Versicherungen Der Kreditnehmer ist verpflichtet, Sicherungsgut samt Zubehör entsprechend der vertraglichen Vereinbarung in ausreichen- der Höhe zu versichern und dies der Bank jederzeit, insbesondere durch Vorlegen der Versicherungsscheine, nachzuweisen. Der Kreditnehmer hat dafür einzustehen, dass diese Verpflichtungen auch dann erfüllt werden, wenn ihm das Sicherungsgut nicht gehört.
Leistungen der Versicherung 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. 5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.
Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicher- ten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Ver- mögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadens- ersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen- standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver- tragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge- rung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 1.3 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim- mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em- bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Sicherungsrechte Die Kaufsache bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher –auch zukünftig– aus dem Auftrag entstehender Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unseren Beton weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er ihn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte seinen daraus folgenden Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Im Falle einer Verarbeitung oder Vermischung der Kaufsache erwirbt der Verkäufer an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zum Wert der neuen Sache. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert der Kaufsache ein. Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall, dass durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der Kaufsache mit anderen beweglichen Sachen eine einheitliche neuen Sache entsteht und der Käufer an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Satz 1 aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zum Wert der anderen Sache mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs oder der Weiterverarbeitung der Kaufsache oder der aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen. Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach Satz 1 schon jetzt alle, auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf oder einer Weiterverarbeitung der Kaufsache mit allen Neben-rechten in Höhe des Wertes der Kaufsache mit Rang vor dem Rest ab. Für den Fall, dass der Käufer die Kaufsache zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren oder aus der Kaufsache hergestellten neuen Sachen verkauft oder die Kaufsache mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Neben-rechten in Höhe des Wertes unserer Sache mit Rang vor dem Rest ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumen einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unseres Betons wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Satz 1 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Käufer hat uns vor einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen. Der Wert der Kaufsache im Sinne dieser Ziffer 6 entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20%. Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert die Forderungen nach Satz 1 um 20% übersteigt. Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebots oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten, insbesondere für Zement, Kies, Fracht und/oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen. Bei Nichtkaufleuten gilt dies jedoch erst nach Ablauf der Frist aus § 309 Nr. 1 BGB. Zuschläge für Mindermengen, nicht normal befahrbarer Straße und Baustelle. nicht sofortiger Entladung bei Ankunft, Entsorgung von Restbeton in einer Recyclinganlage sowie für Lieferungen außerhalb der normalen Geschäftszeit oder in der kalten Jahreszeit werden nach unserer jeweils gültigen Preisliste berechnet. Grundsätzlich ist der Kaufpreis mit Vertragsschluss fällig ohne Abzug. Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Dessen ungeachtet werden unsere sämtlichen Forderungen auch bis dahin gestundete- sofort fällig, sobald der Käufer mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät und/oder nicht mehr kreditwürdig ist, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt oder er als vermögenslos im Register gelöscht wird. Wir selbst sind alsdann berechtigt, die gelieferte ▇▇▇▇ zurückzufordern, weitere Lieferungen von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers wegen etwaiger Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis. Skontierung bedarf unserer Einwilligung; Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen. Im Verzugsfall werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz berechnet. Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Verkäufer darf nach billigem Ermessen bestimmen, wie eine nicht ausreichende Leistung des Käufers auf seine Schuld auch bei deren Einstellung in laufende Rechnungen angerechnet wird. Wechsel, die in jedem Fall bei der Landeszentralbank diskontfähig sein müssen, und Schecks nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung und auch dann nur zahlungshalber sowie für uns kosten- und spesenfrei an. Es steht uns frei, Wechsel jederzeit vor Verfall auch ohne Begründung zurückzugeben und Barzahlung zu verlangen.
Versicherungsleistungen Bei einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung - einschließlich stationärer Psychotherapie - sowie Entbindung und Fehlgeburt ersetzt der Versicherer die nachfolgenden erstattungsfähigen Aufwendungen - soweit nicht anders geregelt - entsprechend den jeweils versicherten Prozentsätzen.