Steuerliche Risiken. > Allgemeine steuerliche Risiken Die Darstellung der steuerlichen Grundlagen in Abschnitt 18 be- ruht auf der zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung geltenden Rechtslage. Künftige Änderungen der Gesetze, der Verwaltungs- anweisungen oder der Rechtsprechung (einschließlich solcher Änderungen mit Wirkung für die Vergangenheit) können zu ab- weichenden steuerlichen Konsequenzen der Beteiligung der An- leger an dem Publikums-AIF führen und negative Auswirkungen für den einzelnen Anleger und dessen Rendite haben. Es wird darauf hingewiesen, dass das Steuerrecht in Deutschland sowie das Steuerrecht in den Ländern, in denen die Zielgesellschaften angesiedelt sind, einem stetigen Wandel unterliegt. Für den Fall, dass die individuellen oder persönlichen Verhältnisse des Anle- gers von den bei der Darstellung der steuerlichen Grundlagen zugrunde gelegten Annahmen abweichen oder sich Anleger oder Gesellschafter rechts- oder vertragswidrig verhalten, kön- nen sich gleichfalls negative steuerliche Konsequenzen für den Anleger im In- und Ausland und zusätzliche Risiken ergeben. Ferner können sich bei Eintritt der in diesem Beteiligungspro- spekt dargestellten nicht steuerlichen Risiken zusätzlich wirt- schaftlich belastende Steuerwirkungen ergeben. Auf Grund des internationalen und offenen Anlagekonzepts der Spezial-AIFs, in die der Publikums-AIF investiert, lassen sich die eintretenden steuerlichen Belastungen auf den verschie- denen Besteuerungsebenen, d.h. auf Ebene des Anlegers, des Publikums-AIFs und den nachgeordneten Gesellschaften, nicht verlässlich prognostizieren. Es ist nicht auszuschließen, dass Anleger nicht nur im Inland, sondern auch persönlich im Ausland, insbesondere in den Ländern, in denen die Zielgesell- schaften ihren Sitz haben, steuerpflichtig werden. Dabei ist nicht auszuschließen, dass der Anleger einer Doppelbesteuerung bis hin zu einer Übermaßbesteuerung ausgesetzt wird. Letzteres wäre insbesondere dann der Fall, wenn der Anleger eine Steuer schuldet, ihm jedoch aus seiner Beteiligung am Publikums-AIF keine entsprechenden Mittel zufließen, aus denen er die Steuer entrichten kann. Solche Konstellationen sind insbesondere auf Grund von Verlustausgleichs- und Verlustabzugsbeschränkun- gen und der Konzipierung über eine Struktur von mehrstöckigen Personengesellschaften nicht auszuschließen. Das Risiko einer Doppel- oder Übermaßbesteuerung besteht auch auf Ebene des Publikums-AIF und etwaig nachgeordneten Gesellschaften und ist auch bei Bestehen von DBA nicht auszuschließen. Das Risiko einer Doppel- oder Übermaßbesteuerung ist nicht auf das Gebiet der Ertragsteuern bzw. der Einkommensteuer begrenzt, sondern besteht auch bei anderen Steuerarten, wie z. B. im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Es besteht ferner für alle Be- steuerungsebenen das Risiko, im Ausland mit Steuerarten be- steuert zu werden, für die es nach deutschem Steuerrecht keine Entsprechung oder keine Berücksichtigung bei der deutschen Besteuerung gibt. Zusätzlich können – auch auf privater Ebene des Anlegers – unplanmäßige steuerliche Beratungskosten im In- und Ausland entstehen. Das diesem Beteiligungsangebot zugrundeliegende steuerliche Konzept basiert auf der steuerrechtlichen Einschätzung des Publikums-AIF. Die abschließende Beurteilung der steuerlichen Konsequenzen aus der Beteiligung und der Besteuerung der betroffenen Gesellschaften erfolgt jedoch durch die zuständigen Steuerbehörden und unter Umständen durch die Finanzgerichts- barkeit. Bei Abweichungen von der diesem Beteiligungsangebot zugrundeliegenden steuerlichen Einschätzungen können sich ebenfalls negative steuerliche Konsequenzen für den Anleger ergeben. Es besteht das Risiko, dass es mit Finanzverwaltun- gen zu rechtlichen Auseinandersetzungen, insbesondere über die Richtigkeit von Steuerfestsetzungen, kommt und dem Pub- likums-AIF Kosten für ein Rechtsbehelfsverfahren einschließlich eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens, für ein Verständi- gungsverfahren auf Grundlage eines DBA oder für ein vergleich- bares Verfahren entstehen. Der Ausgang solcher Verfahren ist ungewiss und die Verfahrenskosten können zusätzlich zu einer etwaigen Steuerbelastung und zu einer Verringerung der Aus- schüttungen aus dem Publikums-AIF führen. Ferner können dem Anleger persönlich für seine privaten Steuerpflichten, aber auch des Publikums-AIF oder nachgeordneten Gesellschaften im In- und Ausland, Steuerberatungskosten entstehen, welche das Fondskonzept nicht berücksichtigt hat. Verursacht ein Anleger Steuerzahlungen auf Ebene des Publi- kums-AIF oder auf Ebene nachgeordneter Gesellschaften, so ist er nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags verpflichtet, den Publikums-AIF bzw. die betreffende Gesellschaft von solchen Steuerzahlungen einschließlich etwaigen steuerlichen Neben- leistungen freizustellen. Dies gilt insbesondere für eine Gewerbe- steuer, die auf Grund eines Verkaufs seiner Beteiligung entsteht. Eine entsprechende Haftung des Anlegers besteht im Fall von mittelbaren Verfügungen (z.B. ein Steuerschaden, der durch Ver- fügung von Anteilen an dem Anleger entsteht). Endgültige Steuerfestsetzungen werden regelmäßig erst nach einer Überprüfung durch die Finanzverwaltung erfolgen. Diese Überprüfung erfolgt regelmäßig mit signifikantem zeitlichem Ab- stand zum Besteuerungszeitraum. Eine Betriebsprüfung kann noch Jahre nach Abgabe der Steuererklärung erfolgen. Es be- steht das Risiko, dass die Überprüfung durch die zuständige Finanzverwaltung zu abweichenden Steuerfestsetzungen bzw. Steuernachzahlungen (einschließlich Nachzahlungszinsen) des Publikums-AIF führt und hierdurch es zu einer Minderung von Ausschüttungen kommt. Insgesamt können sich aus den genannten und den nachste- hend aufgezeigten steuerlichen Risiken im Falle ihrer Realisie- rung, einzeln oder kumuliert, eine erhebliche Verringerung der Rentabilität der Beteiligung bis hin zum Totalverlust und zusätzli- che steuerliche Belastungen der Anleger ergeben. > Ertragsteuerliche Risiken Dem Anleger werden aus dem Publikums-AIF steuerliche Ein- künfte unabhängig von einer Entnahme zugerechnet. Es besteht somit die Möglichkeit, dass die dem Anleger aus dem Spezi- al-AIF zuzurechnenden Einkünfte bei dem Anleger Steuerzahlun- gen auslösen, die er aus seinem sonstigen Vermögen entrichten muss. Bei der Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses aus dem Pu- blikums-AIF werden Aufwendungen, insbesondere solche, die in der Investitionsphase anfallen, in Anschaffungskosten und in sofort abziehbare Betriebsausgaben kategorisiert. Es besteht das Risiko, dass die Beurteilung durch die Finanzverwaltung zu einer abweichenden Zuordnung dieser Aufwendungen führt. Aufwendungen, die als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben berücksichtigt sind, könnten von der Finanzverwaltung als An- schaffungskosten behandelt werden. Umgekehrt ist eine Einstu- fung von als Anschaffungskosten vorgesehenen Aufwendungen als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben möglich. Zu nachteili- gen Änderungen hinsichtlich der steuerlichen Einkünfte kann es auch kommen, wenn die von den Spezial-AIF vorgenommene Einordnung ausländischer Gesellschaften als Kapitalgesellschaft nach dem Rechtstypenvergleich nicht von der Finanzverwaltung anerkannt wird. Es besteht das Risiko, dass sich hierdurch die Steuerlasten der Spezial-AIF, des Publikums-AIF und der Anleger (nachträglich) erhöhen und sich Ausschüttungen entsprechend reduzieren. Währungskursschwankungen können gleichfalls unplanmäßige negative Effekte auf die Einkommensermittlung haben. Es besteht das Risiko, dass es zu Verwerfungen bei der Ein- künfteermittlung und der Steueranrechnung kommt, oder dass Betriebsausgaben nicht anerkannt werden, woraus sich höhere Steuerbelastungen ergeben können als sie der Fondskonzeption zugrunde liegen. Es besteht das Risiko, dass einerseits sich tat- sächlich erlittene Verluste ertragsteuerlich nicht auswirken bzw. nicht berücksichtigt werden, andererseits etwaiges positives Ein- kommen ungeachtet der angefallenen wirtschaftlichen Verluste vollständig der Besteuerung zu unterwerfen ist. Dies gilt insbe- sondere für den Fall, dass die Verluste in einem durch DBA von der deutschen Besteuerung auszunehmenden Bereich anfallen oder die Verluste unter § 2a Einkommensteuergesetz („EStG“) fallen. Es besteht das Risiko, dass aus den Anlegerbeitritten, dem Aus- scheiden von Anlegern oder sonstigen Vorgängen auf (ggf. auch mittelbarer) Anlegerebene zusätzliche steuerliche Belastungen des Publikums-AIF und der Anleger entstehen (z.B. durch die Besteuerung von stillen Reserven, die sich zwischen den ver- schiedenen Beitrittszeitpunkten gebildet haben, oder aufgrund des Entfallens von steuerlichen Verlustvorträgen). Konzeptionsgemäß werden aufgrund der erwarteten Überschüs- se die Kapitalkonten der Anleger nicht durch etwaige Verluste aufgezehrt und die Verlustausgleichsbegrenzung nach § 15a EStG kommt damit nicht zur Anwendung. Für den nicht auszu- schließenden Fall, dass die Voraussetzungen des § 15a EStG erfüllt werden, können Verluste, die zu einem negativen Kapi- talkonto führen oder es erhöhen, nicht sofort mit positiven Ein- künften ausgeglichen werden. Steuerlich können diese Verluste nur bis zur Höhe der eingezahlten Einlage bzw. bei Anlegern, die unmittelbar als Kommanditisten beteiligt sind, bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sofort als Ver- lustausgleichsvolumen berücksichtigt werden. Überschießende Verluste werden als verrechenbare Verluste vorgetragen. Zu sol- chen nicht ausgleichsfähigen Verlusten kann es insbesondere kommen, wenn ein als Treugeber beteiligter Anleger vor dem 31. Dezember eines Jahres dem Publikums-AIF beitritt, seine Pflicht- einlage jedoch erst im Jahr darauf einzahlt. Für Anleger, die sich als Kommanditisten beteiligen, ist diese Aussage dann und inso- weit gültig, wie eine Hafteinlage vor Jahresablauf nicht oder nicht in ausreichender Höhe im Handelsregister eingetragen wurde. Es ist ferner nicht auszuschließen, dass Entnahmen von Anlegern zu einer Erhöhung des negativen Kapitalkontos führen. Wird die Beteiligung von Anlegern als Treugeber gehalten, sind durch sol- che Maßnahmen die Voraussetzungen des §15 a Abs. 3 EStG erfüllt. Gleiches gilt für einen als Kommanditisten beteiligten An- leger, wenn und soweit die Entnahme nicht zu einer Haftung des Kommanditisten führt. Es werden dann Einnahmen fingiert, die der betroffene Anleger zu versteuern hat. Es besteht das Risiko, dass etwaige dem Anleger zuzurechnen- de Verluste der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG unterliegen, und damit eine steuerliche Verlustverrechnung nur mit zukünftigen steuerpflichtigen Einkünften aus seiner Betei- ligung an dem Publikums-AIF möglich ist. Insbesondere wenn Anleger ihre Anteile fremdfinanzieren, be- steht das Risiko, dass die Summe der Zinsaufwendungen des Publikums-AIF und der Anleger die Freigrenze von EUR 3,0 Mio. überschreitet und Zinsen nur beschränkt abziehbar sind. Konzeptionsgemäß ist davon auszugehen, dass eine Gewinner- zielungsabsicht auf Ebene des Publikums-AIF und auf Ebene der Anleger vorliegt. Verluste aus dem Publikums-AIF können somit unter Berücksichtigung der steuerlichen Verlustverrechnungs- beschränkungen von den Anlegern steuerlich geltend gemacht werden. Wendet der Anleger weitere Sonderbetriebsausgaben auf und/oder veräußert er die Beteiligung an der Fondsgesell- schaft vorzeitig, besteht das Risiko, dass kein Totalüberschuss erzielt wird. Bei einer Versagung der Gewinnerzielungsabsicht kann es zu einer Besteuerung der Einnahmen als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit entsprechendem Abzugsverbot für sämt- liche Werbungskosten und/oder zu einer steuerlichen Nichtbe- rücksichtigung des Verlusts kommen. Es besteht das Risiko, dass Verträge als nicht fremdüblich an- erkannt werden, so dass im Rahmen des Besteuerungsverfah- rens eine Korrektur vorgenommen wird. Hierdurch können sich erhöhte Steuerbelastungen auf allen betroffenen Besteuerungs- ebenen ergeben. Es ist nicht auszuschließen, dass Einkünfte von Zielgesellschaf- ten als niedrig besteuerte passive Einkünfte qualifiziert werden. Diese Einkünfte werden dann dem deutschen Anleger als ein voll steuerpflichtiger Dividendenertrag für einkommensteuerli- che Zwecke zugerechnet und sind von ihm mit dem tariflichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Sofern niedrig besteuerte passive Einkünfte in der Projektpersonen- oder Projektkapital- gesellschaft anfallen, sind diese in Deutschland gewerbesteu- erpflichtig. Eine Gewerbesteuerkürzung für niedrig besteuerte passive Auslandseinkünfte wird nicht gewährt. Es besteht das Risiko, dass Verrechnungspreise steuerlich nicht anerkannt werden und es deshalb zu einer Erhöhung von Ein- künften der Anleger, des Spezial-AIF oder nachgeordneter Ge- sellschaften kommt. Es besteht das Risiko, dass Vorteile, welche die einschlägigen Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung typi- scherweise vorsehen, nicht erfolgreich in Anspruch genommen werden können. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Nachweise zur steuerlichen Abkommensberechtigung nicht er- bracht werden können. Ferner sehen diese Abkommen teilweise zusätzliche Voraussetzungen für eine Abkommensberechtigung vor, deren Erfüllung durch den Publikums-AIF bzw. durch dessen Anleger ungewiss ist. Es besteht das Risiko, dass die gesetzlich vorgesehene Ein- kommensteuerermäßigung für mit Gewerbesteuer belastete Ein- künfte bei den Anlegern den wirtschaftlichen Nachteil aus Ge- werbesteuerzahlungen des Publikums-AIFs nicht ausreichend kompensiert, sondern ein wirtschaftlicher Nachteil verbleibt. Auf Ebene der Fondsgesellschaft und ggf. weiteren gewerbesteuer- lichen Besteuerungsebenen kann es zu wirtschaftlichen Belas- tungen mit unplanmäßigen Gewerbesteuerzahlungen kommen. Durch das Ausscheiden von Anlegern kann es zu einem antei- ligen Entfallen eines gewerbesteuerlichen Verlustvortrags des Publikums-AIF kommen. Der Verlustvortrag ist, soweit er auf die ausgeschiedenen Anleger entfällt, nicht mit zukünftigen gewer- besteuerpflichtigen Gewinnen verrechenbar, wodurch unplan- mäßige Gewerbesteuerbelastungen eintreten können. Gleiches gilt für den Fall, dass Anleger ihre Beteiligung an der Fondsge- sellschaft veräußern. > Umsatzsteuerliche Risiken Es besteht das Risiko, dass Umsatzsteuerbeträge nicht im konzeptionsgemäß vorgesehenem Umfang durch den Publi- kums-AIF oder den nachgeordneten Gesellschaften abgezogen werden können. Die wirtschaftlichen Mehrbelastungen mit Um- satzsteuer würden zu Lasten der Ausschüttungen an den Anle- ger gehen. > Erbschaft- und schenkungsteuerliche Risiken Die Übertragung von Anteilen an dem Publikums-AIF im Wege der Erbfolge oder der Schenkung unterliegt in Deutschland der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Daneben kann eine Über- tragung im Ausland steuerpflichtig sein. Es besteht das Risiko, dass die im deutschen Erbschaftsteuergesetz vorgesehene Anrechnung nicht ausreicht, um eine etwaige ausländische Erb- schaft- oder Schenkungsteuer zu kompensieren, so dass ein steuerrelevanter Sachverhalt effektiv einer erhöhten Besteuerung unterworfen wäre. Ferner besteht das Risiko, dass abweichend von der zitierten Auffassung der Finanzverwaltung Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften nicht in das begünstigungs- fähige Vermögen miteinzubeziehen sein könnten und somit die Übertragung von Anteilen an dem Publikums-AIF insoweit der vollen Besteuerung unterliegt. Wenn ein Anleger aus dem Publikums-AIF ausscheidet, besteht das Risiko, dass bei den verbleibenden Anlegern ein schenkung- steuerpflichtiger Tatbestand verwirklicht wird. Die Anleger haben die Möglichkeit ihre Beteiligungen über ein Treuhandverhältnis zu halten. Die Bewertung der Bereicherung des Erben bzw. des Beschenkten richtet sich hierbei für Zwe- cke der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer nach dem gemeinen Wert des Sachleistungsanspruchs in Form des An- spruchs auf Herausgabe des Treuguts. Der Publikums-AIF geht davon aus, dass sich die Ermittlung des gemeinen ▇▇▇▇▇ und etwaige Steuerbegünstigungen für betriebliches Vermögen für Zwecke der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer nach dem Treugut richten, auf welches sich der Anspruch bezieht. Es ist nicht auszuschließen, dass hiervon abweichend der gemeine Wert des Sachleistungsanspruchs zu einer im Vergleich zu einer unmittelbaren Beteiligung als Kommanditist höheren Bewertung führt oder steuerliche
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Steuerliche Risiken. > Allgemeine steuerliche Risiken Die Darstellung der steuerlichen Grundlagen in Abschnitt 18 be- ruht auf der zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung geltenden Rechtslage. Künftige Änderungen der Gesetze, der Verwaltungs- anweisungen oder der Rechtsprechung (einschließlich solcher Änderungen mit Wirkung für die Vergangenheit) können zu ab- weichenden steuerlichen Konsequenzen der Beteiligung der An- leger an dem Publikums-AIF führen und negative Auswirkungen Eine Änderung steuerlicher Rahmenbedingungen für den einzelnen Anleger Erwerb, das Halten, das Verwalten, die Veräußerung bzw. die Einlösung der Inhaber-Teilschuldver- schreibungen könnte sich negativ auf den Marktwert der Inhaber-Teilschuld- verschreibungen auswirken. Die Entwicklung des geltenden deutschen und dessen Rendite haben. Es wird darauf hingewiesen, dass das Steuerrecht in Deutschland sowie das Steuerrecht in den Ländern, in denen die Zielgesellschaften angesiedelt sind, des internationalen Steuerrechts un- terliegt einem stetigen Wandel unterliegtWandel. Für den FallDer Emittent hat keinen Einfluss darauf, dass die individuellen oder persönlichen Verhältnisse des Anle- gers von den bei der Darstellung der steuerlichen Grundlagen zugrunde gelegten Annahmen abweichen oder sich Anleger oder Gesellschafter rechts- oder vertragswidrig verhalten, kön- nen sich gleichfalls negative steuerliche Konsequenzen für den Anleger im In- zum Datum des Wertpapierprospektes geltenden steuerlichen Gesetzesvorschriften und Ausland die zu ihrer Ausführung erlassenen steuerlichen Verwaltungsanweisungen, Er- lasse und zusätzliche Risiken ergebenVerordnungen in unveränderter Form während der Gesamtlaufzeit der An- leihe fortbestehen. Ferner können sich bei Eintritt der in diesem Beteiligungspro- spekt dargestellten nicht steuerlichen Risiken zusätzlich wirt- schaftlich belastende Steuerwirkungen ergeben. Auf Grund des internationalen und offenen Anlagekonzepts der Spezial-AIFs, in die der Publikums-AIF investiert, lassen sich die eintretenden steuerlichen Belastungen auf den verschie- denen Besteuerungsebenen, d.h. auf Ebene des Anlegers, des Publikums-AIFs und den nachgeordneten Gesellschaften, nicht verlässlich prognostizieren. Es ist nicht auszuschließen, dass Anleger nicht nur Die im Inland, sondern auch persönlich im Ausland, insbesondere in den Ländern, in denen vorliegenden Prospekt dargestellten steuerlichen Angaben geben deshalb ausschließlich die Zielgesell- schaften ihren Sitz haben, steuerpflichtig werden. Dabei ist nicht auszuschließen, dass derzeitige Rechtslage unter Berücksichtigung der Anleger einer Doppelbesteuerung bis hin zu einer Übermaßbesteuerung ausgesetzt wird. Letzteres wäre insbesondere dann der Fall, wenn der Anleger eine Steuer schuldet, ihm jedoch aus seiner Beteiligung am Publikums-AIF keine entsprechenden Mittel zufließen, aus denen er die Steuer entrichten kann. Solche Konstellationen sind insbesondere auf Grund aktuellen Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung sowie von Verlustausgleichs- und Verlustabzugsbeschränkun- gen und der Konzipierung über eine Struktur von mehrstöckigen Personengesellschaften nicht auszuschließen. Das Risiko einer Doppel- oder Übermaßbesteuerung besteht auch auf Ebene einschlägigen juris- tischen Kommentaren zum Datum des Publikums-AIF und etwaig nachgeordneten Gesellschaften und ist auch bei Bestehen von DBA nicht auszuschließen. Das Risiko einer Doppel- oder Übermaßbesteuerung ist nicht auf das Gebiet der Ertragsteuern bzw. der Einkommensteuer begrenzt, sondern besteht auch bei anderen Steuerarten, wie z. B. im Bereich der Erbschaft- und SchenkungsteuerWertpapierprospektes wieder. Es besteht ferner für alle Be- steuerungsebenen das Risiko, idie Möglichkeit von zukünftigen Änderungen des Steuerrechts oder einer Änderung der Verwaltungsauffassung. Auch eine geänderte Rechtsprechung der Finanzgerichte kann nicht ausgeschlossen werden. Im Ausland mit Steuerarten be- steuert zu werden, Fall der Änderung der steuerlichen Gesetze oder der Auslegung der bestehenden steuerlichen Gesetze können sowohl die ge- schäftliche Tätigkeit der eterna-Gruppe als auch die steuerlichen Bedingungen für die es nach deutschem Steuerrecht keine Entsprechung Anleger in Bezug auf die Anleihe negativ beeinflusst werden. Dies kann sowohl für die eterna-Gruppe als auch für die Anleger zu erheblichen steuerlichen Mehrbe- lastungen führen. Für die vom Anleger mit dem Erwerb dieser Anleihe beabsichtigten oder keine Berücksichtigung bei geplanten steuerlichen Ziele ist allein der deutschen Besteuerung gibt. Zusätzlich können – auch auf privater Ebene des Anlegers – unplanmäßige steuerliche Beratungskosten im In- und Ausland entstehen. Das diesem Beteiligungsangebot zugrundeliegende steuerliche Konzept basiert auf der steuerrechtlichen Einschätzung des Publikums-AIF. Die abschließende Beurteilung der steuerlichen Konsequenzen aus der Beteiligung und der Besteuerung der betroffenen Gesellschaften erfolgt jedoch durch die zuständigen Steuerbehörden und unter Umständen durch die Finanzgerichts- barkeit. Bei Abweichungen von der diesem Beteiligungsangebot zugrundeliegenden steuerlichen Einschätzungen können sich ebenfalls negative steuerliche Konsequenzen für den Anleger ergebenverantwortlich. Es besteht das Risikoein Organschaftsverhältnis betreffend die Körperschafts-, dass es mit Finanzverwaltun- gen zu rechtlichen Auseinandersetzungen, insbesondere über die Richtigkeit von Steuerfestsetzungen, kommt Gewerbe- und Umsatzsteuer zwischen dem Pub- likums-AIF Kosten für ein Rechtsbehelfsverfahren einschließlich eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens, für ein Verständi- gungsverfahren Emittenten als Organträger und der Tochtergesellschaft eterna Mode GmbH als Organgesellschaft auf der Grundlage eines DBA oder Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags. Aus diesem Organschaftsverhältnis ergeben sich Haftungsrisiken für ein vergleich- bares Verfahren entstehen. Der Ausgang solcher Verfahren ist ungewiss und die Verfahrenskosten können zusätzlich zu einer etwaigen Steuerbelastung und zu einer Verringerung der Aus- schüttungen aus dem Publikums-AIF führen. Ferner können dem Anleger persönlich für seine privaten Steuerpflichten, aber auch des Publikums-AIF oder nachgeordneten Gesellschaften im In- und Ausland, Steuerberatungskosten entstehen, welche das Fondskonzept nicht berücksichtigt hat. Verursacht ein Anleger Steuerzahlungen auf Ebene des Publi- kums-AIF oder auf Ebene nachgeordneter Gesellschaften, so ist er nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags verpflichtet, den Publikums-AIF bzw. die betreffende Gesellschaft von solchen Steuerzahlungen einschließlich etwaigen steuerlichen Neben- leistungen freizustellen. Dies gilt insbesondere für eine Gewerbe- steuer, die auf Grund eines Verkaufs seiner Beteiligung entsteht. Eine entsprechende Haftung des Anlegers besteht im Fall von mittelbaren Verfügungen (z.B. ein Steuerschaden, der durch Ver- fügung von Anteilen an dem Anleger entsteht). Endgültige Steuerfestsetzungen werden regelmäßig erst nach einer Überprüfung durch die Finanzverwaltung erfolgen. Diese Überprüfung erfolgt regelmäßig mit signifikantem zeitlichem Ab- stand zum Besteuerungszeitraum. Eine Betriebsprüfung kann noch Jahre nach Abgabe der Steuererklärung erfolgen. Es be- steht das Risiko, dass die Überprüfung durch die zuständige Finanzverwaltung zu abweichenden Steuerfestsetzungen bzw. Steuernachzahlungen (einschließlich Nachzahlungszinsen) des Publikums-AIF führt und hierdurch es zu einer Minderung von Ausschüttungen kommt. Insgesamt können sich aus den genannten und den nachste- hend aufgezeigten steuerlichen Risiken im Falle ihrer Realisie- rung, einzeln oder kumuliert, eine erhebliche Verringerung der Rentabilität der Beteiligung bis hin zum Totalverlust und zusätzli- che steuerliche Belastungen der Anleger ergeben. > Ertragsteuerliche Risiken Dem Anleger werden aus dem Publikums-AIF steuerliche Ein- künfte unabhängig von einer Entnahme zugerechnet. Es besteht somit die Möglichkeit, dass die dem Anleger aus dem Spezi- al-AIF zuzurechnenden Einkünfte bei dem Anleger Steuerzahlun- gen auslösen, die er aus seinem sonstigen Vermögen entrichten mussEmittenten. Bei dem Emittenten wurde die bisher einzige steuerliche Betriebsprüfung für die Zeit- räume 2006 – 2009 (für Zwecke der Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses aus dem Pu- blikums-AIF werden AufwendungenKörperschaftsteuer, insbesondere solche, die in der Investitionsphase anfallen, in Anschaffungskosten Gewerbesteuer und in sofort abziehbare Betriebsausgaben kategorisiert. Es besteht das Risiko, dass die Beurteilung durch die Finanzverwaltung zu einer abweichenden Zuordnung dieser Aufwendungen führt. Aufwendungen, die als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben berücksichtigt sind, könnten von der Finanzverwaltung als An- schaffungskosten behandelt werden. Umgekehrt ist eine Einstu- fung von als Anschaffungskosten vorgesehenen Aufwendungen als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben möglich. Zu nachteili- gen Änderungen hinsichtlich der steuerlichen Einkünfte kann es auch kommen, wenn die von den Spezial-AIF vorgenommene Einordnung ausländischer Gesellschaften als Kapitalgesellschaft nach dem Rechtstypenvergleich nicht von der Finanzverwaltung anerkannt wird. Es besteht das Risiko, dass sich hierdurch die Steuerlasten der Spezial-AIF, des Publikums-AIF Um- satzsteuer) durchgeführt und der Anleger (nachträglich) erhöhen und sich Ausschüttungen entsprechend reduzieren. Währungskursschwankungen können gleichfalls unplanmäßige negative Effekte auf die Einkommensermittlung haben. Es besteht das Risiko, dass es zu Verwerfungen bei der Ein- künfteermittlung und der Steueranrechnung kommt, oder dass Betriebsausgaben nicht anerkannt werden, woraus sich höhere Steuerbelastungen ergeben können als sie der Fondskonzeption zugrunde liegen. Es besteht das Risiko, dass einerseits sich tat- sächlich erlittene Verluste ertragsteuerlich nicht auswirken bzw. nicht berücksichtigt werden, andererseits etwaiges positives Ein- kommen ungeachtet der angefallenen wirtschaftlichen Verluste vollständig der Besteuerung zu unterwerfen ist. Dies gilt insbe- sondere für den Fall, dass die Verluste in einem durch DBA von der deutschen Besteuerung auszunehmenden Bereich anfallen oder die Verluste unter § 2a Einkommensteuergesetz („EStG“) fallen. Es besteht das Risiko, dass aus den Anlegerbeitritten, dem Aus- scheiden von Anlegern oder sonstigen Vorgängen auf (ggf. auch mittelbarer) Anlegerebene zusätzliche steuerliche Belastungen des Publikums-AIF und der Anleger entstehen (z.B. durch die Besteuerung von stillen Reserven, die sich zwischen den ver- schiedenen Beitrittszeitpunkten gebildet haben, oder aufgrund des Entfallens von steuerlichen Verlustvorträgen). Konzeptionsgemäß werden aufgrund der erwarteten Überschüs- se die Kapitalkonten der Anleger nicht durch etwaige Verluste aufgezehrt und die Verlustausgleichsbegrenzung nach § 15a EStG kommt damit nicht zur Anwendung. Für den nicht auszu- schließenden Fall, dass die Voraussetzungen des § 15a EStG erfüllt werden, können Verluste, die zu einem negativen Kapi- talkonto führen oder es erhöhen, nicht sofort mit positiven Ein- künften ausgeglichen werden. Steuerlich können diese Verluste nur bis zur Höhe der eingezahlten Einlage bzw. bei Anlegern, die unmittelbar als Kommanditisten beteiligt sind, bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sofort als Ver- lustausgleichsvolumen berücksichtigt werden. Überschießende Verluste werden als verrechenbare Verluste vorgetragen. Zu sol- chen nicht ausgleichsfähigen Verlusten kann es insbesondere kommen, wenn ein als Treugeber beteiligter Anleger vor dem 31. Dezember eines Jahres dem Publikums-AIF beitritt, seine Pflicht- einlage jedoch erst im Jahr darauf einzahlt2011 abgeschlossen. Für Anleger, Die Folgezeiträume wer- den in den nächsten Jahren sowohl für den Emittenten als auch die sich als Kommanditisten beteiligen, ist diese Aussage dann und inso- weit gültig, wie eine Hafteinlage vor Jahresablauf nicht oder nicht in ausreichender Höhe im Handelsregister eingetragen wurdedeutsche Toch- ter geprüft werden. Es ist ferner nicht auszuschließen, dass Entnahmen von Anlegern zu einer Erhöhung des negativen Kapitalkontos führen. Wird die Beteiligung von Anlegern als Treugeber gehalten, sind durch sol- che Maßnahmen die Voraussetzungen des §15 a Abs. 3 EStG erfüllt. Gleiches gilt für einen als Kommanditisten beteiligten An- leger, wenn und soweit die Entnahme nicht zu einer Haftung des Kommanditisten führt. Es werden dann Einnahmen fingiert, die der betroffene Anleger zu versteuern hat. Es besteht das Risiko, dass etwaige dem Anleger zuzurechnen- de Verluste der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG unterliegen, und damit eine steuerliche Verlustverrechnung nur mit zukünftigen steuerpflichtigen Einkünften aus seiner Betei- ligung an dem Publikums-AIF möglich ist. Insbesondere wenn Anleger ihre Anteile fremdfinanzieren, be- steht das Risiko, dass die Summe der Zinsaufwendungen des Publikums-AIF und der Anleger die Freigrenze von EUR 3,0 Mio. überschreitet und Zinsen nur beschränkt abziehbar sind. Konzeptionsgemäß Zudem ist davon auszugehen, dass eine Gewinner- zielungsabsicht auf Ebene des Publikums-AIF und auf Ebene für die Tochtergesellschaft in der Anleger vorliegt. Verluste aus dem Publikums-AIF können somit unter Berücksichtigung der steuerlichen Verlustverrechnungs- beschränkungen von den Anlegern steuerlich geltend gemacht Slowakei für die noch ungeprüften Zeiträume steuerliche Betriebsprüfungen durchgeführt werden. Wendet Für die Zeiträume, für die noch keine steuerlichen Betriebsprüfungen erfolgt sind, können sich für die Unternehmen der Anleger weitere Sonderbetriebsausgaben auf und/oder veräußert er eterna-Gruppe Steuernachzahlungen ergeben. Sollten die Beteiligung an hierfür gebildeten Steuerrückstellungen nicht ausreichend sein, könnten derartige Nachzahlungen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Fondsgesell- schaft vorzeitig, besteht das Risikoeterna- Gruppe und damit des Emittenten negativ beeinflussen. Es kann nicht ausgeschlos- sen werden, dass kein Totalüberschuss erzielt wird. Bei einer Versagung der Gewinnerzielungsabsicht kann es zu einer Besteuerung der Einnahmen als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit entsprechendem Abzugsverbot für sämt- liche Werbungskosten und/oder zu einer steuerlichen Nichtbe- rücksichtigung des Verlusts diese Jahre Steuernachforderungen auf die Gesellschaften zu- kommen. Es besteht das Risiko, dass Verträge als nicht fremdüblich an- erkannt werden, so dass im Rahmen des Besteuerungsverfah- rens eine Korrektur vorgenommen wird. Hierdurch können sich erhöhte Steuerbelastungen auf allen betroffenen Besteuerungs- ebenen ergeben. Es ist nicht auszuschließen, dass Einkünfte von Zielgesellschaf- ten als niedrig besteuerte passive Einkünfte qualifiziert werden. Diese Einkünfte werden dann dem deutschen Anleger als ein voll steuerpflichtiger Dividendenertrag für einkommensteuerli- che Zwecke zugerechnet und sind von ihm mit dem tariflichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Sofern niedrig besteuerte passive Einkünfte in der Projektpersonen- oder Projektkapital- gesellschaft anfallen, sind diese in Deutschland gewerbesteu- erpflichtig. Eine Gewerbesteuerkürzung für niedrig besteuerte passive Auslandseinkünfte wird nicht gewährt. Es besteht das Risiko, dass Verrechnungspreise steuerlich nicht anerkannt werden und es deshalb zu einer Erhöhung von Ein- künften der Anleger, des Spezial-AIF oder nachgeordneter Ge- sellschaften kommt. Es besteht das Risiko, dass Vorteile, welche die einschlägigen Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung typi- scherweise vorsehen, nicht erfolgreich in Anspruch genommen werden können. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Nachweise zur steuerlichen Abkommensberechtigung nicht er- bracht werden können. Ferner sehen diese Abkommen teilweise zusätzliche Voraussetzungen für eine Abkommensberechtigung vor, deren Erfüllung durch den Publikums-AIF bzw. durch dessen Anleger ungewiss ist. Es besteht das Risiko, dass die gesetzlich vorgesehene Ein- kommensteuerermäßigung für mit Gewerbesteuer belastete Ein- künfte bei den Anlegern den wirtschaftlichen Nachteil aus Ge- werbesteuerzahlungen des Publikums-AIFs nicht ausreichend kompensiert, sondern ein wirtschaftlicher Nachteil verbleibt. Auf Ebene der Fondsgesellschaft und ggf. weiteren gewerbesteuer- lichen Besteuerungsebenen kann es zu wirtschaftlichen Belas- tungen mit unplanmäßigen Gewerbesteuerzahlungen kommen. Durch das Ausscheiden von Anlegern kann es zu einem antei- ligen Entfallen eines gewerbesteuerlichen Verlustvortrags des Publikums-AIF kommen. Der Verlustvortrag ist, soweit er könnte nachteilige Auswirkungen auf die ausgeschiedenen Anleger entfälltVermögens-, nicht mit zukünftigen gewer- besteuerpflichtigen Gewinnen verrechenbar, wodurch unplan- mäßige Gewerbesteuerbelastungen eintreten können. Gleiches gilt für den Fall, dass Anleger ihre Beteiligung an Finanz- und Ertragslage der Fondsge- sellschaft veräußern. > Umsatzsteuerliche Risiken Es besteht das Risiko, dass Umsatzsteuerbeträge nicht im konzeptionsgemäß vorgesehenem Umfang durch den Publi- kumseterna-AIF oder den nachgeordneten Gesellschaften abgezogen werden können. Die wirtschaftlichen Mehrbelastungen mit Um- satzsteuer würden zu Lasten der Ausschüttungen an den Anle- ger gehen. > Erbschaft- Gruppe und schenkungsteuerliche Risiken Die Übertragung von Anteilen an dem Publikums-AIF im Wege der Erbfolge oder der Schenkung unterliegt in Deutschland der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Daneben kann eine Über- tragung im Ausland steuerpflichtig sein. Es besteht das Risiko, dass die im deutschen Erbschaftsteuergesetz vorgesehene Anrechnung nicht ausreicht, um eine etwaige ausländische Erb- schaft- oder Schenkungsteuer zu kompensieren, so dass ein steuerrelevanter Sachverhalt effektiv einer erhöhten Besteuerung unterworfen wäre. Ferner besteht das Risiko, dass abweichend von der zitierten Auffassung der Finanzverwaltung Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften nicht in das begünstigungs- fähige Vermögen miteinzubeziehen sein könnten und somit die Übertragung von Anteilen an dem Publikums-AIF insoweit der vollen Besteuerung unterliegt. Wenn ein Anleger aus dem Publikums-AIF ausscheidet, besteht das Risiko, dass bei den verbleibenden Anlegern ein schenkung- steuerpflichtiger Tatbestand verwirklicht wird. Die Anleger haben die Möglichkeit ihre Beteiligungen über ein Treuhandverhältnis zu halten. Die Bewertung der Bereicherung damit des Erben bzw. des Beschenkten richtet sich hierbei für Zwe- cke der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer nach dem gemeinen Wert des Sachleistungsanspruchs in Form des An- spruchs auf Herausgabe des Treuguts. Der Publikums-AIF geht davon aus, dass sich die Ermittlung des gemeinen ▇▇▇▇▇ und etwaige Steuerbegünstigungen für betriebliches Vermögen für Zwecke der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer nach dem Treugut richten, auf welches sich der Anspruch bezieht. Es ist nicht auszuschließen, dass hiervon abweichend der gemeine Wert des Sachleistungsanspruchs zu einer im Vergleich zu einer unmittelbaren Beteiligung als Kommanditist höheren Bewertung führt oder steuerliche Emittenten haben.
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Sources: Wertpapierprospekt
Steuerliche Risiken. > Allgemeine steuerliche Risiken Die Darstellung der steuerlichen Grundlagen in Abschnitt 18 be- ruht beruht auf der zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung Erstellung des Informationsdokuments geltenden Rechtslage. Künftige Änderungen der Gesetze, der Verwaltungs- anweisungen oder der Rechtsprechung (einschließlich solcher Änderungen mit Wirkung für die Vergangenheit) der Gesetze, der Verwaltungsanweisungen oder der Rechtsprechung können zu ab- weichenden abweichenden steuerlichen Konsequenzen der Beteiligung der An- leger Anleger an dem PublikumsSpezial-AIF führen und negative Auswirkungen für den einzelnen Anleger und dessen Rendite haben. Es wird darauf hingewiesen, dass das Steuerrecht sowohl in Deutschland sowie das Steuerrecht in den Ländern, in denen die Zielgesellschaften angesiedelt sind, als auch im Ausland einem stetigen Wandel unterliegt. Für den Fall, dass die individuellen oder persönlichen Verhältnisse des Anle- gers Anlegers von den bei der Darstellung der steuerlichen Grundlagen zugrunde gelegten Annahmen abweichen oder sich Anleger oder Gesellschafter des Spezial-AIF rechts- oder vertragswidrig verhalten, kön- nen können sich gleichfalls negative steuerliche Konsequenzen für den Anleger im In- und Ausland und zusätzliche Risiken ergeben. Ferner können sich bei Eintritt der in diesem Beteiligungspro- spekt dargestellten Informationsdokument dargestellten, nicht steuerlichen Risiken zusätzlich wirt- schaftlich wirtschaftlich belastende Steuerwirkungen ergeben. Auf Grund Aufgrund des internationalen und offenen Anlagekonzepts der Spezial-AIFs, in die der Publikums-AIF investiert, lassen sich die eintretenden steuerlichen Belastungen und die steuerlichen Folgen einer eventuellen disproportionalen Gewinnverteilung sowie einer möglichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf Ebene der Objektgesellschaften auf den verschie- denen verschiedenen Besteuerungsebenen, d.h. d. h. auf Ebene des Anlegers, des PublikumsSpezial-AIFs AIF und den nachgeordneten Gesellschaften, nicht verlässlich prognostizieren. Es ist nicht auszuschließenDer Anleger muss damit rechnen, dass Anleger nicht nur im Inland, sondern auch persönlich im Ausland, insbesondere in den Ländern, in denen die Zielgesell- schaften ihren Sitz haben, Ausland steuerpflichtig zu werden. Dabei ist nicht auszuschließen, dass der Anleger einer Doppelbesteuerung bis hin zu einer Übermaßbesteuerung ausgesetzt wird. Letzteres wäre insbesondere dann der Fall, wenn der Anleger eine Steuer schuldet, ihm jedoch aus seiner Beteiligung am Publikumsan dem Spezial-AIF keine entsprechenden Mittel zufließen, aus denen er die Steuer entrichten kann. Solche Konstellationen sind insbesondere auf Grund aufgrund von Verlustausgleichs- und Verlustabzugsbeschränkun- gen und der Konzipierung über eine Struktur von mehrstöckigen Personengesellschaften Verlustabzugsbeschränkungen nicht auszuschließen. Das Risiko einer Doppel- oder Übermaßbesteuerung besteht auch auf Ebene des PublikumsSpezial-AIF und etwaig nachgeordneten Gesellschaften und ist auch bei Bestehen von DBA Doppelbesteuerungsabkommen nicht auszuschließen. Das Risiko einer Doppel- oder Übermaßbesteuerung ist nicht auf das Gebiet der Ertragsteuern bzw. der Einkommensteuer begrenzt, sondern besteht auch bei anderen Steuerarten, wie z. B. im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Es besteht ferner für alle Be- steuerungsebenen Besteuerungsebenen das Risiko, im Ausland mit Steuerarten be- steuert besteuert zu werden, für die es nach deutschem Steuerrecht keine Entsprechung oder keine Berücksichtigung bei der deutschen Besteuerung gibt. Zusätzlich können – auch auf privater Ebene Ebener des Anlegers – unplanmäßige steuerliche Beratungskosten im In- und Ausland entstehen. Das diesem Beteiligungsangebot zugrundeliegende zugrunde liegende steuerliche Konzept basiert auf der steuerrechtlichen Einschätzung des PublikumsSpezial-AIF. Die abschließende Beurteilung der steuerlichen Konsequenzen aus der Beteiligung und der Besteuerung der betroffenen Gesellschaften erfolgt jedoch durch die zuständigen Steuerbehörden und unter Umständen durch die Finanzgerichts- barkeitFinanzgerichtsbarkeit. Bei Abweichungen von der diesem Beteiligungsangebot zugrundeliegenden zugrunde liegenden steuerlichen Einschätzungen Einschätzung können sich ebenfalls negative steuerliche Konsequenzen für den Anleger ergeben. Es besteht das Risiko, dass es mit Finanzverwaltun- gen Finanzverwaltungen zu rechtlichen Auseinandersetzungen, insbesondere über die Richtigkeit von Steuerfestsetzungen, kommt und dem Pub- likumsSpezial-AIF Kosten für ein Rechtsbehelfsverfahren einschließlich eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens, für ein Verständi- gungsverfahren Verständigungsverfahren auf Grundlage eines DBA Doppelbesteuerungsabkommens oder für ein vergleich- bares vergleichbares Verfahren entstehen. Der Ausgang solcher Verfahren ist ungewiss und die Verfahrenskosten können zusätzlich zu einer etwaigen Steuerbelastung und zu einer Verringerung der Aus- schüttungen Ausschüttungen aus dem PublikumsSpezial-AIF führen. Ferner können dem Anleger persönlich für seine privaten Steuerpflichten, aber auch des Publikumsdem Spezial-AIF oder nachgeordneten Gesellschaften im In- und Ausland, Ausland Steuerberatungskosten entstehen, welche das Fondskonzept wirtschaftliche Konzept nicht berücksichtigt hat. Verursacht ein Anleger Steuerzahlungen auf Ebene des Publi- kumsSpezial-AIF oder auf Ebene nachgeordneter Gesellschaftenund damit Kosten und Schäden, so ist er nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags verpflichtet, den PublikumsSpezial-AIF bzw. die betreffende Gesellschaft von solchen Steuerzahlungen einschließlich etwaigen steuerlichen Neben- leistungen Nebenleistungen freizustellen. Dies gilt insbesondere für eine Gewerbe- steuerGewerbesteuer, die auf Grund aufgrund eines Verkaufs seiner Beteiligung entsteht. Eine entsprechende Haftung des Anlegers besteht im Fall von mittelbaren Verfügungen (z.B. ein Steuerschaden, der durch Ver- fügung von Anteilen an dem Anleger entsteht). Endgültige Steuerfestsetzungen werden regelmäßig erst nach einer Überprüfung durch die Finanzverwaltung erfolgen. Diese Überprüfung erfolgt regelmäßig mit signifikantem zeitlichem Ab- stand zeitlichen Abstand zum Besteuerungszeitraum. Eine Betriebsprüfung kann noch Jahre nach Abgabe der Steuererklärung erfolgen. Es be- steht besteht das Risiko, dass die Überprüfung durch die zuständige Finanzverwaltung zu abweichenden Steuerfestsetzungen bzw. Steuernachzahlungen (einschließlich Nachzahlungszinsen) des Publikums-Spezial- AIF führt und es hierdurch es zu einer Minderung von Ausschüttungen kommt. Insgesamt können sich aus den genannten und den nachste- hend nachstehend aufgezeigten steuerlichen Risiken im Falle ihrer Realisie- rungRealisierung, einzeln oder kumuliert, eine erhebliche Verringerung der Rentabilität der Beteiligung bis hin zum Totalverlust und zusätzli- che zusätzliche steuerliche Belastungen der Anleger ergeben. > Ertragsteuerliche Risiken Dem Anleger werden aus dem Publikums-AIF steuerliche Ein- künfte unabhängig von einer Entnahme zugerechnet. Es besteht somit die Möglichkeit, dass die dem Anleger aus dem Spezi- al-AIF zuzurechnenden Einkünfte bei dem Anleger Steuerzahlun- gen auslösen, die er aus seinem sonstigen Vermögen entrichten muss. Bei der Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses aus dem Pu- blikums-AIF werden Aufwendungen, insbesondere solche, die in der Investitionsphase anfallen, in Anschaffungskosten und in sofort abziehbare Betriebsausgaben kategorisiert. Es besteht das Risiko, dass die Beurteilung durch die Finanzverwaltung zu einer abweichenden Zuordnung dieser Aufwendungen führt. Aufwendungen, die als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben berücksichtigt sind, könnten von der Finanzverwaltung als An- schaffungskosten behandelt werden. Umgekehrt ist eine Einstu- fung von als Anschaffungskosten vorgesehenen Aufwendungen als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben möglich. Zu nachteili- gen Änderungen hinsichtlich der steuerlichen Einkünfte kann es auch kommen, wenn die von den Spezial-AIF vorgenommene Einordnung ausländischer Gesellschaften als Kapitalgesellschaft nach dem Rechtstypenvergleich nicht von der Finanzverwaltung anerkannt wird. Es besteht das Risiko, dass sich hierdurch die Steuerlasten der Spezial-AIF, des Publikums-AIF und der Anleger (nachträglich) erhöhen und sich Ausschüttungen entsprechend reduzieren. Währungskursschwankungen können gleichfalls unplanmäßige negative Effekte auf die Einkommensermittlung haben. Es besteht das Risiko, dass es zu Verwerfungen bei der Ein- künfteermittlung und der Steueranrechnung kommt, oder dass Betriebsausgaben nicht anerkannt werden, woraus sich höhere Steuerbelastungen ergeben können als sie der Fondskonzeption zugrunde liegen. Es besteht das Risiko, dass einerseits sich tat- sächlich erlittene Verluste ertragsteuerlich nicht auswirken bzw. nicht berücksichtigt werden, andererseits etwaiges positives Ein- kommen ungeachtet der angefallenen wirtschaftlichen Verluste vollständig der Besteuerung zu unterwerfen ist. Dies gilt insbe- sondere für den Fall, dass die Verluste in einem durch DBA von der deutschen Besteuerung auszunehmenden Bereich anfallen oder die Verluste unter § 2a Einkommensteuergesetz („EStG“) fallen. Es besteht das Risiko, dass aus den Anlegerbeitritten, dem Aus- scheiden von Anlegern oder sonstigen Vorgängen auf (ggf. auch mittelbarer) Anlegerebene zusätzliche steuerliche Belastungen des Publikums-AIF und der Anleger entstehen (z.B. durch die Besteuerung von stillen Reserven, die sich zwischen den ver- schiedenen Beitrittszeitpunkten gebildet haben, oder aufgrund des Entfallens von steuerlichen Verlustvorträgen). Konzeptionsgemäß werden aufgrund der erwarteten Überschüs- se die Kapitalkonten der Anleger nicht durch etwaige Verluste aufgezehrt und die Verlustausgleichsbegrenzung nach § 15a EStG kommt damit nicht zur Anwendung. Für den nicht auszu- schließenden Fall, dass die Voraussetzungen des § 15a EStG erfüllt werden, können Verluste, die zu einem negativen Kapi- talkonto führen oder es erhöhen, nicht sofort mit positiven Ein- künften ausgeglichen werden. Steuerlich können diese Verluste nur bis zur Höhe der eingezahlten Einlage bzw. bei Anlegern, die unmittelbar als Kommanditisten beteiligt sind, bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sofort als Ver- lustausgleichsvolumen berücksichtigt werden. Überschießende Verluste werden als verrechenbare Verluste vorgetragen. Zu sol- chen nicht ausgleichsfähigen Verlusten kann es insbesondere kommen, wenn ein als Treugeber beteiligter Anleger vor dem 31. Dezember eines Jahres dem Publikums-AIF beitritt, seine Pflicht- einlage jedoch erst im Jahr darauf einzahlt. Für Anleger, die sich als Kommanditisten beteiligen, ist diese Aussage dann und inso- weit gültig, wie eine Hafteinlage vor Jahresablauf nicht oder nicht in ausreichender Höhe im Handelsregister eingetragen wurde. Es ist ferner nicht auszuschließen, dass Entnahmen von Anlegern zu einer Erhöhung des negativen Kapitalkontos führen. Wird die Beteiligung von Anlegern als Treugeber gehalten, sind durch sol- che Maßnahmen die Voraussetzungen des §15 a Abs. 3 EStG erfüllt. Gleiches gilt für einen als Kommanditisten beteiligten An- leger, wenn und soweit die Entnahme nicht zu einer Haftung des Kommanditisten führt. Es werden dann Einnahmen fingiert, die der betroffene Anleger zu versteuern hat. Es besteht das Risiko, dass etwaige dem Anleger zuzurechnen- de Verluste der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG unterliegen, und damit eine steuerliche Verlustverrechnung nur mit zukünftigen steuerpflichtigen Einkünften aus seiner Betei- ligung an dem Publikums-AIF möglich ist. Insbesondere wenn Anleger ihre Anteile fremdfinanzieren, be- steht das Risiko, dass die Summe der Zinsaufwendungen des Publikums-AIF und der Anleger die Freigrenze von EUR 3,0 Mio. überschreitet und Zinsen nur beschränkt abziehbar sind. Konzeptionsgemäß ist davon auszugehen, dass eine Gewinner- zielungsabsicht auf Ebene des Publikums-AIF und auf Ebene der Anleger vorliegt. Verluste aus dem Publikums-AIF können somit unter Berücksichtigung der steuerlichen Verlustverrechnungs- beschränkungen von den Anlegern steuerlich geltend gemacht werden. Wendet der Anleger weitere Sonderbetriebsausgaben auf und/oder veräußert er die Beteiligung an der Fondsgesell- schaft vorzeitig, besteht das Risiko, dass kein Totalüberschuss erzielt wird. Bei einer Versagung der Gewinnerzielungsabsicht kann es zu einer Besteuerung der Einnahmen als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit entsprechendem Abzugsverbot für sämt- liche Werbungskosten und/oder zu einer steuerlichen Nichtbe- rücksichtigung des Verlusts kommen. Es besteht das Risiko, dass Verträge als nicht fremdüblich an- erkannt werden, so dass im Rahmen des Besteuerungsverfah- rens eine Korrektur vorgenommen wird. Hierdurch können sich erhöhte Steuerbelastungen auf allen betroffenen Besteuerungs- ebenen ergeben. Es ist nicht auszuschließen, dass Einkünfte von Zielgesellschaf- ten als niedrig besteuerte passive Einkünfte qualifiziert werden. Diese Einkünfte werden dann dem deutschen Anleger als ein voll steuerpflichtiger Dividendenertrag für einkommensteuerli- che Zwecke zugerechnet und sind von ihm mit dem tariflichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Sofern niedrig besteuerte passive Einkünfte in der Projektpersonen- oder Projektkapital- gesellschaft anfallen, sind diese in Deutschland gewerbesteu- erpflichtig. Eine Gewerbesteuerkürzung für niedrig besteuerte passive Auslandseinkünfte wird nicht gewährt. Es besteht das Risiko, dass Verrechnungspreise steuerlich nicht anerkannt werden und es deshalb zu einer Erhöhung von Ein- künften der Anleger, des Spezial-AIF oder nachgeordneter Ge- sellschaften kommt. Es besteht das Risiko, dass Vorteile, welche die einschlägigen Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung typi- scherweise vorsehen, nicht erfolgreich in Anspruch genommen werden können. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Nachweise zur steuerlichen Abkommensberechtigung nicht er- bracht werden können. Ferner sehen diese Abkommen teilweise zusätzliche Voraussetzungen für eine Abkommensberechtigung vor, deren Erfüllung durch den Publikums-AIF bzw. durch dessen Anleger ungewiss ist. Es besteht das Risiko, dass die gesetzlich vorgesehene Ein- kommensteuerermäßigung für mit Gewerbesteuer belastete Ein- künfte bei den Anlegern den wirtschaftlichen Nachteil aus Ge- werbesteuerzahlungen des Publikums-AIFs nicht ausreichend kompensiert, sondern ein wirtschaftlicher Nachteil verbleibt. Auf Ebene der Fondsgesellschaft und ggf. weiteren gewerbesteuer- lichen Besteuerungsebenen kann es zu wirtschaftlichen Belas- tungen mit unplanmäßigen Gewerbesteuerzahlungen kommen. Durch das Ausscheiden von Anlegern kann es zu einem antei- ligen Entfallen eines gewerbesteuerlichen Verlustvortrags des Publikums-AIF kommen. Der Verlustvortrag ist, soweit er auf die ausgeschiedenen Anleger entfällt, nicht mit zukünftigen gewer- besteuerpflichtigen Gewinnen verrechenbar, wodurch unplan- mäßige Gewerbesteuerbelastungen eintreten können. Gleiches gilt für den Fall, dass Anleger ihre Beteiligung an der Fondsge- sellschaft veräußern. > Umsatzsteuerliche Risiken Es besteht das Risiko, dass Umsatzsteuerbeträge nicht im konzeptionsgemäß vorgesehenem Umfang durch den Publi- kums-AIF oder den nachgeordneten Gesellschaften abgezogen werden können. Die wirtschaftlichen Mehrbelastungen mit Um- satzsteuer würden zu Lasten der Ausschüttungen an den Anle- ger gehen. > Erbschaft- und schenkungsteuerliche Risiken Die Übertragung von Anteilen an dem Publikums-AIF im Wege der Erbfolge oder der Schenkung unterliegt in Deutschland der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Daneben kann eine Über- tragung im Ausland steuerpflichtig sein. Es besteht das Risiko, dass die im deutschen Erbschaftsteuergesetz vorgesehene Anrechnung nicht ausreicht, um eine etwaige ausländische Erb- schaft- oder Schenkungsteuer zu kompensieren, so dass ein steuerrelevanter Sachverhalt effektiv einer erhöhten Besteuerung unterworfen wäre. Ferner besteht das Risiko, dass abweichend von der zitierten Auffassung der Finanzverwaltung Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften nicht in das begünstigungs- fähige Vermögen miteinzubeziehen sein könnten und somit die Übertragung von Anteilen an dem Publikums-AIF insoweit der vollen Besteuerung unterliegt. Wenn ein Anleger aus dem Publikums-AIF ausscheidet, besteht das Risiko, dass bei den verbleibenden Anlegern ein schenkung- steuerpflichtiger Tatbestand verwirklicht wird. Die Anleger haben die Möglichkeit ihre Beteiligungen über ein Treuhandverhältnis zu halten. Die Bewertung der Bereicherung des Erben bzw. des Beschenkten richtet sich hierbei für Zwe- cke der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer nach dem gemeinen Wert des Sachleistungsanspruchs in Form des An- spruchs auf Herausgabe des Treuguts. Der Publikums-AIF geht davon aus, dass sich die Ermittlung des gemeinen ▇▇▇▇▇ und etwaige Steuerbegünstigungen für betriebliches Vermögen für Zwecke der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer nach dem Treugut richten, auf welches sich der Anspruch bezieht. Es ist nicht auszuschließen, dass hiervon abweichend der gemeine Wert des Sachleistungsanspruchs zu einer im Vergleich zu einer unmittelbaren Beteiligung als Kommanditist höheren Bewertung führt oder steuerliche .
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