Auflösung des Netzanschlusses Musterklauseln

Auflösung des Netzanschlusses. Im Fall der Auflösung eines Netzanschlusses auf Wunsch des Kunden, Beendigung der Ener- gielieferung oder Abbruch des Gebäudes ist die EW Höfe AG berechtigt, vom Netzanschluss- nehmer die Erstattung der folgenden Kosten zu verlangen: a. die Kosten für den notwendigen Rückbau (Demontage) des Netzanschlusses; b. die noch nicht abgeschriebenen Kosten für die Einrichtung des Netzanschlusses (soweit nicht bereits vom Kunden bezahlt); c. die noch nicht abgeschriebenen (anteiligen) Kosten eines Netzausbaus, der für die Einrich- tung des betreffenden Netzanschlusses erforderlich war, allerdings nur insofern, als die entsprechenden Anlagen oder Netzteile nicht anderweitig genutzt werden und/oder nicht bereits vom Kunden bezahlt worden sind. Der Kunde hat bei Auflösung des Netzanschlusses keinerlei Ansprüche auf die von ihm geleis- teten Zahlungen für Netzanschluss und Netzkostenbeitrag.
Auflösung des Netzanschlusses. Die Auflösung eines bestehenden Netzanschlusses ist nur beim Abbruch des angeschlos- senen Objekts möglich. Die Voraussetzungen und Modalitäten zur Auflösung eines Netzan- schlusses sind zwischen der EW Höfe AG und dem Kunden schriftlich zu vereinbaren. Im Fall der Auflösung eines Netzanschlusses auf Wunsch des Kunden ist die EW Höfe AG berechtigt, vom Kunden die Erstattung der Kosten für den notwendigen Rückbau (Demontage) des Netz- anschlusses einzufordern.