Synchronisation Musterklauseln
Synchronisation. Der Filmhersteller kann von den unter Mitwirkung von Film- und Fernsehschaf- fenden zustande gekommenen Aufnahmen durch Synchronisation fremdspra- chige Fassungen herstellen oder durch Dritte herstellen lassen. Er kann hierbei den Film- oder Fernsehschaffenden durch eine andere Kraft ersetzen. Der Filmhersteller kann Aufnahmen derselben Fassung nachsynchronisieren sowie Stummaufnahmen sprachlich synchronisieren und die Berechtigung hierzu Dritten einräumen. In solchen Fällen darf der Filmschaffende nur dann durch eine andere Kraft ersetzt werden, wenn dies aus künstlerischen oder wirt- schaftlichen Gründen notwendig ist, insbesondere dann, wenn die durch eine Verwendung des ursprünglich tätig gewordenen Film- oder Fernsehschaf- fenden anfallenden Kosten für den Filmhersteller unzumutbar sind oder die/der Film- oder Fernsehschaffende trotz dreier Terminvorschläge nicht verfügbar ist.
