Amtsdauer Musterklauseln

Amtsdauer. Die Mitglieder der BK werden für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Die Wählbarkeit ist auf maximal 3 Amtsdauern beschränkt.
Amtsdauer. ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ der Mitglieder und der Ko-Präsidentinnen/ Ko-Präsidenten beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Amtsdauer. 1Die Amtsdauer ist gleichgestellt mit der Laufdauer des GAV, jedoch maximal vier Jahre. 2Die Mitglieder der PeKo sind wieder wählbar.
Amtsdauer. 1 Die Amtsdauer der Stiftungsratsmitglieder beträgt vier Jahre. Wieder- ▇▇▇▇ ist zweimal möglich. ▇▇▇▇▇▇ während der Amtsperiode Mitglieder des Stiftungsrates aus, so sind für den Rest der Amtsperiode Ersatzwahlen zu treffen. 2 Die Abberufung eines Stiftungsratsmitglieds aus dem Stiftungsrat auch wichtigen Gründen ist jederzeit möglich. Ein wichtiger Grund ist insbe- sondere dann gegeben, wenn das betreffende Mitglied die ihm obliegen- den Verpflichtungen gegenüber der Stiftung verletzt oder zur ordnungs- gemässen Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist. 3 Für die Abberufung eines Stiftungsrates ist eine Zweidrittelmehrheit sämtlicher Stiftungsratsmitglieder erforderlich.
Amtsdauer. Die Amtsdauer der Verbandsorgane entspricht der Amtsdauer der Schulbehörden der Verbands- gemeinden und beginnt am 1. Januar. Eine Wie- derwahl ist möglich.
Amtsdauer. Wahlberechtigung und Gegenstand
Amtsdauer. Die Amtsdauer der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Mitglieder der Schlichtungskommission beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Amtsdauer. Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Mitglieder, welche mit dem Unternehmen in einem Arbeitsverhältnis stehen, scheiden mit dessen Auflösung aus dem Stiftungsrat aus. Die Mandate erlöschen auch bei Rücktritt aus dem Stiftungsrat sowie bei Auflösung des Anschlussvertrags des Unternehmens mit der Stiftung. Ein ausscheidendes Mitglied hat jedoch weiterzuwirken, bis sein Nachfolger das Amt angetreten hat.
Amtsdauer. Der Vorstand und die Rechnungsrevisoren werden für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied und die Rechnungsrevisoren sind berechtigt, nach Erfüllung einer Amts- zeit von 3 Jahren, auf Ende jeden Jahres den Rücktritt einzureichen. Auf Ende eines Amtsjahres dürfen höchstens 3 Mitglieder des Vorstandes gleichzeitig zurücktre- ten.
Amtsdauer. Die Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft können nicht für einen längeren Zeitraum bestellt werden als bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäfts- jahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird (§ 102 Abs. 1 AktG). Dagegen werden die Mitglieder des Aufsichtsrats einer SE für einen in der Satzung festgelegten Zeitraum, der sechs Jahre nicht überschreiten darf, bestellt (Art. 46 Abs. 1 SE-VO). Bei einer SE sind also grundsätzlich längere Amtsperioden zulässig. Die Satzung der Süss MicroTec AG sieht vor, dass – entsprechend der aktienrechtlichen Regelung – die ▇▇▇▇ für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gilt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, ohne dass das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, mitgerechnet wird (§ 11 Abs. 2 der AG-Satzung). Die Hauptversammlung der Süss MicroTec AG kann aber für Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner eine kürzere Amtszeit bestimmen (§ 11 Abs. 2 der der AG-Satzung). Die Satzung der SÜSS MicroTec SE sieht in § 12 Abs. 2 der Satzung eine Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung vor, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, längstens jedoch für sechs Jahre. Eine Wiederbestellung ist ebenso wie in der Süss MicroTec AG möglich.