Abtretung, Aufrechnung Musterklauseln

Abtretung, Aufrechnung. Die Abtretung von Forderungen gegen die Messe Berlin ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung von Forderungen ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestell- ten Gegenforderungen zulässig.
Abtretung, Aufrechnung. 6.1 Dem Auftragnehmer ist es untersagt, seine Forderungen gegen den Auftraggeber an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
Abtretung, Aufrechnung. Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Abo-Vertrag durch den Abonnenten/Kontoin- haber ist ausgeschlossen. Ein Aufrechnungsrecht des Abonnenten/Kontoinhabers besteht nur, wenn seine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestrit- ten ist.
Abtretung, Aufrechnung. (1) Die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Vertragspartei.
Abtretung, Aufrechnung. 19.1 Die Abtretung der Ansprüche aus dem Werbeauftrag durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die BurdaForward Advertising.
Abtretung, Aufrechnung. Der Besteller ist nicht berechtigt, Forderungen gegenüber der ACAT abzutreten. Eine Verrechnung mit Gegenforderungen ist unzulässig.
Abtretung, Aufrechnung. Die Abtretung von Forderungen des Teilnehmers gegen Baden-Württemberg International an Dritte ist nicht zulässig. Gegen eine Forderung von Baden-Württemberg International gegen den Teilnehmer ist die Aufrechnung mit einer Gegenforderung nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Abtretung, Aufrechnung. Mit der Forderung aus dem Liefervertrag gegen uns kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von uns unbestrittenen Forderungen aufgerechnet werden. Eine Abtretung dieser Forderung ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist unzulässig. Andererseits sind wir berechtigt, mit Gegenforderungen, auch wenn diese nicht rechtskräftig festgestellt sind, die Aufrechnung zu erklären, selbst wenn wir die Gegenforderung von Dritten erhalten haben sollten.
Abtretung, Aufrechnung. Die Abtretung von Forderungen gegen UTBW ist ausgeschlossen.
Abtretung, Aufrechnung. 6.1 Dem Auftragnehmer ist es untersagt, seine Forderungen gegen den Auftraggeber an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt. 6.2 Dem Auftragnehmer stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu, soweit sie aus Gegenansprüchen aus anderen Rechtsgeschäften mit dem Auf- traggeber herrühren. 6.3 Der Auftragnehmer kann nur mit solchen Forderungen (auch aus ande- ren Rechtsverhältnissen) aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. 6.4 Dem Auftraggeber stehen die Aufrechnungs- und Zurückbehaltungs- rechte ungekürzt zu.