Common use of Tarifvertrag Clause in Contracts

Tarifvertrag. 2 1. Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlas- sung in einen Kundenbetrieb der Chemischen Industrie einen Branchenzuschlag. 2. Der Branchenzuschlag wird für den ununter- brochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Unterbrechungszeiten einschließlich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vorgenannten Sinne. Protokollnotizen zu § 2 Abs. 2 TV BZ Chemie: Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel Bei einem Arbeitgeberwechsel (Wechsel des Zeit- arbeitsunternehmens) werden vorangegangene Einsatzzeiten im selben Kundenbetrieb ange- rechnet, sofern sie nach den Regelungen dieses Tarifvertrages auch ohne Arbeitgeberwechsel zu berücksichtigen gewesen wären. Vorstehendes gilt nur für Ansprüche, die nach dem Arbeitgeber- wechsel entstehen. Urlaubstagen sowie Krankheitstagen innerhalb der gesetzlichen Entgeltfortzahlung unterbro- chen wird. Die Vergütung von Feier-, Urlaubs- und Krankheitstagen richtet sich nach den tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen. 3. Der Branchenzuschlag beträgt nach der Ein- satzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte: für die Entgeltgruppen 1 und 2 1. Stufe: nach der 6. vollendeten Woche 15 % 2. Stufe: nach dem 3. vollendeten Monat 20 % 3. Stufe: nach dem 5. vollendeten Monat 30 % 4. Stufe: nach dem 7. vollendeten Monat 45 % 5. Stufe: nach dem 9. vollendeten Monat 50 % für die Entgeltgruppen 3 bis 5 1. Stufe: nach der 6. vollendeten Woche 10 %

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Sources: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge Für Arbeitnehmerüberlassungen in Der Chemischen Industrie

Tarifvertrag. 2Branchen- zuschlag 1. Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen Vo- raussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes Ein- satzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlas- sung Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Chemischen Kunststoff verarbei- tenden Industrie einen Branchenzuschlag. 2. Der Branchenzuschlag wird für den ununter- brochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Unterbrechungszeiten einschließlich FeiertageFeier- tage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vorgenannten Sinne. Protokollnotizen zu § 2 Abs. 2 TV BZ ChemieKunststoff: Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel Bei einem Arbeitgeberwechsel (Wechsel des Zeit- arbeitsunternehmens) werden vorangegangene Einsatzzeiten im selben Kundenbetrieb ange- rechnet, sofern sie nach den Regelungen dieses Tarifvertrages auch ohne Arbeitgeberwechsel zu berücksichtigen gewesen wären. Vorstehendes gilt nur für Ansprüche, die nach dem Arbeitgeber- wechsel entstehen. Urlaubstagen sowie Krankheitstagen innerhalb der gesetzlichen Entgeltfortzahlung unterbro- chen wird. Die Vergütung von Feier-, Urlaubs- und Krankheitstagen tagen richtet sich nach den tariflichen und gesetzlichen gesetz- lichen Bestimmungen. 3. Der Branchenzuschlag beträgt nach der Ein- satzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte: für die Entgeltgruppen 1 und 2 1. Stufe: nach der 6. vollendeten Woche 15 7 % 2. Stufe: nach dem 3. vollendeten Monat 20 10 % 3. Stufe: nach dem 5. vollendeten Monat 30 15 % 4. Stufe: nach dem 7. vollendeten Monat 45 22 % 5. Stufe: nach dem 9. vollendeten Monat 50 25 % für die Entgeltgruppen 3 bis und 4 1. Stufe: nach der 6. vollendeten Woche 4 % 2. Stufe: nach dem 3. vollendeten Monat 6 % 3. Stufe: nach dem 5. vollendeten Monat 9 % 4. Stufe: nach dem 7. vollendeten Monat 13 % 5. Stufe: nach dem 9. vollendeten Monat 15 % für die Entgeltgruppe 5 1. Stufe: nach der 6. vollendeten Woche 10 3 %

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Sources: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge Für Arbeitnehmerüberlassungen in Der Kunststoff Verarbeitenden Industrie

Tarifvertrag. 2 1. Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen Vo- raussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes Ein- satzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlas- sung Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Chemischen Industrie Metall- und Elektroin- dustrie einen Branchenzuschlag. 2. Der Branchenzuschlag wird für den ununter- brochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Unterbrechungszeiten einschließlich FeiertageFei- ertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vorgenannten Sinne. Protokollnotizen zu § 2 Abs. 2 TV BZ ChemieME: Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel Bei einem Arbeitgeberwechsel (Wechsel des Zeit- arbeitsunternehmens) werden vorangegangene Einsatzzeiten im selben Kundenbetrieb ange- rechnet, sofern sie nach den Regelungen dieses Tarifvertrages auch ohne Arbeitgeberwechsel zu berücksichtigen gewesen wären. Vorstehendes gilt nur für Ansprüche, die nach dem Arbeitgeber- wechsel entstehen. Urlaubstagen sowie Krankheitstagen innerhalb der gesetzlichen Entgeltfortzahlung unterbro- chen wird. Die Vergütung von Feier-, Urlaubs- und Krankheitstagen richtet sich nach den tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen. 3. Der Branchenzuschlag beträgt nach der Ein- satzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte: für die Entgeltgruppen 1 und 2: 1. Stufe: nach der 6. vollendeten Woche 15 % 2. Stufe: nach dem 3. vollendeten Monat 20 % 3. Stufe: nach dem 5. vollendeten Monat 30 % 4. Stufe: nach dem 7. vollendeten Monat 45 % 5. Stufe: nach dem 9. vollendeten Monat 50 % des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertra- ges Zeitarbeit, abgeschlossen zwischen dem Tarifvertrag Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstlei- stungen e. V. – BZA – und der DGB-Tarifgemein- schaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV BZA) bzw. des Entgelttarifvertrages, abgeschlossen zwi- schen dem Interessenverband Deutscher Zeit- arbeitsunternehmen e. V. – iGZ – und der DGB- Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV iGZ), je nach Einschlägigkeit. 4. Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kunden- betriebs beschränkt. Bei der Feststellung des Ver- gleichsentgelts im Kundenbetrieb bleibt das Äqui- valent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt. Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitneh- mers nachzuweisen. Protokollnotiz zu § 2 Abs. 4 TV BZ ME: § 2 Abs. 4 TV BZ ME ist eine Ausnahmeregelung, die die individuelle Ermittlung des laufenden, re- gelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines ver- gleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erfordert. Sie ermöglicht im Einzelfall eine Be- schränkung des Branchenzuschlages, wenn der Kundenbetrieb eine entsprechende Deckelung geltend macht. 5. Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistungen jedweder Art. Der Bran- chenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzel- vertragliche Regelungen, aus denen sich für die Entgeltgruppen 3 bis 5 1. Stufe: nach der Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbe- dingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BZA und iGZ, werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt. 6. vollendeten Woche 10 %Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tarif- lichen Entgelts gemäß § 13.2 MTV BZA bzw. Teil der Grundvergütung gemäß § 2 Abs. 1 Entgeltta- rifvertrag iGZ. §3 Änderungen von tarifvertraglichen Bestimmungen Erhält der Arbeitnehmer einen Branchenzuschlag nach diesem Tarifvertrag, entfallen Ansprüche auf Zuschläge nach § 4 ETV BZA bzw. § 5 ERTV iGZ.

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Sources: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge Für Arbeitnehmerüberlassungen in Der Metall Und Elektroindustrie