Beauftragten f) Teilabnahmen nach § 12 Nr. 2 VOB/B, g) Behinderung und Unterbrechung der Ausführung, Arbeitseinstellung mit Angaben der Gründe (Unfälle, Behinderung, Witterungsverhältnisse und sonstige wichtige Vorkommnisse). 7. Der AG hat das Recht, die Bautagesberichte jederzeit einzusehen. Sie sind dem AG nach Abschluss der Arbeiten als Dokumentation zu übergeben. 8. Der AN hat dem AG Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, unverzüglich anzuzeigen. 9. Der AN ist verpflichtet, auch die Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 S. 2 VOB/B durchzuführen.

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Sources: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Bauleistungen

Ausführung. 3.1 Alle Arbeiten sind so auszuführen, dass AVU und Dritte nicht mehr als unvermeidlich behindert werden. 3.2 Die Arbeiten sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik eigenverantwortlich auszuführen. Insbesondere sind die DIN, die VDE-Bestimmungen, das DVGW-Regelwerk, die AfK-Empfehlungen und die Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. 3.3 Weiterhin ist allen öffentlich rechtlichen Vorschriften und Anordnungen, insbesondere der Bauordnungs-, Straßenverkehrs- und Gewerbeaufsichtsämter, der Straßenbau-, Polizei- und Ordnungsbehörden Folge zu leisten. 3.4 Der Auftragnehmer hat auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers ein förmliches Bautagebuch arbeitstäglich zu führen das Kreislaufwirtschaftsgesetz und seine mitgeltenden Verordnungen, Vorschriften jeweils in seiner gültigen Fassung einzuhalten. Dem Auftragnehmer obliegt die Verwertung bzw. die Entsorgung der erzeugten Abfälle. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz findet keine Anwendung für nicht kontaminierte Böden/Aushubmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die an dem Auftraggeber wöchentlich einzureichen. In diesem Bautagebuch sind sämtliche Angaben zu den Ort an diesem Tage ausgeführten Arbeitendem sie ausgehoben wurden, wieder verwendet werden. 3.5 Für die ordnungsgemäße Entsorgung von Bodenaushub und Straßenaufbruch, der Anzahl aufgrund seiner Zusammensetzung nachweisbar von einer Verwertung ausgeschlossen ist, wird eine besondere Vergütung gewährt. Auffälliges Material ist der AVU mitzuteilen. Die Einstufung bzw. die Klassifizierung wird durch ein unabhängiges Labor durchgeführt. Die Vergütung der Transportkosten erfolgt auf Basis des eingesetzten Personals AVU- Leistungsverzeichnisses, Deponiekosten auf Basis und nach Vorlage der Fremdrechnungen. 3.6 Fallen bei der Durchführung der Arbeiten nachweispflichtige Abfallstoffe gemäß der Abfallverzeichnis- Verordnung des Kreislaufwirtschaftsgesetztes an, ist AVU sofort zu informieren. Die weitere Vorgehensweise wird durch AVU festgelegt. 3.7 Für Transportleistungen, die die Verwertung/Entsorgung von Aushubmaterialien betreffen, hat der Auftragnehmer die neueste Fassung der „Anzeige und Erlaubnisverordnung“ (AbfAEV) einzuhalten. 3.8 AVU behält sich vor, mit Angabe der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten, etwaige besondere Vorkommnisse, Störungen Transport und dergleichen festzuhaltenEntsorgung einen Dritten zu beauftragen. 3.9 AVU ist nach Auftragserteilung ein Mitarbeiter des Auftragnehmers als Bauleiter zu benennen. Der Auftraggeber Auftragnehmer hat außerdem die Baustelle mit einer fachkundigen und die Bauleitung sind zur jederzeitigen Einsicht erfahrenen Aufsichtsperson zu besetzen und Kontrolle berechtigtdiese mit den erforderlichen Vollmachten auszustatten. Das Bautagebuch dient ausschließlich Dokumentationszwecken und ersetzt nicht nach den Vertragsbedingungen und Ein Wechsel der VOB/B erforderliche schriftliche Anzeigen, die stets gesondert zu versenden sindPersonen ist AVU unverzüglich anzuzeigen. 3.2 3.10 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Einzelfall auf Verlangen von AVU Bauberichte zu führen und auf Wunsch des Auftraggebers an Besprechungenauszuhändigen. Diese Berichte müssen alle Angaben enthalten, die seinen Leistungsteil betreffen, etwa den regelmäßig stattfindenden Baubesprechungen, durch qualifiziertes Personal teilzunehmen. 3.3 Unbeschadet des Weisungsrechts des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine Leistungen mit denen anderer Gewerke zu koordinieren. Der Auftragnehmer hat die anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig und umfassend zu informieren, dass bei der Ausführung keine Störungen auftreten. Soweit der Auftragnehmer bei seinen Koordinierungsbemühungen mit anderen Gewerken nicht zu einvernehmlichen Abstimmungen kommt, hat er den Auftraggeber unverzüglich hierüber zu informieren. 3.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im Leistungsverzeichnis namentlich genannten Materialien, Produkte und Marken zu verwenden, auch dann, wenn diese im Leistungsverzeichnis mit dem Zusatz "oder gleichwertig" angegeben sind. Der Auftragnehmer ist nur dann berechtigt, anstelle dieser Produkte qualitativ gleichwertige Produkte zu verwenden, wenn der Auftraggeber dies schriftlich genehmigt hat. 3.5 Muster und Proben der zur Verwendung vorgesehenen Materialien und Teile sind vom Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers in angemessenem Umfang so frühzeitig zu liefern und zu montieren, dass hierdurch der Baufortschritt nicht gefährdet wird. Die Kosten hierfür und für vom Auftraggeber verlangte Nachweise trägt der Auftragnehmer. Die Genehmigung von bemusterten Materialien entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit hinsichtlich der Qualität und Vertragsgemäßheit dieser Materialien. 3.6 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis oder Prüfzeichen einer anerkannten Prüfanstalt vorgelegt wird. 3.7 Der Auftraggeber kann verlangen, dass Anlieferungen innerhalb bestimmter Zeiten nicht erfolgen dürfen. 3.8 Der Auftraggeber oder seine Bauleitung können für besonders lärmintensive Arbeiten spezielle Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten festlegen, für die keine Zulagen verlangt werden können, soweit dies bei Baumaßnahmen an genutzten / vermieteten Objekten aufgrund der Angaben in der Leistungsbeschreibung bzw. im Leistungsverzeichnis für den Auftragnehmer vorhersehbar warAbrechnung von Bedeutung sind.

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Sources: Bauvertrag

Ausführung. 3.1 Der Auftragnehmer hat auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers ein förmliches Bautagebuch arbeitstäglich zu führen und dem Auftraggeber wöchentlich einzureichen. In diesem Bautagebuch sind sämtliche Angaben zu den an diesem Tage ausgeführten Arbeiten, der Anzahl des eingesetzten Personals mit Angabe der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten, etwaige besondere Vorkommnisse, Störungen und dergleichen festzuhalten. Der Auftraggeber und die Bauleitung sind zur jederzeitigen Einsicht und Kontrolle berechtigt. Das Bautagebuch dient ausschließlich Dokumentationszwecken und ersetzt nicht nach den Vertragsbedingungen und der VOB/B erforderliche schriftliche Anzeigen, die stets gesondert zu versenden sind. 3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Einzelfall und auf Wunsch des Auftraggebers an Besprechungen, die seinen Leistungsteil betreffen, etwa den regelmäßig stattfindenden Baubesprechungen, durch qualifiziertes Personal teilzunehmen. 3.3 Unbeschadet des Weisungsrechts des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine Leistungen mit denen anderer Gewerke zu koordinieren1. Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig mit den für die anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig Vertragsabwicklung wesentlichen tatsächlichen und umfassend rechtlichen Umständen und Verhältnissen an der Baustelle vertraut zu informieren, dass bei der Ausführung keine Störungen auftretenmachen. Soweit der Auftragnehmer bei seinen Koordinierungsbemühungen mit anderen Gewerken nicht zu einvernehmlichen Abstimmungen kommt, Insbesondere hat er den Auftraggeber unverzüglich hierüber Vorsorge gegen Schäden an Leitungs- und Versorgungsnetzen zu informierentreffen und sich hierzu die erforderlichen Informationen, ggf. mit Plan-Einsicht, einzuholen. Folgen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. 3.4 2. Die Firmenaufschrift des Auftragnehmers muss deutlich lesbar sein an: • Arbeitskleidung • Werkzeugkisten • Gerätschaften • Montagefahrzeug • Schutzhelm Der Auftragnehmer ist verpflichtethat Personal, Geräte, Werkzeug und Material, soweit nicht ausdrücklich im Bestellschreiben anders vereinbart, selbst zu stellen. Strom und Wasser werden von Wieland zur Verfügung gestellt nach vorheriger Abstimmung mit unserem Fachpersonal. Sollen Verpflichtungen ganz oder teilweise auf Subunternehmer übertragen werden, so muss hierfür die Zustimmung von Wieland eingeholt werden. Schwachstellen oder Schäden, die im Leistungsverzeichnis namentlich genannten MaterialienZuge der Auftragsabwicklung vom Auftragnehmer erkannt werden, Produkte und Marken zu verwenden, auch dann, wenn diese im Leistungsverzeichnis mit dem Zusatz "oder gleichwertig" angegeben sind. Der Auftragnehmer ist nur dann berechtigt, anstelle dieser Produkte qualitativ gleichwertige Produkte zu verwenden, wenn sind der Auftraggeber dies schriftlich genehmigt hatMontageaufsicht von Wieland umgehend mitzuteilen. 3.5 Muster 3. Eventuelle Änderungen an der Ausführung sind in den Dokumentations-Unterlagen korrekt zu erfassen, eindeutig zu kennzeichnen und Proben der zur Verwendung vorgesehenen Materialien und Teile sind vom Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers in angemessenem Umfang so frühzeitig zu liefern und zu montieren, dass hierdurch der Baufortschritt nicht gefährdet wirdendgültigen Bereinigung weiterzugeben. Die Kosten hierfür Änderungen sind mit Datum und für vom Auftraggeber verlangte Nachweise trägt der AuftragnehmerUnterschrift zu versehen. 4. Die Genehmigung Bau- und Montagestellen sind stets in aufgeräumtem Zustand zu halten, bei Beendigung vollständig aufzuräumen und besenrein zu übergeben. 5. Anlagen und Anlagenkomponenten sind ohne Rücksicht auf den eventuellen Verursacher nach Abschluss von bemusterten Materialien entbindet Montage und Inbetriebnahme durch den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit hinsichtlich der Qualität gründlich zu reinigen und Vertragsgemäßheit dieser MaterialienSchäden am Anstrich auszubessern. 3.6 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der zu liefernden Stoffe und Bauteile 6. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Entsorgung von Abfällen entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe gesetzlichen Auflagen und Bauteile als erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis oder Prüfzeichen einer anerkannten Prüfanstalt vorgelegt wirdVorgaben von Wieland durch den Auftragnehmer. 3.7 Der Auftraggeber kann verlangen, dass Anlieferungen innerhalb bestimmter Zeiten nicht erfolgen dürfen. 3.8 Der Auftraggeber oder seine Bauleitung können für besonders lärmintensive Arbeiten spezielle Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten festlegen, für die keine Zulagen verlangt werden können, soweit dies bei Baumaßnahmen an genutzten / vermieteten Objekten aufgrund der Angaben in der Leistungsbeschreibung bzw. im Leistungsverzeichnis für den Auftragnehmer vorhersehbar war.

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Sources: General Terms and Conditions for Assembly

Ausführung. 3.1 Die Arbeiten müssen gemäss vereinbartem Termin ausgeführt sein. Auftraggeber und Unternehmer haften gegenseitig für allfällige Schäden aus Fristüberschreitungen, die sie selbst verschulden. Ver- zögert sich die Ausführung des Werkes infolge Schlechtwetter oder durch Lieferverzug von Spezial- anfertigungen (Gefässe aus Metall, Brunnenanlagen, Pergola, etc.), trägt der Unternehmer keine Konsequenzen. Der Auftragnehmer hat auf ausdrückliches Verlangen Unternehmer trifft bis zur Abnahme die gesetzlich vorgeschriebenen und nach Erfahrung gebo- tenen Vorkehrungen zum Schutz von Personen, Eigentum des Auftraggebers ein förmliches Bautagebuch arbeitstäglich zu führen Bauherrn und dem Auftraggeber wöchentlich einzureichen. In diesem Bautagebuch sind sämtliche Angaben zu den an diesem Tage ausgeführten Arbeiten, der Anzahl des eingesetzten Personals mit Angabe der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten, etwaige besondere Vorkommnisse, Störungen und dergleichen festzuhaltenEigentum Dritter. Der Auftraggeber nimmt die Vermessung der Hauptachsen, Baulinien und Grenzabstände vor und markiert die Bauleitung sind Nivellierungsfixpunkte. Die für das Werk notwendigen Absteckungen übernimmt der Unternehmer. Für die Einrichtung der Baustelle stellt der Auftraggeber die notwendigen Grundstücke, Zugangs- strassen, Lagerplätze sowie deren Benützungsrechte kostenlos zur jederzeitigen Einsicht Verfügung. Für Ordnung, Reinlichkeit und Kontrolle berechtigtHygiene des Arbeitsplatzes sorgt der Unternehmer. Das Bautagebuch dient ausschließlich Dokumentationszwecken Dem Auftraggeber gehören Aushub- und ersetzt nicht nach Abbruchmaterial. Wird ein Abtransport auf die Deponie des Unternehmers vereinbart, geht das Material ohne Entschädigung an den Vertragsbedingungen Unternehmer über. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Unternehmer die zur Ausführung der Arbeiten benötigte Energie zur Verfügung steht. Ebenso ist er für die Zu- und Ableitungen von Trink- und Brauchwasser auf der VOBBaustelle verantwortlich. Diese werden dem Unternehmer kostenlos zur Verfügung gestellt. Schreibt der Auftraggeber bestimmte Werkstoffe (Materialien, Fabrikate, Pflanzen etc.) und/B erforderliche schriftliche Anzeigenoder Lieferanten vor oder ist der von ihm ausgewiesene Baugrund untauglich, so trifft den Unternehmer hinsichtlich dieser Weisungen keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht, und es entfällt eine Mängel- haftung des Unternehmers für Werkmängel, die stets gesondert zu versenden eine Folge der vorgeschriebenen Anordnungen sind. 3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet. Schreibt der Auftraggeber jedoch einen offensichtlich unzweckmässigen Baugrund, ungeeignete Werkstoffe und/oder Lieferanten vor, die nicht im Einzelfall und auf Wunsch Stande sind, mängelfreien Werkstoff zu liefern oder liegen andere Umstände aus der Sphäre des Auftraggebers an Besprechungenvor, die seinen Leistungsteil betreffenoffensichtlich zu einem Werk- mangel führen, etwa den regelmäßig stattfindenden Baubesprechungen, durch qualifiziertes Personal teilzunehmen. 3.3 Unbeschadet des Weisungsrechts des Auftraggebers ist so muss der Auftragnehmer verpflichtet, seine Leistungen mit denen anderer Gewerke zu koordinieren. Der Auftragnehmer hat die anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig und umfassend zu informieren, dass bei der Ausführung keine Störungen auftreten. Soweit der Auftragnehmer bei seinen Koordinierungsbemühungen mit anderen Gewerken nicht zu einvernehmlichen Abstimmungen kommt, hat er Unternehmer den Auftraggeber unverzüglich hierüber zu informierenausnahmsweise abmahnen. 3.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im Leistungsverzeichnis namentlich genannten Materialien, Produkte und Marken zu verwenden, auch dann, wenn diese im Leistungsverzeichnis mit dem Zusatz "oder gleichwertig" angegeben sind. Der Auftragnehmer ist nur dann berechtigt, anstelle dieser Produkte qualitativ gleichwertige Produkte zu verwenden, wenn der Auftraggeber dies schriftlich genehmigt hat. 3.5 Muster und Proben der zur Verwendung vorgesehenen Materialien und Teile sind vom Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers in angemessenem Umfang so frühzeitig zu liefern und zu montieren, dass hierdurch der Baufortschritt nicht gefährdet wird. Die Kosten hierfür und für vom Auftraggeber verlangte Nachweise trägt der Auftragnehmer. Die Genehmigung von bemusterten Materialien entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit hinsichtlich der Qualität und Vertragsgemäßheit dieser Materialien. 3.6 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis oder Prüfzeichen einer anerkannten Prüfanstalt vorgelegt wird. 3.7 Der Auftraggeber kann verlangen, dass Anlieferungen innerhalb bestimmter Zeiten nicht erfolgen dürfen. 3.8 Der Auftraggeber oder seine Bauleitung können für besonders lärmintensive Arbeiten spezielle Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten festlegen, für die keine Zulagen verlangt werden können, soweit dies bei Baumaßnahmen an genutzten / vermieteten Objekten aufgrund der Angaben in der Leistungsbeschreibung bzw. im Leistungsverzeichnis für den Auftragnehmer vorhersehbar war.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ausführung. 3.1 Der Auftragnehmer hat auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers ein förmliches Bautagebuch arbeitstäglich 4.1 Nach der Auftragserteilung haben Sie sich unverzüg- lich mit unseren zuständigen technischen Dienst- stellen in Verbindung zu führen setzen, um einen endgülti- gen Zeitplan zu erarbeiten und dem Auftraggeber wöchentlich einzureichenrechtzeitig vorzule- gen. In diesem Bautagebuch Sämtliche für die Herstellung der Gesamtanlage erforderlichen Lieferungen/Leistungen, also auch un- sere und die aus Ihrem Angebotsumfang herausge- nommenen, sind sämtliche Angaben dabei zu berücksichtigen. Die Ausführung sämtlicher Lieferungen/Leistungen muss mit uns so abgestimmt werden, dass sie weder unseren Betrieb noch den an diesem Tage ausgeführten Arbeiteneines Dritten mehr als unvermeidbar behindert. Zur Montage im Übertagebereich gehören auch das Abladen, der Anzahl Transport bis zur Einbaustelle und das evtl. Einlagern der angelieferten Teile. Treffen Liefe- rungen ein, bevor Ihre Monteure auf der Baustelle sind, können wir auf Ihre Kosten und Gefahr das Abladen und Lagern veranlassen. Wagenstandsgel- der gehen zu Ihren Lasten. 4.2 Vor Beginn der Montage haben Sie sich über das Vorhandensein von Anlagen, Kabeln und Leitungen jeder Art zu informieren und diese bei der Ausfüh- rung des eingesetzten Personals Auftrages vor jeglicher Beschädigung zu schützen. 4.3 Vor Beginn der Aufstellungs- bzw. Montagearbeiten haben Sie die Baustelle oder den Aufstellungsort mit Angabe allen für Sie wichtigen Fundamenten, Anschlüssen, Absteckungen usw. zu übernehmen und deren Rich- tigkeit nachzuprüfen. Werden Ihre Leistungen später beanstandet, dann können Sie sich auf Mängel der tatsächlich geleisteten ArbeitszeitenVorarbeiten, etwaige besondere Vorkommnissedie für Sie erkennbar waren, Störungen nur beru- fen, wenn Sie uns hierauf unverzüglich nach Prüfung der Vorarbeiten schriftlich hingewiesen haben. 4.4 Unbeschadet Ihrer Verpflichtung gemäß der Ziffer 10.2 der „Allgemeinen Einkaufsbedingungen der RAG Aktiengesellschaft“, haben Sie uns Subunter- nehmen für Arbeiten in unserem Betrieb ausnahms- los vor Ausführung der Arbeiten schriftlich an- zugeben. Wir behalten uns innerhalb von vier Wo- chen nach Vorlage der Anzeige ein Widerspruchs- recht vor. 4.5 Sie haben uns jeweils vor Arbeitsbeginn die Namen und dergleichen festzuhaltensonstige benötigten Daten Ihrer Arbeitnehmer, die Sie in unserem Betrieb beschäftigen möchten, schriftlich anzugeben. Der Auftraggeber und Unverzüglich nach Beendi- gung der Arbeiten sind die Bauleitung sind zur jederzeitigen Einsicht und Kontrolle berechtigtggf. ausgegebenen Werksausweise an uns zurückzugeben. Das Bautagebuch dient ausschließlich Dokumentationszwecken und ersetzt nicht nach den Vertragsbedingungen und der VOB/B erforderliche schriftliche Anzeigengleiche gilt, die stets gesondert zu versenden sind. 3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, wenn sie im Einzelfall nicht mehr benötigt werden. 4.6 Sie haben dafür zu sorgen, dass Ihre Arbeitnehmer unseren Weisungen zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und auf Wunsch des Auftraggebers an BesprechungenOrdnung sowie zum Schutz der Um- welt Folge leisten. Halten Sie diese Anordnungen für unberechtigt oder unzweckmäßig, so haben Sie Ihre Bedenken schriftlich geltend zu machen, die seinen Leistungsteil betreffenAnord- nungen jedoch auf Verlangen auszuführen, etwa den regelmäßig stattfindenden Baubesprechungen, durch qualifiziertes Personal teilzunehmenwenn nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. 3.3 Unbeschadet des Weisungsrechts des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet4.7 Alle Gegenstände, seine Leistungen mit denen anderer Gewerke die auf unser Betriebsgelände verbracht oder wieder hiervon entfernt werden, un- terliegen unserer Kontrolle. Alle von Ihnen gestellten Maschinen, Geräte und Einrichtungen sind dauerhaft und unterscheidbar zu koordinieren. Der Auftragnehmer hat die anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig und umfassend zu informieren, dass bei der Ausführung keine Störungen auftreten. Soweit der Auftragnehmer bei seinen Koordinierungsbemühungen mit anderen Gewerken nicht zu einvernehmlichen Abstimmungen kommt, hat er den Auftraggeber unverzüglich hierüber zu informierenkennzeichnen. 3.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet4.8 Für den Verlust oder die Beschädigung der Sachen, die im Leistungsverzeichnis namentlich genannten MaterialienSie in unseren Betrieb bzw. auf die Baustelle ge- bracht haben, Produkte und Marken zu verwendenkönnen wir nicht haftbar gemacht wer- den, auch dann, wenn diese im Leistungsverzeichnis mit dem Zusatz "oder gleichwertig" angegeben sind. Der Auftragnehmer ist nur dann berechtigt, anstelle dieser Produkte qualitativ gleichwertige Produkte zu verwenden, wenn der Auftraggeber dies schriftlich genehmigt hatsoweit wir nicht zwingend gesetzlich haften. 3.5 Muster und Proben der zur Verwendung vorgesehenen Materialien und Teile 4.9 Lieferungen von wesentlichem Umfang sind vom Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers in angemessenem Umfang so frühzeitig zu liefern und zu montieren, dass hierdurch der Baufortschritt nicht gefährdet wird. Die Kosten hierfür und für vom Auftraggeber verlangte Nachweise trägt der Auftragnehmer. Die Genehmigung von bemusterten Materialien entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit hinsichtlich der Qualität und Vertragsgemäßheit dieser Materialienrechtzeitig mit uns abzustimmen. 3.6 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis oder Prüfzeichen einer anerkannten Prüfanstalt vorgelegt wird. 3.7 Der Auftraggeber kann verlangen, dass Anlieferungen innerhalb bestimmter Zeiten nicht erfolgen dürfen. 3.8 Der Auftraggeber oder seine Bauleitung können für besonders lärmintensive Arbeiten spezielle Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten festlegen, für die keine Zulagen verlangt werden können, soweit dies bei Baumaßnahmen an genutzten / vermieteten Objekten aufgrund der Angaben in der Leistungsbeschreibung bzw. im Leistungsverzeichnis für den Auftragnehmer vorhersehbar war.

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Sources: Einkaufsbedingungen

Ausführung. 3.1 2.1 Der Auftragnehmer hat auf ausdrückliches Verlangen Unternehmer sichert zu, das Werk erfolgreich nach Maßgabe der Anforderungen des Auftraggebers ein förmliches Bautagebuch arbeitstäglich Vertrags zu führen erstellen und dem Auftraggeber wöchentlich einzureichen. In diesem Bautagebuch sind sämtliche Angaben in Betrieb zu den an diesem Tage ausgeführten Arbeiten, der Anzahl set- zen. 2.2 Das Werk ist nach bewährten Konstruktionsgrundsätzen und unter Berücksichtigung des eingesetzten Personals mit Angabe der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten, etwaige besondere Vorkommnisse, Störungen neuesten Standes von Wissenschaft und dergleichen festzuhaltenTechnik sowie unter Verwendung von bestgeeignetem Material auszuführen. Der Auftraggeber Unternehmer prüft die Beistellungen (Material und/oder Dokumente) des Bestellers (oder von diesem beauftrag- ten Dritten) und die Bauleitung meldet Unzulänglichkeiten, Lücken oder Fehler un- verzüglich und schriftlich, ansonsten spätere Einreden und Einwen- dungen verwirkt sind zur jederzeitigen Einsicht und Kontrolle berechtigt. Das Bautagebuch dient ausschließlich Dokumentationszwecken und ersetzt nicht nach keinerlei Mehrkosten oder Mehraufwen- dungen durch den Vertragsbedingungen und der VOB/B erforderliche schriftliche Anzeigen, die stets gesondert zu versenden sindUnternehmer geltend gemacht werden können. 3.2 2.3 Sowohl das Werk als auch seine Erstellung müssen in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen sowie den einschlägigen Fach- und Sicherheitsvorschriften, Richtlinien und Empfehlungen entsprechen. Die Anforderungen, Vorgaben und Weisungen des Bestellers sind einzuhalten. Abweichungen davon gelten als Män- gel, resp. als Vertragsverletzungen. 2.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtetUnternehmer informiert den Besteller regelmäßig über den Stand der Arbeiten und stellt sicher, im Einzelfall dass er alle Anforderungen und Spezifikationen besitzt. Er setzt den Besteller über Umstände, welche die erfolgreiche Erfüllung des Vertrags behindern oder verunmöglichen können, sofort schriftlich in Kenntnis. Ferner infor- miert der Unternehmer den Besteller proaktiv über neue Entwick- lungen, welche die erfolgreiche Erstellung des Werks erleichtern oder beschleunigen können oder welche eine Änderung des Werks aus technischen oder kommerziellen Gründen angezeigt erschei- nen lässt. 2.5 Bei Arbeiten vor Ort in den Gebäuden des Bestellers (seiner Kunden oder Dritter) hält der Unternehmer die betrieblichen Vor- schriften des Bestellers (seiner Kunden oder Dritter), insbesondere die Sicherheitsbestimmungen, ein. Alle relevanten Vorschriften werden dem Unternehmer auf Wunsch des Auftraggebers an Besprechungen, die seinen Leistungsteil betreffen, etwa den regelmäßig stattfindenden Baubesprechungen, durch qualifiziertes Personal teilzunehmenausgehändigt. 3.3 Unbeschadet des Weisungsrechts des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet2.6 Der Unternehmer macht den Besteller frühzeitig auf allfällige Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlungen schriftlich aufmerksam, ohne die er seine Leistungen mit denen anderer Gewerke zu koordinieren. Der Auftragnehmer hat die anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig und umfassend zu informieren, dass bei der Ausführung keine Störungen auftreten. Soweit der Auftragnehmer bei seinen Koordinierungsbemühungen mit anderen Gewerken nicht zu einvernehmlichen Abstimmungen kommt, hat er den Auftraggeber unverzüglich hierüber zu informierengehörig erbringen kann. 3.4 2.7 Der Auftragnehmer Unternehmer besorgt die notwendigen Arbeitsbewilligungen und unterhält diese auf eigene Kosten und Risiko. Er ist verpflichtet, verantwort- lich für die im Leistungsverzeichnis namentlich genannten Materialien, Produkte Abrechnung und Marken zu verwenden, auch dann, wenn diese im Leistungsverzeichnis mit dem Zusatz "oder gleichwertig" angegeben sind. Der Auftragnehmer ist nur dann berechtigt, anstelle dieser Produkte qualitativ gleichwertige Produkte zu verwenden, wenn der Auftraggeber dies schriftlich genehmigt hat. 3.5 Muster Bezahlung aller Sozialleistungen seiner Mitarbeitenden und Proben der zur Verwendung vorgesehenen Materialien und Teile sind vom Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers in angemessenem Umfang so frühzeitig zu liefern und zu montieren, dass hierdurch der Baufortschritt nicht gefährdet wird. Die Kosten hierfür und für vom Auftraggeber verlangte Nachweise trägt der Auftragnehmer. Die Genehmigung von bemusterten Materialien entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit hinsichtlich der Qualität und Vertragsgemäßheit dieser Materialien. 3.6 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) vollständigen Bezahlung jederzeit nach Aufforderung des Bestellers zu belegen. Die Nach- weispflicht umfasst auch die Sozialleistungen seiner Subunterneh- mer, Sublieferanten und Subakkordanten. Der Besteller ist berech- tigt, Zahlungen an den Unternehmer von der Nachweispflicht ab- hängig zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis oder Prüfzeichen einer anerkannten Prüfanstalt vorgelegt wirdmachen. 3.7 Der Auftraggeber kann verlangen, dass Anlieferungen innerhalb bestimmter Zeiten nicht erfolgen dürfen. 3.8 Der Auftraggeber oder seine Bauleitung können für besonders lärmintensive Arbeiten spezielle Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten festlegen, für die keine Zulagen verlangt werden können, soweit dies bei Baumaßnahmen an genutzten / vermieteten Objekten aufgrund der Angaben in der Leistungsbeschreibung bzw. im Leistungsverzeichnis für den Auftragnehmer vorhersehbar war.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Werkverträge

Ausführung. 3.1 Der Auftragnehmer hat auf ausdrückliches Verlangen Verkäufer sichert zu, den Kaufgegenstand nach Maßgabe der Anforderungen und Spezifikationen des Auftraggebers ein förmliches Bautagebuch arbeitstäglich Vertrags zu führen liefern und ge- mäss den Vorgaben des Kaufvertrags oder des Käufers zu instal- lieren, zu montieren, in Betrieb zu setzen und/oder das Personal des Käufers zu instruieren. Er verpflichtet sich überdies, dem Auftraggeber wöchentlich einzureichen. In diesem Bautagebuch sind sämtliche Angaben Käu- fer das unbelastete Eigentum am Kaufgegenstand zu den an diesem Tage ausgeführten Arbeiten, der Anzahl des eingesetzten Personals mit Angabe der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten, etwaige besondere Vorkommnisse, Störungen und dergleichen festzuhalten. Der Auftraggeber und die Bauleitung sind zur jederzeitigen Einsicht und Kontrolle berechtigt. Das Bautagebuch dient ausschließlich Dokumentationszwecken und ersetzt nicht nach den Vertragsbedingungen und der VOB/B erforderliche schriftliche Anzeigen, die stets gesondert zu versenden sindverschaffen. 3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtetKaufgegenstand hat allen anwendbaren gesetzlichen Bestim- mungen zu entsprechen, insbesondere im Einzelfall Hinblick auf die Produk- tesicherheit, Zulassung, Homologierung und Zertifizierung. Der Verkäufer liefert dazu auf Wunsch Aufforderung des Auftraggebers an BesprechungenKäufers die notwendi- gen Nachweise, die seinen Leistungsteil betreffen, etwa den regelmäßig stattfindenden Baubesprechungen, durch qualifiziertes Personal teilzunehmeninsbesondere auch Konformitätserklärungen. 3.3 Unbeschadet Sind Beistellungen oder Vorbereitungs- oder Mitwirkungshandlun- gen des Weisungsrechts Käufers notwendig, informiert der Verkäufer den Käufer darüber detailliert in der Offerte. Sind Beistellungen oder Handlun- gen des Auftraggebers ist Käufer mängelbehaftet, informiert der Auftragnehmer verpflichtetVerkäufer unverzüg- lich schriftlich darüber, ansonsten seine Leistungen mit denen anderer Gewerke zu koordinieren. Der Auftragnehmer hat die anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig Einreden und umfassend zu informieren, dass bei der Ausführung keine Störungen auftreten. Soweit der Auftragnehmer bei seinen Koordinierungsbemühungen mit anderen Gewerken nicht zu einvernehmlichen Abstimmungen kommt, hat er den Auftraggeber unverzüglich hierüber zu informierenEinwendun- gen verwirkt sind. 3.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtetBei Installations-, die Montage- oder anderen Arbeiten, welche im Leistungsverzeichnis namentlich genannten MaterialienKaufvertrag oder der Bestellung dem Verkäufer überbunden sind, Produkte sichert der Verkäufer zu, diese von gut ausgebildeten, erfahrenen und Marken umsichtig tätigen Mitarbeitenden mit entsprechenden Bewilli- gungen und/oder Zertifizierungen ausführen zu verwenden, auch dann, wenn diese im Leistungsverzeichnis mit dem Zusatz "oder gleichwertig" angegeben sindlassen. Der Auftragnehmer ist nur dann berechtigtVer- käufer hält sich dabei strikte an die Vorgaben und Anweisungen des Käufer (oder des vom Käufer bezeichneten Dritten). Der Ver- käufer hält die Sicherheitsanweisungen, anstelle dieser Produkte qualitativ gleichwertige Produkte zu verwenden, wenn der Auftraggeber dies schriftlich genehmigt hatHausordnungen und Richtlinien des Grundstück- oder Liegenschaften-Eigentümers ein. 3.5 Muster Die verwendeten Materialien müssen stets den neuesten techni- schen Standards, Richtlinien und Proben Empfehlungen entsprechen. Auf allfällige Kosten und Aufwendungen durch die spätere Entsorgung hat der zur Verwendung vorgesehenen Materialien Verkäufer in der Offerte ausdrücklich hinzuweisen und Teile sind vom Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers in angemessenem Umfang so frühzeitig diese zu liefern und zu montierenbeziffern, dass hierdurch der Baufortschritt nicht gefährdet wird. Die Kosten hierfür und für vom Auftraggeber verlangte Nachweise trägt der Auftragnehmer. Die Genehmigung von bemusterten Materialien entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit hinsichtlich der Qualität und Vertragsgemäßheit dieser Materialienansonsten diese dem Verkäufer belastet wer- den. 3.6 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Nachweis Für die Bereitstellung von Hilfsmitteln, wie insbesondere Werkzeu- gen, Tools, Schutzausrüstungen, Schutzvorkehrungen, Dokumen- tationen etc. für die Lieferung (Auf- und Ablad), Installation, Mon- tage, Inbetriebnahme und Instruktion sorgt der Überwachung (Güteüberwachung) der zu liefernden Stoffe Verkäufer auf ei- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis oder Prüfzeichen einer anerkannten Prüfanstalt vorgelegt wirdRisiko. 3.7 Der Auftraggeber kann verlangenVerkäufer ist dafür nachweispflichtig, dass Anlieferungen innerhalb bestimmter Zeiten nicht erfolgen dürfender Kaufgegenstand alle erforderlichen, zugesicherten und garantieren Eigenschaften und Merkmale aufweist. 3.8 Der Auftraggeber oder seine Bauleitung können für besonders lärmintensive Arbeiten spezielle Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten festlegen, für die keine Zulagen verlangt werden können, soweit dies bei Baumaßnahmen an genutzten / vermieteten Objekten aufgrund der Angaben in der Leistungsbeschreibung bzw. im Leistungsverzeichnis für den Auftragnehmer vorhersehbar war.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Kaufverträge

Ausführung. 3.1 Der Auftragnehmer hat auf ausdrückliches Verlangen (1) Alle vom AG zur Verfügung gestellten Gegenstände dür- fen nur für die Vertragsdurchführung verwendet werden. Sie sind anschließend unverzüglich unversehrt zurückzugeben. Übermäßige Abnutzungen oder Beschädigungen gehen zu Lasten des Auftraggebers ein förmliches Bautagebuch arbeitstäglich zu führen AN. (2) Dafür, dass seine Konstruktion den einschlägigen Vor- schriften und dem Auftraggeber wöchentlich einzureichenRegeln entspricht, ist der AN allein verantwortlich. (3) Ausführungsunterlagen des AN nimmt der AG lediglich zur Einsicht entgegen. In diesem Bautagebuch sind sämtliche Angaben zu Durch Abzeichnung solcher Unterlagen bestätigt der AG lediglich die Kenntnisnahme von diesen Unter- lagen; er übernimmt dadurch keinerlei Verantwortung für Kon- struktion, Ausführung und Mängelfreiheit. Änderungsvorschlä- ge, Hinweise und Beanstandungen des AG entbinden den an diesem Tage ausgeführten Arbeiten, der Anzahl AN nicht von seiner alleinigen Verantwortung zur Herbeiführung des eingesetzten Personals mit Angabe der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten, etwaige besondere Vorkommnisse, Störungen und dergleichen festzuhaltenvertraglich geschuldeten Erfolgs. Der Auftraggeber AG ist berechtigt, dem AN Weisungen zur Sicherstellung der Erreichung des Vertragszwecks und die Bauleitung sind zur jederzeitigen Einsicht und Kontrolle berechtigteiner mangelfreien Erfüllung zu erteilen. Das Bautagebuch dient ausschließlich Dokumentationszwecken und ersetzt nicht nach den Vertragsbedingungen und Bei Anweisungen haftet der VOB/B erforderliche schriftliche Anzeigen, die stets gesondert zu versenden sind. 3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, AG im Einzelfall und auf Wunsch des Auftraggebers an Besprechungen, die seinen Leistungsteil betreffen, etwa den regelmäßig stattfindenden Baubesprechungen, durch qualifiziertes Personal teilzunehmen. 3.3 Unbeschadet des Weisungsrechts des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine Leistungen mit denen anderer Gewerke zu koordinieren. Der Auftragnehmer hat die anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig und umfassend zu informieren, dass bei der Ausführung keine Störungen auftreten. Soweit der Auftragnehmer bei seinen Koordinierungsbemühungen mit anderen Gewerken nicht zu einvernehmlichen Abstimmungen kommt, hat er den Auftraggeber unverzüglich hierüber zu informieren. 3.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im Leistungsverzeichnis namentlich genannten Materialien, Produkte und Marken zu verwenden, auch Sinne von § 645 BGB nur dann, wenn diese im Leistungsverzeichnis mit dem Zusatz "oder gleichwertig" angegeben sind. Der Auftragnehmer ist nur dann berechtigt, anstelle dieser Produkte qualitativ gleichwertige Produkte zu verwenden, wenn der Auftraggeber dies AN umgehend Bedenken schriftlich genehmigt erhoben und begründet hat. 3.5 Muster (4) Die dem AG vom AN zur Verfügung gestellten Ausfüh- rungsunterlagen gehen, sofern der Auftrag erteilt wird, in das Eigentum des AG über. Der AG ist ohne besondere Erlaubnis berechtigt, diese zur Beschaffung von Zubehöranlagen, zur Instandhaltung, für spätere Veränderungen und Proben für die Anferti- gung von Ersatz- und Reserveteilen selbst oder durch Dritte zu verwenden und für derartige Arbeiten auszuhändigen. (5) Der AN hat einen bevollmächtigten Beauftragten zu be- nennen. Dessen Auswechselung bedarf der vorherigen schrift lichen Zustimmung des AG, die nur aus wichtigem Grund ver- weigert werden kann. (6) Aus wichtigem Grund (z. B. schwerwiegender Verstoß gegen Arbeitssicherheitsregelungen) kann der AG bestimmten für den AN tätigen Personen den Zutritt zu seinem Werk ver- wehren. (7) Alle Gegenstände, die auf das Werksgelände des AG gebracht werden, unterliegen der Werkskontrolle und müssen vom AN zuvor mit seinem Namen oder Firmenzeichen gekenn- zeichnet werden. Beim An- und Abtransport ist dem Werk- schutz eine schriftliche Aufstellung dieser Gegenstände zur Verwendung vorgesehenen Materialien Abzeichnung vorzulegen und bei ihm zu hinterlegen. Waggons und andere Transportmittel werden nur während der Bürostun- den abgefertigt. (8) Der AG behält sich, unbeschadet der Verpflichtungen des AN, das Recht vor, die Ausführung der Leistungen auf der Baustelle oder beim AN und seinen Sublieferanten zu überprü- fen, gegen nicht sachgemäße Ausführung Einspruch zu erhe- ben und fehlerhafte Teile zu verwerfen. Dem AG ist zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistungen oder Teile von ihnen hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden Zutritt zu gewähren. Auf Wunsch sind dem AG die Ausführungsunterlagen zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Auf Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des AN hat der AG keinen Anspruch. Bei Verdacht eines Mangels oder Schadens im Zusammenhang mit Zulieferteilen der ver- tragsgegenständlichen Leistung oder Nachauftragnehmerleis- tungen ist der AN verpflichtet, dem AG auf Verlangen Auskunft über den Zulieferer, Zwischenhändler oder Nachauftragnehmer zu erteilen sowie alle zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen diese erforderlichen Angaben zu machen. Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Un- terrichtung erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vom Auftragnehmer AG vertraulich zu behandeln. (9) Für alle zur Ausführung der Leistung auf Verlangen das Werksgelän- de des Auftraggebers in angemessenem Umfang so frühzeitig zu liefern und zu montieren, dass hierdurch der Baufortschritt nicht gefährdet wird. Die Kosten hierfür und für AG gebrachten oder dem AN vom Auftraggeber verlangte Nachweise AG übergebenen Gegenstände trägt der Auftragnehmer. Die Genehmigung von bemusterten Materialien entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit AN die volle Verantwortung und Gefahr hinsichtlich der Qualität und Vertragsgemäßheit dieser Materialienaller Risiken (z. B. Diebstahl, Brand). 3.6 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung10) der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als erfülltSoweit in Vertragsunterlagen eine Vorlage von Unterlagen gefordert ist, wenn ein gültiges Prüfzeugnis beinhaltet dies die Übergabe einer zum Verbleib beim AG bestimmten Fassung oder Prüfzeichen einer anerkannten Prüfanstalt vorgelegt wirdAusfertigung derselben. 3.7 Der Auftraggeber kann verlangen, dass Anlieferungen innerhalb bestimmter Zeiten nicht erfolgen dürfen. 3.8 Der Auftraggeber oder seine Bauleitung können für besonders lärmintensive Arbeiten spezielle Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten festlegen, für die keine Zulagen verlangt werden können, soweit dies bei Baumaßnahmen an genutzten / vermieteten Objekten aufgrund der Angaben in der Leistungsbeschreibung bzw. im Leistungsverzeichnis für den Auftragnehmer vorhersehbar war.

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Sources: Allgemeine Bedingungen Für Die Beschaffung Von Maschinen Und Anlagen

Ausführung. 3.1 2.1 Der Auftragnehmer hat auf ausdrückliches Verlangen Unternehmer sichert zu, das Werk erfolgreich nach Maßgabe der Anforderungen des Auftraggebers ein förmliches Bautagebuch arbeitstäglich Vertrags zu führen erstellen und dem Auftraggeber wöchentlich einzureichen. In diesem Bautagebuch sind sämtliche Angaben in Betrieb zu den an diesem Tage ausgeführten Arbeiten, der Anzahl set- zen. 2.2 Das Werk ist nach bewährten Konstruktionsgrundsätzen und unter Berücksichtigung des eingesetzten Personals mit Angabe der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten, etwaige besondere Vorkommnisse, Störungen neuesten Standes von Wissenschaft und dergleichen festzuhaltenTechnik sowie unter Verwendung von bestgeeignetem Material aus- zuführen. Der Auftraggeber Unternehmer prüft die Beistellungen (Material und/o- der Dokumente) des Bestellers (oder von diesem beauftragten Drit- ten) und die Bauleitung meldet Unzulänglichkeiten, Lücken oder Fehler unverzüg- lich und schriftlich, ansonsten spätere Einreden und Einwendungen verwirkt sind zur jederzeitigen Einsicht und Kontrolle berechtigt. Das Bautagebuch dient ausschließlich Dokumentationszwecken und ersetzt nicht nach keinerlei Mehrkosten oder Mehraufwendungen durch den Vertragsbedingungen und der VOB/B erforderliche schriftliche Anzeigen, die stets gesondert zu versenden sindUnternehmer geltend gemacht werden können. 3.2 2.3 Sowohl das Werk als auch seine Erstellung müssen in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen sowie den einschlägigen Fach- und Sicherheitsvorschriften, Richtlinien und Empfehlungen entsprechen. Die Anforderungen, Vorgaben und Weisungen des Bestellers sind einzuhalten. Abweichungen davon gelten als Mängel, resp. als Ver- tragsverletzungen. 2.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtetUnternehmer informiert den Besteller regelmäßig über den Stand der Arbeiten und stellt sicher, im Einzelfall dass er alle Anforderungen und Spezifikationen besitzt. Er setzt den Besteller über Umstände, wel- che die erfolgreiche Erfüllung des Vertrags behindern oder verun- möglichen können, sofort schriftlich in Kenntnis. Ferner informiert der Unternehmer den Besteller proaktiv über neue Entwicklungen, wel- che die erfolgreiche Erstellung des Werks erleichtern oder beschleu- nigen können oder welche eine Änderung des Werks aus techni- schen oder kommerziellen Gründen angezeigt erscheinen lässt. 2.5 Bei Arbeiten vor Ort in den Gebäuden des Bestellers (seiner Kunden oder Dritter) hält der Unternehmer die betrieblichen Vorschriften des Bestellers (seiner Kunden oder Dritter), insbesondere die Sicher- heitsbestimmungen, ein. Alle relevanten Vorschriften werden dem Unternehmer auf Wunsch des Auftraggebers an Besprechungen, die seinen Leistungsteil betreffen, etwa den regelmäßig stattfindenden Baubesprechungen, durch qualifiziertes Personal teilzunehmenausgehändigt. 3.3 Unbeschadet des Weisungsrechts des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet2.6 Der Unternehmer macht den Besteller frühzeitig auf allfällige Vorbe- reitungs- und Mitwirkungshandlungen schriftlich aufmerksam, ohne die er seine Leistungen mit denen anderer Gewerke zu koordinieren. Der Auftragnehmer hat die anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig und umfassend zu informieren, dass bei der Ausführung keine Störungen auftreten. Soweit der Auftragnehmer bei seinen Koordinierungsbemühungen mit anderen Gewerken nicht zu einvernehmlichen Abstimmungen kommt, hat er den Auftraggeber unverzüglich hierüber zu informierengehörig erbringen kann. 3.4 2.7 Der Auftragnehmer Unternehmer besorgt die notwendigen Arbeitsbewilligungen und unterhält diese auf eigene Kosten und Risiko. Er ist verpflichtet, verantwortlich für die im Leistungsverzeichnis namentlich genannten Materialien, Produkte Abrechnung und Marken zu verwenden, auch dann, wenn diese im Leistungsverzeichnis mit dem Zusatz "oder gleichwertig" angegeben sind. Der Auftragnehmer ist nur dann berechtigt, anstelle dieser Produkte qualitativ gleichwertige Produkte zu verwenden, wenn der Auftraggeber dies schriftlich genehmigt hat. 3.5 Muster Bezahlung aller Sozialleistungen seiner Mit- arbeitenden und Proben der zur Verwendung vorgesehenen Materialien und Teile sind vom Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers in angemessenem Umfang so frühzeitig zu liefern und zu montieren, dass hierdurch der Baufortschritt nicht gefährdet wird. Die Kosten hierfür und für vom Auftraggeber verlangte Nachweise trägt der Auftragnehmer. Die Genehmigung von bemusterten Materialien entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit hinsichtlich der Qualität und Vertragsgemäßheit dieser Materialien. 3.6 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) vollständigen Bezahlung je- derzeit nach Aufforderung des Bestellers zu belegen. Die Nachweis- pflicht umfasst auch die Sozialleistungen seiner Subunternehmer, Sublieferanten und Subakkordanten. Der Besteller ist berechtigt, Zahlungen an den Unternehmer von der Nachweispflicht abhängig zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis oder Prüfzeichen einer anerkannten Prüfanstalt vorgelegt wirdmachen. 3.7 Der Auftraggeber kann verlangen, dass Anlieferungen innerhalb bestimmter Zeiten nicht erfolgen dürfen. 3.8 Der Auftraggeber oder seine Bauleitung können für besonders lärmintensive Arbeiten spezielle Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten festlegen, für die keine Zulagen verlangt werden können, soweit dies bei Baumaßnahmen an genutzten / vermieteten Objekten aufgrund der Angaben in der Leistungsbeschreibung bzw. im Leistungsverzeichnis für den Auftragnehmer vorhersehbar war.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Werkverträge

Ausführung. 3.1 Der Auftragnehmer (1) Sofern erforderlich, hat auf ausdrückliches Verlangen der NU den nach der Landesbauordnung verantwortli- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇/Fachbauleiter vor Arbeitsaufnahme zu benennen und bei Ar- beitsbeginn zu stellen. Daneben ist ein verantwortlicher Vertreter des Auftraggebers ein förmliches Bautagebuch arbeitstäglich NU zu führen und dem Auftraggeber wöchentlich einzureichen. In diesem Bautagebuch sind sämtliche Angaben zu den an diesem Tage ausgeführten Arbeitenbenennen, der Anzahl des eingesetzten Personals mit Angabe der tatsächlich geleisteten Arbeitszeitenbevollmächtigt ist, etwaige besondere Vorkommnisse, Störungen alle für die gesamte Vertragsabwicklung und dergleichen festzuhaltenevtl. Der Auftraggeber Vertragsänderung erforderlichen Erklärungen für und gegen den NU ab- zugeben oder entgegenzunehmen sowie – falls erforderlich – die Bauleitung sind zur jederzeitigen Einsicht und Kontrolle berechtigt. Das Bautagebuch dient ausschließlich Dokumentationszwecken und ersetzt nicht nach entsprechen- den Vertragsbedingungen und der VOB/B erforderliche schriftliche Anzeigen, die stets gesondert Arbeiten sofort ausführen zu versenden sindlassen. 3.2 (2) Der Auftragnehmer ist verpflichtetNU verfügt über ein Qualitätsmesssystem und weist dieses dem HU un- aufgefordert nach. Er weist dem HU auch die für die Qualitätssicherung ge- setzlich oder vertraglich geforderten Genehmigungen, Zertifizierungen, Nach- weise und Zulassungen unaufgefordert nach. Insbesondere legt der NU die jeweils einschlägigen EG-Konformitätserklärungen sowie die Gefährdungsbe- urteilungen unaufgefordert vor. (3) Der HU kann im Einzelfall und den NU in Bezug auf Wunsch des Auftraggebers an BesprechungenFragen, die seinen Leistungsteil dessen Leistungs- teil betreffen, etwa den regelmäßig stattfindenden Baubesprechungen, durch qualifiziertes Personal teilzunehmenzu Besprechungen mit dem HU hinzuziehen. Unmittelbare Ver- handlungen und Vereinbarungen zwischen dem Kunden des HU und dem NU über dessen Leistungen aus diesem Vertrag sind nicht statthaft. 3.3 Unbeschadet des Weisungsrechts des Auftraggebers (4) Der NU ist für den vorschriftsmäßigen Transport der Auftragnehmer verpflichtetArbeitskräfte, seine Leistungen mit denen anderer Gewerke Geräte, Ma- terialien sowie für die sichere Verwahrung und Unterbringung seiner Geräte und Materialien selbst verantwortlich. Beim Transport hat der NU die Gefahr- gutverordnung zu koordinierenbeachten. Der Auftragnehmer hat die anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig HU übernimmt diesbezüglich keinerlei Haf- tung. Es besteht kein Anspruch auf Benutzung von bestehenden Baulichkeiten und umfassend zu informieren, dass bei der Ausführung keine Störungen auftreten. Soweit der Auftragnehmer bei seinen Koordinierungsbemühungen mit anderen Gewerken nicht zu einvernehmlichen Abstimmungen kommt, hat er den Auftraggeber unverzüglich hierüber zu informierenEinrichtungen innerhalb des Objektes/Baugeländes. 3.4 (5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, NU erbringt unaufgefordert den Nachweis über die im Leistungsverzeichnis namentlich genannten Materialien, Produkte Einhaltung der gefor- derten Qualität der eingesetzten Materialien und Marken zu verwenden, auch dann, wenn diese im Leistungsverzeichnis mit dem Zusatz "oder gleichwertig" angegeben sindProdukte. Der Auftragnehmer ist nur dann berechtigt, anstelle dieser Produkte qualitativ gleichwertige Produkte zu verwenden, wenn der Auftraggeber dies schriftlich genehmigt hat. 3.5 Muster und Proben der vom NU zur Verwendung vorgesehenen Materialien und Teile sind vom Auftragnehmer von ihm auf Verlangen Anforderung des Auftraggebers in angemessenem Umfang so frühzeitig HU zu liefern und zu montieren, dass hierdurch der Baufortschritt nicht gefährdet wird. Die Kosten hierfür und für vom Auftraggeber HU verlangte Nachweise Prüfzeugnisse und Herstellungs- nachweise trägt der Auftragnehmer. Die Genehmigung von bemusterten Materialien entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit hinsichtlich der Qualität und Vertragsgemäßheit dieser MaterialienNU. 3.6 Der Auftragnehmer hat (6) Für alle verwendeten Stoffe, Bau- und Bauhilfsstoffe ist die Gefahrstoff-Ver- ordnung zu beachten. Nachweise über Hersteller und Zusammensetzung der verwendeten Stoffe sowie die Sicherheitsdatenblätter von Gefahrstoffen sind dem Auftraggeber den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der HU auf Verlangen binnen 2 Wochen zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis oder Prüfzeichen einer anerkannten Prüfanstalt vorgelegt wirdübergeben. 3.7 (7) Der Auftraggeber NU hat insb. zur Verhütung von Arbeitsunfällen im Zusammenhang mit seiner Leistung die bestehende Hausordnung, die Baustellenverordnung, alle für ihn geltenden gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen sowie projektspe- zifischen Bestimmungen zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheitsschutz, insb. Unfallverhütungsvorschriften sowie einen ggfls. vorhandenen Sige-Plan zu beachten. Vor Benutzung fremder Gerüste oder Einrichtungen hat der NU diese eigenverantwortlich zu prüfen. Der NU erbringt unaufgefordert die ge- setzlichen oder im Vertrag geforderten Genehmigungen, Zertifizierungen, Nachweise, Qualifikationen und Schulungen und weist diese dem HU auf Auf- forderung nach. Der NU sorgt für die gesetzlich geforderte sicherheitstechnische Betreuung durch eine Sicherheitsfachkraft und weist dies dem NU unaufgefordert nach. (8) Der NU hat seine im Objekt/auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte zu verpflichten, die von den zuständigen Berufsgenossenschaften vorgeschriebe- nen persönlichen Schutzausrüstungen (z. B. Schutzhelme, Sicherheitsschuhe) zu tragen. Arbeitskräfte des NU, die ihrer Verpflichtung zum Tragen der Schutzausrüstungen nicht nachkommen, können aus dem Objekt/von der Baustelle verwiesen werden. Arbeitsunfälle sind unaufgefordert und unverzüg- lich schriftlich zu melden. Der NU meldet dem HU unaufgefordert unfallbe- dingte Ausfalltage. (9) Der NU sichert zu, sein Personal regelmäßig fachspezifisch fortzubilden und zu schulen. Dies hat der NU dem HU auf Verlangen nachzuweisen. Der HU kann vom NU verlangen, dass Anlieferungen innerhalb bestimmter Zeiten er Arbeitskräfte, die fachlich oder per- sönlich ungeeignet sind oder ihrer Verpflichtung zum Tragen von Schutzaus- rüstungen nicht erfolgen dürfennachkommen oder keine gültige Arbeitsgenehmigung vorle- gen können, von dem Objekt/der Baustelle entfernt und durch andere ersetzt. Sicherungsvorkehrungen im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten des NU zur Vermeidung von Personen-, Sach- und Vermögensschäden sind vom NU unaufgefordert und ohne gesonderte Vergütung vorzunehmen. 3.8 (10) Soweit der HU Schutz- und Sicherheitseinrichtungen stellt, werden diese bei der Übergabe an den NU gemeinsam abgenommen. Sie sind vom NU eigen- verantwortlich zu unterhalten und erforderlichenfalls zu ergänzen. Der Auftraggeber NU hat sie nach Abschluss der Arbeiten dem HU ordnungsgemäß zurückzugeben. Vorhandene Schutzabdeckungen, Geländer oder seine Bauleitung können für besonders lärmintensive ähnliches, die zur Durchfüh- rung der Arbeiten spezielle Arbeitszeiten vorübergehend entfernt werden müssen, sind wieder ord- nungsgemäß herzustellen. Für die Dauer der Entfernung müssen alle Gefahr- stellen vom NU durch andere geeignete Maßnahmen unfallsicher abgesperrt und beschildert werden. (11) Die Weitervergabe von vertraglichen Leistungen ist dem NU nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des HU gestattet. Dies gilt auch bei jeder Weiterver- gabe von Leistungen durch den NU an weitere Nachunternehmer und/oder Verleiher, auch sofern dies im Rahmen aufeinanderfolgender Untervergaben im Wege einer sog. Nachunternehmerkette geschieht. Der NU verpflichtet sich, bei der Ausführung der ihm übertragenen Leistungen Arbeitskräfte aus Ländern außerhalb der üblichen Arbeitszeiten festlegenEuropäischen Union nur dann einzu- setzen, für die keine Zulagen verlangt werden können, soweit dies bei Baumaßnahmen an genutzten / vermieteten Objekten aufgrund der Angaben in der Leistungsbeschreibung bzw. wenn sie im Leistungsverzeichnis für Besitz einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung sind, die zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt. Ausländische Nachunterneh- mer sind verpflichtet, vierzehn Tage nach der Vertragsverhandlung einen in Deutschland ansässigen zustellungsbevollmächtigten Rechtsanwalt zu be- nennen. (12) Bei der Weitergabe von vertraglichen Leistungen durch den Auftragnehmer vorhersehbar warNU an weitere Nachunternehmer und/oder Verleiher, auch sofern dies im Rahmen jeweils aufeinander folgender Untervergaben im Wege einer sog. „Nachunternehmer- kette“ geschieht, hat der NU jeweils sicherzustellen, dass sämtliche Nachun- ternehmer und/oder Verleiher- auch sofern sie im Rahmen aufeinanderfolgen- der Untervergaben Teile der vertraglichen Leistungen des NU ausführen – die unter Ziff. 5 (11) beschriebenen Verpflichtungen übernehmen und einhalten. (13) Im Falle der Nichteinhaltung der unter Ziff. 5 (11), (12) aufgeführten Verpflich- tungen ist der HU berechtigt, den Vertrag unabhängig von einer vereinbarten Vertragsstrafe aus wichtigem Grund zu kündigen und den noch nicht vollende- ten Teil der Leistung auf Kosten des NU durch einen Dritten ausführen zu las- sen. Die Ansprüche des HU auf Ersatz eines weitergehenden Schadens blei- ben unberührt.

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Sources: Gebäudedienstleistungen Kleinauftrag

Ausführung. 3.1 4.1 Der Auftragnehmer Auftrag ist vom AN selbst eigenverantwortlich durchzuführen. Eine Übertragung von Leistungen auf Dritte, auch nur teilweise, ist dem AN ohne schriftliche Einwilligung vom AG untersagt. Dies gilt auch für Leistungen auf die der Betrieb des AN nicht eingerichtet ist. 4.2 Der AN hat sich vor Beginn seiner Arbeiten eigenverantwortlich insbesondere über die Lage und den Zustand der Baustelle inklusive der für seinen Auftrag benötigten Versorgungsleitungen zu informieren und die Vorarbeiten anderer Unternehmer darauf zu untersuchen, ob sie sich als Grundlage für seine eigenen Leistungen eignen und er diese ohne Gefahr nachträglich auftretender Mängel sowohl bei seinen eigenen als auch bei fremden Leistungen erbringen kann. Einwände und Bedenken - auch gegen die vom AG gelieferten Stoffe und Bauteile - sind vor Beginn der Ausführung schriftlich geltend zu machen. In Zweifelsfällen kann der AG in Abstimmung mit dem AN bautechnische, bauphysikalische oder chemische Untersuchungen veranlassen. Sofern die Zweifel unbegründet waren, hat der AN die Kosten der Einschaltung eines Gutachters oder einer Materialprüfungsstelle zu tragen. 4.3 Der AN hat alle ihm übergebenen vertraglichen Unterlagen zu überprüfen und die Örtlichkeit des Baugrundstückes zu besichtigen. Ferner hat er die in den Ausschreibungsunterlagen definierten Schnittstellen zwischen den von ihm zu erbringenden Leistungen und den Leistungen anderer Unternehmen im Rahmen des Bauvorhabens zu prüfen. Der AN ist verpflichtet, auf erkennbare Schnittstellenprobleme hinzuweisen und an der Koordinierung der Schnittstellen mitzuwirken. Kommt er seiner Hinweis- und Mitwirkungspflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach, trägt er insoweit das Kosten- und Terminrisiko. 4.4 Hat der AN Zweifel an der Ausführbarkeit und Zweckmäßigkeit der geforderten Leistungen, so hat er dies unverzüglich dem AG schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Er darf von der vorgeschriebenen Ausführung nur mit schriftlicher Einwilligung des AG abweichen; er hat auf ausdrückliches Verlangen und auf seine Kosten den Nachweis zu führen, dass die anderweitige Ausführung der ausgeschriebenen vollkommen gleichwertig ist. 4.5 Der AN hat seine Arbeiten so auszuführen, dass andere zusammen mit ihm tätige Unternehmer nicht behindert werden. Er hat rechtzeitig für alle technischen und terminlichen Abstimmungen mit dem AG zu sorgen. Auf Behinderungen durch andere Unternehmer hat der AN den AG unverzüglich schriftlich hinzuweisen. 4.6 Der AN hat alle seine Leistungen eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere gegen Unfallgefahren, zu treffen, um Personen- und Sachschaden abzuwenden. Er hat alle seine Leistungen ausreichend bis zur Abnahme insbesondere gegen Einbruch, Diebstahl, Feuer, Wetterschäden oder sonstige Schäden jeglicher Art zu schützen und zu sichern. Diese Sicherungs- und Schutzpflichten übernimmt der AN für seinen Leistungsbereich auch für Lieferungen des AG. Diese Pflichten gelten auch für etwaige Unterbrechungen der Arbeiten. Der AG übernimmt insoweit keine Haftung. 4.7 Der AN ist verpflichtet, alle Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik und nach den DIN- und VDE-Vorschriften auszuführen. Dabei hat er alle bestehenden und während der Ausführung in Kraft tretenden gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften zu beachten, insbesondere die Vorschriften der Bauaufsichtsbehörden, Gewerbeaufsichtsämter und Berufsgenossenschaften. Er trägt die alleinige Verantwortung für alle sich aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften ergebenden Folgen (z.B. Geldbußen und Ordnungsgelder) und stellt den AG im Falle der Inanspruchnahme Dritter aufgrund von vertraglichen Pflichtverletzungen des AN von sämtlichen Ansprüchen frei. 4.8 Der AN verpflichtet sich, nur umweltverträgliche und behördlich zugelassene Baustoffe und Bauweisen zu verwenden und nur zuverlässiges, mit den erforderlichen Werkzeugen und entsprechender Arbeitskleidung ausgestattetes Fachpersonal einzusetzen. Dieses hat er laufend von einem qualifizierten Fachmann überwachen zu lassen. Auf Verlangen des Auftraggebers ein förmliches Bautagebuch arbeitstäglich AG hat der AN dem AG die Befähigungsnachweise (z.B.: Prüfzeugnis für Schweißarbeiten) der eingesetzten Facharbeiter zur Einsicht vorzulegen. 4.9 Der AN verpflichtet sich, auf seine Kosten die für das Bauvorhaben notwendigen Versicherungen abzuschließen, insbesondere eine Bauleistungsversicherung und eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme, deren Bestehen durch Vorlage der entsprechenden Versicherungspolicen bzw. Zahlungsnachweise vor Ausführung der vertraglichen Leistungen nachzuweisen sind. Ebenfalls sind dem AG unverzüglich nach Auftragserteilung unaufgefordert Nachweise bzw. Bescheinigungen zur Berufsgenossenschaft, Krankenkasse, Gewerbegenehmigung sowie eine Freistellungsbescheinigung beim Finanzamt zu übergeben. 4.10 Der AN verpflichtet sich, Bautagebücher zu führen und diese dem Auftraggeber wöchentlich einzureichenAG oder dessen bauaufsichtsführenden Vertreter auf deren Anforderung vorzulegen. In diesem Bautagebuch Die Ergebnisse von Druckproben und Versuchsläufen hat der AN gesondert zu protokollieren. Auf Verlangen sind sämtliche Angaben zu den an diesem Tage ausgeführten Arbeiten, der Anzahl des eingesetzten Personals mit Angabe der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten, etwaige besondere Vorkommnisse, Störungen und dergleichen festzuhalten. Der Auftraggeber dem AG die Protokolle zur Einsicht vorzulegen und die Bauleitung sind zur jederzeitigen Einsicht und Kontrolle berechtigt. Das Bautagebuch dient ausschließlich Dokumentationszwecken und ersetzt nicht nach den Vertragsbedingungen und der VOB/B erforderliche schriftliche Anzeigen, die stets gesondert erforderlichen Auskünfte zu versenden sinderteilen. 3.2 4.11 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Einzelfall und auf Wunsch des Auftraggebers an Besprechungen, die seinen Leistungsteil betreffen, etwa den regelmäßig stattfindenden Baubesprechungen, durch qualifiziertes Personal teilzunehmen. 3.3 Unbeschadet des Weisungsrechts des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine Leistungen mit denen anderer Gewerke zu koordinieren. Der Auftragnehmer AN hat die anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig und umfassend zu informieren, dass bei der Ausführung keine Störungen auftreten. Soweit der Auftragnehmer bei seinen Koordinierungsbemühungen mit anderen Gewerken nicht zu einvernehmlichen Abstimmungen kommt, hat er den Auftraggeber unverzüglich hierüber zu informieren. 3.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im Leistungsverzeichnis namentlich genannten Materialien, Produkte und Marken zu verwenden, auch dann, wenn diese im Leistungsverzeichnis mit dem Zusatz "oder gleichwertig" angegeben sind. Der Auftragnehmer ist nur dann berechtigt, anstelle dieser Produkte qualitativ gleichwertige Produkte zu verwenden, wenn der Auftraggeber dies schriftlich genehmigt hat. 3.5 Muster und Proben der zur Verwendung vorgesehenen Materialien und Teile sind vom Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers in angemessenem Umfang so frühzeitig zu liefern und zu montieren, dass hierdurch der Baufortschritt AG nach Abschluss seiner Arbeiten alle ihm zur Durchführung seiner Arbeiten übergebenen Unterlagen sowie die nicht gefährdet wird. Die Kosten hierfür und für vom Auftraggeber verlangte Nachweise trägt der Auftragnehmer. Die Genehmigung von bemusterten Materialien entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit hinsichtlich der Qualität und Vertragsgemäßheit dieser Materialien. 3.6 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der zu liefernden verbrauchten Stoffe und Bauteile entsprechend aus der/den betreffenden DIN-Normen zu erbringenLieferung(en) des AG an den AG herauszugeben. Diese Forderung gilt für Zur Aufbewahrung nicht genormte Stoffe und Bauteile als erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis oder Prüfzeichen einer anerkannten Prüfanstalt vorgelegt wird. 3.7 Der Auftraggeber kann verlangen, dass Anlieferungen innerhalb bestimmter Zeiten nicht erfolgen dürfen. 3.8 Der Auftraggeber oder seine Bauleitung können für besonders lärmintensive Arbeiten spezielle Arbeitszeiten außerhalb herausverlangter Unterlagen ist der üblichen Arbeitszeiten festlegen, für die keine Zulagen verlangt werden können, soweit dies bei Baumaßnahmen an genutzten / vermieteten Objekten aufgrund der Angaben in der Leistungsbeschreibung bzw. im Leistungsverzeichnis AN für den Auftragnehmer vorhersehbar warZeitraum von 5 Jahren beginnend mit der Abnahme verpflichtet.

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Sources: Bauvertrag