Common use of Abfindung Clause in Contracts

Abfindung. (1) 1Die Mitarbeiterin, die auf Veranlassung des Anstellungsträgers im gegenseitigen Einvernehmen oder auf Grund einer Kündigung durch den Anstellungsträger aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, erhält eine Abfindung nach Maßgabe [der Tabelle] der ▇▇▇▇▇▇ [▇▇▇ Sicherungsordnung]. 2Monatsbezug ist der Betrag, der der Mitarbeiterin als Summe aus dem Entgelt (§ 15 TV-L), den in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, der Jahressonderzahlung (§ 20 TV-L) und den kinderbezogenen Entgeltbe- standteilen (§ 11 ARR-Ü-Konf) im letzten Kalendermonat vor dem Ausscheiden zugestanden hat oder zugestanden hätte. (2) 1Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach der Beendigung des Dienstverhältnisses. 2Hat der Anstellungsträger das Dienstverhältnis gekündigt, wird die Abfindung erst fällig, wenn die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage abgelaufen ist oder, falls die Mitarbeiterin Kündi- gungsschutzklage erhoben hat, endgültig feststeht, dass sie ausgeschieden ist. (3) Die Abfindung steht der Mitarbeiterin nicht zu, wenn a) die Kündigung aus einem von ihr zu vertretenden Grund (z.B. Ablehnung eines angebotenen Arbeitsplatzes entgegen Nummer 4 Abs. 5, Ablehnung der Fortbildung oder Umschulung entge- gen Nummer 5 Abs. 1 Satz 3) erfolgt ist oder b) sie aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, weil sie von einem anderen kirchlichen Anstel- lungsträger übernommen wurde.

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Sources: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst Der Länder Tv L

Abfindung. (1) 1Die Mitarbeiterin, die auf Veranlassung des Anstellungsträgers im gegenseitigen Einvernehmen Einverneh- men oder auf Grund einer Kündigung durch den Anstellungsträger aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidetaus- scheidet, erhält eine Abfindung nach Maßgabe [der Tabelle] der ▇▇▇▇▇▇ [▇▇▇ Sicherungsordnung]. 2Monatsbezug ist der Betrag, der der Mitarbeiterin als Summe aus dem Entgelt (§ 15 TV-L), den in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, der Jahressonderzahlung (§ 20 TV-L) und den kinderbezogenen Entgeltbe- standteilen kinderbezo- genen Entgeltbestandteilen (§ 11 ARR-Ü-Konf) im letzten Kalendermonat vor dem Ausscheiden zugestanden hat oder zugestanden hätte. (2) 1Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach der Beendigung des Dienstverhältnisses. 2Hat der Anstellungsträger das Dienstverhältnis gekündigt, wird die Abfindung erst fällig, wenn die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage abgelaufen ist oder, falls die Mitarbeiterin Kündi- gungsschutzklage erhoben hat, endgültig feststeht, dass sie ausgeschieden ist. (3) Die Abfindung steht der Mitarbeiterin nicht zu, wenn a) die Kündigung aus einem von ihr zu vertretenden Grund (z.B. Ablehnung eines angebotenen Arbeitsplatzes entgegen Nummer 4 Abs. 5, Ablehnung der Fortbildung oder Umschulung entge- gen Nummer 5 Abs. 1 Satz 3) erfolgt ist oder b) sie aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, weil sie von einem anderen kirchlichen Anstel- lungsträger übernommen wurde.

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Sources: Tarifvertrag