Systemausfall Musterklauseln

Systemausfall. Das Vertragsunternehmen wird keine EGK-Transaktionen abwickeln, wenn das EGK-Abwicklungssystem nicht funktioniert und die Gültigkeit und das verfügbare Guthaben auf einer EGK nicht überprüft werden können. Das Vertragsunternehmen ist allein für etwaige Verluste oder Schäden haftbar, die dadurch entstehen, dass das Vertragsunternehmen ohne Erhalt einer solchen Prüfungsbestätigung eine EGK- Transaktion abwickelt. Weder Elavon noch der von Elavon bestimmte Dienstleister geben eine ausdrückliche oder stillschweigende Gewährleistung ab in Bezug auf die nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen, insbesondere keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewährleistung hinsichtlich der für das Vertragsunternehmen erbrachten EGK-Leistungen oder die Einhaltung der Gesetze, der Regularien oder ggf. EGK-Regeln bezüglich der Ausgabe, Verwendung und Akzeptanz von EGK.
Systemausfall. Der Versicherer übernimmt den unmittelbar durch eine Betriebsunterbrechung entstanden Ertragsausfallschaden des Versicherungsnehmers, sofern diese die Folge eines Ausfalls eines Computersystems des Versicherungsnehmers aufgrund einer Informationssicherheitsverletzung ist. Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn, den der Versicherungs- nehmer innerhalb der Haftzeit infolge der Betriebsunterbrechung nicht erwirtschaften konnte, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht. Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für den der Versicherer Entschädigung für den Ertragsausfallschaden leistet. Die Haftzeit beginnt mit Ablauf des im Versicherungsschein genannten zeitlichen Selbstbehaltes nach Eintritt des Syste- mausfalls und beträgt 120 Tage. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Ertragsausfallschaden erhöht wird durch: • außergewöhnliche, während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung hinzutretende Ereignisse; • behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen; • den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschä- digter oder abhanden gekommener Sachen, Daten oder Programme nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfü- gung steht. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf: • Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und Leistungen, soweit es sich nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für Energiefremdbezug handelt; • Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle; • umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangsfrachten; • umsatzabhängige Versicherungsprämien; • umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen; • Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht zusammenhängen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich des Weiteren nicht auf: • einen Systemausfall aufgrund von oder im Zusammenhang mit einer Beschlagnahme, Verstaatlichung, Zerstörung oder sonstigen Maßnahme durch eine Behörde oder einer anderen staatlichen Institution verursacht ist. • einen Systemausfall, der durch die Inkompatibilität des Computersystems des Versicherungsnehmers verursacht wurde, sich mit dem Computersystem eines Dritten zu verbinden. • Rechtskosten oder Schadenersatzansprüche Dritter aufgrund von oder im Zusammenhang mit einem Systemaus- fall. • Kosten aufgrund vo...
Systemausfall. Sofern ein unvorhergesehener Systemausfall die Abgabe von Geboten oder andere Funktionalitäten behindert, werden entsprechende Informationen veröffentlicht. ASW GmbH behält sich in diesen Fällen das Recht vor, die Online Auktion um die Zeit des Ausfalls zu verlängern.