Form-Definition

Form. Schriftlichkeit und Kundmachung erforderlich. Einzelvereinbarungen unzulässig. Typen von Betriebsvereinbarungen I. Maßnahmen können ohne Zustimmung des BR nicht eingeführt werden (§ 96 ArbVG). Kündigung jederzeit möglich! Keine Nachwirkung! Zustimmung des BR zur Einführung einer Maßnahme kann durch Entscheidung der Schlichtungsstelle ersetzt werden (§ 96 a ArbVG). Keine Kündigung möglich! Keine Nachwirkung Zustimmungspflichtige Maßnahmen (§ 96 ArbVG) Menschenwürde berühren. Ersetzbare Zustimmung

Examples of Form in a sentence

  • Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  • Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  • Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

  • Lieferant, so findet diese Vereinbarung in Form eines Moduls zum Netznutzungsvertrag bzw.

  • Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form.

  • Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.

  • Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten.

  • Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der Form ausgeführt wird, dass die Bank einen Dritten mit der weiteren Erledigung betraut, erfüllt die Bank den Auftrag dadurch, dass sie ihn im eigenen Namen an den Dritten weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag).

  • Der Datenimporteur informiert die betroffenen Personen in transparenter und leicht zugänglicher Form mittels individueller Benachrichtigung oder auf seiner Website über eine Anlaufstelle, die befugt ist, Beschwerden zu bearbeiten.

  • Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.