Definitionen. 1.1 Für diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten die folgenden Definitionen: a) „Vertrag” bezeichnet, in ihrer Gesamtheit, den Kaufvertrag und/oder die Bestellung/-en des Erwerbers, diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie vereinbarte Ergänzungen oder Abweichungen zu den benannten Dokumenten. b) „Erwerber” bezeichnet die Unternehmenseinheit, die im Vertrag als Er- ▇▇▇▇▇▇ von Lieferungen bzw. Besteller von Leistungen benannt wird. c) „Naher Angehöriger“ ist der Ehegatte/Partner einer Person, deren und des Ehegatten/Partners Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Nichten, ▇▇▇▇▇▇, Tanten, Onkel sowie der Ehegatte einer dieser Personen. d) „CLP” bedeutet Klassifizierung, Kennzeichnung und Verpackung (Classification, Labelling and Packaging). e) „CLP Verordnung“ bezeichnet die EU CLP Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). f) „Vertrauliche Information” bezeichnet das Geschäft oder die Umstände einer Partei, einschließlich aber nicht beschränkt auf Informationen bezo- gen auf einer Partei Betrieb, Prozesse, Pläne, Produktinformationen, Rechte des Geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnisse, Software, Marktchancen und Kunden. g) „Kontrolle” bezeichnet die Fähigkeit, die Angelegenheiten einer anderen Person zu bestimmen, sei es aufgrund der Innehabung von Anteilen, Vertrag oder anderweitig. h) „Verantwortlicher“ bezeichnet die natürliche oder juristische Person, öffentliche Behörde, Agentur oder andere Stelle, die allein oder gemein- ▇▇▇ mit anderen die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten bestimmt.
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Definitionen. 1.1 Für diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten die folgenden Definitionen:
a) „Vertrag” bezeichnet, in ihrer Gesamtheit, den Kaufvertrag und/oder die Bestellung/-en des Erwerbers, diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie vereinbarte Ergänzungen oder Abweichungen zu den benannten Dokumenten.
b) „Erwerber” bezeichnet die Unternehmenseinheit, die im Vertrag als Er- ▇▇▇▇▇▇ von Lieferungen bzw. Besteller von Leistungen benannt wird.
c) „Naher Angehöriger“ ist der Ehegatte/Partner einer Person, deren und des Ehegatten/Partners Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Nichten, ▇▇▇▇▇▇Neffen, Tanten, Onkel sowie der Ehegatte einer dieser Personen.
d) „CLP” bedeutet Klassifizierung, Kennzeichnung und Verpackung (Classification, Labelling and Packaging).
e) „CLP Verordnung“ bezeichnet die EU CLP Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008).
f) „Vertrauliche Information” bezeichnet das Geschäft oder die Umstände einer Partei, einschließlich aber nicht beschränkt auf Informationen bezo- gen auf einer Partei Betrieb, Prozesse, Pläne, Produktinformationen, Rechte des Geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnisse, Software, Marktchancen und Kunden.
g) „Kontrolle” bezeichnet die Fähigkeit, die Angelegenheiten einer anderen Person zu bestimmen, sei es aufgrund der Innehabung von Anteilen, Vertrag oder anderweitig.
h) „Verantwortlicher“ bezeichnet die natürliche oder juristische Person, öffentliche Behörde, Agentur oder andere Stelle, die allein oder gemein- ▇▇▇ mit anderen die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten bestimmt.
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Definitionen. 1.1 Für diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten die folgenden Definitionen:
a) „Vertrag” bezeichnet, in ihrer Gesamtheit, den Kaufvertrag und/oder die Bestellung/-en des Erwerbers, diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie vereinbarte Ergänzungen oder Abweichungen zu den benannten Dokumenten.
b) „Erwerber” bezeichnet die Unternehmenseinheit, die im Vertrag als Er- ▇▇▇▇▇▇ Erwerber von Lieferungen bzw. Besteller von Leistungen benannt wird.
c) „Naher Angehöriger“ ist der Ehegatte/Partner einer Person, deren und des Ehegatten/Partners Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Nichten, ▇▇▇▇▇▇, Tanten, Onkel sowie der Ehegatte Ehegatte/Partner einer dieser Personen.
d) „CLP” bedeutet Klassifizierung, Kennzeichnung und Verpackung (Classification, Labelling and Packaging).
e) „CLP Verordnung“ bezeichnet die EU CLP Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008).
f) „Vertrauliche Information” bezeichnet das Geschäft oder die Umstände einer Partei, einschließlich aber nicht beschränkt auf Informationen bezo- gen bezogen auf einer Partei Betrieb, Prozesse, Pläne, Produktinformationen, Rechte des Geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnisse, Software, Marktchancen und Kunden.
g) „Kontrolle” bezeichnet die Fähigkeit, die Angelegenheiten einer anderen Person Person/Einheit zu bestimmen, sei es aufgrund der Innehabung von Anteilen, Vertrag oder anderweitig.
h) „Verantwortlicher“ bezeichnet die natürliche oder juristische Person, öffentliche Behörde, Agentur oder andere Stelle, die allein oder gemein- ▇▇▇ gemeinsam mit anderen die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten bestimmt.
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