Abholung. 17.1 Ist für die Rücklieferung ausnahmsweise die Abholung durch PERI vereinbart worden, so hat der Mieter die genaue Übergabezeit (3) drei Arbeitstage vor Abholung der Mietsache mit PERI zu vereinbaren. 17.2 Kann die Abholung aufgrund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so verlängert sich die Mietzeit entsprechend. Der Mieter hat in diesem Fall die Kosten einer erneuten Anfahrt zu tragen. 17.3 Wird die Mietsache am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Zeit von PERI nicht abgeholt, so hat der Kunde unverzüglich erneut fernmündlich oder schriftlich die Abholung zu verlangen. Die Überwachungs- und Sicherungspflichten des Mieters nach Ziff. C.8 bleiben bis zur vollständigen Abholung der Mietsache bestehen. 17.4 PERI kündigt die Abholung der Mietsache rechtzeitig an. Bei Abholung durch PERI ist das Mietmaterial vollzählig, im ursprünglichen technischen Zustand, ohne über den normalen Verschleiß hinausgehende Schäden, in gereinigtem und wiedereinsatzfähigem Zustand, demontiert, nach Abmessung gebündelt, palettiert und zur Entladung mit Stapler geeignet bereitzustellen und auf Kosten des Mieters sorgsam zu verladen. Andernfalls werden entsprechend erforderliche Wartezeiten von PERI gesondert berechnet. Entstehen PERI Wartezeiten von mehr als zwei Stunden aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, werden die über zwei Stunden hinausgehenden Wartezeiten PERI gesondert vergütet.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)