Common use of Abbau Clause in Contracts

Abbau. Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/ Veranstaltung ganz oder teil- weise geräumt bzw. abgebaut werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 € bezahlen. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung ge- stellten Materials haftet der Aussteller. Die Ausstellungsfläche ist im übernommenen Zustand, spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin, zurückzugeben. Aufge- brachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind ein- wandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist der VA berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. Nach dem für den Abbau festge- setzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Ausstellungs- gegenstände werden von der VA auf Kosten des Ausstellers entfernt und un- ter Ausschluss der Haftung für Verluste und Beschädigung beim Veranstalter eingelagert.

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Sources: Ausstellungsbedingungen

Abbau. Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/ Veranstaltung Ausstellung ganz oder teil- weise teilweise geräumt bzw. abgebaut werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 200€ bezahlen. Das Ausstellungsgut darf nach Beendigung der Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn die Ausstellungsleitung ihr Pfandrecht geltend gemacht hat. Wird trotzdem das Ausstellungsgut entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes; Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung ge- stellten gestellten Materials haftet der Aussteller. Die Ausstellungsfläche Der Ausstellungsstand ist im übernommenen Zustand, ursprünglichen Zustand spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus den Abbau festgesetzten Termin, Termin zurückzugeben. Aufge- brachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind ein- wandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist der VA Ist die Ausstellungsleitung berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. Nach dem Beendigung des für den Abbau festge- setzten Termin festgesetzten Termins nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Ausstellungs- gegenstände Ausstellungsgüter werden von der VA Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellers entfernt und un- ter unter Ausschluss der Haftung für Verluste und Verlust oder Beschädigung beim Veranstalter Ausstellungsspediteur eingelagert.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen