UMWELTBERICHT Musterklauseln

UMWELTBERICHT. Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a ist eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Die Gemeinde legt dazu für den Bebauungsplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungs- grad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Umweltprüfung werden dazu die ▇▇▇▇▇▇ öffentlicher Belange und sonstiger Behörden im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung um eine Aussage gebeten, um den Belangen des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Land- schaftspflege gerecht zu werden. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans ange- messener Weise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Der Umweltbericht ist als gesonderter Bestandteil der Planbegründung beigefügt.
UMWELTBERICHT. 1. Einleitung 1 1.1 Anlass und Aufgabenstellung 1 1.2 Lage und Abgrenzung des Untersuchungsraumes 2 1.3 Kurzcharakteristik des Untersuchungsraumes 2 1.4 Umweltrelevante Fragestellungen für das Bebauungsplanverfahren 3 2. Rechtliche Rahmenbedingungen 3 2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen 3 2.1.1 BauGB 3
UMWELTBERICHT. Nach § 2a BauGB hat bei Bebauungsplänen für Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, die Stadt bereits für das Aufstellungsverfahren in die Begründung einen Umweltbericht aufzunehmen, der die für die UVP erforderlichen Angaben enthält. Entsprechend den in der Anlage 1 ”Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben” des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) aufgeführten Vorhaben ist bei der Errichtung und dem Betrieb einer Windfarm mit Anlagen in einer Höhe von jeweils mehr als 35 m oder einer Leistung von jeweils mehr als 10 KW sowie 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls sowie bei 6 bis weniger 20 Anlagen eine allgemeine Vorprüfung nach § 3c Abs.1 Satz 2 UVPG durchzuführen. Kommt diese Vorprüfung zu dem Ergebnis, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben entstehen können, ist für das Vorhaben eine UVP durchzuführen. Da durch die Festsetzungen des ▇-▇▇▇▇▇ ▇▇-▇▇ die Errichtung einer maximale Anlagenzahl von 2 WEA bauleitplanerisch vorbereitet wird, wurde im Verfahrensschritt der frühzeitigen Bürger- und Trägerbeteiligung von der Stadt Detmold keine Vorprüfung durchgeführt. Dies ist nach den rechtlichen Regelungen nicht vorgesehen. Um aber den Anregungen und Bedenken entgegen zu kommen, welche im Zuge der frühzeitigen Bürgerbeteiligung geäußert wurden, wird für den B-Plan 03-07 „Windkraftanlagen am Mönkeberg“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. Die UVP ist eine in das Planverfahren integrierte unselbständige Prüfung der umweltrelevanten Auswirkungen der Planung. Die Auswirkungen sind in einer Zusammenstellung (Umweltbericht) zu erfassen. Dieser Umweltbericht muss Dritten die Beurteilung ermöglichen ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen der Festsetzungen für das Vorhaben betroffen werden können. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sowie der Trägerbeteiligung des Planentwurfs (§ 3 (2) und § 4 (1) BauGB) wird der Umweltbericht Dritten zugänglich gemacht. In der Bauleitplanung erfolgt die Berücksichtigung der im Rahmen der Beteiligungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 1 (6) BauGB. Die Inhalte des Umweltberichts sind in § 2a BauGB definiert. • Beschreibung der Festsetzungen für das Vorhaben mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden Der räumliche Geltungsbereich des ▇-▇▇▇▇▇ ▇▇-▇▇ „▇▇▇▇▇...
UMWELTBERICHT. (1) Bei Plänen und Programmen, die einer strategischen Umweltprüfung unterliegen, stellt jede Vertragspartei sicher, dass ein Umweltbericht erstellt wird. (2) Im Umweltbericht sind in Übereinstimmung mit der nach Artikel 6 getroffenen Festlegung die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Plans oder des Programms auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, sowie vernünftige Alternativen zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Bericht enthält die in Anhang IV genannten Informationen, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt dabei a) den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden; b) Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans oder des Programms und dessen Stellung im Entscheidungsverfahren; c) die Interessen der Öffentlichkeit und d) den Informationsbedarf des Entscheidungsträgers. (3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Umweltberichte von ausreichender Qualität sind, um die Anforderungen dieses Protokolls zu erfüllen.
UMWELTBERICHT. Vorbemerkungen/ Einführung Die Bestimmungen des Europäischen Rechts, hinsichtlich der Prüfung von Umweltauswirkungen (Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme) machten eine Anpassung des deutschen Planungsrechts erforderlich. Hierzu wurde ein Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau)) in der Fassung vom 24. Juni 2004 verabschiedet. Mit Einführung dieses Gesetzes wurde die Durchführung einer Umweltprüfung für alle Bauleitverfahren verbindlich. In der Umweltprüfung sind alle voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Nach § 2a BauGB ist für den Bebauungsplan entsprechend dem Stand des Verfahrens ein Umweltbericht beizufügen. In dem Umweltbericht sind die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB ermittelter und bewerteter Belange des Umweltschutzes darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung zum Bebauungsplan. Der Untersuchungsgegenstand ist gemäß § 1 Abs. 6. Nr. 7 BauGB definiert. Für das Vorhaben „Bebauungsplan Nr. 30 – „Am Lohberg I“ besteht eine Umweltprüfungspflicht. In der Umweltprüfung werden alle umweltbezogenen Verfahren und Belange gebündelt.