ABSCHNITT. Bestimmungen für Angestellte 1. Die Anstellung der Angestellten erfolgt aufgrund der Bestimmungen des Angestelltengesetzes vom 11. Mai 1921, BGBl. Nr. 292, in der jeweils gültigen Fassung, durch den ▇▇▇▇▇▇ des Krankenhauses nach vorheriger Beratung mit dem Betriebsrat laut § 99 des Arbeitsverfassungsgesetzes. 2. entfällt 3. Dem Angestellten ist bei Beginn des Dienstverhältnisses seine Einreihung in die seiner tatsächlichen Verwendung entsprechenden Verwendungsgruppe sowie Gehaltsstufe schriftlich mitzuteilen (Dienstzettel). Alle beschäftigten An- gestellten sind nach ihrer tatsächlichen Verwendung und ihrer anrechenbaren zurückgelegten Dienstzeit in die entsprechende Verwendungsgruppe und Ge- haltsstufe dieses Kollektivvertrages einzureihen. Diese Einstufung erfolgt je- weils unter Mitwirkung des Betriebsrates (§ 99 Arbeitsverfassungsgesetz). 4. Dem ab 1.3.2022 eintretenden Angestellten sind vom Dienstgeber für die Einreihung in die Gehaltsstufe nach dem Probemonat alle gleichwertigen Vor- dienstzeiten entsprechend dem Katalog Anhang I anzurechnen, sofern sie je- weils mindestens 6 Monate bei einem Dienstgeber gedauert haben und im EWR-Raum geleistet wurden. Es steht dem Dienstgeber frei, auch mehr Vor- dienstzeiten anzurechnen. Für Angestellte, die vor dem 1.3.2022 eingetreten sind, bleiben die bisher zumindest entsprechend den damals geltenden Be- stimmungen angerechneten Vordienstzeiten aufrecht, die neue Regelung ist ebenfalls in Anhang I enthalten. 5. Für die Einreihung in die Gehaltsstufe wird den Angehörigen des gehobe- nen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, des gehobenen med. technischen Dienstes, des med. technischen Fachdienstes und den Hebam- men die Ausbildung, die für die Erlangung eines Diploms vorgesehen ist, als Dienstzeit im Höchstmaß von 3 Jahren angerechnet. Eine doppelte Anrech- nung desselben Zeitraums findet nicht statt. 1. Sofern nicht die Bestimmungen des Abs 2 oder des § 13 zur Anwendung gelangen, beträgt die Normalarbeitszeit 40 Stunden wöchentlich bzw. 8 Stun- den täglich. In jeder Woche muss eine 36-stündige ununterbrochene Ruhezeit gesichert sein. 2. Durch Betriebsvereinbarung, in Ermangelung eines Betriebsrates durch Einzelvereinbarung, kann Gleitzeit oder eine andere Verteilung der Normalar- beitszeit (bis zu 10 Stunden täglich) zur Erreichung einer längeren Freizeit (z. B. 4-Tage-Woche), jeweils auch für Teilzeitkräfte, vereinbart werden. In diesen Fällen beträgt der Durchrechnungszeitraum zwei Kalendermonate, wobei die wöchentliche Normalarbeitszeit auf 50 Stunden ausgedehnt werden kann. Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Arbeitnehmer eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die Ausfallzeit auf die Werktage von maximal 52, die Ausfalltage ein- schließenden Wochen, verteilt werden. Die Wochenendruhe hat im Einarbei- tungszeitraum spätestens am Samstag um 18.00 Uhr zu beginnen. 3. Die Zeiträume zur Einnahme von Mahlzeiten werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet. Die Pause zur Einnahme von Mahlzeiten muss mindes- tens eine halbe Stunde betragen. 4. Im Bedarfsfall kann auf Anordnung der Anstaltsleitung die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden in dringenden Fällen um 8 Stunden verlängert werden. 5. (gilt nicht für Ärzte) Die wöchentliche Arbeitszeit der im Strahlendienst (Röntgen, Betatron, Gammatron, Isotopen usw.) und im Labordienst einge- setzten Angestellten beträgt 38 Stunden, sie darf bis zur Höchstgrenze von 48 Stunden wöchentlich verlängert werden. Hiefür ist den Dienstnehmern von der 41. bis 48. Wochenstunde ein Zuschlag von 50 % zu gewähren. Die- ser Zuschlag erhöht sich auf 100 %, wenn die angefallene Mehrdienstleistung an Sonn- bzw. Feiertagen geleistet wird. 6. Für jugendliche Dienstnehmer unter 18 Jahren beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden und darf 8 Stunden täglich nicht überschreiten.Grund- sätzlich gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäfti- gung von Kindern und Jugendlichen (BGBl. Nr. 146/48) in der jeweils gültigen Fassung. 7. Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Gutha- ben des Arbeitnehmers an Normalarbeitszeit oder Überstunden, für die Zeit- ausgleich gebührt, ist das Guthaben abzugelten. 1. Der Anspruch auf Entgelt bei Dienstverhinderung der Angestellten regelt sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes in der jeweils gülti- gen Fassung. 2. Infolge eines weder vorsätzlich noch grobfahrlässig selbst verschuldeten Arbeitsunfalles oder infolge einer durch Infektion bei der Arbeitstätigkeit im Betrieb entstandenen Erkrankung erhöht sich der Anspruch auf Entgelt auf das Doppelte des im Angestelltengesetz bestimmten Zeitausmaßes. 1. Hinsichtlich des Urlaubsanspruches gelten die Bestimmungen des Ur- laubsgesetzes. 2. Angestellte im Strahlendienst (Röntgen, CT, MR), erhalten für diesen Dienst einen Zusatzurlaub von 5 Werktagen pro Jahr. Angestellte im Bereich Nuklearmedizin (Isotopen etc.), Labordienst, Infek- tions- und TBC-Abteilungen erhalten für diesen Dienst einen Zusatzurlaub von 6 Werktagen pro Jahr. War der Angestellte bei Urlaubsantritt noch kein volles Jahr in so einer Abtei- lung beschäftigt, gebührt ihm der aliquote Teil des Zusatzurlaubes. Bei Bruch- teilen von Tagen wird für je angefangenen Tag auf einen ganzen Tag aufge- rundet. 3. Dem Krankenpflegepersonal (DGKPP, Hebammen, Pflegefachassisten- ten, Pflegeassistenten und MAB) ist ein Zusatzurlaub von 6 Werktagen in je- dem Dienstjahr zu gewähren. 4. Schwerkriegsbeschädigten und Zivilinvaliden (mindestens 50 %) wird ein zusätzlicher Urlaub von 6 Werktagen in jedem Dienstjahr gewährt. 5. Zusatzurlaube werden bei Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 22 aliquo- tiert. 6. Für Ärzte gelten ausschließlich die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung sowie Abs.9. 7. Zeiten des vereinbarten Entfalls der Dienstleistung gegen Entfall der Ent- geltansprüche bleiben jedenfalls außer Betracht, soweit nicht zwingende ge- setzliche Bestimmungen dem entgegenstehen. 8. Über § 3 Abs. 3 UrlG hinaus wird ein weiteres Jahr Vordienstzeiten gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 UrlG für Urlaubsjahre, die nach dem 28.2.2014 beginnen, für die Bemessung des Urlaubsausmaßes angerechnet, wenn dieses von am 1.3.2014 bereits beschäftigten Angestellten bis 31.7.2014, von am 1.3.2014 in Karenz befindlichen Angestellten binnen 4 Monaten nach Ende der Karenz und von sonstigen Angestellten binnen 4 Monaten ab Beginn des Dienstver- hältnisses urkundlich nachgewiesen wird. 9. Angestellte erhalten ab 1.3.2017 für Urlaubsjahre, die nach dem 28.2.2017 beginnen, ab ihrem 54. Geburtstag in Vorgriff auf die Regelungen des Ur- laubsgesetzes 6 Wochen (36 Werktage bzw. 30 Arbeitstage) Urlaub, wobei diese 6. Urlaubswoche – solange sie nicht nach dem Urlaubsgesetz zusteht – auf sonstige Zusatzurlaube angerechnet werden kann, jedoch nur soweit, wie von der Gegenrechnung gemäß § 17 nicht Gebrauch gemacht wird (so- dass eine doppelte Gegenrechnung unter Berufung auf § 17 nicht stattfindet). Ab 1.3.2018 tritt an die Stelle des 54. Geburtstages der 52. Geburtstag, ab 1.3.2019 der 50. Geburtstag, ab 1.3.2020 der 48. Geburtstag. Fällt der Geburtstag mitten in ein Urlaubsjahr, findet eine taggenaue Aliquotie- rung des Zusatzurlaubes statt, die Anzahl der zusätzlichen Urlaubstage wird im Anschluss kaufmännisch gerundet. Dasselbe gilt für den Fall des Aus- scheidens während eines Urlaubsjahres. 1. Der erste Monat ab Beginn des Dienstverhältnisses ist ein Probemonat, in dem das Dienstverhältnis beiderseits jederzeit ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist gelöst werden kann. 2. Das Dienstverhältnis kann von beiden Seiten schriftlich zum 15. oder Letz- ten eines jeden Monats gekündigt werden. Bei der Kündigung durch den Dienstgeber bedarf es der Einhaltung nachste- hender Kündigungsfristen: bis zum vollendeten 2. Dienstjahr 6 Wochen bis zum vollendeten 5. Dienstjahr 2 Monate bis zum vollendeten 15. Dienstjahr 3 Monate bis zum vollendeten 25. Dienstjahr 4 Monate bei mehr als 25 Dienstjahren 5 Monate Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Gesetzlich zulässige Ab- weichungen können vereinbart werden. Bestehende günstigere Regelungen (insbesondere in Betriebsvereinbarun- gen und Einzelverträgen) zu längeren Kündigungsfristen für den Dienstgeber bleiben durch das Inkrafttreten dieser Bestimmung unberührt.
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Sources: Kollektivvertrag
ABSCHNITT. Gemeinsame Bestimmungen für Angestelltealle Dienstnehmer
1. Die Anstellung Bestimmungen der Angestellten erfolgt aufgrund Absätze 2 bis 5 gelten ausschließlich für Dienst- nehmer, deren Dienstverhältnis vor dem 1.1.2003 begonnen hat.
2. Die Abfertigung gebührt gemäß § 23 des Angestelltengesetzes.
3. Die Dienstnehmer haben Anspruch auf Abfertigung in der vollen Höhe des gesetzlichen Ausmaßes, wenn sie infolge eines nach dem ASVG erworbenen Pensionsanspruches (Alters-, Früh- sowie Berufsunfähigkeits- oder unver- schuldeter Invaliditätspension) selbst kündigen und die vorgeschriebene Kün- digungszeit einhalten.
4. Jene Dienstnehmer, die vom Arbeiterverhältnis in das Angestelltenverhält- nis übernommen wurden und beim selben Dienstgeber beschäftigt sind, er- halten für die Berechnung der Abfertigung die volle Dienstzeit als Arbeiter an- gerechnet.
5. Weibliche Dienstnehmer haben nach der Geburt eines Kindes Anspruch auf Abfertigung gemäß der Bestimmung des § 23 a Angestelltengesetz. Hat der weibliche Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes bereits eine ununterbrochene Dienstzeit von mindestens 5 Jahren beim selben Dienstgeber verbracht, bleibt der Anspruch auf Abfertigung im Ausmaß des § 23 a Angestelltengesetz auch dann erhalten, wenn der betreffende Dienst- nehmer spätestens drei Monate vor Ablauf des Karenzurlaubes den Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt. Die Abfertigung gebührt auch, wenn die üb- rigen Voraussetzungen vorliegen und Karenzurlaub im dritten Lebensjahr des Kindes vereinbart wurde. Der Abfertigungsanspruch besteht nicht, wenn die Voraussetzungen für die Karenz weggefallen sind. Für männliche Dienstneh- mer gelten im Falle der Inanspruchnahme einer Karenz nach dem VKG die Bestimmungen sinngemäß.
1. Die Dienstnehmer haben die Möglichkeit, ausschließlich im schriftlichen Einvernehmen mit dem Arbeitgeber unter folgenden Bedingungen 6 oder 12 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen:
a) Während eines Zeitraums von 60 Monaten werden statt 100 % des Brutto- entgelts nur 90 % des Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten 6 Mo- naten dieses Zeitraumes die Berufspause in Anspruch genommen wird.
b) Während eines Zeitraumes von 60 Monaten werden statt 100 % des Brut- toentgelts nur 80 % des Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten 12 Monaten dieses Zeitraumes die Berufspause in Anspruch genommen wird.
c) Während eines Zeitraumes von 48 Monaten werden statt 100 % des Brut- toentgelts nur 75 % des Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten 12 Monaten dieses Zeitraumes die Berufspause in Anspruch genommen wird.
d) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Brut- toentgelts nur 75 % des Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten 6 Monaten dieses Zeitraumes die Berufspause in Anspruch genommen wird.
e) Andere Modelle können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einver- nehmlich festgelegt werden.
2. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw. Rückkehr aus der Berufspause beendet werden oder die Berufspause nicht zustande kommen, sind die einbehaltenen, nicht für die Finanzierung der Berufspause aufgewen- deten Gehaltsteile als Normalarbeitszeit nachzuverrechnen.
3. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn der An- sparphase. Der Arbeitnehmer genießt für die Dauer der Berufspause bis 1 Mo- nat danach Kündigungsschutz, ausgenommen wenn Kündigungsgründe im Sinne des MSchG vorliegen.
4. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Bei einer Dienstzeit von mehr als 25 Dienstjahren kann der Dienstgeber ei- nem Dienstnehmer im Angestelltenverhältnis, der nicht zum Krankenpflege- personal gehört und daher auch nicht den Zusatzurlaub gemäß § 5 Abs. 3 be- ansprucht, einen Zusatzurlaub von 4 Werktagen gewähren. Diese Kannbe- stimmung gilt auch für alle anderen Dienstnehmer (Arbeiter), die nicht dem Krankenpflegepersonal angehören und daher auch nicht den Zusatzurlaub gemäß § 10 Abs. 3 beanspruchen.
1. Für die Karenz gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes vom 11Mutterschutzgesetzes und des Väter-Karenzgesetzes, insbesondere auch § 15f Mutterschutzgesetz. Mai 1921§ 15f Abs (1) Mutterschutzgesetz gilt für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), BGBlderen Kind ab 1. NrAugust 2019 geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird.
2. 292, Für Geburten (Adoptionen und Übernahmen in die unentgeltliche Pflege) vor dem 1. August 2019 gilt § 12c in der jeweils gültigen am 29.2.2020 geltenden Fassung.
1. Die vorliegende Regelung gilt für die Wiener Krankenanstalten. Für die an- deren Häuser gilt sie derzeit nicht.
2. Dienstnehmer erhalten für jede Ruhepause, deren Einhaltung gesetzlich (§ 11 AZG oder § 6 KA-AZG) vorgeschrieben ist, die tatsächlich zumindest im gesetzlichen Ausmaß eingehalten wurde und die nicht bereits als Arbeits- zeit oder wie Arbeitszeit bezahlt wird, eine Gutschrift von 30 Minuten. Für ▇▇▇- ▇▇▇ bis 31.3.2022 gilt die Regelung des bis 28.2.2022 geltenden Kollektivver- trages.
3. Diese 30 Minuten werden nach den Regelungen dieses Paragraphen wie Arbeitszeit vergütet, sind aber nicht Arbeitszeit im Sinne der arbeitsrechtlichen und arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen.
4. Für diese 30 Minuten werden für jeden Dienstnehmer Aufzeichnungen ge- führt, die die Zeitgutschrift gemäß Abs. 2 und 3 ausweisen. Der Dienstnehmer kann mit dem Dienstgeber zum Ausgleich der Zeitgutschrift Zeitausgleich ver- einbaren. Es entstehen Mehr- und Überstunden nur dann, wenn der betref- fende Dienstnehmer im jeweiligen für die Arbeitszeit geltenden Durchrech- nungszeitraum (ohne Zeitausgleich für Pausen) mehr arbeitet als der verein- barten Arbeitszeit entspricht. Die sonstigen Regelungen des Kollektivvertrags betreffend Überstunden bleiben unberührt. Soweit in einem Durchrechnungs- zeitraum von 6 Monaten (der erste Durchrechnungszeitraum nach dieser Vor- schrift beginnt am 1.7.2022;) nicht Zeitausgleich im Sinne der vorstehenden Bestimmungen zustande kommt, hat der Dienstgeber dem betreffenden Dienstnehmer eine Abgeltung des restlichen Zeitguthabens in jener Höhe zu gewähren, die für gleich lange Arbeitszeit (Grundentgelt und fixe Zulagen, ohne Zuschläge und Sonderzahlungen) beim betreffenden Dienstnehmer im letzten Monat dieses Durchrechnungszeitraums anfällt. Der Dienstnehmer kann verlangen, dass derartige Pausenabgeltungen mit Ende des sonst für die Arbeitszeit geltenden Durchrechnungszeitraums abgegolten werden, so- weit hiefür noch nicht Zeitausgleich vereinbart ist. Die Abgeltung des Zeitgut- habens erfolgt wie die Abgeltung einer Normalarbeitsstunde und nicht als Überstunde. Der Durchrechnungszeitraum endet in jedem Fall mit dem Ende des Dienstverhältnisses oder dem Beginn einer Karenz. Die Abgeltung zählt nicht zur Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlungen. Für den Zeitraum 1.4.2022 bis 30.6.2022 ist die Vorschrift sinngemäß anzu- wenden. Es kann ausschließlich für diesen Zeitraum sowohl ein Durchrech- nungszeitraum 1.4.2022 bis 30.6.2022 angewandt werden, wie auch können in Absprache mit dem Betriebsrat hausspezifische Lösungen getroffen wer- den
5. Eine Übertragung des Zeitguthabens ist nicht möglich.
6. Allfällige Pausenansprüche durch den ▇Betriebsvereinbarung im St. ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇- kenhaus werden auf die Ansprüche gemäß der vorstehenden Regelung ange- rechnet.
1. Für den Anspruch, das Geltendmachen des Krankenhauses nach vorheriger Beratung mit dem Betriebsrat laut Anspruches und die Dauer der Familienzeit gelten die Bestimmungen von § 99 1a des ArbeitsverfassungsgesetzesVäter-Karenzgeset- zes.
2. entfällt
Unbeschadet des Ablaufs der Frist gemäß § 1a Abs (3. Dem Angestellten ist bei Beginn des Dienstverhältnisses seine Einreihung in die seiner tatsächlichen Verwendung entsprechenden Verwendungsgruppe sowie Gehaltsstufe schriftlich mitzuteilen (Dienstzettel). Alle beschäftigten An- gestellten sind nach ihrer tatsächlichen Verwendung und ihrer anrechenbaren zurückgelegten Dienstzeit in die entsprechende Verwendungsgruppe und Ge- haltsstufe dieses Kollektivvertrages einzureihen. Diese Einstufung erfolgt je- weils unter Mitwirkung des Betriebsrates (§ 99 Arbeitsverfassungsgesetz).
4. Dem ab 1.3.2022 eintretenden Angestellten sind vom Dienstgeber für die Einreihung in die Gehaltsstufe nach dem Probemonat alle gleichwertigen Vor- dienstzeiten entsprechend dem Katalog Anhang I anzurechnen) Väter-Karenzge- setz kann Familienzeit gewährt werden, sofern sie je- weils mindestens 6 Monate bei einem Dienstgeber gedauert haben und im EWR-Raum geleistet wurden. Es steht dem Dienstgeber frei, auch mehr Vor- dienstzeiten anzurechnen. Für Angestellte, die vor dem 1.3.2022 eingetreten sind, bleiben die bisher zumindest entsprechend den damals geltenden Be- stimmungen angerechneten Vordienstzeiten aufrecht, die neue Regelung ist ebenfalls in Anhang I enthalten.
5. Für die Einreihung in die Gehaltsstufe wird den Angehörigen des gehobe- nen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, des gehobenen med. technischen Dienstes, des med. technischen Fachdienstes und den Hebam- men die Ausbildung, die für die Erlangung eines Diploms vorgesehen ist, als Dienstzeit im Höchstmaß von 3 Jahren angerechnet. Eine doppelte Anrech- nung desselben Zeitraums findet nicht statt.
1. Sofern nicht die Bestimmungen des Abs 2 oder des § 13 zur Anwendung gelangen, beträgt die Normalarbeitszeit 40 Stunden wöchentlich bzw. 8 Stun- den täglich. In jeder Woche muss eine 36-stündige ununterbrochene Ruhezeit gesichert sein.
2. Durch Betriebsvereinbarung, in Ermangelung eines Betriebsrates durch Einzelvereinbarung, kann Gleitzeit oder eine andere Verteilung der Normalar- beitszeit (bis zu 10 Stunden täglich) zur Erreichung einer längeren Freizeit (z. B. 4-Tage-Woche), jeweils auch für Teilzeitkräfte, vereinbart werden. In diesen Fällen beträgt der Durchrechnungszeitraum zwei Kalendermonate, wobei die wöchentliche Normalarbeitszeit auf 50 Stunden ausgedehnt werden kann. Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Arbeitnehmer eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die Ausfallzeit auf die Werktage von maximal 52, die Ausfalltage ein- schließenden Wochen, verteilt werden. Die Wochenendruhe hat im Einarbei- tungszeitraum spätestens am Samstag um 18.00 Uhr zu beginnenes besteht aber kein Anspruch da- rauf.
3. Die Zeiträume zur Einnahme von Mahlzeiten werden in Zeit der Familienzeit wird entgeltrechtlich wie Elternkarenz behandelt.
1. Für Dienstnehmer, die Arbeitszeit nicht eingerechnetaufgrund ihrer Tätigkeit dem Krankenanstaltenar- beitszeitgesetz unterliegen, beträgt die durchschnittliche Normalarbeitszeit in- nerhalb des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden wöchentlich. Die Pause zur Einnahme tägli- che Normalarbeitszeit beträgt bis zu 13 Stunden (für Ärzte bei verlängerten Diensten auch darüber hinaus).
2. Der Dienstplan muss zwei Wochen vor Inkrafttreten für einen Zeitraum von Mahlzeiten muss mindes- tens mindestens einem Monat erstellt sein. Die Diensteinteilung laut Dienstplan hat so zu erfolgen, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit vom Dienstnehmer innerhalb des Durchrechnungszeitraumes erfüllt werden kann. Auf Wunsch des Dienstnehmers können Zeitguthaben oder Zeitschuld in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden. Ein mehrmaliges Übertragen dieser Zeitdifferenz ist verboten.
3. Der Durchrechnungszeitraum beträgt maximal 9 Wochen. Ausschließlich durch Betriebsvereinbarung im Sinne des ArbVG kann dieser Durchrech- nungszeitraum auf bis zu 13 Wochen verlängert werden, wobei eine halbe Stunde derartige Betriebsvereinbarung nicht erzwingbar ist. Die wöchentliche Normalarbeits- zeit kann in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes bis zu 60 Stunden (Ärzte 72 Stunden) betragen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit (Höchstarbeitszeit) im Durchrechnungszeitraum von 48 Stunden (bis zum 30. Juni 2025 55 Stunden und bis zum 30. Juni 2028 52 Stunden bei Ärzten im Zusammenhang mit verlängerten Diensten, wenn alle gesetzlichen Vo- raussetzungen hiefür erfüllt sind) nicht überschritten wird. Der Durchrech- nungszeitraum kann in Verbindung mit verlängerten Diensten für Ärzte durch Betriebsvereinbarung auf 26 Wochen ausgedehnt werden.
4. Im Bedarfsfall kann auf Anordnung der Anstaltsleitung die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden in dringenden Fällen um 8 Stunden verlängert werden.
5. (gilt nicht für Ärzte) Die wöchentliche Arbeitszeit der im Strahlendienst (Röntgen, Betatron, Gammatron, Isotopen usw.) und im Labordienst einge- setzten Angestellten beträgt 38 Stunden, sie darf bis zur Höchstgrenze von 48 Stunden wöchentlich verlängert werden. Hiefür ist den Dienstnehmern von der 41. bis 48. Wochenstunde ein Zuschlag von 50 % zu gewähren. Die- ser Zuschlag erhöht sich auf 100 %, wenn die angefallene Mehrdienstleistung an Sonn- bzw. Feiertagen geleistet wird.
6. Für jugendliche Dienstnehmer unter 18 Jahren beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden und darf 8 Stunden täglich nicht überschreiten.Grund- sätzlich gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäfti- gung von Kindern und Jugendlichen (BGBl. Nr. 146/48) in der jeweils gültigen Fassung.
7. Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Gutha- ben des Arbeitnehmers an Normalarbeitszeit Normalarbeitszeiten oder Überstunden, für die Zeit- ausgleich Zeitausgleich gebührt, ist das Guthaben abzugelten.. Für alle Dienstnehmer, ausgenommen Ärzte:
1. Der Anspruch auf Entgelt Überstunden liegen vor, wenn die gemäß den §§ 3, 8 oder 13 festgelegte Normalarbeitszeit überschritten wird. Einseitig angeordnete Abweichungen vom Dienstplan (nicht aber vereinbarte) führen zu Überstunden. Diese Über- stunden kommen am Ende des Folgemonats zur Auszahlung, in dem sie er- bracht wurden und bleiben bei Dienstverhinderung der Angestellten regelt sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes in der jeweils gülti- gen FassungBetrachtung, ob andere Stunden zuschlag- pflichtig sind, außer Ansatz.
2. Infolge Im Sinne eines weder vorsätzlich noch grobfahrlässig selbst verschuldeten Arbeitsunfalles geregelten Betriebes müssen Überstunden in notwendigen und dringenden Fällen geleistet werden. Die Anordnung der Überstunden er- folgt durch die Anstaltsleitung oder infolge einer durch Infektion bei deren Bevollmächtigten nach Anhörung des Betriebsrates. Dienstnehmer dürfen außerhalb der Arbeitstätigkeit im Betrieb entstandenen Erkrankung erhöht sich festgelegten Arbeits- zeiteinteilung zu Überstunden nur herangezogen werden, wenn berücksichti- gungswürdige Interessen der Anspruch auf Entgelt auf das Doppelte des im Angestelltengesetz bestimmten Zeitausmaßes.
1. Hinsichtlich des Urlaubsanspruches gelten die Bestimmungen des Ur- laubsgesetzes.
2. Angestellte im Strahlendienst (Röntgen, CT, MR), erhalten für diesen Dienst einen Zusatzurlaub von 5 Werktagen pro Jahr. Angestellte im Bereich Nuklearmedizin (Isotopen etc.), Labordienst, Infek- tions- und TBC-Abteilungen erhalten für diesen Dienst einen Zusatzurlaub von 6 Werktagen pro Jahr. War Dienstnehmer der Angestellte bei Urlaubsantritt noch kein volles Jahr in so einer Abtei- lung beschäftigt, gebührt ihm der aliquote Teil des Zusatzurlaubes. Bei Bruch- teilen von Tagen wird für je angefangenen Tag auf einen ganzen Tag aufge- rundetÜberstundenarbeit nicht ent- gegenstehen.
3. Dem Krankenpflegepersonal (DGKPPDie Vergütung von Überstunden erfolgt gemäß nachstehender Bedingun- gen:
a) Überstunden an Werktagen werden mit dem gesetzlichen Zuschlag von 50 % auf das auf die Normalstunde entfallende Entgelt, Hebammendas ist 1/173 des Monatsentgeltes pro Stunde, Pflegefachassisten- tenvergütet. Dieser Zuschlag erhöht sich auf 100 %, Pflegeassistenten wenn die geleisteten Überstunden in die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr Früh fallen. Die Erhöhung auf 100 % gilt nicht bei der Berech- nung von Überstundenpauschalien.
b) Überstunden an Sonntagen und MABgesetzlichen Feiertagen werden mit ei- nem 100%‑gen Aufschlag auf das auf die Normalstunde entfallende Ent- gelt, das ist 1/173 des Monatsentgeltes pro Stunde, vergütet. Die Erhö- hung auf 100 % gilt nicht bei der Berechnung von Überstundenpauscha- lien.
c) ist ein Zusatzurlaub von 6 Werktagen Überstunden können in je- beiderseitigem Einvernehmen zwischen Anstalts- leitung und DienstnehmerIn auch in Freizeit abgegolten werden, wobei es dem Dienstjahr Dienstgeber freisteht, den prozentuellen Zuschlag in Geld oder Frei- zeit zu gewähren.
4. Schwerkriegsbeschädigten Die Abgeltung von Überstunden kann auch in Form einer monatlichen Überstundenpauschale, laut Anhang des jeweiligen Lohnschemas vergütet werden. Gemäß § 7a Abs. (3) KA-AZG wird vereinbart, dass die wöchentliche Ruhe- zeit in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben darf, wenn im Durchrechnungszeitraum von 4 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Der erste Durchrechnungszeitraum wird im Dienstplan ausgewiesen und Zivilinvaliden beginnt spätestens am Wochenbeginn nach dem 1.10.2014. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ru- hezeiten herangezogen werden. Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von § 6 Arbeitsruhegesetz festgelegt werden. Die jeweils geltenden Durch- rechnungszeiträume sind in geeigneter Weise (mindestens 50 %) wird ein zusätzlicher Urlaub von 6 Werktagen in jedem Dienstjahr gewährtzB Dienstplan, Intranet), für die Dienstnehmer und den Betriebsrat leicht feststellbar, kundzumachen.
51. Zusatzurlaube Unter einem Nachtdienst ist ein Dienst zwischen 20 Uhr eines Tages und 6 Uhr des Folgetages zu verstehen. Als einheitlicher Nachtdienst gilt auch ein Dienst, der an einem Tag beginnt und am Folgetag endet.
2. Unter Sonntagsdienst wird der Dienst an einem Sonntag verstanden, der den Zeitraum von 0 Uhr bis 24 Uhr (allenfalls teilweise) umfasst.
1. 13d gilt für Ärzte.
1) Für die Fachärzte gilt das Gehaltsschema entsprechend Anhang IX. B.
2) Für Stationsärzte gilt das Gehaltsschema gemäß Anhang X. B.
3) Für Ärzte in Ausbildung gilt das Gehaltsschema gemäß Anhang XI.
3. entfällt
4. entfällt
(1) Die Einstufung neu eintretender Ärzte erfolgt jeweils in Stufe 1.
(2) Bei ab 1.3.2022 neu eintretenden Ärzten werden bei Teilzeitbeschäftigung Vordienstzeiten in der- selben Verwendungsgruppe (für Fachärzte auch Vordienstzeiten als Stationsärzte in einer Krankenanstalt), die in einem Krankenhaus im Sinne des § 22 aliquo- tiertEWR-Raum geleistet wurden und jeweils mindestens 6 Monate gedauert haben, angerechnet. Ärztliche Tätigkeiten in einer Lehrpraxis werden un- ter denselben Voraussetzungen neu eintretenden Ärzten in Ausbildung angerechnet.
6. Für Ärzte gelten ausschließlich die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung sowie Abs.9Fachärzte und Stationsärzte, deren Dienstverhältnis vor dem 1.7.2015 be- gonnen hat, erhalten mit Wirksamkeit ab 1.1.2017 eine Sondervorrückung.
7. Zeiten des vereinbarten Entfalls (1) Für Nachtarbeit, die im Zeitraum 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr erbracht wird, er- hält der Dienstleistung gegen Entfall Arzt eine Nachtzulage von € 15,52 brutto pro Stunde.
(2) Für jeden Dienst, der Ent- geltansprüche bleiben jedenfalls außer Betrachtden Zeitraum Sonntag 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr (auch nur teilweise) umfasst, soweit nicht zwingende ge- setzliche Bestimmungen dem entgegenstehenwird eine Sonntagszulage von € 10,67 brutto pro Stunde gewährt.
8. Über § Für jeden geleisteten Nachtdienst sowie geleisteten verlängerten Dienst, der den Zeitraum 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr (zur Gänze) umfasst, werden zwei Ausgleichsstunden gewährt. Die zwei Ausgleichsstunden sind entgeltrecht- lich, nicht aber arbeitszeitrechtlich Arbeitszeit. Für einen Zeitpunkt innerhalb der nächsten 3 AbsMonate ist der Verbrauch unter Berücksichtigung der betrieb- lichen Erfordernisse zu vereinbaren, bei Nichtgewährung ist das Entgelt hier- für nach Ablauf der 3 Monate im Verhältnis 1:1 auszuzahlen, soweit nicht eine Vereinbarung über einen weiteren Übertrag zustande kommt. 3 UrlG hinaus wird ein weiteres Jahr Vordienstzeiten gemäß § 3 AbsDie Ausgleichs- stunden sind auf allfällige künftige Ansprüche (z.B. bei Einbeziehung der Ärzte in das NSchG) anzurechnen.
9. 2 Z 1 UrlG für Urlaubsjahre, die nach dem 28.2.2014 beginnen, Der Durchrechnungszeitraum für die Bemessung des Urlaubsausmaßes angerechnetEntgelts für Über- stunden und Mehrstunden beträgt 2 Monate, wenn dieses von am 1.3.2014 bereits beschäftigten Angestellten bis 31.7.2014, von am 1.3.2014 in Karenz befindlichen Angestellten binnen 4 Monaten nach Ende der Karenz und von sonstigen Angestellten binnen 4 Monaten ab Beginn des Dienstver- hältnisses urkundlich nachgewiesen wird.
9. Angestellte erhalten ab 1.3.2017 für Urlaubsjahre, die nach dem 28.2.2017 beginnen, ab ihrem 54. Geburtstag in Vorgriff auf die Regelungen des Ur- laubsgesetzes 6 Wochen (36 Werktage bzw. 30 Arbeitstage) Urlaub, wobei diese 6. Urlaubswoche – solange sie nicht nach dem Urlaubsgesetz zusteht – auf sonstige Zusatzurlaube angerechnet werden kann, jedoch nur soweit, wie von der Gegenrechnung gemäß § 17 nicht Gebrauch gemacht wird (so- dass eine doppelte Gegenrechnung unter Berufung auf § 17 nicht stattfindet). Ab 1.3.2018 tritt an die Stelle des 54. Geburtstages der 52. Geburtstag, ab 1.3.2019 der 50. Geburtstag, ab 1.3.2020 der 48. Geburtstag. Fällt der Geburtstag mitten in ein Urlaubsjahr, findet eine taggenaue Aliquotie- rung des Zusatzurlaubes statt, die Anzahl der zusätzlichen Urlaubstage wird im Anschluss kaufmännisch gerundet. Dasselbe gilt für beginnend mit den Fall des Aus- scheidens während eines Urlaubsjahresgeraden Mo- naten.
1) Der Überstundenzuschlag beträgt 50 %. Für Überstunden in der Nacht (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) und am Sonntag (0:00 Uhr bis 24:00 Uhr) beträgt der Überstundenzuschlag 100 %. Der erste Monat ab Beginn Überstundenzuschlag gebührt für alle Stunden am Ende eines Durchrechnungszeitraums, durch die 40 Stun- den pro Woche im Schnitt des Dienstverhältnisses ist ein ProbemonatDurchrechnungszeitraums überschritten werden.
2) Einseitig angeordnete Abweichungen vom Dienstplan (nicht aber verein- barte) führen zu Überstunden. Diese Überstunden kommen am Ende des Folgemonats zur Auszahlung, in dem das Dienstverhältnis beiderseits jederzeit ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist gelöst werden kannsie erbracht wurden und bleiben bei der Betrachtung, ob andere Stunden zuschlagpflichtig sind, außer An- satz.
3) Überstunden können im beidseitigen Einvernehmen zwischen Dienstge- ber und Dienstnehmer auch in Freizeit abgegolten werden, wobei es dem Dienstgeber freisteht, den prozentuellen Zuschlag in Geld oder Frei- zeit zu gewähren.
1) Die Höchstzahl der Nachtarbeit (die den Zeitraum 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr zur Gänze umfasst) wird mit 33 im Durchrechnungszeitraum von 26 Wo- chen oder 6 Monaten festgelegt. Die Betriebsvereinbarung kann Abwei- chendes bestimmen.
2) Die Höchstzahl der Wochenenddienste, die den Zeitraum Samstag 0:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr – wenn auch nur teilweise - umfassen, wird mit 13 im Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen oder 6 Monaten festgelegt. Das Dienstverhältnis Die Betriebsvereinbarung kann Abweichendes bestimmen.
1) Für die ärztliche Fortbildung wird eine Freistellung im Ausmaß von beiden Seiten schriftlich zum 15125 % der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit (bei Vollbeschäftigten sohin derzeit 50 Stunden) gewährt. Dieser Freistellungsanspruch gebührt nach ▇▇▇▇ des Krankenhauses pro Kalenderjahr oder Letz- ten pro Arbeitsjahr, bei Entgeltanspruch bloß während eines jeden Monats gekündigt werden. Bei der Kündigung durch den Dienstgeber bedarf es der Einhaltung nachste- hender Kündigungsfristen: bis zum vollendeten 2. Dienstjahr 6 Wochen bis zum vollendeten 5. Dienstjahr 2 Monate bis zum vollendeten 15. Dienstjahr 3 Monate bis zum vollendeten 25. Dienstjahr 4 Monate bei mehr als 25 Dienstjahren 5 Monate Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Gesetzlich zulässige Ab- weichungen können vereinbart werden. Bestehende günstigere Regelungen (insbesondere in Betriebsvereinbarun- gen und Einzelverträgen) zu längeren Kündigungsfristen für den Dienstgeber bleiben durch das Inkrafttreten dieser Bestimmung unberührt.Teils eines Jahres und
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Sources: Kollektivvertrag