ABSCHNITT Musterklauseln

ABSCHNITT. Mitglieder des Wohlfahrtsfonds § 4 (1) Mitglieder des Wohlfahrtsfonds, im folgendem kurz „Fondsmitglieder“ genannt, sind a) die ordentlichen Fondsmitglieder und b) die freiwilligen Fondsmitglieder. (2) Ordentliche Fondsmitglieder sind alle ordentlichen Kammerangehörigen, sofern sie nicht nach § 8 Abs. 1 lit. g) der Satzung von der Verpflichtung, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu leisten, befreit worden sind. (3) Freiwillige Fondsmitglieder sind a) alle Ärzte, die sich als außerordentliche Kammerangehörige (§§ 41 und 68 Abs. 5 ÄG sowie § 13 ZÄKG und § 32 ZÄG) der Ärztekammer für Wien freiwillig zur Leistung von Beiträgen für den Wohl- fahrtsfonds verpflichtet haben, soweit sie im Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie b) alle Ärzte, die sich nach Beendigung der ordentlichen Kammerangehörigkeit als außerordentli- che Kammerangehörige zur Weiterleistung von Beiträgen für den Wohlfahrtsfonds verpflichtet haben. (4) Ansuchen um Fortsetzung der Mitgliedschaft beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien im Sinne des Abs.3 lit.b sind binnen sechs Monaten nach Beendigung der ordentlichen Kammerange- hörigkeit beim Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds einzubringen, widrigenfalls der Anspruch auf Aufnahme als freiwilliges Mitglied erlischt. (5) Bei Beendigung einer freiwilligen Mitgliedschaft in den Fällen nach Abs. 3 lit. a und b ist Beginn der Mitgliedschaft § 5 (1) Die ordentliche Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds beginnt mit Eintragung in die Ärzteliste ge- mäß § 27 Abs. 9 ÄrzteG 1998 bzw. mit der Eintragung in die Zahnärzteliste verbunden mit der Zuord- nung zur Landeszahnärztekammer für Wien gemäß § 10 Abs. 1 und 3 ZÄKG. Jedes Fondsmitglied hat bei diesem Anlass ein Formblatt auszufüllen, das als Grundlage für die Bemessung der nach der Beitragsordnung zu leistenden Fondsbeiträge dient. (2) Die Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds für die freiwilligen Fondsmitglieder beginnt mit der Zu- stellung des Aufnahmebescheides des Verwaltungsausschusses. Der Verwaltungsausschuß kann die Erlassung des Aufnahmebescheides vom Ergebnis einer vertrauensärztlichen Untersuchung abhängig machen. In dem Bescheid sind die vom freiwilligen Fondsmitglied angestrebten Fondsleistungen an- zuführen. Pflichten der Fondsmitglieder § 6 a) die vorgeschriebenen Fondsbeiträge fristgerecht zu entrichten; b) alle den Wohlfahrtsfonds betreffenden Anfragen unverzüglich und wahrheitsgetreu zu beant- worten sowie alle bedeutsamen Änderungen im Berufssi...
ABSCHNITT. Bestimmungen für Angestellte 1. Die Anstellung der Angestellten erfolgt aufgrund der Bestimmungen des Angestelltengesetzes vom 11. Mai 1921, BGBl. Nr. 292, in der jeweils gültigen Fassung, durch den ▇▇▇▇▇▇ des Krankenhauses nach vorheriger Beratung mit dem Betriebsrat laut § 99 des Arbeitsverfassungsgesetzes. 2. entfällt 3. Dem Angestellten ist bei Beginn des Dienstverhältnisses seine Einreihung in die seiner tatsächlichen Verwendung entsprechenden Verwendungsgruppe sowie Gehaltsstufe schriftlich mitzuteilen (Dienstzettel). Alle beschäftigten An- gestellten sind nach ihrer tatsächlichen Verwendung und ihrer anrechenbaren zurückgelegten Dienstzeit in die entsprechende Verwendungsgruppe und Ge- haltsstufe dieses Kollektivvertrages einzureihen. Diese Einstufung erfolgt je- weils unter Mitwirkung des Betriebsrates (§ 99 Arbeitsverfassungsgesetz). 4. Dem ab 1.3.2022 eintretenden Angestellten sind vom Dienstgeber für die Einreihung in die Gehaltsstufe nach dem Probemonat alle gleichwertigen Vor- dienstzeiten entsprechend dem Katalog Anhang I anzurechnen, sofern sie je- weils mindestens 6 Monate bei einem Dienstgeber gedauert haben und im EWR-Raum geleistet wurden. Es steht dem Dienstgeber frei, auch mehr Vor- dienstzeiten anzurechnen. Für Angestellte, die vor dem 1.3.2022 eingetreten sind, bleiben die bisher zumindest entsprechend den damals geltenden Be- stimmungen angerechneten Vordienstzeiten aufrecht, die neue Regelung ist ebenfalls in Anhang I enthalten. 5. Für die Einreihung in die Gehaltsstufe wird den Angehörigen des gehobe- nen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, des gehobenen med. technischen Dienstes, des med. technischen Fachdienstes und den Hebam- men die Ausbildung, die für die Erlangung eines Diploms vorgesehen ist, als Dienstzeit im Höchstmaß von 3 Jahren angerechnet. Eine doppelte Anrech- nung desselben Zeitraums findet nicht statt. 1. Sofern nicht die Bestimmungen des Abs 2 oder des § 13 zur Anwendung gelangen, beträgt die Normalarbeitszeit 40 Stunden wöchentlich bzw. 8 Stun- den täglich. In jeder Woche muss eine 36-stündige ununterbrochene Ruhezeit gesichert sein. 2. Durch Betriebsvereinbarung, in Ermangelung eines Betriebsrates durch Einzelvereinbarung, kann Gleitzeit oder eine andere Verteilung der Normalar- beitszeit (bis zu 10 Stunden täglich) zur Erreichung einer längeren Freizeit (z. B. 4-Tage-Woche), jeweils auch für Teilzeitkräfte, vereinbart werden. In diesen Fällen beträgt der Durchrechnungszeitraum zwei Kalendermonate, wobe...
ABSCHNITT. 22 (1) Dieser Vertrag tritt zm 01.11.92 in Kraft; er kann mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 1994 gekündigt werden. (2) Die Kündigung durch einen der Verbände der Krankenkassen berührt die Weitergeltung dieses Vertrages für die übrigen Vertragspartner nicht.
ABSCHNITT. 12. Dezember 2013 Rechtliche Umsetzung der Vereinbarung
ABSCHNITT. Andere rechtliche Bestimmungen
ABSCHNITT. Organe des Wohlfahrtsfonds § 37
ABSCHNITT. VEREINSAUSSCHÜSSE, VEREINSBEIRAT, VEREINSSCHIEDSGERICHT 3. Der Jahresabschluss ist nach Vorlage des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers durch den Aufsichtsrat festzustellen. 1. Vereinsausschüsse beraten und unterstützen den Vorstand und den Aufsichtsrat in den ihnen zugewiesenen Aufgaben. Sie werden durch den Aufsichtsrat berufen. 2. Der Verein hat als ständigen Ausschuss einen Ehrungsaus- schuss. Weitere Ausschüsse werden nach Bedarf vom Auf- sichtsrat berufen. 3. Jeder Ausschuss wählt sich seinen Vorsitzenden. Dieser beruft die Sitzungen des Ausschusses ein und leitet sie. 4. Sitzungen eines Vereinsausschusses finden nach Bedarf statt. Eine Ausschusssitzung ist innerhalb von zwei Wochen einzube- rufen, wenn mindestens zwei Ausschussmitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung beim Vorsitzenden beantragen. 5. Die Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands haben das Recht, an allen Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. 1. Der Ehrungsausschuss besteht aus drei vom Aufsichtsrat für die Dauer von drei Jahren zu wählenden verdienten Mitgliedern.
ABSCHNITT. Einsparung von Energie im Gewerbebereich und industriellen Bereich
ABSCHNITT. Leistungen des Wohlfahrtsfonds Arten und rechtlicher Charakter der Leistungen § 12 (1) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind im Einzelnen folgende Leistungen zu gewähren: a) Altersversorgung, b) Invaliditätsversorgung wegen dauernder oder vorübergehender Berufsunfähigkeit, c) Kinderunterstützung, d) Witwen- oder Witwerversorgung sowie die Versorgung hinterbliebener eingetragener Partner, e) Waisenversorgung, f) Krankenunterstützung, g) einmalige Leistungen, h) Notstandsunterstützungen. (2) Die im Abs. 1 lit. a-g angeführten Leistungen sind gemäß §§ 96-106 des ÄG P f l i c h t l e i s t u n g e n, die unter lit. h angeführten Notstandsunterstützungen f r e i w i l l i g e L e i s t u n g e n des Wohlfahrtsfonds, die gesondert auszuweisen sind. (3) aufgehoben
ABSCHNITT. 36 aufgehoben Erhöhung der Altersversorgung und Invaliditätsversorgung ab 01.01.2009 § 36 a a) Empfänger einer Altersversorgung, sofern ihnen kein oder ein Pensionssicherungsbeitrag bis maximal 2% gemäß Abschnitt VIII der Beitragsordnung vorgeschrieben wurde, oder b) Empfänger einer Invaliditätsversorgung wegen dauernder Berufsunfähigkeit waren, um 1% erhöht. Die absolute Höhe des bis zum 31.12.2008 festgesetzten Pensions- sicherungsbeitrages bleibt unverändert. Per 01.01.2011 wird die zuerkannte Grundpension von Personen, die per 31.12.2010 a) Empfänger einer Altersversorgung, sofern ihnen kein oder ein Pensionssicherungsbeitrag bis maximal 2% gemäß Abschnitt VIII der Beitragsordnung vorgeschrieben wurde, oder b) Empfänger einer Invaliditätsversorgung wegen dauernder Berufsunfähigkeit waren, um 2% erhöht. Die absolute Höhe des bis zum 31.12.2010 festgesetzten Pensions- sicherungsbeitrages bleibt unverändert. Per 01.01.2012 wird die zuerkannte Grundpension von Personen, die per 31.12.2011 a) Empfänger einer Altersversorgung, sofern ihnen kein oder ein Pensionssicherungsbeitrag bis maximal 2% gemäß Abschnitt VIII der Beitragsordnung vorgeschrieben wurde, oder b) Empfänger einer Invaliditätsversorgung wegen dauernder Berufsunfähigkeit waren, um 2% erhöht. Die absolute Höhe des bis zum 31.12.2011 festgesetzten Pensionssicherungsbeitra- ges bleibt unverändert. Per 01.01.2012 wird die zuerkannte Kinderunterstützung für Kinder von Empfängern einer Invaliditäts- versorgung sowie für Kinder, die wegen körperlicher oder psychischer Krankheiten oder Störungen dauerhaft erwerbsunfähig sind, auf € 180,- erhöht. Per 01.01.2015 wird die zuerkannte Grundpension von Personen, die per 31.12.2014 a) Empfänger einer Altersversorgung, sofern ihnen kein oder ein Pensionssicherungsbeitrag bis maximal 2% gemäß Abschnitt VIII der Beitragsordnung vorgeschrieben wurde, oder b) Empfänger einer Invaliditätsversorgung wegen dauernder Berufsunfähigkeit waren, um 1% erhöht. Die absolute Höhe des bis zum 31.12.2014 festgesetzten Pensionssicherungs- beitrages bleibt unverändert. Per 01.01.2016 wird die zuerkannte Grundpension von Personen, die per 31.12.2015 a) Empfänger einer Altersversorgung, sofern ihnen kein oder ein Pensionssicherungsbeitrag bis maximal 2% gemäß Abschnitt VIII der Beitragsordnung vorgeschrieben wurde, oder b) Empfänger einer Invaliditätsversorgung wegen dauernder oder befristeter Berufsunfähigkeit waren, um 1% erhöht. Die absolute Höhe des bis zum 31.12.2015 festgese...