Abfindung Musterklauseln
Abfindung. 1. Arbeitnehmerinnen, die aufgrund einer rationalisierungsbedingten Kündigung entlassen werden, erhalten als Abfindung: Beschäftigungszeit bis zum vollendeten nach vollendetem 40. 40. 45. 50. 55. Lebensjahr Bruttomonatsentgelte 3 Jahre - 2 2 3 3 5 Jahre 2 3 3 4 5 7 Jahre 3 4 5 6 7 9 Jahre 4 5 6 7 9 11 Jahre 5 6 7 9 11 13 Jahre 6 7 8 10 12 15 Jahre 7 8 9 11 13
2. Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, jedoch nur dann, wenn spätestens mit Ablauf von drei Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung endgültig feststeht, dass die Arbeitnehmerin mit Ablauf der Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden wird.
3. Die Abfindung steht nicht zu, wenn die Kündigung aus einem von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Grund (z.B. Ablehnung eines angebotenen Arbeitsplatzes entgegen Abs. 3, Ablehnung der Fortbildung bzw. Umschulung entgegen Abs.4) erfolgt ist.
(1) Die Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung ausgeschlossen. Das gilt nicht, wenn die Berufung auf die Ausschlussfrist wegen des Vorliegens besonderer Umstände eine unzulässige Rechtsausübung ist.
(2) Die genannten Ausschlussfristen gelten nicht für beiderseitige Schadensersatzansprüche sowie für beiderseitige nachwirkende Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Sie gelten ferner nicht für Ansprüche aus einer Haftung für vorsätzliches Verhalten sowie für Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns nach dem „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns“ vom 11.08.2014.
Abfindung. Der Anleger hat jedoch das Recht, seine Beteiligung aus wichti gem Grund außerordentlich zu kündigen. Zudem kann der Anle ger unter den im Gesellschaftsvertrag genannten Bedingungen aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden (vgl. Kapitel „Anteile“, Unterabschnitt „Rücknahme von Anteilen/Kün digung/Ausschluss aus der Investmentgesellschaft“). In diesem Fall erhält der Anleger, soweit der Anleger seiner Ein lageverpflichtung vollumfänglich nachgekommen ist – ansonsten anteilig – und sofern die Zahlung nicht gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot (einschließlich GwG und anwendbarer Embargo und Sanktionsbestimmungen) verstößt, eine Abfin dung in Höhe des Nettoinventarwertes der Beteiligung des Anle gers an der Investmentgesellschaft zum Zeitpunkt des Ausschei dens abzgl. der dem ausscheidenden Anleger noch zustehenden Ausschüttungen und abzgl. der durch das Ausscheiden verursach ten Kosten und Ausgaben in nachgewiesener Höhe, wobei diese sonstigen durch das Ausscheiden verursachten und in Rechnung gestellten Kosten und Ausgaben nicht mehr als 80 % des Anteils wertes des jeweiligen Anlegers betragen dürfen. Maßgeblich für die Ermittlung der Abfindung ist somit grundsätzlich der Netto inventarwert der Investmentgesellschaft, der entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ermittelt (vgl. Kapitel „Ermittlung und Verwendung der Erträge/Bewertungsregeln“, Abschnitt „Bewertung“) und den Anlegern nach den Regelungen der An lagebedingungen mitgeteilt wird. Ein Anleger, der aus der Investmentgesellschaft wegen der Nicht leistung seiner Einlage ausscheidet, erhält keine Abfindung. Sofern der ausgeschiedene Anleger die maßgebende Höhe der abfindungsmindernd berücksichtigten Ausschüttungen oder der abfindungsmindernd berücksichtigten Kosten und Ausgaben für unzutreffend hält, ist die Abfindung durch einen Wirtschafts prüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu überprüfen und ggf. neu zu ermitteln. Können sich die Beteiligten über des sen/deren Person nicht verständigen, ist diese von der Industrie und Handelskammer für München und Oberbayern auf Antrag eines Beteiligten zu bestimmen. Eine Überprüfung des Netto inventarwertes der Investmentgesellschaft zum 31.12. des Vor jahres findet dabei in keinem Fall statt. Die Kosten der Überprü fung der Ermittlung der Abfindung durch den Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind von der Invest mentgesellschaft und dem ausgeschiedenen Anleger in Anse hung der den A...
Abfindung. Hinweis: Da diverse Möglichkeiten bzw. Konstellationen denkbar sind und keine unmittel- baren berufsrechtlichen Vorgaben bestehen, macht das Muster hier keine Vorgaben. Die Ermittlung der Abfindung in den nach dem Gesellschaftsvertrag möglichen Fällen ist daher von den Gesellschaftern im konkreten Einzelfall – ggf. mithilfe eines Notars oder Rechts- beraters – zu bestimmen.
Abfindung. [1] Der Angestellte, der auf Veranlassung des Arbeitgebers im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, erhält nach Maßgabe folgender Tabelle eine Abfindung: Beschäftigungszeit (§ 19 MTV Angestellte) bis zum voll- endeten 40. Lebensjahr nach vollendetem 40. 45. 50. 55. Monatsbezüge 3 Jahre -- 2 2 3 3 5 Jahre 2 3 3 4 5 7 Jahre 3 4 5 6 7 9 Jahre 4 5 6 7 9 11 Jahre 5 6 7 9 11 13 Jahre 6 7 8 10 12 15 Jahre 7 8 9 11 13 17 Jahre 8 9 10 12 14 19 Jahre 9 10 11 13 15 21 Jahre 10 11 12 14 16 23 Jahre -- 12 13 15 17 25 Jahre -- 13 14 16 18 [2] Monatsbezug ist der Betrag, der dem Angestellten als Summe aus der Ver- gütung (§ 26 MTV Angestellte), der allgemeinen Zulage nach dem Tarifvertrag vom 17. Mai 1982 und den in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 6 Abs. 2 genannten Zulagen im letzten Kalendermonat vor dem Ausscheiden zugestanden hat o- der zugestanden hätte.
Abfindung. Gesetzlich unverfallbare Versorgungsanwartschaften sowie laufende Rentenleistungen des Arbeitnehmers dürfen nur im Rahmen des § 3 Be trAVG abgefunden werden. Dabei darf bei Rentenleistungen der Monatsbetrag des Versorgungsanspruchs ein Prozent und bei Kapitalleistun gen der Betrag des Versorgungsanspruchs zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigen.
Abfindung. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, an den Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von ....... € brutto zu zahlen. Die Abfindung ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.
Abfindung. Eine Abfindung nach § 305 AktG ist nicht vorgesehen, da die Minderheitsgesellschafter im Zuge des Abschlusses des Einbringungsvertrages hierauf verzichtet haben.
Abfindung. Im Fall der außerordentlichen Kündigung, aber auch im Fall eines Ausschlusses aus der Fondsgesellschaft, steht dem ausschei- denden Gesellschafter eine Abfindung zu (vgl. § 24 des Gesell- schaftsvertrages). Es besteht das Risiko, dass für die Auszah- lung einer Abfindung nicht ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, sodass die Fondsgesellschaft zu liquidieren ist.
Abfindung. Scheidet ein Gesellschafter nach den Bestimmungen dieses Vertrages aus der Gesellschaft aus, erhält er eine Abfindung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
8.1 Der Abfindungsanspruch entspricht dem Anteil (Ziff.2.1) des ausscheidenden Gesellschafters am Wert des Gesellschaftsvermögens.
8.2 Der Wert des Gesellschaftsvermögens wird durch eine Auseinandersetzungsbilanz zum Stichtag des Ausscheidens ermittelt. In dieser Bilanz sind das Anlage- und Umlaufvermögen mit dem Verkehrswert anzusetzen.
8.3 Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Bewertung, beauftragen die Gesellschafter einvernehmlich einen Gutachter mit der Bewertung. Können sie sich nicht auf einen Gutachter verständigen, bestellt ihn auf Antrag eines der Gesellschafter der Präsident des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Landgerichts. Das Gutachten ist für beide Seiten verbindlich.
8.4 Die Abfindung ist in vier gleichen Raten zu zahlen, von denen die erste einen Monat nach dem Stichtag des Ausscheidens und die drei weiteren Raten jeweils sechs Monate nach der Voraus- gegangenen fällig sind. Die offenen Raten sind ab dem Stichtag des Ausscheidens mit zwei und ab Fälligkeit mit vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Abfindung. (1) 1Die Mitarbeiterin, die auf Veranlassung des Anstellungsträgers im gegenseitigen Einvernehmen oder auf Grund einer Kündigung durch den Anstellungsträger aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, erhält eine Abfindung nach Maßgabe [der Tabelle] der ▇▇▇▇▇▇ [▇▇▇ Sicherungsordnung]. 2Monatsbezug ist der Betrag, der der Mitarbeiterin als Summe aus dem Entgelt (§ 15 TV-L), den in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, der Jahressonderzahlung (§ 20 TV-L) und den kinderbezogenen Entgeltbe- standteilen (§ 11 ARR-Ü-Konf) im letzten Kalendermonat vor dem Ausscheiden zugestanden hat oder zugestanden hätte.
(2) 1Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach der Beendigung des Dienstverhältnisses. 2Hat der Anstellungsträger das Dienstverhältnis gekündigt, wird die Abfindung erst fällig, wenn die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage abgelaufen ist oder, falls die Mitarbeiterin Kündi- gungsschutzklage erhoben hat, endgültig feststeht, dass sie ausgeschieden ist.
(3) Die Abfindung steht der Mitarbeiterin nicht zu, wenn
a) die Kündigung aus einem von ihr zu vertretenden Grund (z.B. Ablehnung eines angebotenen Arbeitsplatzes entgegen Nummer 4 Abs. 5, Ablehnung der Fortbildung oder Umschulung entge- gen Nummer 5 Abs. 1 Satz 3) erfolgt ist oder
b) sie aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, weil sie von einem anderen kirchlichen Anstel- lungsträger übernommen wurde.
