Verkaufsbeschränkungen Musterklauseln

Verkaufsbeschränkungen. Dieser Prospekt darf nur in Verbindung mit einem Exemplar des Nachtrags für die jeweiligen Anteile ausgehändigt werden (wobei Anleger unabhängig von der Anzahl der Nachträge, die sie erhalten, jeweils nur ein Exemplar des Prospekts erhalten). Dieser Prospekt darf nicht für die Zwecke eines Angebots oder einer Aufforderung in Rechtsordnungen bzw. unter solchen Umständen verwendet werden, in bzw. unter denen ein solches Angebot oder eine solche Aufforderung rechtswidrig oder nicht zulässig ist. Die hiermit angebotenen Anteile wurden nicht von der United States Securities and Exchange Commission (die „SEC“) oder einer anderen Regierungsbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika genehmigt, und weder die SEC, noch eine andere Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika hat die Richtigkeit oder Zweckdienlichkeit dieses Verkaufsprospekts überprüft. Die Anteile werden außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika in Übereinstimmung mit der Regulation S des United States Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung (der „Securities Act“) angeboten und verkauft. Jede Person, die eine US-Person (entsprechend der Definition des Begriffes „U.S. person“ gemäß Regulation S des Securities Act) ist, ist nicht berechtigt, in die Anteile zu investieren. Die Anteile dürfen nicht an US-Personen verkauft, abgetreten, übertragen, verpfändet, sicherungsübereignet, US-Personen zugerechnet, mit Rechten von US-Personen belastet oder mit US-Personen getauscht werden, und Derivatekontrakte, Tauschgeschäfte (Swap), strukturierte Schuldverschreibungen (structured note) oder andere Vereinbarungen dürfen nicht US-Personen unmittelbar, mittelbar oder synthetisch Rechte an den Anteilen einräumen oder US-Personen den Bestimmungen solcher Vereinbarungen in Bezug auf die Anteile unterwerfen (jeweils eine „Übertragung“). Jede derartige Übertragung an eine US-Person ist nichtig. Die Gesellschaft wurde und wird nicht als Investmentgesellschaft gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 in der geänderten Fassung (der „Investment Company Act“) registriert und unterliegt daher nicht den Bestimmungen des Investment Company Act, welche den Schutz von Anlegern in registrierten Investmentgesellschaften gewährleisten sollen. Die Satzung ermächtigt den Verwaltungsrat, den Anteilsbesitz von folgenden Personen bzw. die Übertragung von Anteilen an folgende Personen zu beschränken (und folglich die im Besitz solcher Personen befindlichen Anteile zurückzunehmen): US-Personen; Personen,...
Verkaufsbeschränkungen. Die Verbreitung dieses Prospekts und das Angebot der Wertpapiere können in bestimmten Ländern gesetzlichen Beschränkungen unterliegen. Die Emittentin gibt keine Zusicherung über die Rechtmäßigkeit der Verbreitung dieses Prospekts oder des Angebots der Wertpapiere in irgendeinem Land nach den dort geltenden Registrierungs- und sonstigen Bestimmungen oder geltenden Ausnahmeregelungen ab und übernimmt keine Verantwortung dafür, dass eine Verbreitung des Prospekts oder ein Angebot ermöglicht werden. Die Emittentin hat mit Ausnahme der Veröffentlichung und Hinterlegung des Prospektes in der Bundesrepublik Deutschland keinerlei Maßnahmen ergriffen und wird keinerlei Maßnahmen ergreifen, um das öffentliche Angebot der Wertpapiere oder ihren Besitz oder den Vertrieb von Angebotsunterlagen in Bezug auf die Wertpapiere in irgendeiner Rechtsordnung zulässig zu machen, in der zu diesem Zweck besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen. Ausgenommen hiervon ist lediglich das öffentliche Angebot der Wertpapiere in der Republik Österreich; die Billigung des Prospektes wurde gemäß §§ 17, 18 des Wertpapierprospektgesetzes der österreichischen Finanzmarkaufsichtsbehörde (FMA) angezeigt und somit ist der gebilligte Prospekt für das öffentliche Angebot der Wertpapiere in der Republik Österreich gültig. Demgemäß dürfen mit Ausnahme von der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich in keinem Land die Wertpapiere direkt oder indirekt angeboten oder verkauft oder der Prospekt, irgendwelche Werbung oder sonstige Verkaufsunterlagen verbreitet oder veröffentlicht werden, es sei denn in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften. Personen, die im Besitz dieses Prospekts sind, müssen sich über die geltenden Beschränkungen informieren und diese einhalten. Um die Befolgung der jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften bei dem Vertrieb der Wertpapiere im Sinne der oben stehenden Ausführungen sicherzustellen, verpflichtet sich jeder Käufer der Wertpapiere und erklärt sich damit einverstanden, dass er die Wertpapiere zu keinem Zeitpunkt öffentlich an Personen innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, der die Richtlinie 2003/71/EG des europäischen Parlaments und des Rates (in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Änderungen durch die Richtlinie 2010/73/EU) (nachfolgend die „Prospektrichtlinie“, wobei der Begriff der Prospektrichtlinie sämtliche Umsetzungsmaßnahmen jedes der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mi...
Verkaufsbeschränkungen. Das Bezugsangebot wird ausschließlich nach deutschem Recht durchgeführt. Es wird nach den maßgeblichen aktienrechtlichen Bestimmungen in Verbindung mit der Satzung der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Weitere Bekanntmachungen, Registrierungen, Zulassungen oder Genehmigungen von oder bei Stellen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind weder für die Neuen Aktien noch für die Bezugsrechte noch für das Bezugsangebot vorgesehen. Die Bekanntmachung des Bezugsangebots dient ausschließlich der Einhaltung der zwingenden Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland und bezweckt weder die Abgabe oder Veröffentlichung des Bezugsangebots nach Maßgabe von Vorschriften anderer Rechtsordnungen als der der Bundesrepublik Deutschland noch eine gegebenenfalls den Vorschriften anderer Rechtsordnungen als der der Bundesrepublik Deutschland unterfallenden öffentliche Werbung für das Bezugsangebot. Eine Veröffentlichung, Versendung, Verbreitung oder Wiedergabe des Bezugsangebots oder einer Zusammenfassung oder einer sonstigen Beschreibung der in dem Bezugsangebot enthaltenen Bedingungen unterliegt im Ausland möglicherweise Beschränkungen. Mit Ausnahme der Bekanntmachung im Bundesanzeiger sowie der Weiterleitung des Bezugsangebots mit Genehmigung der Gesellschaft darf das Bezugsangebot durch Dritte weder unmittelbar noch mittelbar im bzw. in das Ausland veröffentlicht, versendet, verbreitet oder weitergegeben werden, soweit dies nach den jeweils anwendbaren ausländischen Bestimmungen untersagt oder von der Einhaltung behördlicher Verfahren oder Erteilung einer Genehmigung abhängig ist. Dies gilt auch für eine Zusammenfassung oder eine sonstige Beschreibung der in diesem Bezugsangebot enthaltenen Bedingungen. Die Gesellschaft übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Veröffentlichung, Versendung, Verbreitung oder Weitergabe des Bezugsangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften vereinbar ist. Die Neuen Aktien und die Bezugsrechte werden nur in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich angeboten. Weder die Bezugsrechte noch die Neuen Aktien sind oder werden nach dem U.S. Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung (der "Securities Act") oder bei den Wertpapieraufsichtsbehörden von Einzelstaaten oder anderer Hoheitsgebiete der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Die Bezugsrechte und die Neuen Aktien dürfen zu keiner Zeit in die oder innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika direkt oder indi...
Verkaufsbeschränkungen. Für das Öffentliche Angebot gelten folgende Verkaufsbeschränkungen: Die Angebotenen Aktien werden ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich angeboten. Das Öffentliche Angebot wird ausschließlich nach deutschem Recht durchgeführt. Eine Veröffentlichung, Versendung, Verbreitung oder Wiedergabe des Öffentlichen Angebots bzw. des Wertpapierprospekts oder einer Zusammenfassung oder einer sonstigen Beschreibung der darin enthaltenen Bedingungen unterliegt im Ausland möglicherweise Beschränkungen. Das Öffentliche Angebot bzw. der Wertpapierprospekt darf durch Dritte weder unmittelbar noch mittelbar im bzw. in das Ausland veröffentlicht, versendet, verbreitet oder weitergegeben werden, soweit dies nach den jeweils anwendbaren rechtlichen Bestimmungen untersagt oder von der Einhaltung behördlicher Verfahren oder der Erteilung einer Genehmigung abhängig ist. Dies gilt auch für eine Zusammenfassung oder eine sonstige Beschreibung der darin enthaltenen Bedingungen. Weder die Anbieterin noch die Emittentin übernehmen eine Gewähr dafür, dass die Veröffentlichung, Versendung, Verbreitung oder Weitergabe des Öffentlichen Angebots bzw. des Wertpapierprospekts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften vereinbar ist. Die Annahme des Öffentlichen Angebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann Beschränkungen unterliegen. Personen, die das Öffentliche Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland annehmen wollen, werden aufgefordert, sich über außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestehende Beschränkungen zu informieren. Ein öffentliches Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, Kanada, Neuseeland oder Australien, findet nicht statt. Die Angebotenen Aktien sollen keinen Personen in den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, Kanada, Neuseeland oder Australien öffentlich angeboten werden. Das Öffentliche Angebot und der Wertpapierprospekt sind daher für Personen aus den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, Kanada, Neuseeland und Australien nicht bestimmt.
Verkaufsbeschränkungen. Die Teilschuldverschreibungen werden nur in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich angeboten. Darüber hinaus werden die Teilschuldverschreibungen eventuell ausgewählten institutionellen Inves- toren in Deutschland sowie international, jedoch insbesondere nicht in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und Japan, zum Erwerb angeboten. Die Teilschuldverschreibungen sind und werden weder nach den Vorschriften des Securities Act in der jeweils gültigen Fassung noch bei der Wertpapieraufsichtsbehörde eines Bundesstaates der Ver- einigten Staaten von Amerika registriert und dürfen außer in Ausnahmefällen auf Grund einer Befrei- ung von den Registrierungserfordernissen des Securities Act in den Vereinigten Staaten von Amerika weder direkt noch indirekt angeboten, verkauft oder dorthin geliefert werden. Die Gesellschaft hat nicht die Absicht, das Angebot oder einen Teil davon in den Vereinigten Staaten von Amerika zu re- gistrieren oder die Teilschuldverschreibungen dort anzubieten, zu verkaufen oder dorthin zu liefern. Dieser Prospekt stellt in keinem Rechtsgebiet und in keiner Rechtsordnung, in dem/der ein solches Angebot gesetzeswidrig wäre, ein Angebot dar. Dieser Prospekt darf insbesondere nicht in die Verei- nigten Staaten von Amerika, nach Kanada oder Japan versandt werden. International Securities Identification Number (ISIN) und Wertpapierkennnummer (WKN) werden in den Endgültigen Angebotsbedingungen festgelegt.
Verkaufsbeschränkungen. Der Umtausch wird ausschließlich nach deutschem Recht durchgeführt. Die Einladung zum Umtausch wird nach den maßgeblichen aktien- und kapitalmarktrechtlichen Bestimmungen in Verbindung mit der Satzung der Emittentin im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Neben dieser Einladung, dessen Be- kanntmachung im Bundesanzeiger, dem Prospekt der Schuldverschreibungen 2020/2025 sowie der Einbeziehung der Schuldverschreibungen 2020/2025 in den Handel im Open Market (Freiverkehr) / Quotation Board der Frankfurter Wertpapierbörse sind für die Ausgabe der Schuldverschreibungen keine weiteren Bekanntmachungen, Registrierungen, Zulassungen oder Genehmigungen von oder bei Stellen innerhalb oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich oder dem Großherzogtum Luxemburg vorgesehen. Die Bekanntmachung dient ausschließlich der Einhaltung der zwingenden Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich sowie Groß- herzogtum Luxemburg und bezweckt weder die Abgabe oder Veröffentlichung der Einladung nach Maßgabe von Vorschriften anderer Rechtsordnungen als der Bundesrepublik Deutschland, der Re- publik Österreich oder Großherzogtum Luxemburg noch eine gegebenenfalls den Vorschriften anderer Rechtsordnungen als der Bundepublik Deutschland, der Republik Österreich oder dem Großherzog- tum Luxemburg unterfallende öffentliche Werbung für das Angebot. Eine Veröffentlichung, Versendung, Verbreitung oder Wiedergabe der Einladung zum Umtausch oder einer Zusammenfassung oder einer sonstigen Beschreibung der in dem Umtauschangebot enthalte- nen Bedingungen unterliegt im Ausland möglicherweise Beschränkungen. Mit Ausnahme der Be- kanntmachung im Bundesanzeiger sowie der Weiterleitung der Einladung zum Umtausch mit Geneh- migung der Emittentin darf die Einladung zum Umtausch durch Dritte weder unmittelbar noch mittelbar im bzw. in das Ausland veröffentlicht, versendet, verbreitet oder weitergegeben werden, soweit dies nach den jeweils anwendbaren ausländischen Bestimmungen untersagt oder von der Einhaltung be- hördlicher Verfahren oder der Erteilung einer Genehmigung abhängig ist. Dies gilt auch für eine Zu- sammenfassung oder eine sonstige Beschreibung der in dieser Einladung zum Umtausch enthaltenen Bedingungen. Die Emittentin übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Veröffentlichung, Versendung, Verbreitung oder Weitergabe der Einladung zum Umtausch außerhalb der Bundesrepublik Deutsch- land mit den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften vereinbar ist...
Verkaufsbeschränkungen. Ggf. Ergänzungen zu den Verkaufsbe- schränkungen im Basisprospekt […………………..] genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex
Verkaufsbeschränkungen. Mit Ausnahme von Österreich und Deutschland (und allfälligen weiteren EWR-Mitgliedsstaaten, in die dieser Prospekt gültig notifiziert wurde) darf dieser Prospekt in keinem Land veröffentlicht werden, in dem Vorschriften über die Registrierung, Zulassung oder sonstige Vorschriften im Hinblick auf ein öffentliches Angebot bestehen oder bestehen könnten, die einer Veröffentlichung oder einem Angebot der Wertpapiere entgegen stehen könnten. Insbesondere darf der Prospekt nicht in die Vereinigten Staaten von Amerika gebracht werden. Die unter diesem Prospekt begebenen Wertpapiere der Emittentin sind und werden in Zukunft nicht nach den Vorschriften des U.S. Securities Act of 1933 (der "Securities Act") registriert und unterliegen als Inhaberpapiere bestimmten Voraussetzungen des U.S. Steuerrechtes. Abgesehen von bestimmten Ausnahmen, die im U.S. Steuerrecht festgelegt werden, dürfen die Wertpapiere nicht innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika oder an U.S. Personen (wie im Securities Act definiert) angeboten, verkauft oder geliefert werden. Die Wertpapiere wurden und werden gemäß den anwendbaren wertpapierrechtlichen Bestimmungen von Australien, Kanada, Japan oder dem Vereinigten Königreich nicht registriert und dürfen nicht für oder auf Rechnung von Personen, die in Australien, Kanada, Japan, im Vereinigten Königreich oder in den Vereinigten Staaten ansässig sind angeboten oder verkauft werden. In einem EWR-Mitgliedstaat und im Vereinigten Königreich (jeweils ein "Maßgebliches Land") dürfen die Wertpapiere öffentlich angeboten werden, wenn:
Verkaufsbeschränkungen. Das Bezugsangebot wird ausschließlich nach deutschem Recht durchgeführt. Die Be- kanntmachung des Bezugsangebots dient ausschließlich der Einhaltung der zwingenden Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland und bezweckt nicht die Abgabe oder Veröf- fentlichung eines Bezugsangebots oder eines sonstigen Angebots zum Erwerb von Wert- papieren nach Maßgaben von Vorschriften anderer Rechtsordnungen als der Bundesre- publik Deutschland. Die Neuen Aktien der Gesellschaft und die Bezugsrechte sind und werden insbesondere weder nach den Vorschriften des US Securities Act of 1933 in der jeweils gültigen Fassung noch bei den Wertpapieraufsichtsbehörden von Einzelstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Die Neuen Aktien der Gesellschaft und die Bezugsrechte dürfen dem- zufolge innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika weder angeboten noch verkauft noch direkt oder indirekt dorthin geliefert werden. Die Annahme des Bezugsangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann Be- schränkungen unterliegen. Aktionäre, die das Bezugsangebot außerhalb der Bundesrepub- lik Deutschland annehmen möchten, werden aufgefordert, sich über außerhalb der Bun- desrepublik Deutschland geltende Beschränkungen zu informieren und diese zu beachten. Frankfurt am Main, im Mai 2017 InCity Immobilien AG Der Vorstand
Verkaufsbeschränkungen. Die Schuldverschreibungen dürfen nur ausgegeben werden, soweit sich dies mit den jeweils gültigen Gesetzen vereinbaren lässt. Die Übertragbarkeit der Schuldverschreibungen ist nicht beschränkt. Es ist nicht beabsichtigt, die Schuldverschreibungen zum Handel an einer Börse zuzulassen oder sie zum Handel in den Freiverkehr einer Börse einbeziehen zu lassen.