Terminkonten Musterklauseln

Terminkonten. 32.1 Die Bank kann Terminanlagen in Euro oder in Fremdwährung akzeptieren. Diese Anlagen werden in einem oder mehreren Terminkonten angelegt. 32.2 Die Bedingungen, wie z. B. der Zinssatz, die Laufzeit, das Konto, dem das Kapital und die Zinsen bei Fälligkeit gutzuschreiben sind, sowie die Modalitäten der eventuellen Erneuerung einer Anlage, werden beim Abschluss des Vertrages festgelegt. Wenn beim Abschluss des Vertrages vereinbart wurde, dass die Anlage am Fälligkeitstag nicht erneuert wird, überweist die Bank das Kapital und die erworbenen Zinsen am Fälligkeitstag auf das bzw. die vom Kunden angegebenen Konten. Wurde bei Vertragsabschluss vereinbart, dass die Anlage bei Fälligkeit erneut angelegt wird, oder wurden diesbezüglich bei Vertragsabschluss keinerlei Vereinbarungen getroffen, wird die Anlage bei Fälligkeit für die gleiche Laufzeit und zu den zum Zeitpunkt der Wiederanlage geltenden Bedingungen hinsichtlich Zinsen und Gebühren erneut angelegt. Wenn jedoch in der Produktliste der Bank eine solche Laufzeit zum Zeitpunkt der Wiederanlage nicht angegeben ist, wird das Wertpapierdepot nicht erneut angelegt und die Bank verbucht die während der Anlage aufgelaufene Hauptsumme und die Zinsen auf das (die) vom Kunden angegebene(n) Konto (Konten). Auf jeden Fall informiert die Bank den Kunden vor dem Fälligkeitstag mit einer den Kontoauszügen des Kunden beigefügten Mitteilung über die anstehende Fälligkeit seiner Anlage und die zum Fälligkeitstag der Anlage vorgesehene Verwendung des Kapitals und der erworbenen Zinsen. 32.3 Der Kunde kann seine Entscheidung, die Terminanlage am Fälligkeitstag zu erneuern, ändern und beantragen, dass seine Anlage am Fälligkeitstag nicht erneuert wird. Der Kunde erteilt der Bank seinen neuen Auftrag • mindestens einen Bankarbeitstag vor dem Fälligkeitstag einer Terminanlage in Euro; • mindestens drei Bankarbeitstage vor dem Fälligkeitstag einer Terminanlage in Fremdwährung. In diesem Auftrag muss er auch das bzw. die Konten angeben, denen das Kapital und die zur Fälligkeit seiner Anlage erworbenen Zinsen gutgeschrieben werden sollen. 32.4 Vor Erreichen der Fälligkeit seiner Vermögensanlage kann der Kunde weder eine teilweise noch die vollständige Rückzahlung des angelegten Kapitals fordern. 33.1 Für eine Terminanlage gilt ein Mindestbetrag. Dieser Betrag wird von der Bank festgelegt und in der Gebührenordnung für die Finanzdienste angegeben. Die Bank kann diesen Mindestbetrag für neue Anlagen ändern; eine solche Änderung wir...
Terminkonten bpost Bank bietet auch Terminkonten an. Es handelt sich um Sparprodukte mit einer festen Laufzeit und einem Anspruch auf eine Rückzahlung in Höhe von 100 % des Kapitals zum Zeitpunkt des Laufzeitendes. Sie werden durch das belgische Einlagensicherungssystem (▇▇▇▇://▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇.▇▇) abgesichert, sodass im Falle eines Zahlungsausfalls der Bank das System die Rückzahlung der Einlagen in Höhe von maximal 100.000 EUR pro Person garantiert. Sie haben eine zuvor festgelegte und der Quellensteuer unterliegende Rendite. bpost Bank bietet klassische Terminkonten (deren Zinsen der Inhaber jährlich erhält) sowie Terminkonten mit Thesaurierung (deren thesaurierte Zinserträge der Inhaber bei Fälligkeit erhält) mit verschiedenen Laufzeiten. Für weitere Informationen verweisen wir auf die Besonderen Bedingungen für Terminkonten, das Informationsblatt mit einer allgemeinen Beschreibung und den möglichen Risiken dieses Produkts, sowie auf die Gebührenliste, welche vom Kunden über den Kundendienst, in den Postämtern und im Internet unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ abgerufen werden kann.
Terminkonten bpost Bank kann ihren Kunden zu den von ihr festgelegten Bedingungen Termineinlagen in Euro anbieten. Die anwendbaren Zinssätze ergeben sich aus der Gebührenregelung.
Terminkonten. Die Laufzeit, Zinssätze und auf Terminkonten anwendbare Mo- dalitäten werden dem Kunden nach Eröffnung bestätigt. Nach- trägliche Änderungen sind dem Kunden schriftlich mitzuteilen. Termingeldanlagen werden im Rahmen der durch die geltenden Bestimmungen festgelegten Verlängerungsfristen oder Laufzei- ten automatisch um einen Zeitraum verlängert, der mit dem vorangegangenen Zeitraum identisch ist, der den Bedingungen für gleichartige Einlagen entspricht, es sei denn, der Kunde wi- derspricht dieser Verlängerung spätestens zwei Werktage vor dem Datum der Erneuerung der Termingeldanlage.

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  • Sonstige Bestimmungen 34 Weitere Aufgaben und Verpflichtungen (1) Die KVH liefert gemäß § 295 Abs. 2 SGB V quartalsbezogen, spätestens nach Erstellung der Honorarbescheide für die Vertragsärzte, die für das Pro- gramm erforderlichen Abrechnungsdaten versicherten- und arztbezogen an die teilnehmenden Krankenkassen. (2) Die Datenübermittlung erfolgt analog den Regelungen des zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesverei- nigung abgeschlossenen Vertrages über den Datenaustausch auf Datenträgern in der jeweils gültigen Fassung. (1) Kosten der Datenstelle, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung der Datensätze gemäß der Ziffer 5 der DMP-Richtlinie Teil B II. bzw. III. stehen so- wie die Kosten der Evaluation tragen die Krankenkassen. (2) Kosten der arztseitigen Qualitätssicherung in der Gemeinsamen Einrichtung tragen Krankenkassen und die KVH je zur Hälfte. (3) Kosten, die durch die nach diesem Vertrag notwendige Information der Ärz- te entstehen, teilen sich die Vertragspartner. Die Krankenkassen tragen die Kosten für das Arztmanual. Die KVH übernimmt den Versand und die sonstigen Informationen. (4) Kosten für die nach diesem Vertrag vorgesehenen Vordrucke und dazuge- hörigen Ausfüllhilfen übernehmen die Krankenkassen. Den Versand und die Verteilung übernimmt die KVH. (5) Kosten im Zusammenhang mit der Erreichung der Qualitätsvoraussetzun- gen gemäß Abschnitt II dieses Vertrages zur Teilnahme an diesem strukturier- ten Behandlungsprogramm werden nicht von den Krankenkassen getragen. Gleiches gilt für die Kosten der Durchführung von Fortbildungen, Arbeitskreisen und Qualitätszirkeln, die sich im Rahmen der ärztlichen Qualitätssicherung er- geben. (6) Die Kostenverteilung auf die Krankenkassen entsprechend der Absätze 1 bis 5 erfolgt grundsätzlich nach Anzahl der eingeschriebenen Versicherten im Programm am 01.07. des Jahres nach der amtlichen ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇ Teil II Pkt. 1 - eingeschriebene Versicherte. Aus sachlichen Gründen kann davon abgewi- chen werden. Die Vertragspartner auf Krankenkassenseite einigen sich auf ein einheitliches Verfahren zur stichtagsbezogenen Feststellung der eingeschrie- benen Versicherten. (7) Eine vorläufige Aufteilung der Kosten kann als Abschlag nach Aufteilung der Versicherten der beigetretenen Krankenkassen nach der aktuellen amtlichen ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇ erfolgen. (8) Sollte durch die Aufsichtsprüfung die Anzahl der eingeschriebenen Versi- cherten nachträglich bei einer Krankenkasse geändert werden, so erfolgt keine rückwirkende Neuberechnung und –belastung der Kosten. (1) Dieser Vertrag tritt am 01.07.2013 in Kraft und ersetzt den Vertrag nach § 73a SGB V zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme nach § 137f SGB V Asthma bronchiale sowie COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Eine erneute Teilnahmeerklärung der Ärzte bzw. Einschreibung der Versicherten ist nicht notwendig. (2) Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner zum Ende eines jeden Quar- tals gekündigt werden. Eines Kündigungsgrundes bedarf es nicht. (3) Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Quartalsende. (4) Dieser Vertrag kann auch von oder gegenüber jeder einzelnen Krankenkas- se gekündigt werden. (5) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass erforderliche Vertragsän- derungen oder Anpassungen des Disease-Management-Programms, die infol- ge einer Änderung der RSAV sowie der diese ersetzenden oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils geltenden Fassung oder aufgrund sonsti- ger gesetzlicher, vertraglicher oder aufsichtsrechtlicher Maßnahmen bedingt sind, unverzüglich spätestens innerhalb eines Jahres an die Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen anzupassen sind. Die Anpassungsfristen gemäß § 137g Abs. 2 SGB V sind zu beachten. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen dennoch gültig, es sei denn, die unwirksame Bestim- mung war für eine Vertragspartei derart wesentlich, dass ihr ein Festhalten an der Vereinbarung nicht zugemutet werden kann. In allen anderen Fällen wer- den die Vertragsparteien die unwirksame Bestimmung durch Regelungen er- setzen, die dem ursprünglichen Regelungsziel unter Beachtung der arztrechtli- chen Vorgaben am nächsten kommt. Erweist sich diese Vereinbarung als lü- ckenhaft, sind die Parteien verpflichtet, sie unter Beachtung der erkennbaren Zielsetzung und der arztrechtlichen Vorgaben zu ergänzen. Hamburg, den 23.05.2013 .................................................. Kassenärztliche Vereinigung Hamburg (KVH) ................................................. AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse ..................................................... BKK-Landesverband NORDWEST zugleich SVLFG als LKK .................................................... Knappschaft Regionaldirektion Hamburg ................................................... IKK classic .............................................................. Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) Die Leiterin der vdek-Landesvertretung ▇▇▇▇▇▇▇ zu dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach § 137 f SGB V – Asthma bronchiale sowie COPD – auf der Grundlage des § 73a SGB V zwischen den Krankenkassen/-verbänden in Hamburg und der KVH Teilnahmeberechtigt als koordinierender Arzt nach § 3 sind Hausärzte nach § 73 SGB V, die persönlich oder durch angestellte Ärzte die nachfolgenden Strukturvoraussetzungen erfüllen und die geregelten Vertragsinhalte, insbesondere die Versorgungsinhalte und die erforderliche Dokumentation, einhalten. Die apparativen Voraussetzungen müssen in jeder für DMP gemeldeten Betriebsstätte erfüllt sein. Um eine kontinuierlich hohe Strukturqualität zu sichern, ist die Überprüfung der Strukturparameter nicht nur zu Beginn der Teilnahme, sondern auch regelmäßig im Zeitablauf, erforderlich. Dazu werden die teilnehmenden Ärzte einmal im Jahr von der KVH aufgefordert, Nachweise über entsprechende Fortbildungen, Qualitätszirkel sowie die Qualifikation des medizinischen Personals vorzulegen. Parameter Nachweis Zeitpunkt/Häufigkeit ärztliche Fortbildung (DMP-spezifisch) • Teilnahme an der Arzt- Informationsveranstaltung bei Beginn der Teilnahme oder • Information durch das schriftliche Informations- und Schulungsmaterial und die Bestätigung der Kenntnisnahme Teilnahme an einem anerkannten pneumologischen Qualitätszirkel bzw. hausärztl. QZ, der sich auch mit pneumologischen Themen beschäftigt oder Teilnahmebescheinigung mindestens 1 mal jährliche Teilnahme bei Kinder- und Jugendärzten Teilnahmebescheinigung mindestens 1 mal Teilnahme an einem anerkannten pädiatrischen QZ bzw. einer von jährliche Teilnahme der Ärztekammer anerkannten Fortbildung oder Asthma bronchiale-spezifische Fortbildung (von der Ärztekammer anerkannte Fortbildungsveranstaltung) Teilnahmebescheinigung mindestens 1 mal jährlich, mind. 4 Stunden bzw. 4 Punkte zu dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach § 137 f SGB V – Asthma bronchiale sowie COPD – auf der Grundlage des § 73a SGB V zwischen den Krankenkassen/-verbänden in Hamburg und der KVH Teilnahmeberechtigt als koordinierender Arzt nach § 3 sind Hausärzte nach § 73 SGB V, die persönlich oder durch angestellte Ärzte die nachfolgenden Strukturvoraussetzungen erfüllen und die geregelten Vertragsinhalte, insbesondere die Versorgungsinhalte und die erforderliche Dokumentation, einhalten. Die apparativen Voraussetzungen müssen in jeder für DMP gemeldeten Betriebsstätte erfüllt sein. Um eine kontinuierlich hohe Strukturqualität zu sichern, ist die Überprüfung der Strukturparameter nicht nur zu Beginn der Teilnahme, sondern auch regelmäßig im Zeitablauf, erforderlich. Dazu werden die teilnehmenden Ärzte einmal im Jahr von der KVH aufgefordert, Nachweise über entsprechende Fortbildungen, Qualitätszirkel sowie die Qualifikation des medizinischen Personals vorzulegen. Parameter Nachweis Zeitpunkt/Häufigkeit ärztliche Fortbildung (DMP-spezifisch) • Teilnahme an der Arzt- Informationsveranstaltung bei Beginn der Teilnahme oder • Information durch das schriftliche Informations- und Schulungsmaterial und die Bestätigung der Kenntnisnahme Teilnahme an anerkanntem pneumologischen Qualitätszirkel bzw. hausärztl. QZ, der sich auch mit pneumologischen Themen beschäftigt oder Teilnahmebescheinigung mindestens 1 mal jährliche Teilnahme COPD-Fortbildung (von der Teilnahmebescheinigung mindestens 1 mal Ärztekammer anerkannte Fortbildungsveranstaltung) jährlich, mind. 4 Stunden bzw. 4 Punkte zu dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach § 137 f SGB V –Asthma bronchiale sowie COPD – auf der Grundlage des § 73a SGB V zwischen den Krankenkassen/-verbänden in Hamburg und der KVH Teilnahmeberechtigt für die pneumologisch qualifizierte Versorgung der zweiten Versorgungsebene sind die Leistungserbringer, die bestimmte Strukturvoraussetzungen – persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen. Die apparativen Voraussetzungen müssen in jeder für DMP gemeldeten Betriebsstätte erfüllt sein. Um eine kontinuierlich hohe Strukturqualität zu sichern, ist die Überprüfung der Strukturparameter nicht nur zu Beginn der Teilnahme, sondern auch regelmäßig im Zeitablauf, erforderlich. Dazu belegen die teilnehmenden Ärzte einmal im Jahr bis spätestens zum 31.12. eines Jahres nach Aufforderung durch die KVH, dass sie an entsprechenden Fortbildungen und/oder Qualitätszirkeln teilgenommen haben und bestätigen, dass die Qualifikation des medizinischen Personals vorliegt. Parameter Nachweis Zeitpunkt/Häufig keit Allgemeine Qualifikation für Erwachsene und in Einzelfällen für Jugendliche: einmalig Beginn zu Facharzt für Innere Medizin mit der Berechtigung zum Führen der Schwerpunktbezeichnung: „Pneumologie“ und/oder Facharzt für Innere Medizin mit der Berechtigung zum Führen der Teilgebietsbezeichnung „Lungen- und Bronchialheilkunde“ und/oder Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde und/oder Lungenarzt für Kinder oder Jugendliche mit Asthma bronchiale: Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzweiterbildung Pneumologie (fachärztlich und/oder hausärztlich tätige) und/oder mit der Zusatzweiterbildung nach Kammerrecht ‚Allergologie’ (fachärztlich und/oder hausärztlich tätige) und/oder Genehmigung der KVH zur Abrechnung der Nr. 13650 EBM (fachärztlich und/oder hausärztlich tätige) ärztliche Fortbildung (DMP-spezifisch) • Teilnahme an der Arzt- Informationsveranstaltung oder • Information durch das schriftliche Informations- und Schulungsmaterial und die Bestätigung der Kenntnisnahme bei Beginn der Teilnahme kontinuierliche Fortbildung für Vertragsärzte im Versorgungsbereich Erwachsene: - anerkannter pneumologischer Qualitätszirkel und / oder Teilnahmebescheinigung jährlich, mind. 8 Stunden/Punkte im Jahr - Asthma bronchiale- spezifische Fortbildung (von der Ärztekammer anerkannte Fortbildungs-veranstaltung) Teilnahmebescheinigung jährlich, mind. 8 Stunden/Punkte im Jahr kontinuierliche Fortbildung für Vertragsärzte im Versorgungsbereich Kinder und Jugendliche: Teilnahmebescheinigung jährlich, mind. 8 Stunden/Punkte im Jahr - anerkannter pädiatrisch pneumologischer Qualitätszirkel und / oder - pädiatrisch Asthma bronchiale-spezifische Fortbildung (von der Ärztekammer anerkannte Fortbildungsveranstaltung) Teilnahmebescheinigung jährlich, mind. 8 Stunden/Punkte im Jahr Zusammenarbeit mit einem Krankenhaus mit Schwerpunktabteilung Pneumologie bzw. pädiatrisch- pneumologischem Schwerpunkt Nachweis der Zusammenarbeit nach Beginn der Teilnahme spätestens innerhalb eines Jahres Erforderliche Ausstattung jeder für DMP gemeldeten Betriebstätte: für Erwachsene: Möglichkeit zur Durchführung von • Spirometrie einschl. Atemwiderstandsmes- sung und Provokationstestung (qualitätsgesichert) • Ganzkörper- Plethysmographie (qualitätsgesichert) • Laborchemische Untersuchungen, insbesondere Blutgase für Kinder und Jugendliche: Möglichkeit zur Durchführung von Bestätigung mit der Teilnahme- erklärung nach Anlage 4 bei Beginn der Teilnahme • Spirometrie • Atemwegswiderstands -messung • Methode zum Nachweis der bronchialen Hyperreagibilität zu dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach § 137 f SGB V – Asthma bronchiale sowie COPD – auf der Grundlage des § 73a SGB V zwischen den Krankenkassen/-verbänden in Hamburg und der KVH Teilnahmeberechtigt für die pneumologisch qualifizierte Versorgung der zweiten Versorgungsebene sind die Leistungserbringer, die bestimmte Strukturvoraussetzungen –persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen. Die apparativen Voraussetzungen müssen in jeder für DMP gemeldeten Betriebsstätte erfüllt sein. Um eine kontinuierlich hohe Strukturqualität zu sichern, ist die Überprüfung der Strukturparameter nicht nur zu Beginn der Teilnahme, sondern auch regelmäßig im Zeitablauf, erforderlich. Dazu belegen die teilnehmenden Ärzte einmal im Jahr bis spätestens zum 31.12. eines Jahres nach Aufforderung durch die KVH , dass sie an entsprechenden Fortbildungen und/oder Qualitätszirkeln teilgenommen haben und bestätigen, dass die Qualifikation des medizinischen Personals vorliegt. Parameter Nachweis Zeitpunkt/Häufig keit Allgemeine Qualifikation Facharzt für Innere Medizin mit der Berechtigung zum Führen der Schwerpunktbezeichnung: „Pneumologie“ und/oder Facharzt für Innere Medizin mit der Berechtigung zum Führen der Teilgebietsbezeichnung „Lungen- und Bronchialheilkunde“ und/oder Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde und/oder Lungenarzt einmalig zu Beginn ärztliche Fortbildung (DMP-spezifisch) • Teilnahme an der Arzt- Informationsveranstaltung oder • Information durch das bei Beginn der Teilnahme schriftliche Informations- und Schulungsmaterial und die Bestätigung der Kenntnisnahme kontinuierliche Fortbildung für Vertragsärzte im Versorgungsbereich COPD: - anerkannter pneumologischer Qualitätszirkel und / oder - COPD Fortbildung (von der Ärztekammer anerkannte Fortbildungsveranstaltung) Teilnahmebescheinigung Teilnahmebescheinigung jährlich, mind. 8 Stunden/Punkte im Jahr jährlich, mind. 8 Stunden/Punkte im Jahr Zusammenarbeit mit einem Krankenhaus mit Schwerpunktabteilung Pneumologie bzw. pädiatrisch- pneumologischem Schwerpunkt Nachweis der Zusammenarbeit nach Beginn der Teilnahme, spä- testens innerhalb eines Jahres Erforderliche Ausstattung jeder für DMP gemeldeten Betriebstätte: Möglichkeit zur Durchführung von • Spirometrie einschl. Atemwiderstandsmes- sung (qualitätsgesichert) • Ganzkörper- Plethysmographie (qualitätsgesichert) • Laborchemische Untersuchungen, insbesondere Blutgase Bestätigung durch Teilnahme- erklärung nach Anlage 4 bei Beginn der Teilnahme zu dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach § 137 f SGB V – Asthma bronchiale sowie COPD – auf der Grundlage des § 73a SGB V zwischen den Krankenkassen/-verbänden in Hamburg und der KVH Kassenärztliche Vereinigung Hamburg ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ Ich bin umfassend über die Ziele und Inhalte der strukturierten Disease-Management- Programme informiert worden. Die hierbei vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieziele sind mir transparent dargelegt worden. Am Vertrag zur Umsetzung der Disease-Management-Programme Asthma bronchiale und COPD zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und den Krankenkassen und ihrer Verbände nehme ich teil. Mit dieser Teilnahmeerklärung verpflichte ich mich zur Einhaltung der Regelungen des Vertrages, insbesondere bezüglich der Versorgungsinhalte gemäß § 10, der Aufgaben des Abschnitts II, der Qualitätssicherung gemäß Abschnitt IV und der Dokumentation gemäß den Abschnitten VI und VII. Weiter verpflichte ich mich gegenüber den anderen Vertragsärzten, den Vertragspartnern des Vertrages und den von mir behandelten Versicherten aufgrund des Disease- Management-Programms, dass ich • die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsordnung und dem allgemeinen Strafrecht gewährleiste, • bei meiner Tätigkeit die für die verschiedenen Phasen der Datenverarbeitung (Erhebung, Verarbeitung und Nu

  • Sonstige Kosten Mit sonstigen Kosten belasten wir Sie oder Ihren Versiche- rungsvertrag nur aus besonderen, von Ihnen veranlassten, Gründen (z.B. bei Ausstellung eines Ersatzversicherungs- scheins oder Beitragsverzug) zum pauschalen Ausgleich der durchschnittlich entstehenden Kosten. Einzelheiten dazu, ins- besondere zur jeweiligen Kostenveranlassung und -höhe, ent- nehmen Sie bitte unserer Gebührenübersicht (Gebührenüber- sicht – siehe Kapitel Überschussbeteiligung und Kosten der Allgemeinen Vertragsinformationen). Die dort genannten Kos- ten werden von uns regelmäßig überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen neu festgesetzt. Die jeweils aktuelle Gebührenübersicht können Sie auf unserer Internetseite ein- sehen. Gerne teilen wir Ihnen die sonstigen Kosten auf An- frage auch jederzeit mit. Auf Ihr Verlangen hin müssen zunächst wir das Entstehen und die Höhe dieser Kosten nachweisen. Können Sie nachwei- sen, dass in Ihrem Fall keine Kosten entstanden sind, dann entfallen diese; können Sie nachweisen, dass geringere Kos- ten entstanden sind, dann werden diese entsprechend Ihrem Nachweis herabgesetzt.

  • Sonstige Vereinbarungen Sonstige Vereinbarungen:

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Soweit nicht anderweitig in diesen GL geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. 2. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird: a) nach dem Produkthaftungsgesetz, b) bei Vorsatz, c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten, d) bei Arglist, e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie, f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt. 3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.