Abfindung. Im Fall der außerordentlichen Kündigung, aber auch im Fall eines Ausschlusses aus der Fondsgesellschaft, steht dem ausschei- denden Gesellschafter eine Abfindung zu (vgl. § 24 des Gesell- schaftsvertrages). Es besteht das Risiko, dass für die Auszah- lung einer Abfindung nicht ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, sodass die Fondsgesellschaft zu liquidieren ist.
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Sources: Spezial Aif Agreement
Abfindung. Im Fall der außerordentlichen Kündigung, aber auch im Fall eines Ausschlusses aus der Fondsgesellschaft, steht dem ausschei- denden Gesellschafter eine Abfindung zu (vgl. § §24 des Gesell- schaftsvertragesGesellschaftsvertrages). Es besteht das Risiko, dass für die Auszah- lung Auszahlung einer Abfindung nicht ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, sodass die Fondsgesellschaft Fondsge- sellschaft zu liquidieren ist.
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Sources: Investment Prospectus