Vollversorgungs-Quartier Musterklauseln

Vollversorgungs-Quartier. Bei Vollversorgungs-Quartieren ist eine 24-Stunden-Anwesenheit des Quartiergebers selbst oder eine auf seine Kosten tätige Betreuungsperson (nach Möglichkeit mehrsprachig), die den Quartiergeber vertritt, zu gewährleisten; die näheren Details der Anwesenheit und Er- reichbarkeit werden individuell gemäß Punkt 4.2.2 litera a zwischen Auftraggeber und Quar- tiergeber bei Abschluss des Einzel-Vertrages infolge eines Abrufs von Einzel-Verträgen ge- mäß Punkt 1.5.4 der Ausschreibungsunterlagen vereinbart. Bei dieser Versorgungsform er- halten die Bewohner vom Quartiergeber Unterkunft und Verpflegung; der Quartiergeber kann sich auch eines Caterings bedienen. Der Quartiergeber hat bei der Menüplanung auf interkulturelle Aspekte und religiöse Vorschriften und Gepflogenheiten der Bewohner (Fas- tenmonat Ramadan etc), erforderliche Diäten, ärztliche Vorschreibungen oder Empfehlun- gen jedenfalls Bedacht zu nehmen. Die konkreten Vorgaben für die Verpflegung in diesem Quartier sind in Punkt 4.1.1 geregelt. Entweder der Quartiergeber selbst oder seine Betreuungsperson hat für den Auftraggeber ständig telefonisch erreichbar zu sein und dessen Aufträge im Rahmen des vorliegenden Einzel-Vertrages unverzüglich umzusetzen. Besondere Vorkommnisse im Asylquartier hat der Quartiergeber dem Auftraggeber umgehend zu melden.