Prüfung. Ungeachtet (i) der Bezahlung, (ii) des Eigentumsübergangs oder (iii) der vorherigen Untersuchung oder Prüfung unterliegen alle Waren einer Abschlussprüfung und Annahme oder Ablehnung durch den ▇▇▇▇▇▇ im Betrieb des Käufers. Der ▇▇▇▇▇▇, seine Vertreter, seine Kunden und/oder die Vertreter von zuständigen Aufsichtsbehörden können die Waren, die im Rahmen dieses Schriftstücks geliefert werden sollen, zu ▇▇▇▇▇ angemessenen Zeiten, darunter auch im Laufe der Herstellung, an den ▇▇▇▇▇, an denen die Arbeiten durchgeführt werden, darunter auch an den Arbeitsorten der Lieferanten des Verkäufers, prüfen und/oder untersuchen, und der Verkäufer stellt ohne zusätzliche Kosten angemessene Einrichtungen zur sicheren und zweckmäßigen Prüfung und Untersuchung zur Verfügung und leistet diesbezügliche Unterstützung. Der ▇▇▇▇▇▇ kann 100 % oder eine Stichprobe der Waren und beliebige Lose der Waren nach seinem Ermessen prüfen und hat das Recht, alle oder einen Teil der Waren oder Warenlose abzulehnen, falls sich bei dieser Überprüfung herausstellt, dass die Waren oder Warenlose nach der alleinigen Einschätzung des Käufers mangelhaft sind oder nicht mit den Anforderungen übereinstimmen. Der Verkäufer richtet bei Bedarf ein für den ▇▇▇▇▇▇ und seine Kunden akzeptables System zur Qualitätskontrolle, Prüfung und Untersuchung ein und pflegt dieses. Der Verkäufer führt vollständige Aufzeichnungen aller Prüfmaßnahmen und stellt diese dem ▇▇▇▇▇▇ und seinen Kunden während der Erfüllung dieses Schriftstücks und über einen Zeitraum von zehn (10) Jahren nach der Abschlusszahlung des Käufers zur Einsichtnahme zur Verfügung. Der ▇▇▇▇▇▇ ist nicht verpflichtet, die gelieferten Waren zu prüfen; falls keine Prüfung durchgeführt wird, werden die in dieser Bestellung festgelegten Verpflichtungen des Verkäufers dadurch nicht reduziert oder geändert. Der Verkäufer ist – auch hinsichtlich seiner Unterlieferanten – für die Ausführung aller Aktivitäten verantwortlich, die die Qualität und die Lieferung der Waren betreffen.
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Sources: Purchase Order Terms and Conditions
Prüfung. Ungeachtet (i) der Bezahlung, (ii) des Eigentumsübergangs oder (iii) der vorherigen Untersuchung oder Prüfung unterliegen alle Waren einer Abschlussprüfung und Annahme oder Ablehnung durch den ▇▇▇▇▇▇ im Betrieb des Käufers. Der ▇▇▇▇▇▇, seine Vertreter, seine Kunden und/oder die Vertreter von zuständigen Aufsichtsbehörden können die Waren, die im Rahmen dieses Schriftstücks geliefert werden sollen, zu ▇▇▇▇▇ angemessenen Zeiten, darunter auch im Laufe der Herstellung, an den ▇▇▇▇▇, an denen die Arbeiten durchgeführt werden, darunter auch an den Arbeitsorten der Lieferanten des Verkäufers, prüfen und/oder untersuchen, und der Verkäufer stellt ohne zusätzliche Kosten angemessene Einrichtungen zur sicheren und zweckmäßigen Prüfung und Untersuchung zur Verfügung und leistet diesbezügliche Unterstützung▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. Der ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ kann ▇▇▇▇ 100 % oder eine Stichprobe der Waren und beliebige Lose der Waren nach seinem Ermessen prüfen und hat das Recht, alle oder einen Teil der Waren oder Warenlose abzulehnen, falls sich bei dieser Überprüfung herausstellt, dass die Waren oder Warenlose nach der alleinigen Einschätzung des Käufers mangelhaft sind oder nicht mit den Anforderungen übereinstimmen. Der Verkäufer richtet bei Bedarf ein für den ▇▇▇▇▇▇ und seine Kunden akzeptables System zur Qualitätskontrolle, Prüfung und Untersuchung ein und pflegt dieses. Der Verkäufer führt vollständige Aufzeichnungen aller Prüfmaßnahmen und stellt diese dem ▇▇▇▇▇▇ und seinen Kunden während der Erfüllung dieses Schriftstücks und über einen Zeitraum von zehn (10) Jahren nach der Abschlusszahlung des Käufers zur Einsichtnahme zur Verfügung. Der ▇▇▇▇▇▇ ist nicht verpflichtet, die gelieferten Waren zu prüfen; falls keine Prüfung durchgeführt wird, werden die in dieser Bestellung festgelegten Verpflichtungen des Verkäufers dadurch nicht reduziert oder geändert. Der Verkäufer ist – auch hinsichtlich seiner Unterlieferanten – für die Ausführung aller Aktivitäten verantwortlich, die die Qualität und die Lieferung der Waren betreffen.
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