Europäischer Wirtschaftsraum Musterklauseln

Europäischer Wirtschaftsraum. In Bezug auf den Europäischen Wirtschaftsraum und jeden Mitgliedsstaat des Europäischen Wirt- schaftsraumes, in dem die Prospektverordnung Anwendung findet, (jeder dieser Mitgliedstaaten auch einzeln als „Mitgliedsstaat” bezeichnet), werden die Joint Lead Manager und die Emittentin im Über- nahmevertrag zusichern und sich verpflichten, dass keine Angebote der Schuldverschreibungen an die Öffentlichkeit in einem Mitgliedsstaat gemacht worden sind und auch nicht gemacht werden, ohne vor- her einen Prospekt für die Schuldverschreibungen zu veröffentlichen, der von der zuständigen Behörde in einem Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit der Prospektverordnung genehmigt wurde oder ohne dass ein Prospekt gemäß Artikel 25 Prospektverordnung an die zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates notifiziert wurde, es sei denn, das Angebot der Schuldverschreibungen an die Öffent- lichkeit in dem jeweiligen Mitgliedsstaat ist aufgrund eines Ausnahmetatbestandes prospektfrei erlaubt. Der Begriff „Angebot von Schuldverschreibungen an die Öffentlichkeit” im Rahmen dieser Vor- schrift umfasst jegliche Kommunikation in jedweder Form und mit jedem Mittel, bei der ausreichende Informationen über die Bedingungen des Angebotes und über die angebotenen Schuldverschreibungen mitgeteilt werden, damit ein Anleger entscheiden kann, ob er die Schuldverschreibungen kauft oder zeichnet. Die Schuldverschreibungen werden auch nicht gemäß dem U.S. Securities Act von 1933 (in der jeweils geltenden Fassung „US Securities Act”) registriert und dürfen innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika oder an oder für Rechnung oder zugunsten von U.S.-Personen (wie in Regulation S des Securi- ties Act definiert) weder angeboten noch verkauft werden, es sei denn, dies erfolgt gemäß einer Befrei- ung von den Registrierungspflichten des US Securities Act oder in einer Transaktion, die nicht unter den Anwendungsbereich des US Securities Act fällt. Die Joint Lead Manager und die Emittentin stellen da- her sicher, dass weder sie noch eine andere Person, die auf ihre Rechnung handelt, die Schuldver- schreibungen im Rahmen dieses Angebots innerhalb der Vereinigten Staaten angeboten oder verkauft haben, noch Schuldverschreibungen im Rahmen dieses Angebots anbieten oder verkaufen werden, es sei denn, dies geschieht gemäß Regulation S unter dem Securities Act oder einer anderen Ausnahme- vorschrift von der Registrierungspflicht. Dabei werden die Joint Lead Manager und die Emittentin dafür Sorge tragen, d...
Europäischer Wirtschaftsraum. In Bezug auf jeden Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, der die Prospektrichtlinie umgesetzt hat (jeder ein „relevanter Mitgliedsstaat“), wird die Emittentin gewährleisten, dass mit Wirkung von dem Tag an dem die Richtlinie in diesem Mitgliedsstaat umgesetzt wird (das „relevante Umsetzungsdatum“) keine Angebote der Inhaber-Teilschuld- verschreibungen in dem relevanten Mitgliedsstaat gemacht worden sind und auch nicht gemacht werden, ohne vorher einen Prospekt für die Inhaber-Teilschuldverschreibungen zu veröffentlichen, der von der zuständigen Behörde in dem relevanten Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit der Prospektrichtlinie genehmigt wurde oder, sofern anwendbar, der Prospekt in einem anderen Mitgliedsstaat veröffentlicht wurde und gemäß Artikel 18 der Richtlinie Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde in dem relevanten Mitgliedsstaat gemacht wurde. Der Ausdruck „Angebot von Inhaber-Teilschuldverschreibungen an die Öffentlichkeit” soll im Rahmen dieser Vor- schrift als jegliche Kommunikation in jeglicher Form und mit jedem Mittel verstanden werden, bei der ausreichende Informationen über die Bedingungen des Angebotes und über die angebotene Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit- geteilt werden, damit der Anleger entscheiden kann, ob er die Inhaber-Teilschuldverschreibungen kauft oder zeichnet, da dieser Ausdruck in jedem Mitgliedsstaat durch die Umsetzung der Prospektrichtlinie jeweils unterschiedlich umge- setzt worden sein kann; der Ausdruck „Prospektrichtlinie“ bezieht sich auf die Richtlinie 2003/71/EG und beinhaltet jede relevante Umsetzungsmaßnahme in jedem relevanten Mitgliedsstaat.
Europäischer Wirtschaftsraum. Der Begriff „Europäischer Wirtschaftsraum“ oder EWR bezeichnet die folgenden Länder: Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Fürstentum Monaco, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.
Europäischer Wirtschaftsraum. In keinem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, (mit Ausnahme Deutschlands, Luxemburgs und Österreichs) (jeweils ein "Relevanter Mitgliedsstaat") darf ein Angebot von Wertpapieren an die Öffentlichkeit (wie in der Prospektverordnung definiert) abgegeben werden, es sei denn, das Angebot von Wertpapieren in dem Relevanten Mitgliedsstaat erfolgt unter Beachtung der folgenden Ausnahmebestimmungen gemäß der Prospekt- verordnung:
Europäischer Wirtschaftsraum. Beschränkungen für öffentliche Angebote auf Grundlage der Prospektrichtlinie
Europäischer Wirtschaftsraum. In Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, der die Prospektrichtlinie umgesetzt hat (im Folgenden „relevanter Mitgliedsstaat“), hat die Emittentin versichert und sich verpflichtet, seit dem Tag, an dem die Prospektrichtlinie in dem relevanten Mitgliedstaat umgesetzt worden ist (im Folgenden „relevantes Umsetzungsdatum“), kein öffentliches Angebot der Wertpapiere, die Gegenstand des Angebots aufgrund dieses Basisprospekts und gegebenenfalls etwaiger Nachträge zusammen mit den jeweiligen Endgültigen Bedingungen sind, in diesem Mitgliedstaat gemacht zu haben oder noch zu machen. Die Emittentin kann jedoch in dem relevanten Mitgliedstaat ein öffentliches Angebot mit Wirkung ab dem relevanten Umsetzungsdatum unter den nachfolgenden Voraussetzungen vornehmen:
Europäischer Wirtschaftsraum. In Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (jeweils ein "Mitgliedstaat") darf ein öffentliches Angebot der Teilschuldverschreibungen in diesem Mitgliedstaat nur dann erfolgen, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sowie jegliche darüber hinaus in einem Mitgliedstaat anwendbaren Vorschriften eingehalten werden:
Europäischer Wirtschaftsraum. Waren mit Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Sinne des Proto- kolls Nr. 4 zum am 17. Xxxx 1993 in Brüssel abgeschlossenen Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als Waren mit Ursprung in der Europäischen Union, Island, Liechtenstein oder Norwegen (im Folgenden die «EWR-Staaten»), wenn diese aus der Europäischen Union, Island, Liechtenstein oder Norwegen in eine der Vertragsparteien ausgeführt werden, sofern zwischen jeder Vertragspartei und den EWR-Staaten Präferenzhandelsabkommen gemäss Artikel 8 Anwendung finden.
Europäischer Wirtschaftsraum. In Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden „relevanter Mitgliedsstaat“), hat die Emittentin versichert und sich verpflichtet, kein öffentliches Angebot der Wertpapiere, die Gegenstand des Angebots aufgrund dieses Basisprospekts und gegebenenfalls etwaiger Nachträge zusammen mit den jeweiligen Endgültigen Bedingungen sind, in diesem Mitgliedstaat gemacht zu haben oder noch zu machen. Die Emittentin kann jedoch in dem relevanten Mitgliedstaat ein öffentliches Angebot mit Wirkung ab dem relevanten Umsetzungsdatum unter den nachfolgenden Voraussetzungen vornehmen:
Europäischer Wirtschaftsraum. Die Konsortialbanken haben im Übernahmevertrag jeweils einzeln gegenüber der Emittentin gewährleistet und sich verpflichtet, dass sie in allen Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), welche die Prospektricht- linie (wie nachfolgend definiert) umgesetzt haben (jeweils ein "relevanter Mitgliedsstaat"), ab dem Tag der Um- setzung der Prospektrichtlinie in diesem Mitgliedsstaat (das "relevante Umsetzungsdatum") keine Teilschuldver- schreibungen öffentlich angeboten haben noch anbieten werden, ohne vorher einen Prospekt für die Teilschuldver- schreibungen zu veröffentlichen, der von der zuständigen Behörde in dem jeweiligen Mitgliedstaat in Übereinstim- mung mit der Prospektrichtlinie genehmigt wurde oder, sofern anwendbar, der Prospekt in einem anderen Mitglied- staat gebilligt wurde und dies der zuständige Behörde im relevanten Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 der Prospekt- richtlinie angezeigt wurde, es sei denn, das Angebot der Teilschuldverschreibungen an die Öffentlichkeit in dem relevanten Mitgliedsstaat ist seit dem relevanten Umsetzungsdatum zulässig, da das Angebot: