Steuern. Sämtliche Zahlungen der Emittentin auf die Schuldverschreibungen sind ohne Abzug oder Einbehalt von Steuern oder sonstigen Abgaben zu ▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇ sei ▇▇▇▇, die Emittentin ist rechtlich verpflichtet, solche Steuern oder Abgaben abzuziehen oder einzubehalten. Fallen derartige Abzüge oder Einbehalte an, so ist die Emittentin nicht verpflichtet, irgendwelche zusätzlichen Beträge auf die Schuldverschreibungen zu zahlen. Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, seine Schuldverschreibungen durch DTC zur Rückzahlung zum Nennbetrag zuzüglich bis zum Rückzahlungstag aufgelaufener Zinsen zu kündigen, falls die Emittentin nach Maßgabe dieser Anleihebedingungen zahlbare Beträge nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem betreffenden Fälligkeitstag zahlt. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn die Emittentin die betreffende Zahlung an den Eingetragenen Gläubiger oder nach dessen Order geleistet hat, bevor der Anleihegläubiger das Kündigungsrecht ausgeübt hat. Die Kündigung zur Rückzahlung hat in der ▇▇▇▇▇ zu erfolgen, dass der Anleihegläubiger der Emittentin eine schriftliche Kündigungserklärung übergibt oder durch eingeschriebenen Brief übermittelt und dabei durch eine Bescheinigung seiner Depotbank (wie in § 11(3) definiert) gemäß § 11(3)(a) nachweist, dass er im Zeitpunkt der Kündigung ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇.
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Sources: Agency Agreement (KfW), Subscription Agreement (KfW)