Aufenthalt. a) Mit rechtsverbindlicher Unterzeichnung des Vertrages ist der Veranstalter verpflichtet, die in der Begegnungsstätte Schloss Gollwitz geltende Hausordnung einzuhalten. Diese ist in den Zimmern ausgelegt. Eine Abschrift erhält der Veranstalter/ Nutzer bei der Anreise. Ferner verpflichtet sich der Vertragspartner nach den Vorgaben des Kinderschutzgesetzes zu handeln. b) Bei Gruppenveranstaltungen ist ein Verantwortlicher bzw. eine Verantwortliche für die Gruppe zu benennen. Diese/r hat die Gruppe über die Hausordnung zu belehren, sollte dies nicht durch das Personal geschehen sein. Er/Sie ist Ansprechpartner/in für das Personal der Begegnungsstätte Schloss Gollwitz in allen der zugehörigen Gruppe betreffenden Angelegenheiten und für die Einhaltung der Regelungen des Hauses innerhalb seiner/ihrer Gruppe verantwortlich. c) Finden im Rahmen des Aufenthaltes Veranstaltungen mit öffentlichem Charakter statt, sind vom Veranstalter/Nutzer alle gesetzlich notwendigen Genehmigungen einzuholen. Werden Besucher erwartet, sind vom Veranstalter Ordner zu benennen, die für die Einhaltung der Hausordnung verantwortlich sind. d) Aufwendungen durch Verstöße gegen die Hausordnung werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. e) Soweit durch schuldhafte oder unsachgemäße Nutzung unseres Gebäudes und der Außenbereiche nebst Inventar (auch bei Verlust geliehener Gegenstände) erhöhte Aufwendungen entstehen, kann die Begegnungsstätte Schloss Gollwitz diese in Rechnung stellen. f) Fallen im Rahmen einer Veranstaltung GEMA Kosten an, hat diese der Veranstalter zu tragen. g) Zurückgelassene Sachen werden dem ▇▇▇▇ auf Wunsch auf dessen Kosten nachgesandt. Die Aufbewahrungsfrist beträgt vier Wochen.
Appears in 2 contracts
Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Aufenthalt. a) Mit rechtsverbindlicher Unterzeichnung 4.1 Die ETH Zürich stimmt dem Aufenthalt des Vertrages ist Gastes an der Veranstalter verpflichtet, die in der Begegnungsstätte Schloss Gollwitz geltende Hausordnung einzuhalten. Diese ist in den Zimmern ausgelegt. Eine Abschrift erhält der Veranstalter/ Nutzer bei der Anreise. Ferner verpflichtet sich der Vertragspartner nach den Vorgaben des Kinderschutzgesetzes zu handeln.
b) Bei Gruppenveranstaltungen ist ein Verantwortlicher bzw. eine Verantwortliche für die Gruppe zu benennen. Diese/r hat die Gruppe über die Hausordnung zu belehren, sollte dies nicht durch das Personal geschehen sein. Er/Sie ist Ansprechpartner/in für das Personal der Begegnungsstätte Schloss Gollwitz in allen der zugehörigen Gruppe betreffenden Angelegenheiten und für die Einhaltung der Regelungen des Hauses innerhalb seiner/ihrer Gruppe verantwortlich.
c) Finden ETH Zürich im Rahmen der Bestimmungen die- ser Vereinbarung zu. Die einladende Einheit der ETH Zürich kann den Aufenthalt des Aufenthaltes Veranstaltungen mit öffentlichem Charakter statt, sind vom Veranstalter/Nutzer alle gesetzlich notwendigen Genehmigungen einzuholenGastes jederzeit ohne Angabe von Gründen aussetzen. Werden Besucher erwartet, sind vom Veranstalter Ordner zu benennen, die für die Einhaltung Beim Aussetzen des Aufenthalts oder Beendigung der Hausordnung verantwortlich sind.
d) Aufwendungen durch Verstöße gegen die Hausordnung werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.
e) Soweit durch schuldhafte oder unsachgemäße Nutzung unseres Gebäudes und Vereinbarung gemäss Ziffer 8.2 wird der Außenbereiche nebst Inventar (auch bei Verlust geliehener Gegenstände) erhöhte Aufwendungen entstehen, kann die Begegnungsstätte Schloss Gollwitz diese in Rechnung stellen.
f) Fallen im Rahmen einer Veranstaltung GEMA Kosten an, hat diese der Veranstalter zu tragen.
g) Zurückgelassene Sachen werden dem ▇▇▇▇ die von der ETH Zürich zur Ver- fügung gestellten Schlüssel und Gegenstände zurück- geben und die über die ETH Zürich bezogene und auf Wunsch auf dessen Kosten nachgesandtGeräten im Besitze des Gastes und/oder seiner Organi- sation geladene Closed-Source Software löschen.
4.2 Der ▇▇▇▇ und die Organisation nehmen zur Kennt- nis, dass der ▇▇▇▇, sofern nicht explizit anderweitig in der Vereinbarung festgehalten, nicht über die Versiche- rungen der ETH Zürich versichert ist und somit grund- sätzlich für seine Versicherungen (wie z.B. Haftpflicht-, Kranken-, und Unfallversicherung) alleine verantwort- lich ist. Die Aufbewahrungsfrist beträgt vier WochenAuf Aufforderung der ETH Zürich wird der ▇▇▇▇ innerhalb von zehn (10) Tagen nach Ankunft des Gas- tes das Bestehen einer Unfall- und Krankenversiche- rung nachweisen.
4.3 Der ▇▇▇▇ und die Organisation sind verantwortlich für alle aufenthaltsbezogenen Formalitäten und die Ein- holung aller erforderlichen Genehmigungen. Soweit die ETH Zürich nicht gesetzlich verpflichtet ist Steuern und Abgaben für den ▇▇▇▇ abzuführen, ist der ▇▇▇▇ und die Organisation für die Zahlung der für den Aufenthalt an- fallenden Steuern und Abgaben, einschließlich Sozial- versicherung, verantwortlich. Auf Aufforderung der ETH Zürich wird der ▇▇▇▇, wo erforderlich, Arbeitsbewilligung und Aufenthaltsgenehmigung vorlegen.
4.4 Der ▇▇▇▇ hat die einladende Einheit der ETH Zürich unmittelbar zu informieren, falls sich während des Auf- enthalts der Status von Arbeitsvertrag, Versicherungs- policen, Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung ändert.
4.5 Vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Eini- gung schulden sich die Parteien weder eine Vergütung für die unter dieser Vereinbarung erbrachten Leistungen oder Arbeiten noch ist die ETH Zürich verpflichtet, Kos- ten für den Aufenthalt des Gastes an der ETH Zürich zu übernehmen.
4.6 Der ▇▇▇▇ verpflichtet sich, alle anwendbaren Ge- setze und Vorschriften der ETH Zürich wie z.B. Sicher- heitshinweise, Zugangsberechtigungen, Identifizie- rungsmechanismen, Vorschriften betreffend Computer- netzwerke und andere interne Vorschriften einzuhalten und Anweisungen zu befolgen.
4.7 Der ▇▇▇▇ und die Organisation verpflichten sich, sich an alle anwendbaren Exportgesetze zu halten und stim- men zu, der ETH Zürich ohne deren vorgängige schrift- liche Zustimmung keine export-kontrollierten Güter, wie Waren, Technologien oder Software, zu übergeben.
Appears in 1 contract
Sources: Agb Gast Aufenthalt Eth Zürich
Aufenthalt. a) Mit rechtsverbindlicher Unterzeichnung Den Anweisungen des Vertrages Clubhaus-Betreibers, der jeweiligen Badeaufsicht, bzw. des 1. oder 2. Vorsitzenden des TuS Kirchdorf ist der Veranstalter verpflichtetFolge zu leisten. Sie sind berechtigt, bei Verstoß gegen diese Nutzungsbedingungen einen Platzverweis auszusprechen. Einzelheiten die für den Aufenthalt notwendig sind, werden euch vom Clubhaus-Betreiber erläutert, die in auch sonst gern mit Rat und Tat – soweit es ihre allgemeinen Verpflichtungen zulassen - zur Seite steht. Jeder Gruppe steht zum Zelten der Begegnungsstätte Schloss Gollwitz geltende Hausordnung einzuhaltenzugewiesene Bereich zur Verfügung. Diese Die weiteren Flächen, soweit sie nicht durch andere Gruppen belegt sind, können für Sport und Spiel genutzt werden. Einschränkungen der Nutzbarkeit werden euch mitgeteilt. Das Befahren des Geländes mit Autos und anderen Fahrzeugen ist in den Zimmern ausgelegt. Eine Abschrift erhält der Veranstalter/ Nutzer nur zum Be- und Entladen bei der AnreiseAn- und Abreise gestattet. Ferner verpflichtet sich Parkplätze stehen außerhalb des Geländes ausreichend zur Verfügung. Für das Baden im Naturfreibad gelten die ausgehängte Badeordnung, sowie die Öffnungszeiten des Naturfreibades, insbesondere gilt ein Nachtbadeverbot, mit Einbruch der Vertragspartner nach Dämmerung bis zum nächsten Morgen 10:00 Uhr. In Kirchdorf gibt es viel Ruhe und Natur zu erleben, und Nachbarn lieben auch die Ruhe, insbesondere nachts und an den Vorgaben Wochenenden. Die Nachtruhe ist deshalb verbindlich von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr. Der Betrieb von Megaphonen und elektrischen Geräten, insbesondere zur Geräuscherzeugung ist eher unerwünscht. Auch auf dem Gelände des Kinderschutzgesetzes zu handeln.
b) Bei Gruppenveranstaltungen ist ein Verantwortlicher bzw. eine Verantwortliche für Naturfreibades TuS Kirchdorf gelten, die Gruppe zu benennen. Diese/r hat allgemeinen Gesetze, das Jugendschutzgesetz, die Gruppe Vorschriften über die Hausordnung zu belehren, sollte dies nicht durch das Personal geschehen sein. Er/Sie ist Ansprechpartner/in für das Personal Aufsichtspflicht der Begegnungsstätte Schloss Gollwitz in allen der zugehörigen Gruppe betreffenden Angelegenheiten Gruppenleitungen und für die Einhaltung der Regelungen des Hauses innerhalb seiner/ihrer Gruppe verantwortlich.
c) Finden im Rahmen des Aufenthaltes Veranstaltungen mit öffentlichem Charakter statt, sind vom Veranstalter/Nutzer alle gesetzlich notwendigen Genehmigungen einzuholen. Werden Besucher erwartet, sind vom Veranstalter Ordner zu benennen, die für die Einhaltung der Hausordnung verantwortlich sind.
d) Aufwendungen durch Verstöße gegen die Hausordnung werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.
e) Soweit durch schuldhafte oder unsachgemäße Nutzung unseres Gebäudes Bestimmungen über Umwelt- und der Außenbereiche nebst Inventar (auch bei Verlust geliehener Gegenstände) erhöhte Aufwendungen entstehen, kann die Begegnungsstätte Schloss Gollwitz diese in Rechnung stellen.
f) Fallen im Rahmen einer Veranstaltung GEMA Kosten an, hat diese der Veranstalter zu tragen.
g) Zurückgelassene Sachen werden dem ▇▇▇▇ auf Wunsch auf dessen Kosten nachgesandtNaturschutz. Die Aufbewahrungsfrist beträgt vier Wochensanitären Einrichtungen sind in einem sauberen Zustand zu halten. Kleinkinder sind unter Aufsicht zu den Toiletten zu begleiten.
Appears in 1 contract
Sources: Nutzungsbedingungen Für Das Gelände Des Tus Kirchdorf
Aufenthalt. a) Mit rechtsverbindlicher Unterzeichnung des Vertrages Der Aufenthalt auf der Anlage Sunlight-BeachL ist der Veranstalter verpflichtet, die in der Begegnungsstätte Schloss Gollwitz geltende Hausordnung einzuhalten. Diese ist in den Zimmern ausgelegt. Eine Abschrift erhält der Veranstalter/ Nutzer bei der Anreise. Ferner verpflichtet sich der Vertragspartner nach den Vorgaben des Kinderschutzgesetzes zu handeln.
b) Bei Gruppenveranstaltungen ist ein Verantwortlicher bzw. eine Verantwortliche für die Gruppe zu benennen. Diese/r hat die Gruppe über die Hausordnung zu belehren, sollte dies nicht durch das Personal geschehen sein. Er/Sie ist Ansprechpartner/in für das Personal der Begegnungsstätte Schloss Gollwitz in allen der zugehörigen Gruppe betreffenden Angelegenheiten und für die nur unter Einhaltung der Regelungen des Hauses innerhalb seiner/ihrer Gruppe verantwortlich.
c) Finden im Rahmen des Aufenthaltes Veranstaltungen mit öffentlichem Charakter statt, sind vom Veranstalter/Nutzer alle gesetzlich notwendigen Genehmigungen einzuholen. Werden Besucher erwartet, sind vom Veranstalter Ordner zu benennen, die für die Einhaltung der Hausordnung verantwortlich sind.
d) Aufwendungen durch Verstöße gegen die Hausordnung werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.
e) Soweit durch schuldhafte oder unsachgemäße Nutzung unseres Gebäudes geltenden Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung und der Außenbereiche nebst Inventar (auch bei Verlust geliehener Gegenstände) erhöhte Aufwendungen entstehen, kann die Begegnungsstätte Schloss Gollwitz diese in Rechnung stellenAllgemeinverfügung “Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Ausbreitung des Corona-Virus” gestattet. Die aktuellen Versionen vom 07. Juni 2020 findet ihr hier: Allgemeinverfügung Corona-Schutz-Verordnung ▇▇▇▇▇://▇▇▇.
f) Fallen im Rahmen einer Veranstaltung GEMA Kosten an, hat diese der Veranstalter zu tragen▇▇▇▇▇▇▇.
g) Zurückgelassene Sachen werden dem ▇▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇ Im Detail bedeutet dies, dass das Betreten der Anlage für Personen mit Krankheitserscheinungen, insbesondere Erkältungssymptomen, strengstens untersagt ist. Über den gesamten Aufenthalt müssen sich alle anwesenden Personen gemäß SächsCoronaSchVO an die gesetzlich vorgeschriebene Abstandseinhaltung von 1,5 Metern zu anderen Personen halten. Auch die Container und Sanitäranlagen dürfen nur einzeln betreten werden. Der Publikumsverkehr bleibt vorübergehend untersagt. Daher dürfen sich nur die Sportler der Feldbuchungen auf Wunsch dem Gelände aufhalten, sofern der Vertragspartner diese Haftungsausschlusserklärung zur Kenntnis genommen, unterschrieben und alle Sportler seiner Feldbuchung über ihre Eigenverantwortung bei Nichtbeachtung informiert hat. Es stehen keine Umkleiden und Duschen auf dessen Kosten nachgesandtdem Gelände zur Verfügung. Die Aufbewahrungsfrist beträgt vier WochenWir bitten alle Sportler, ihren Aufenthalt auf dem Gelände so kurz wie möglich zu halten und das Gelände nach ihrer gebuchten Feldzeit zügig wieder zu verlassen, um gemeinschaftliche Zusammentreffen zu minimieren. Darüber hinaus sind die Aushänge am Gelände zu beachten und den Anweisungen des Vorstandes sowie der Geländeaufsicht und der BeachL-Trainer vor Ort Folge zu leisten.
Appears in 1 contract
Sources: Nutzungsvereinbarung