Angebot, Vertragsschluss 2.1 Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als ver- bindlich gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusa- gen enthalten oder in anderer Form die Verbindlichkeit vereinbart wurde. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen und basieren auf den bei der Anfrage des AG eingereichten Unterlagen und/oder an- deren Angaben, insbesondere Plänen und behördlichen Genehmi- gungen sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich mitgeteilt wird. Der AG ist an seinen Auftrag als Vertragsantrag zwei Wochen ab Zugang beim AN gebunden, soweit der AG nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch den AN rechnen muss (§ 147 BGB). 2.2 Ein verbindlicher Vertragsschluss, auch im laufenden Geschäfts- verkehr, kommt zu Stande, wenn der AN den Auftrag des AG schriftlich oder in Textform durch Auftragsbestätigung annimmt. Die Auftragsbestätigung gilt nur unter der Bedingung, dass noch offene Zahlungsrückstände des AG beglichen werden und dass eine vom AN unverzüglich vorgenommene Kreditprüfung des AG ohne negatives Ergebnis bleibt. Durch den AN ausgestellte Rech- nungen ersetzen die Auftragsbestätigung. 2.3 Bei Leistung innerhalb der Angebotsbindefrist des AG kann die Auftragsbestätigung des AN durch seine Leistung ersetzt werden. 2.4 Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag sowie vertragliche Nebenabreden gelten erst dann als verbindlich vereinbart, wenn der AN diese schriftlich oder in Textform bestätigt hat. Gleiches gilt für die Übernahme von Garantien. 2.5 Berechnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Spezifikationen oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten, Leistungsübersich- ten, Preislisten, Rundschreiben oder sonstigen Veröffentlichungen sind unverbindlich.
Angebot und Vertragsschluss 2.1. Alle Angebote der TERRITORY sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann die TERRITORY innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. 2.2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und Ihnen ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser AGB. Der Vertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der TERRITORY vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. 2.3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Form der ursprünglichen Vereinbarungen. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der TERRITORY nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail. Bei Messenger-Diensten (z.B. WhatsApp) handelt es sich um keinen für eine geschäftliche Korrespondenz mit uns autorisierten Kommunikationsweg. 2.4. Angaben der TERRITORY zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. 2.5. Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der TERRITORY weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der TERRITORY diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
Vertragsschluss 3.1. Der Vertrag kommt mit Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen Verisure und dem Kunden zustande, auf jeden Fall aber mit dem Beginn der Leistungserbringung durch Verisure oder aber wenn Verisure die Alarmanlage bzw. einen Teil davon mit Wissen des Kunden in Betrieb nimmt, montiert und / oder installiert. 3.2. Der Vertrag hat Vorrang vor Kostenvoranschlägen, unverbindlichen Angeboten, Ausschreibungen oder ähnlichen Do- kumenten. Die Unterzeichnung solcher Dokumente durch den Kunden stellt keine rechtlich verbindliche Vereinbarung dar. 3.3. Der Kunde willigt ein, dass Verisure der SCHUFA Holding AG, Wiesbaden, Daten über die Beantragung dieses Vertrages übermittelt und Auskünfte über den Kunden von der SCHUFA erhält. Unabhängig davon übermittelt Verisure im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇. Rechtsgrundla- gen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grund- verordnung (DSGVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von Verisure oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Kunden, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die SCHUFA verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Ver- tragspartnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kre- ditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA- Informationsblatt entnommen oder online unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ eingesehen werden. 3.4. Verisure prüft bei berechtigtem Interesse die Bonität des Kunden. Dazu arbeitet Verisure mit der Creditreform Düs- seldorf / Neuss – Roumen, Waterkamp & Coll. KG (nachfolgend Creditreform) zusammen, die von Verisure die notwendi- gen Daten erhält. Im Auftrag von Creditreform werden dem Kunden bereits vorab dazu folgende Informationen gemäß Art. 14 DSGVO mitgeteilt: Die Creditreform ist eine Konsumentenauskunftei. Sie betreibt eine Datenbank, in der Bonitätsinformationen über Perso- nen gespeichert werden. Auf dieser Basis erteilt Creditreform Bonitätsauskünfte an Verisure als Kunden. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wird ein Teil der in der Auskunftsdatenbank vorhandenen Daten auch für die Belieferung anderer Firmendatenbanken, u.a. zur Verwendung für Adress-Handelszwecke genutzt. In der Datenbank der Creditreform werden insbesondere der Name, die Anschrift, das Geburtsdatum, ggf. die E-Mail-Adresse und das Zahlungsverhalten von Personen gespeichert mit dem Zweck, Auskünfte über die Kreditwürdigkeit der angefragten Person zu erteilen. Der An- fragende muss sein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen glaubhaft darlegen. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1f DSGVO. Die Daten werden zunächst in der Regel für drei Jahre gespeichert. Danach wird geprüft, ob eine Speicherung weiterhin notwendig ist, andernfalls werden die Daten taggenau gelöscht. Im Falle der Erledigung eines Sachverhalts werden die Daten drei Jahre nach Erledigung taggenau gelöscht. Eintragungen im Schuldnerverzeichnis werden gemäß § 882 e ZPO nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintra- gungsanordnung taggenau gelöscht. Berechtigte Interessen der Speicherung im Sinne des Art. 6 Abs. 1f DSGVO können sein: Kreditentscheidung, Forderung, Bonitätsprüfung, Versicherungsvertrag, Vollstreckungsauskunft. Der Kunde hat gegenüber der Creditreform ein Recht auf Auskunft über die dort zu ihm gespeicherten Daten. Soweit diese falsch oder unvollständig sein sollten, hat der Kunde Anspruch auf Berichtigung oder Löschung. Kann nicht sofort festge- stellt werden, ob die Daten falsch oder richtig sind, hat der Kunde bis zur Klärung einen Anspruch auf Sperrung der jewei- ligen Daten. Sofern der Kunde seine Einwilligung zur Verarbeitung der bei der Creditreform gespeicherten Daten gegeben hat, hat er das Recht, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf wird die Rechtmäßigkeit, der aufgrund der Einwil- ligung des Kunden bis zu dem etwaigen Widerruf erfolgten Verarbeitung seiner Daten nicht berührt. Sollte der Kunde Einwendungen, Wünsche oder Beschwerden zum Datenschutz haben, kann er sich jederzeit an den Da- tenschutzbeauftragten der Creditreform wenden. Er kann sich auch über die Verarbeitung der Daten durch Creditreform bei dem jeweils zuständigen Landesbeauftragten für Datenschutz beschweren. Die Daten, die Creditreform zu dem Kunden gespeichert hat, stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen, von Inkasso- unternehmen und deren Kunden. Zur Beschreibung der Bonität des Kunden wird von Creditreform ein Scorewert aus Alter, Geschlecht, Adresse und ggf. Zahlungserfahrungen gebildet. Die Kunden der Creditreform nutzen diesen Wert für eigene Kreditentscheidungen.
Vertragsabschluss 2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)). 2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Vereinbarung treffen. 2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird. 2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ist. 2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer berücksichtigt. 2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
Geltung, Vertragsabschluss 1.1 Die LP Marketing GmbH (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwi- schen der Agentur und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B. 1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden. 1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur bedarf es nicht. 1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. 1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen. 1.6 Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.