Abfall Musterklauseln
Abfall. Der LIEFERANT verpflichtet sich, auf eigene Kosten, rechtskonform und unter Einhaltung der Auflagen der Bewilligungen und des AUFTRAGGEBERS, die Räumung, Sortierung, Lagerung, Rücknahme und Entsorgung jeglicher Abfälle, Gebinde, Behälter, Verpackungen etc. zu organisieren und sicherzustellen.
Abfall. Sofern in den einzelnen Leistungspositionen nichts anderes bestimmt ist, geht das Eigentum an den Abfällen zum Zeitpunkt des Abbruchs bzw. Aushubs auf den AN über. Der AN ist ab diesem Zeitpunkt auch Abfallbesitzer im Sinne des AWG. Soweit der AN selbst zur Sammlung oder Behandlung der jeweiligen Abfallarten berechtigt ist, sind die Abfälle damit im Sinne des § 15 Abs. 5a AWG übergeben und der AN ist gem. § 15 Abs. 5b AWG explizit mit der umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle beauftragt. Soweit der AN im Hinblick auf die jeweiligen Abfallarten selbst kein berechtigter Abfallsammler oder - behandler ist, oder als berechtigter Abfallsammler oder -behandler die Sammlung bzw. die Behandlung nicht selbst durchführt, hat er zur Erfüllung der in § 15 Abs. 5a und 5b AWG geregelten Vorgaben sicher zu stellen, dass die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der jeweiligen Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit (d.h. nachweislich; z.B. durch schriftlichen Vertrag oder durch Rechnung mit Ausweisung) beauftragt wird. Der AN muss sich vor der tatsächlichen Übergabe von Abfällen an einen Abfallsammler oder -behandler vergewissern, dass die Behandlung der Abfallart vom Umfang der Berechtigung des Abfallsammlers oder -behandlers umfasst ist.
Abfall. 1. De Romein und der Auftragnehmer werden die Wiederverwendung von Materialien fördern und die Abfallmengen und Abfallströme so weit wie möglich begrenzen.
2. Der Auftragnehmer hat die Baustelle sauber zu halten und sauber abzuliefern.
3. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, bezahlt ▇▇ ▇▇▇▇▇▇ nicht für die Verpackung der gelieferten und vom Auftragnehmer zurückzunehmenden Waren.
4. Auf erstes Verlangen von ▇▇ ▇▇▇▇▇▇ nimmt der Auftragnehmer die Verpackung der bezahlten ▇▇▇▇ zurück und erstattet die De Romein in diesem Zusammenhang in Rechnung gestellten Kosten.
5. Der Auftragnehmer muss Verpackungen, Bauschutt und Abfallmaterialien in Übereinstimmung mit dem GSU-Plan und den Gesetzen und Vorschriften, dem Umweltmanagementgesetz und dem Bodenschutzgesetz verarbeiten.
6. Die im Vertrag genannten Preise des Auftragnehmers umfassen auch die Kosten für die getrennte Entfernung und/oder Verarbeitung oder Entfernung und/oder Lagerung aller Abfallmaterialien, die bei den Tätigkeiten des Auftragnehmers anfallen.
7. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Abfuhr, Verarbeitung oder Lagerung von Abfallmaterialien im Zusammenhang mit der Leistung abschließbare Behälter, Abfallbehälter etc. zu verwenden, die vom Auftragnehmer auf eigene Kosten und Gefahr gemietet werden.
8. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, De Romein Kopien der Meldungsformulare gemäß dem Umweltmanagementgesetz zur Verfügung zu stellen. De Romein ist berechtigt, seine Zahlungen auszusetzen, bis die Verpflichtungen aus dem Umweltmanagementgesetz und/oder anderen Umweltgesetzen erfüllt sind.
9. Wenn der Abfall nicht auf erste Aufforderung von De Romein entsorgt wird, hat De Romein das Recht, den betreffenden Abfall auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers zu entsorgen (oder entsorgen zu lassen).
Abfall. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Verpackungen, Alt- material u. dgl. hat der Kunde zu veranlassen.
Abfall. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Grundsätze der Michelin Abfallwirtschaft einzuhalten: • Abfälle sind grundsätzlich zu vermeiden. • Nicht vermeidbare Abfälle sind zu verwerten. • Nicht verwertbare Abfälle sind umweltschonend zu entsorgen. Sache des Auftragnehmers ist die Entsorgung von • Abfällen aus Materiallieferungen, z. B. Verpackungen (Karton, Holz, Styropor, usw.) • Rückständen und Abfällen, die durch die Auftragsausführung entstehen (z. B. Bauschutt, Holz, Buntmetall, usw.). Die durch die oben genannte Entsorgung entstehenden Kosten trägt der Auftragnehmer. Sache von Michelin ist die Entsorgung von Rückständen bzw. Abfällen, die bei Arbeitsaufnahme im Arbeitsbereich des Auftragnehmers vorhanden sind. Der Michelin Projektleiter ist umgehend darüber zu informieren. Die für diese Entsorgung entstehenden Kosten trägt der Michelin, es sei denn, dass einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist. Wassergefährdende Stoffe, die sich in zu demontierenden Anlagen, Behältnissen, Rohrleitungen etc. befinden, müssen durch den Auftragnehmer einer fachgerechten Entsorgung zugeführt werden. Das Einbringen von Abfällen in Behältnisse und Container von Michelin erfolgt nur nach schriftlicher Vereinbarung über Art und Menge mit Michelin. Eine Kopie der Vereinbarung ist der Sicherheitsabteilung des Werkes/ Standorts zuzuleiten.
Abfall. 11.1 Für die Entsorgung von Abfällen gelten insbesondere die Bestimmungen der Allge- meinen Flughafenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
11.2 Darüber hinaus sind für die Abfallentsorgung auf dem Verkehrsflughafen ▇▇▇▇▇- ▇▇▇▇▇▇▇▇ die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen sowie die Abfall- und Gebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main in der Jeweils gültigen Fassung maßgeblich.
Abfall. Dem Kreislaufwirtschaftsgesetz ist unbedingt Folge zu leisten. Jeder AN ist verpflichtet, seinen anfallenden Abfall ordnungsgemäß zu beseitigen. Verbrennen von Abfällen ist verboten. Alle anfallenden Abfälle sind getrennt zu lagern und entsprechend der gesetzlichen Forderungen zu verwerten oder zu beseitigen. Die zu entsorgenden Massen, wie z.B. Beton und Mauerwerk, sind gemäß den Prioritäten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten. Die ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung von überwachungsbedürftigen bzw. besonders überwachungsbedürftigen Abfällen erfolgt durch den AN und ist durch Vorlage der entsprechenden Entsorgungsnachweise und Begleit- /Übernahme-/Lieferscheine dem AG zu belegen. Kommt der AN seiner Abfallbeseitigungspflicht nicht nach, behält sich der AG vor, die Beseitigung auf Kosten des Verursachers zu veranlassen.
Abfall a. Sofern es sich bei einem Ladungsgut um Abfall handelt, hat der Auftraggeber ▇▇▇▇▇▇▇▇ WORLDWIDE LOGISTICS über die Art und Herkunft bei Auftragserteilung schriftlich zu informieren und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Es ist insbesondere die Europäische Abfallschlüsselnummer zu nennen.
b. Ungefährlich eingestufte Abfälle bedürfen vor Auftragsannahme der Prüfung und Freigabe durch HELLMANN WORLDWIDE LOGISTICS
▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Abfälle sind von der Beförderung ausgeschlossen.
Abfall. 9.1 Die bei der Herstellung von Produkten unvermeidbar anfallenden Abfälle sind auf der Basis gültiger Entsorgungsnachweise durch zugelassene Fachfirmen ordnungsgemäß zu entsor- gen.
9.2 Aus der Wartung und Instandhaltung der Anlage anfallende Altöle und Schmierfette sind, sofern sie nicht im Rahmen der Rücknahme einer Wartungs- oder Servicefirma überlassen werden können, als besonders überwachungsbedürftiger Abfall nachweislich einer stoffli- chen Aufarbeitung oder einer energetischen Verwertung in einer dafür zugelassenen An- lage zuzuführen.
9.3 Mit der Entsorgung der gewerblichen Abfälle ist ein dafür zugelassenes Unternehmen zu beauftragen.
Abfall. Gemäß des österreichischen Aktionsplans für eine nachhaltige öffentliche Beschaffung (naBe) muss der AN sicherstellen, dass das Aufkommen von Baustellenabfall (Holz, Kunststoffe, Metalle, etc.) auf der Baustelle minimiert wird, dass der auf der Baustelle anfallende Baustellenabfall sortenrein getrennt wird und dass gefährliche Abfälle gesichert werden. Dafür hat der AN zu sorgen, siehe auch 3.14.1 Sofern in den einzelnen Leistungspositionen nichts anderes bestimmt ist, geht das Eigentum an den Abfällen zum Zeitpunkt des Abbruchs bzw. Aushubs auf den AN über. Der AN ist ab diesem Zeitpunkt auch Abfallbesitzer im Sinne des AWG. Soweit der AN selbst zur Sammlung oder Behandlung der jeweiligen Abfallarten berechtigt ist, sind die Abfälle damit im Sinne des § 15 Abs. 5a AWG übergeben und der AN ist gem. § 15 Abs. 5b AWG explizit mit der umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle beauftragt. Soweit der AN im Hinblick auf die jeweiligen Abfallarten selbst kein berechtigter Abfallsammler oder - behandler ist, oder als berechtigter Abfallsammler oder -behandler die Sammlung bzw. die Behandlung nicht selbst durchführt, hat er zur Erfüllung der in § 15 Abs. 5a und 5b AWG geregelten Vorgaben sicher zu stellen, dass die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der jeweiligen Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit (d.h. nachweislich; z.B. durch schriftlichen Vertrag oder durch Rechnung mit Ausweisung) beauftragt wird. Der AN muss sich vor der tatsächlichen Übergabe von Abfällen an einen Abfallsammler oder -behandler vergewissern, dass die Behandlung der Abfallart vom Umfang der Berechtigung des Abfallsammlers oder -behandlers umfasst ist.
