Abfall. Sofern in den einzelnen Leistungspositionen nichts anderes bestimmt ist, geht das Eigentum an den Abfällen zum Zeitpunkt des Abbruchs bzw. Aushubs auf den AN über. Der AN ist ab diesem Zeitpunkt auch Abfallbesitzer im Sinne des AWG. Soweit der AN selbst zur Sammlung oder Behandlung der jeweiligen Abfallarten berechtigt ist, sind die Abfälle damit im Sinne des § 15 Abs. 5a AWG übergeben und der AN ist gem. § 15 Abs. 5b AWG explizit mit der umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle beauftragt. Soweit der AN im Hinblick auf die jeweiligen Abfallarten selbst kein berechtigter Abfallsammler oder - behandler ist, oder als berechtigter Abfallsammler oder -behandler die Sammlung bzw. die Behandlung nicht selbst durchführt, hat er zur Erfüllung der in § 15 Abs. 5a und 5b AWG geregelten Vorgaben sicher zu stellen, dass die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der jeweiligen Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit (d.h. nachweislich; z.B. durch schriftlichen Vertrag oder durch Rechnung mit Ausweisung) beauftragt wird. Der AN muss sich vor der tatsächlichen Übergabe von Abfällen an einen Abfallsammler oder -behandler vergewissern, dass die Behandlung der Abfallart vom Umfang der Berechtigung des Abfallsammlers oder -behandlers umfasst ist.
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Sources: Allgemeine Angebotsbestimmungen, Allgemeine Angebotsbestimmungen