Abholung. Der Käufer ist verpflichtet, den ersteigerten Kunstgegenstand spä- testens eine Woche nach Kaufvertragsabschluss abzuholen. Grisebach ist jedoch nicht verpflichtet, den ersteigerten Kunstgegenstand vor vollständiger Bezahlung des in der Rechnung ausgewiesenen Betrages an den Käufer herauszugeben. Das Eigentum geht auf den Käufer erst nach vollständiger Be- gleichung sämtlicher Grisebach geschuldeter Beträge gemäß § 4 über. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt für Kaufleute und juristische Personen auch für andere Forderungen von Grisebach aus laufen- den Geschäftsbeziehungen, insbesondere dem Verkauf anderer Kunstgegenstände.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen