Wahrung der Vertraulichkeit Musterklauseln

Wahrung der Vertraulichkeit. 6.1 Die Vertragsparteien behandeln alle Tatsachen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Die Vertraulichkeit ist schon vor Beginn des Vertragsab- schlusses zu wahren und bleibt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungspflichten.
Wahrung der Vertraulichkeit. 11.1 Der Auftraggeber und der Beauftragte behandeln alle Tat- sachen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Die Vertraulichkeitspflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungspflichten.
Wahrung der Vertraulichkeit. Gem. Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b DS-GVO verpflichtet sich der Auftrag- nehmer, Mitarbeiter, die auf personenbezogene Da- ten des Auftraggebers zur Auftragserfüllung zugrei- fen dürfen, zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Die GDD hat über die Praxishilfe XI ein entsprechendes Muster hierzu veröffentlicht.
Wahrung der Vertraulichkeit. Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin wird aufgrund seiner/ihrer Aufgabenstellung auf die Wahrung der Vertraulichkeit personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 5 Absatz 1 lit. f DSGVO verpflichtet, zu denen sie/er im Rahmen ihrer/seiner Tätigkeit Zugang erhält oder Kenntnis erlangt. Personenbezogene Daten sind danach so zu verarbeiten, dass stets die Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleistet ist. Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin ist nur berechtigt, personenbezogene Daten in dem Umfang und in der Weise zu verarbeiten, wie dies zur Erfüllung der ihm/ihr übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Es ist ihm/ihr untersagt, personenbezogene Daten unbefugt oder unrechtmäßig zu verarbeiten. Ebenso darf die Sicherheit der Datenverarbeitung nicht verletzt werden. Dadurch sind insbesondere die mögliche Vernichtung, der Verlust, die Veränderung, unbefugte Offenlegung oder unbefugter Zugang durch Dritte zu verhindern. Personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten bezieht sich sowohl auf Daten von Mitarbeitern, Schülern, Eltern als auch von sonstigen Dritten, von denen der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin aus Anlass seiner/ihrer Tätigkeit für den Schulträger Kenntnis erlangt hat. Dies gilt auch für betriebliche Daten, von denen der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin aus Anlass seiner/ihrer Tätigkeit für den Schulträger Kenntnis erlangt hat. Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin ist darüber belehrt worden, dass Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen nach Artikel 83 Absatz 4 DSGVO, §§ 42, 43 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie nach anderen Strafvorschriften mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden können. In der Verletzung der Vertraulichkeit kann zugleich eine Verletzung dienstrechtlicher Schweigepflichten liegen. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus fort. Der Arbeitnehmer/Die ...
Wahrung der Vertraulichkeit. 9.1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle Informationen, Daten, Unterlagen und Hilfsmittel, die ihr von EY im Rahmen des vorliegenden Vertragsverhältnisses zur Verfügung gestellt wurden (insbesondere auch die Bedingungen der Bestellung) und die weder der Öffentlichkeit zugänglich noch allgemein bekannt sind, geheim zu halten und ausschliesslich zum Zwecke der mit EY vereinbarten Vertragserfüllung zu verwenden. Sie dürfen grundsätzlich nicht für Referenz- und Werbezwecke verwendet werden. Hinweise des Vertragspartners auf mit EY bestehende Geschäftsbeziehungen zu Referenz- und Werbezwecken sind diesem nur nach EYs vorherigen Zustimmung gestattet.
Wahrung der Vertraulichkeit. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die datenschutz- rechtliche Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Daten- schutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Wei- sung des Auftraggebers verarbeiten – einschließlich der in diesem AVV eingeräumten Befugnisse – es sei denn, dass gesetzliche Vorschriften vorliegen, die zur Verarbeitung der Daten verpflichten.
Wahrung der Vertraulichkeit. MT und der Veranstalter verpflichten sich wechselseitig, Dritten, insbesondere anderen Veranstaltern oder Ticketing-Unternehmen, kei- nerlei Informationen über die andere Vertragspartei zu geben, zu denen sie im Rahmen dieses Vertrages Zugang erhalten und die nicht ersichtlich auf Weitergabe gerichtet sind. Dies gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind oder bezüglich derer eine Rechts- vorschrift zur Offenlegung berechtigt oder verpflichtet. Beide Parteien verpflichten sich ferner, angemessene technische Vorkehrungen zu treffen, um die unberechtigte Einsichtnahme Dritter in Daten der jeweils anderen Partei oder von Endkunden zu verhindern.
Wahrung der Vertraulichkeit. Das vorliegende Vertragsverhältnis ist nach Mass- gabe des Bundesgesetzes über das Öffentlich- keitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2014 (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ, SR 152.3) grundsätzlich öffentlich. Die Geheimhaltungsinte- ressen und insbesondere die Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse des Kunden sind nach Massgabe von Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ ge- schützt. Der Kunde wahrt die Geheimnisse von MeteoSchweiz. Vorbehalten bleibt die Erfüllung gesetzlicher Auskunftspflichten.
Wahrung der Vertraulichkeit. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Tatsachen vertraulich zu behandeln, die weder öffentlich noch allgemein zugänglich sind. Die Pflicht zur Diskretion beginnt vor dem Abschluss des Vertrags und bleibt nach Beendigung des Vertragsverhält- nisses bestehen. Will die Sicherheitsfirma mit diesem Vertragsverhältnis werben, benötigt sie die schriftliche Zustimmung der Behörde.
Wahrung der Vertraulichkeit. 4.1 Die Vertragsparteien behandeln unter Vorbehalt der zwingenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des schweizerischen Rechts alle Tatsachen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Die Vertraulichkeit ist schon vor Beginn des Vertragsschlusses zu wahren und bleibt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen.